E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen (Bürger E-notiz)
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Teil 2 des Gesetzes LIII von 1994 über richterliche Vollstreckung handelt von der Vollstreckung bei Geldforderungen. Kapitel IV von Teil 2 regelt die Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen, Kapitel V handelt von der Pfändung von Beträgen in der Verwaltung von Finanzinstituten, Kapitel VI befasst sich mit der Pfändung von beweglichem Vermögen (E-Note 4) und Kapitel VII beinhaltet die Vorschriften zur Pfändung von Immobilien (E-Note 5).
Bei der Vollstreckung muss der Grundsatz der schrittweisen Vorgehensweise eingehalten werden. Wenn Forderungen voraussichtlich nicht in relativ kurzer Zeit durch die Pfändung von Löhnen oder Beträgen in der Verwaltung von Zahlungsverkehrsdienstleistern eintreibbar sind, kann jeder pfändbare Vermögensgegenstand des Schuldners gepfändet werden. Gepfändeter Immobilienbesitz kann nur verkauft werden, wenn Forderungen nicht durch andere Vermögensgegenstände des Schuldners vollständig gedeckt sind oder sie erst nach einer unverhältnismäßig langen Zeit erfüllt werden können.
Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen
Die Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen sowie von Beträgen, die von Finanzinstituten verwaltet werden, geht strengeren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung voraus (z. B. Pfändung von beweglichem Vermögen und Immobilienbesitz).
Was die Beitreibung von Geldforderungen betrifft, ist die Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen das einfachste und moderateste sowie kostengünstigste Verfahren.
Eine Pfändung wird vom Gerichtsvollzieher veranlasst, wenn das Vollstreckungsverfahren bereits mit Erlass des Vollstreckungstitels angeordnet worden ist, und wenn der Schuldner seine Schuld nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Vollstreckungstitels beglichen hat. Zusätzlich zum Lohn kann der Gerichtsvollzieher auch das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners pfänden.
Im Pfändungsbeschluss teilt der Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber des Schuldners über die Notwendigkeit mit, den angegebenen Betrag einzubehalten und an den Gläubiger zu zahlen bzw. ihn auf ein Treuhandkonto oder ein anderes Konto des Gerichtsvollziehers zu überweisen.
Pfändung von Beträgen, die von Finanzinstituten verwaltet werden
Die Mittel des Schuldners, die von Finanzinstituten verwaltet werden, können per gerichtlichem Überweisungsbeschluss oder offiziellem Überweisungsbeschluss des Gerichtsvollziehers gepfändet werden.
Gemäß dem Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen kann das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners gepfändet werden. Der besondere Fokus des Gesetzes liegt auf den finanziellen Mitteln des Schuldners, da Geldforderungen im Vollstreckungsverfahren zuerst mit den Mitteln, die von Finanzinstituten verwaltet werden und dem Schuldner zur Verfügung stehen, oder über den Lohn des Schuldners beigetrieben werden müssen. Andere Vermögensgegenstände des Schuldners dürfen nur dann gepfändet werden, wenn die vorherigen Pfändungen erfolglos waren (siehe Grundsatz der schrittweisen und verhältnismäßigen Vollstreckung).
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