E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Rechtsanwalt E-Notiz)

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Teil 2 des Gesetzes LIII von 1994 über richterliche Vollstreckung handelt von der Vollstreckung bei Geldforderungen. Kapitel IV von Teil 2 regelt die Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen (E-Notiz 3), Kapitel V handelt von der Pfändung von Beträgen in der Verwaltung von Finanzinstituten (E-Notiz 3), Kapitel VI befasst sich mit der Pfändung von beweglichem Vermögen und Kapitel VII beinhaltet die Vorschriften zur Pfändung von Immobilien (E-Notiz 5).

Die Pfändung von beweglichem Vermögen ist eines der am häufigsten angewandten Zwangsvollstreckungsverfahren (die Zwangsvollstreckung dient der Einziehung von Geldforderungen), zusätzlich zur Pfändung von Beträgen, die von Finanzinstituten verwaltet werden, der Pfändung von Löhnen und der Pfändung von Immobilien. Diese Unterteilung folgt der Unterscheidung, die bei pfändbaren Vermögensgegenständen getroffen wird.

Bei der Vollstreckung muss der Grundsatz der schrittweisen Vorgehensweise eingehalten werden. Wenn Forderungen voraussichtlich nicht in relativ kurzer Zeit durch die Pfändung von Löhnen und Geldern in der Verwaltung von Zahlungsdienstleistern eintreibbar sind, kann jeder pfändbare Vermögensgegenstand des Schuldners gepfändet werden. Gepfändete Immobilien können nur verkauft werden, wenn Forderungen nicht durch andere Vermögenswerte des Schuldners vollkommen gedeckt sind oder sie nur nach einer unverhältnismäßig langen Zeit befriedigt werden können.

In dieser E-Notiz:

Allgemeine Regeln zur Pfändung von beweglichem Vermögen

Die Pfändung stellt ein besonderes Recht für den Gläubiger dar, bei der seine Forderung durch den anschließenden Verkauf des gepfändeten beweglichen Vermögens befriedigt werden.

Die Pfändung von beweglichem Vermögen erlaubt dem Gläubiger, seine Forderung aus dem Kaufpreis einzutreiben, der beim anschließenden Verkauf des gepfändeten beweglichen Vermögens erzielt wird.

Wenn der Schuldner den im Vollstreckungsbescheid angegebenen Schuldbetrag nicht freiwillig gezahlt hat, hat der Gerichtsvollzieher die beweglichen Vermögensgüter des Schuldners im Pfändungsbericht aufzulisten und sie auf diesem Wege zu pfänden.

Bewegliche Güter sind binnen 30 Tagen ab dem Tag zu pfänden, an dem dem Gerichtsvollzieher die Kosten der Vollstreckung vorausbezahlt wurden. Wenn dem Schuldner der Vollstreckungsbescheid persönlich ausgehändigt wird, hat der Gerichtsvollzieher, sofern eine freiwillige Zahlung des Schuldners ausbleibt, unverzüglich die Pfändung der beweglichen Vermögensgegenstände vorzunehmen.

Wenn der Vollstreckungsbescheid per Post zugestellt wird, muss die Pfändung des beweglichen Vermögens innerhalb von 45 Tagen nach der Zustellung erfolgen.

Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher durch Prüfung des von der ungarischen Nationalen Notarkammer verwalteten Pfändungsregisters festzustellen, ob der Schuldner in dem Register als Kreditnehmer aufgeführt ist, oder ob sein Vermögen oder bestimmte Werte seines Vermögens mit einem Pfandrecht belastet sind. In diesem Zusammenhang hat er gegebenenfalls den betreffenden Notar zu kontaktieren. Bei einer Pfändung von Vermögenswerten, die laut Gesetz bewegliche Vermögenswerte sind und die zweifelsfrei als solche identifiziert werden können, muss der Gerichtsvollzieher durch Prüfung des Pfändungsregisters von Amts wegen feststellen, ob die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände mit einem Pfandrecht belastet sind oder nicht.

Wenn die Pfändung vorgenommen wird, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aufzufordern, vor Ort zu erklären, welche seiner Vermögenswerte mit einem Pfandrecht belastet sind. Wenn der Vollstreckungsbescheid per Post zugestellt wird, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner in dem Schreiben aufzufordern, innerhalb von 15 Tagen nach Empfang des Vollstreckungsbescheids eine Erklärung über die mit einem Pfandrecht belasteten Vermögenswerte abzugeben.

Falls möglich, muss die Pfändung im Beisein des Schuldners oder eines Vertreters von ihm durchgeführt werden oder, falls die beiden nicht anwesend sind, im Beisein eines erwachsenen Familienmitglieds, das mit dem Schuldner zusammen wohnt.

Bewegliches Vermögen kann gepfändet werden, wenn der Schuldner seine im Vollstreckungsbescheid aufgeführten Pflichten nicht freiwillig erfüllt hat. In der Praxis händigt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Vollstreckungsbescheid innerhalb von 30 Tagen nach Antizipierung der Vollstreckungskosten persönlich aus und weist ihn an, die Forderungen unverzüglich (freiwillig) zu begleichen.

Auf Antrag des Gläubigers kann der Vollstreckungsbescheid auch per Post zugestellt werden. (Unterabschnitt (2) des Abschnitts 36, Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen). In diesem Fall ist eine freiwilligen Erfüllung innerhalb von 45 Tagen nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheid zulässig, während die rechtlichen Folgen bei einer Nichterfüllung dieselben sind wie bei einer persönliche Aushändigung des Vollstreckungsbescheids vor Ort. In diesem Fall wird das bewegliche Vermögen innerhalb von 45 Tagen gepfändet.

Wenn der Vollstreckungsbescheid aufgrund der Abwesenheit des Schuldners nicht vor Ort ausgehändigt werden kann, stellt dies keinen Grund dar, um den Vollzug der Pfändung anzufechten. In diesem Fall ist dem Schuldner der Bericht über die Vollstreckung zusammen mit dem Vollstreckungsbescheid per Post zuzustellen. Wenn der Schuldner abwesend ist, muss die Pfändung, falls möglich, gemäß Abschnitt 85 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen, im Beisein eines erwachsenen Familienmitglieds des Schuldners durchgeführt werden. Der Rechtsprechung zufolge kann jeder entfernte Verwandte als erwachsenes Familienmitglied angesehen werden, sofern die Person im Haushalt des Schuldners lebt.

Beim Verfahrensvollzug vor Ort kommt es häufig vor, dass der Wohnsitz bzw. eine andere Unterkunft des Schuldners oder Räumlichkeiten verschlossen sind. Die Abschnitte 43 bis 45 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen enthalten genaue Angaben über die Zwangsmaßnahmen am Pfändungsort. Demzufolge kann der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung den Wohnsitz des Schuldners und andere Räumlichkeiten durchsuchen sowie Gegenstände, Vermögenswerte und Dokumente über seine geschäftlichen Aktivitäten prüfen. Allerdings darf der Gerichtsvollzieher nicht die beweglichen Vermögensgegenstände in Augenschein nehmen oder pfänden, die sich in den Kleidern oder am Körper des Schuldners befinden, zum Beispiel Schmuckstücke, Bargeld und Gegenstände, die der Schuldner in seinen Händen hält, da dies eine nicht zulässige Körperdurchsuchung darstellen würde.

Der Gerichtsvollzieher darf den verschlossenen Wohnsitz oder andere Unterkünfte des Schuldners sowie seine Möbel oder andere bewegliche Gegenstände öffnen. Wenn dabei weder der Schuldner noch ein erwachsener Zeuge anwesend ist, muss mindestens ein offizieller Zeuge zugegen sein.

Da bei Maßnahmen vor Ort Widerstand durch den Schuldner nicht unüblich ist, kann der Gerichtsvollzieher, falls erforderlich, polizeiliche Unterstützung anfordern.

Sollte die freiwillige Erfüllung ausbleiben, muss die Pfändung des beweglichen Vermögens unverzüglich vollzogen werden, also umgehend vor Ort. Wenn der Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne angemessenen Grund nicht durchführt, kann seine disziplinarische oder materielle (finanzielle) Haftung festgestellt werden.

Die Pfändung wird vollzogen, indem der Gerichtsvollzieher die beweglichen Vermögensgegenstände des Schuldners im Pfändungsbericht auflistet. Die Pfändung kann nicht ohne die Erstellung eines Pfändungsberichts erfolgen, da dieser der einzige Nachweis und zugleich die Bedingung für die Gültigkeit der Pfändung der beweglichen Vermögensgegenstände ist. An seine Stelle kann nichts anderes treten. Die Pfändung hat als rechtliche Folge das Verbot der Veräußerung und die Belastung des gepfändeten beweglichen Vermögens ab dem Zeitpunkt der Pfändung.

Im Übrigen ist im Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen der Begriff ‚bewegliches Vermögen' nicht definiert. Im Allgemeinen können alle Gegenstände, d. h. physisch existierende Dinge, die über einen finanziellen Wert verfügen, sowie Forderungen, Ansprüche oder Rechte, die einen finanziellen Wert darstellen, gepfändet werden.

Im Zivilgesetzbuch ist nur der Begriff ‚Immobilie' definiert, weshalb die Definition von ‚bewegliches Vermögen' nur durch Negation abgeleitet werden kann. Demnach kann man sagen, dass mit Ausnahme von Immobilien alles bewegliches Vermögen ist. Im Sinne der Zwangsvollstreckung beinhaltet bewegliches Vermögen somit u. a. Forderungen, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Urheberrechte.

Das von der ungarischen Nationalen Notarkammer verwaltete Pfändungsregister wird nicht in allen Fällen der Pfändung von beweglichem Vermögen von den Gerichtsvollziehern geprüft. Eine Prüfung kann auf Antrag des Gläubigers erfolgen, um zu bestimmen, ob der Schuldner einen Eintrag im Pfändungsregister hat und ob sein Vermögen mit einem Pfandrecht belastet ist. Darüber hinaus muss der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung den Schuldner auffordern, zu erklären, welche seiner Vermögensgegenstände mit einem Pfandrecht belastet sind.

Pfändbares bewegliches Vermögen

Als allgemeine Regel gilt, dass nur dem Schuldner gehörende bewegliche Vermögensgegenstände pfändbar sind.

Gepfändet werden können bewegliche Vermögensgegenstände im Besitz oder in der Verwahrung des Schuldners sowie bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen davon auszugehen ist, dass sie dem Schuldner gehören.

Bewegliche Vermögensgegenstände im Besitz oder in der Verwahrung des Schuldners dürfen nicht gepfändet werden, wenn aufgrund einer Kennzeichnung am Gegenstand oder anderer Umstände zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die Gegenstände nicht dem Schuldner gehören.

Sofern der Schuldner verheiratet ist und die Zwangsvollstreckung nur gegen ihn durchgeführt wird, können auch die Güter des Ehepaars und des Ehepartners gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht vollzogen werden, wenn der Ehepartner, gegen den die Vollstreckung nicht durchgeführt wird, zweifelsfrei beweisen kann, dass der betreffende Gegenstand nicht Teil des gemeinsamen Vermögens ist, sondern zum eigenen Privatvermögen gehört.

Im Falle mehrerer Vermögenswerte bestimmt der Gerichtsvollzieher die Reihenfolge ihrer Pfändung.

Der Gerichtsvollzieher fährt mit der Pfändung solange fort, bis die Forderung, mitsamt den zugehörigen Kosten (wie etwa Vollzugskosten), die bis zum Ende des Verfahren voraussichtlich anfallen, vollkommen gedeckt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Forderung auch dann gedeckt sein muss, wenn der Ehepartner einen Anspruch auf das gemeinsame Vermögen hat oder andere festgestellte Forderungen eine Rolle spielen.

Gemäß Unterabschnitt (1) des Abschnitts 86 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen können bewegliche Vermögensgegenstände gepfändet werden, die sich im Besitz oder in der Verwahrung des Schuldners befinden, sowie bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen davon auszugehen ist, dass sie dem Schuldner gehören. Es ist anzunehmen, dass bewegliche Güter, die im Besitz des Schuldners sind, ihm auch gehören.

Diese Annahme darf jedoch nicht getroffen werden, wenn Kennzeichnungen an den beweglichen Vermögensgegenständen belegen, dass sie nicht dem Schuldner gehören. Der betroffene Dritte muss allerdings nachweisen, dass er das Eigentumsrecht hält. Die Aussagekraft eines solchen Nachweises ist eher begrenzt, da er gleich nach der Pfändung zu erbringen ist, und der Gerichtsvollzieher nicht zur Durchführung eines Prüfungsverfahren, sondern nur zur Prüfung der Dokumente verpflichtet ist. Wenn der Dritte bei der Pfändung nicht anwesend ist und der Schuldner die entsprechenden Dokumente nicht vorlegen kann, kann das Eigentumsrecht nur nachgewiesen werden, wenn der Dritte eine Herausgabeklage einleitet.

Gemäß dem Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen können, sofern der Schuldner verheiratet ist und die Zwangsvollstreckung nur gegen ihn durchgeführt wird, auch die Güter des Ehepaars und des Ehepartners gepfändet werden. Andererseits können die Vermögensgegenstände, die Teil des Privatvermögens des Ehepartners des Schuldners sind, nur dann nicht gepfändet werden, wenn die betroffene Partei dem Gerichtsvollzieher diese Tatsache unmittelbar vor Ort zweifelsfrei belegt. Andernfalls muss in einer Herausgabeklage nachgewiesen werden, dass die Gegenstände zum Privatvermögen gehören. In Abschnitt 4 des Gesetzes XXIX von 2009 ist angegeben, dass die einschlägigen Bestimmungen für Ehepaare und Ehegatten auch für eingetragene Partnerschaften und Lebenspartner gelten.

Der Gerichtsvollzieher fährt mit der Pfändung solange fort, bis die Forderung, mitsamt den verbundenen Kosten und Vollzugskosten, die bis zum Ende des Verfahren voraussichtlich anfallen, in voller Höhe eingetrieben wurden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Inkassoprovision für den Gerichtsvollzieher aufgrund der erfolgreichen Beitreibung.

Bei der Pfändung müssen der Preis, der beim Verkauf der beweglichen Vermögensgegenstände erzielt werden kann, sowie eine mögliche Reduzierung des Schätzwertes bei einer Versteigerung auf ein Viertel berücksichtigt werden.

Weder der Gläubiger noch der Schuldner dürfen die Gegenstände auswählen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden.

Pfändungsbericht

Der Pfändungsbericht ist der einzige Nachweis über den Vollzug der Pfändung und ist zugleich die Bedingung für ihre Gültigkeit.

Im Pfändungsbericht muss die Anzahl der Personen im Haushalt des Schuldners und eine Liste der von der Pfändung ausgenommenen Gegenstände aufgeführt sein. Des Weiteren muss angegeben sein, ob gemäß Unterabschnitt (5) des Abschnitts 103 ein Fahrzeug gepfändet wurde. Die Liste der von der Pfändung ausgenommenen Güter kann weggelassen werden, wenn das gepfändeten Vermögen die Forderung der Vollstreckung und die Kosten des Verfahrens abdecken.

Bei der Pfändung händigt der Gerichtsvollzieher den anwesenden Parteien jeweils eine Kopie des Pfändungsberichts aus. Das ist besonders wichtig, da eine Herausgabeklage mit aussetzender Wirkung innerhalb von 8 Tagen nach der Pfändung eingeleitet werden kann.

Wenn der Gerichtsvollzieher die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners durchgeführt hat, muss dem Schuldner der Bericht zugestellt werden.

Wenn der Gerichtsvollzieher die Pfändung in Abwesenheit des Gläubigers durchgeführt hat, muss dem Gläubiger eine Kopie des Pfändungsberichts zugestellt werden.

Der Pfändungsbericht (für den Gerichtsvollzieher vorgedruckte Formulare verwenden) muss den Namen des Gerichtsvollziehers, der Parteien und aller anderen anwesenden Beteiligten enthalten, sowie den Ort und die Zeit der Maßnahme, den Rechtstitel und den Betrag der Forderung (mitsamt den verbundenen Kosten und Ausgaben), die Anzahl und das Datum der Ausstellung der Vollstreckungstitel und eine Beschreibung der Vollstreckungsmaßnahme selbst (Beschreibung der Pfändung des beweglichen Vermögens sowie der einzelnen gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände, mitsamt Angabe ihres Schätzwerts).

Der Pfändungsbericht muss auch eine Warnung an den Schuldner enthalten, dass die Aufnahme bzw. das Entfernen von gepfändeten Vermögensgegenständen in das bzw. aus dem Pfändungsverfahren oder das Entfernen oder die Beschädigung des Pfandsiegels nachteilige rechtliche Folgen hat (die Zerstörung eines Siegels ist gemäß Abschnitt 249 des Strafgesetzbuches eine Straftat).

Aus dem Bericht muss ebenfalls hervorgehen, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Pfändungsbericht vor Ort ausgehändigt hat oder ihn dort zurückließ, und dass der Gerichtsvollzieher, der Zeuge, der Gläubiger und der Schuldner den Bericht, nachdem sie sich mit seinem Inhalt vertraut gemacht haben, unterzeichnet haben. Der Beginn und das Ende der Pfändung müssen in dem Bericht eindeutig festgehalten sein.

Im Allgemeinen muss der Pfändungsbericht umgehend am Ort der Pfändung erstellt werden, allerdings können Ausnahmen gemacht werden, wenn zum Beispiel der Schuldner Widerstand leistet oder der Gerichtsvollzieher Schaden nehmen könnte.

Je nach Fall kann es zweckdienlich sein, zusätzlich zu dem Bericht Video- und Audioaufnahmen von der Pfändung zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der Archivierung getrennt von den Schriftstücken aufbewahrt werden. Danach sind sie vom Gerichtsvollzieher zu zerstören.

Unpfändbares Vermögen

Von Rechts wegen dürfen unpfändbare Vermögensgegenstände nicht gepfändet werden, selbst dann nicht, wenn der Schuldner ihrer Pfändung zustimmt.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen eine natürliche Person muss darauf geachtet werden, dass sichergestellt ist, dass der Schuldner und seine Familie ihr Leben weiterführen können, und dass der Schuldner seinen Beruf weiter ausüben kann.

Soweit das Gesetz den Umfang des unpfändbaren Vermögens auf eine alternative Weise festlegt, sind die Gegenstände nicht pfändbar, die der bei der Pfändung anwesende Schuldner auswählt.

Im Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen sind die unpfändbaren Vermögensgegenstände aufgelistet. Unpfändbar bedeutet, dass die Vermögensgegenstände selbst dann nicht gepfändet werden können, wenn der Schuldner ihrer Pfändung zustimmt. Soweit das Gesetz den Umfang der unpfändbaren Gegenstände auf eine alternative Weise festlegt, sind die Gegenstände nicht pfändbar, die der bei der Pfändung anwesende Schuldner auswählt. Ein Schuldner, der bei der Pfändung nicht anwesend ist, kann sein Auswahlrecht nicht im Nachhinein ausüben.

In den Abschnitten 90 bis 96 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen sind die unpfändbaren Gegenstände aufgelistet:

Abschnitt 90 (1) Die folgenden beweglichen Vermögensgegenstände sind unpfändbar:

a) die Mittel, die für den Schuldner von wesentlicher Bedeutung sind, um seinen Beruf ausüben zu können, darunter insbesondere Werkzeuge, Instrumente, technische und militärische Gegenstände sowie andere Ausrüstungen und Zubehör, Uniformen, Selbstverteidigungswaffen und, abgesehen von Kraftfahrzeugen, Transportgeräte;

b) Mittel, die für das regelmäßige Studieren notwendig sind, darunter insbesondere Textbücher, Ausbildungsmaterialien und Musikinstrumente;

c) grundlegende Bekleidungsartikel, drei Sätze Straßenkleidung, ein Wintermantel, ein Mantel und drei Paar Schuhe;

d) notwendige Bettwäsche: eine Garnitur pro Person einschließlich je zwei Decken;

e) ausreichend Möbel für die Anzahl der im Haushalt des Schuldners lebenden Personen, höchstens drei Tische und drei Schränke oder andere vergleichbare Möbel, ein Bett oder eine andere Schlafgelegenheit sowie ein Stuhl oder eine andere Sitzgelegenheit je Person;

f) notwendige Mittel zum Heizen und zur Beleuchtung;

g) Küchen- und Haushaltsgeräte, die im Haushalt des Schuldners unabdingbar sind, sowie ein Kühl- oder Gefrierschrank und eine Waschmaschine;

h) alle Auszeichnungen (Verdienstorden, Medaillen, Abzeichen, Plaketten), die dem Schuldner, wie ein offizielles Dokument belegt, verliehen wurden;

i) Medizin, medizinische und technische Hilfen, die aufgrund eines Leidens oder einer Behinderung des Schuldners verschrieben wurden, das Auto des Schuldners, falls jener körperlich behindert ist;

j) Gegenstände, die von einem im Haushalt des Schuldners lebenden Kind verwendet werden, sofern sie nur für den Gebrauch von Kindern gedacht sind;

k) Lebensmittel für einen Monat und Heizöl für drei Monate für den Schuldner und die in seinem Haushalt lebenden Personen;

l) noch nicht geerntete Feldbestände und Früchte;

m) Gegenstände, die in Liquidationsverfahren nicht als Eigentum des Schuldners gelten können;

(2) Wenn die Pfändung an mehreren Orten durchgeführt wird, haben die Ausnahmen, die unter den Absätzen e)-g) und Absatz k) des Unterabschnitts (1) definiert sind, für das Pfändungsverfahren an einem dieser Orte zu gelten, der in der Erklärung des Schuldners angegeben ist.

(3) Die in Unterabschnitt (1) aufgeführten Vermögensgegenstände, mit Ausnahme der in Absatz a) und in den Absätzen h) und i) aufgeführten, sind von der Vollstreckung nicht ausgenommen, wenn sie aus Edelmetall oder einem vergleichbaren Material und somit im Vergleich zu normalen Gebrauchsgegenständen von hohem Wert sind.

Abschnitt 91 Bei in der Landwirtschaft tätigen Schuldnern ist, abgesehen von den im Abschnitt 90 aufgelisteten Gegenständen, Folgendes von der Zwangsvollstreckung ausgenommen:

a) Saatgut, landwirtschaftliche Geräte und Maschinen, Arbeitstiere und Futter, die für die Kultivierung des Landes des Schuldners notwendig sind;

b) eine Kuh oder ein anderes Nutztier, zusammen mit Futter für drei Monate.

Abschnitt 92 Folgendes ist unpfändbar:

a) Beträge, die mit Auszeichnungen, Ehrentiteln, Preisen, Abzeichen und Diplomen erhalten wurden;

b) Versicherungsgelder, die nicht im zahlbaren Anteil für gepfändetes Vermögen enthalten sind;

c) Gelder, die in Streikkassen von Gewerkschaften hinterlegt wurden;

Abschnitt 93 (1) Das Urheberrecht eines Autors oder seines Rechtsnachfolgers ist unpfändbar.

(2) Fünfzig Prozent von Lizenzgebühren sind unpfändbar.

(3) Nur Arbeiten, die bereits veröffentlicht wurden, oder Kopien von ihnen können einer Zwangsvollstreckung unterliegen.

Abschnitt 94 Folgendes ist unpfändbar:

a) Unternehmensanteile von Genossenschaftsmitgliedern;

b) Vergütungscoupons, die auf Grundlage eines Anspruchs erhalten wurden, solange sie von der berechtigten Person aufbewahrt werden;

Abschnitt 95 Abgeschickte Gelder und andere Sendungen sowie Gegenstände, die einem öffentlichen Beförderer zur Beförderung übergeben wurden, sind von der Vollstreckung ausgenommen, bis sie dem Empfänger von der Post oder dem Beförderer ausgeliefert wurden.

Abschnitt 96 (1) Gegenstände, die in einem öffentlichen Lager aufbewahrt werden, sind unpfändbar.

(2) Die Rechte in Verbindung mit Gegenständen, die in einem öffentlichen Lager aufbewahrt werden, sowie die dazugehörigen Dokumente (Lieferschein, Garantie des Pfandrechts) sind pfändbar.

Abschnitt 96/A Auf Antrag des Gläubigers oder des Halters der Kaution hat der Gerichtsvollzieher das als Kaution bereitgestellte Geld, Sparbücher oder Wertpapiere solange von der Pfändung auszunehmen, bis die Einlage zu erstatten ist. Die Pfändungsfreiheit kann gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Transaktion, die mit der Kaution gesichert wurde, nicht mit einem Verwandten oder einer juristischen Person, auf die er einen beherrschenden Einfluss ausübt, und auch nicht zwischen dem Unternehmen und einem seiner Angestellten abgeschlossen wurde.

Abschnitt 96/B Die in den Abschnitten 90 und 91 aufgeführten Vermögenswerte und Gegenstände, mit Ausnahme der in den Absätzen h), l) und m) im Abschnitt 90 genannten, gelten nur dann als unpfändbar, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist.

Schätzung

Im Hinblick auf die Pfändung legt der Gerichtsvollzieher den Wert der gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände per Schätzung fest.

Der Gerichtsvollzieher schätzt den Wert der Vermögensgegenstände auf der Grundlage ihres Marktwerts. Wenn sich die Parteien auf einen Schätzwert geeinigt haben, ist dieser Wert maßgebend.

Auf Antrag einer der Parteien beauftragt der Gerichtsvollzieher einen sachverständigen Gutachter für die Pfändung. Nach Abschluss der Pfändung kann der Gerichtsvollzieher den Schätzwert ändern, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Gutachter, wenn eine der Parteien innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Pfändungsberichts eine solche Änderung beantragt.

Bei der Pfändung legt der Gerichtsvollzieher den Wert der gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände per Schätzung fest. Der Schätzwert muss in Beziehung zum Marktpreis bestimmt werden. In der Praxis legt der Gerichtsvollzieher den Schätzwert in Beziehung zum Marktpreis fest, wobei er auch Angebot und Nachfrage sowie den Abnutzungsgrad berücksichtigt, und trägt diesen Wert in den Bericht ein.

Die Parteien können sich über den Schätzwert einigen. In diesem Fall ist dieser Wert maßgebend. Der Schätzwert ist häufig umstritten. Auf Antrag einer der Parteien kann der Gerichtsvollzieher beantragen, dass bereits bei der Pfändung ein Gutachter anwesend ist. Nach Abschluss der Pfändung kann jede Partei innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Pfändungsberichts beantragen, dass der Gerichtsvollzieher den Schätzwert ändert. In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher einen Gutachter hinzuziehen. Gemäß Unterabschnitt (2) des Abschnitts 34 muss die Person, die die Hinzuziehung des Gutachters gefordert hat, die diesbezüglichen Kosten vorstrecken.

Besondere Regeln für die Pfändung von bestimmten Gegenständen

Das Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen beinhaltet von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen für die Pfändung bestimmter beweglicher Gegenstände, die aufgrund ihres Wesens keine normalen Gegenstände sind (z. B. Kraftfahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge, Unternehmensanteile).

Bei der Pfändung von Gold, Platin, Silber und Geldern in Fremdwährungen treibt der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte ein und schreibt die in einer Fremdwährung gepfändeten Gelder am folgenden Arbeitstag auf das von ihm geführte Treuhandkonto gut. Der Gerichtsvollzieher hat nach dem gleichen Verfahren vorzugehen, wenn ihm der Schuldner Forderungen in einer Fremdwährung begleicht.

Bei der Pfändung von Bargeld treibt der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Bargelder ein und hinterlegt sie am folgenden Arbeitstag auf dem von ihm geführten Treuhandkonto.

Bei der Pfändung von Anteilen des Schuldners an einem Unternehmen benachrichtigt der Gerichtsvollzieher das betreffende Unternehmen und das als Registergericht agierende Bezirksgericht, indem er ihnen eine Kopie des Pfändungsberichts zustellt.

Die Pfändung von Unternehmensanteilen muss in den Unternehmensaufzeichnungen und im Unternehmensregister des betroffenen Unternehmens sowie beim Registergericht eingetragen werden.

Pfändung von Kraftfahrzeugen

Bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen muss der Gerichtsvollzieher ebenfalls die Zulassungspapiere und den Fahrzeugbrief pfänden.

Der Gerichtsvollzieher schickt eine Kopie des Pfändungsberichts zusammen mit den Zulassungspapieren und dem Fahrzeugbrief, sofern diese gepfändet wurden, an die zuständige Verkehrsbehörde, entsprechend der Heimatadresse oder dem Geschäftssitz (andernfalls der Zweigstelle) des Fahrzeugeigentümers bzw. der Heimatadresse oder dem Geschäftssitz (andernfalls der Zweigstelle) des Fahrzeughalters, wenn der Eigentümer Ausländer ist.

Der Gerichtsvollzieher kann ein Kraftfahrzeug auch auf Grundlage der Daten im Kraftfahrzeugregister pfänden, wenn der Schuldner der eingetragene Fahrzeugeigentümer ist.

Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs, auf das der Schuldner bei der Ausübung seines Berufes nicht verzichten kann, mit Ausnahme der Beschlagnahme, wenn es eine natürliche Person ist, sind nur die Eigentumsnachweise zu pfänden und zusammen mit dem Pfändungsbericht an die zuständige Verkehrsbehörde oder, falls dies nicht möglich ist, an die Behörde, wo das Fahrzeug registriert ist, zu senden. Der Schuldner ist berechtigt, das Fahrzeug weiter zu nutzen, bis es verkauft wird - mit Ausnahme der Beschlagnahme.

Pfändung von Schiffen und Luftfahrzeugen

Bei der Pfändung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs muss der Gerichtsvollzieher ebenfalls die Zulassungspapiere pfänden und sie zusammen mit einer Kopie des Pfändungsberichts an die für Schiffs- beziehungsweise Luftfahrzeugregistrierung zuständige Behörde schicken, welche dann die Pfändung des Fahrzeugs in ihren Aufzeichnungen einträgt.

Pfändung von in einem Tresorfach aufbewahrtem Vermögen

Die Pfändung von in einem Tresorfach aufbewahrtem beweglichen Vermögen erfolgt durch Anbringung eines Siegel am Tresor und Benachrichtigung des Dienstleisters und des Schuldners über den Zeitpunkt der geplanten Öffnung durch den Gerichtsvollzieher. Zum angegebenen Zeitpunkt muss der Schuldner den Tresor im Beisein des Gerichtsvollziehers und des Dienstleisters öffnen, und der Gerichtsvollzieher hat einen detaillierten Pfändungsbericht zu erstellen. Wenn der Schuldner zum angegebenen Zeitpunkt nicht erscheint, hat der Dienstleister das Tresorfach zu öffnen oder, wenn jener über keinen Tresorschlüssel verfügt, der Gerichtsvollzieher veranlasst die gewaltsame Öffnung.

Sofern möglich, sind die gepfändeten Gegenstände anschließend bis zu ihrem Verkauf weiter im Tresorfach aufzubewahren.

Bei der Pfändung von Gold, Platin, Silber und Geldern in Fremdwährungen treibt der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte ein und schreibt die in Fremdwährungen gepfändeten Gelder am folgenden Arbeitstag auf dem von ihm geführten Treuhandkonto gut, auf dem sie in der betreffenden Währung separat gebucht sein müssen. Es kann auch vorkommen, dass der Schuldner seine Schulden in einer Fremdwährung begleicht. Die Beträge in Fremdwährungen müssen ebenfalls auf dem Treuhandkonto hinterlegt werden. Der Gerichtsvollzieher ist folglich verpflichtet, nur die gepfändeten Gelder auf das Treuhandkonto einzuzahlen. Im Hinblick auf Gold, Platin und Silber ist er nur verpflichtet, die Gegenstände in Verwahrung zu nehmen, er muss sie aber nicht in gerichtliche Verwahrung geben.

In Bezug auf die Pfändung von Gegenständen aus Gold, Platin, Edelsteinen und anderen wertvollen Materialien sowie Wertpapieren nimmt der Gerichtsvollzieher die Gegenstände in Verwahrung und gibt sie innerhalb von 24 Stunden in gerichtliche Verwahrung.

Bei der Pfändung von Bargeld zieht der Gerichtsvollzieher dieses ein und zahlt es innerhalb von 24 Stunden auf das von ihm geführte Treuhandkonto ein.

Bei der Pfändung von Anteilen des Schuldners an einem Unternehmen benachrichtigt der Gerichtsvollzieher das betreffende Unternehmen und das als Registergericht agierende Bezirksgericht durch Zustellung einer Kopie des Pfändungsberichts. Die Pfändung von Unternehmensanteilen muss in den Unternehmensaufzeichnungen und im Unternehmensregister des betroffenen Unternehmens sowie beim Registergericht eingetragen werden.

Für die Pfändung von Unternehmensanteilen des Schuldners gelten die Bestimmungen für Vollstreckungsmaßnahmen bei beweglichem Vermögen.

1. Pfändung eines Kraftfahrzeugs

Im Allgemeinen werden bei der Pfändung eines Fahrzeugs die Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugbrief ebenfalls gepfändet. Der Gerichtsvollzieher vollzieht die Pfändung in der Regel am Wohnort des Schuldners oder an dem Ort, wo sich das Fahrzeug befindet.

Der Gerichtsvollzieher schickt eine Kopie des Pfändungsberichts zusammen mit den Zulassungspapieren und dem Fahrzeugbrief an die für die Heimatadresse oder den Geschäftssitz des Fahrzeugeigentümers zuständige Verkehrsbehörde bzw. die Heimatadresse oder den Geschäftssitz des Fahrzeughalters, wenn der Eigentümer Ausländer ist.

Wenn die Zulassungspapiere oder der Fahrzeugbrief nicht gepfändet werden konnten, sendet der Gerichtsvollzieher eine Kopie des Pfändungsberichts an die Verkehrsbehörde und weist sie an, das Fahrzeug zu pfänden, wozu diese verpflichtet ist.

Der Gerichtsvollzieher kann ein Kraftfahrzeug nicht nur vor Ort pfänden, sondern kann die Pfändung auch auf der Grundlage der Angaben im Kraftfahrzeugregister veranlassen. Die Pfändung der Zulassungsbescheinigungen erlaubt, die Genehmigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu entziehen.

Der Rechtspraxis entsprechend gilt ein Kraftfahrzeug im Hinblick auf die Berufsausübung als unverzichtbar, wenn es für die Berufsausübung unbedingt erforderlich ist und der Schuldner ohne es nicht in der Lage wäre, seinen Beruf auszuüben, oder es für ihn eine außerordentlichen Belastung darstellen würde (wenn er etwa als Hausarzt, Heizungsinstallateur oder Klempner tätig ist).

In diesem Fall müssen die Zulassungspapiere gepfändet werden. Der Schuldner kann das Kraftfahrzeug solange nutzen, bis es verkauft wurde.

2. Pfändung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs

Im Falle der Pfändung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs muss der Gerichtsvollzieher ebenfalls die Zulassungspapiere konfiszieren und sie zusammen mit einer Kopie des Pfändungsberichts an die für Schiffs- beziehungsweise Luftfahrzeugregistrierung zuständige Behörde schicken, welche dann die Pfändung des Fahrzeugs in ihren Aufzeichnungen einträgt.

3. Pfändung von in einem Tresorfach aufbewahrtem Vermögen

Bei der Pfändung von in einem Tresorfach aufbewahrtem Vermögen bringt der Gerichtsvollzieher sein Siegel am Tresor an und erstellt darüber einen Bericht. Er sendet dann eine Kopie des Berichts an den Dienstleister und den Schuldner und benachrichtigt sie im selben Schreiben über den Zeitpunkt der Öffnung des Tresorfachs. Das Tresorfach sollte vorzugsweise vom Schuldner geöffnet werden. Sollte dieser jedoch nicht zum mitgeteilten Zeitpunkt am Tresorfach erscheinen oder es ablehnen, das Tresorfach zu öffnen, hat der Dienstleister das Tresorfach zu öffnen. Der Gerichtsvollzieher pfändet die im Tresorfach vorgefundenen beweglichen Vermögensgegenstände und listet sie im Pfändungsbericht auf. Sofern möglich, sind die gepfändeten Gegenstände anschließend bis zu ihrem Verkauf weiter im Tresorfach aufzubewahren. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Gerichtsvollzieher Maßnahmen ergreifen, um die Gegenstände an einem anderen Ort aufzubewahren.

Der Gläubiger muss über den Zeitpunkt der Tresorfachöffnung benachrichtigt werden, wenn dies im Vollstreckungsbescheid entsprechend angegeben war.

Gegenstände, die in einem gemeinsamen Tresorfach aufbewahrt werden, können gepfändet werden, um die Forderungen gegen jeden der Eigentümer zu befriedigen.

Beschlagnahme

Beschlagnahme ist ein strengeres Verfahren zur Pfändung von beweglichem Vermögen: In diesem Fall verliert der Schuldner das Recht, über die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände zu verfügen und darf sie nicht mehr nutzen.

Im Allgemeinen verbleiben gepfändete bewegliche Gegenstände in der Verwahrung oder unter der Verwaltung des Schuldners, der sie solange nutzen kann, bis der Gerichtsvollzieher sie ihm abnimmt, um sie zu verkaufen.

Es gibt zwei Formen der Beschlagnahme: das Wegschließen von beweglichen Vermögensgegenständen mit oder ohne Bestellung eines offiziellen Empfängers.

Die Honorare und Kosten des offiziellen Empfängers werden vom Gerichtsvollzieher festgelegt.

Das Öffnen des Aufbewahrungsortes oder -raumes und das Entfernen des Pfandsiegels sind Straftaten.

Gemäß Unterabschnitt (1) des Abschnitts 105 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen deponiert der Gerichtsvollzieher, wenn davon ausgegangen wird, dass der Schuldner das gepfändete bewegliche Vermögen nicht verwahrt, dieses bewegliche Vermögen an einem sicheren Aufbewahrungsort (Schrank, Truhe o. ä) oder in einem separaten Raum und schließt diesen ab und bringt sein Pfandsiegel an. Das Öffnen des Aufbewahrungsortes oder -raums oder die Beschädigung oder Entfernung des Pfandsiegels stellen laut Strafgesetzbuch eine Straftat dar.

Durch die Beschlagnahme soll die Verwahrung der beweglichen Vermögensgegenstände sichergestellt werden, wenn aus Gründen in Zusammenhang mit der Person des Schuldners oder aufgrund besonderer Umstände die sichere Verwahrung des beweglichen Vermögens gefährdet ist.

Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen 106 (1):

Der Gerichtsvollzieher benennt einen offiziellen Empfänger, der das gepfändete bewegliche Vermögen in Verwahrung nimmt, wenn

  • a) der Schuldner die Verwahrung ablehnt;
  • b) der Schuldner für einen längeren Zeitraum abwesend ist;
  • c) es der Gläubiger fordert und der Gerichtsvollzieher angesichts der Umstände die Forderung für gerechtfertigt hält;
  • d) es als notwendig erachtet wird, den Erfolg des Verfahrens sicherzustellen und der Gläubiger dem zugestimmt hat.

Jede geeignete natürliche oder juristische Person kann als offizieller Empfänger benannt werden, der dann verpflichtet ist, das gepfändete Eigentum aufzubewahren und zu verwalten.

Als Ausgleich für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält der offizielle Empfänger seine Honorare und bekommt die Kosten erstattet. Die Mittel für die Honorare und Kosten sind vom Gläubiger vorzustrecken.

Die Beschlagnahme ist nicht identisch mit der Sicherstellung, die als Sicherungsmaßnahme geregelt ist. Letztere kann auch für einen einzelnen beweglichen Vermögensgegenstand oder eine Immobilie angeordnet werden. Sicherstellung ist immer eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers, während er die Beschlagnahme nur auf gerichtliche Anweisung vollzieht.

Pfändung bei einem Dritten

Der Gerichtsvollzieher kann im Besitz eines Dritten befindliches bewegliches Vermögen des Schuldners pfänden.

Wenn angenommen werden kann, dass sich bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners im Besitz eines Dritten, d. h. nicht im Besitz einer der Parteien befinden, fordert der Gerichtsvollzieher diesen Dritten auf, eine Erklärung abzugeben.

Der Dritte muss dem Gerichtsvollzieher innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung übermitteln, in der angegeben ist, ob a) die in dem Bescheid aufgeführten Gegenstände in seinem Besitz sind, und falls ja, aus welchen Gründen, b) er die Eigentumsrechte des Schuldners an den fraglichen Gegenständen anerkennt und c) jemand einen Anspruch auf die fraglichen Gegenstände angemeldet hat, und falls ja, aus welchen Gründen.

Wenn der Dritte anerkennt, dass die Gegenstände in seinem Besitz dem Schuldner gehören, hat der Gerichtsvollzieher die beweglichen Gegenstände im Einklang mit den allgemeinen Regeln zu pfänden.

Wenn der Dritte die zuvor genannte Erklärung nicht beim Gerichtsvollzieher einreicht oder das Eigentumsrecht des Schuldners nicht anerkennt, kann der Gläubiger den Rechtsweg beschreiten, damit diesem Dritten angeordnet wird, die Pfändung nicht weiter zu verhindern.

Wenn angenommen werden kann, dass sich bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners im Besitz eines Dritten, d. h. nicht im Besitz einer der Parteien befinden, fordert der Gerichtsvollzieher diesen Dritten auf, eine Erklärung abzugeben, wobei er ihn über die in Abschnitt 109 aufgeführten rechtlichen Folgen zu belehren hat.

(2) Der Dritte muss dem Gerichtsvollzieher innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung übermitteln, in der er angibt, ob

a) die in dem Bescheid aufgeführten Gegenstände in seinem Besitz sind, und falls ja, aus welchen Gründen;

b) er das Eigentumsrecht des Schuldners an den fraglichen Gegenständen anerkennt;

c) jemand einen Anspruch auf die fraglichen Gegenstände angemeldet hat, und falls ja, aus welchen Gründen.

Abschnitt 108 Wenn der Dritte anerkennt, dass die Gegenstände in seinem Besitz dem Schuldner gehören, hat der Gerichtsvollzieher die beweglichen Gegenstände an dem Ort zu pfänden, an dem sie sich befinden.

Abschnitt 109 (1) Wenn der Dritte die zuvor genannte Erklärung nicht beim Gerichtsvollzieher eingereicht oder das Eigentumsrecht des Schuldners nicht anerkannt hat, kann der Gläubiger den Rechtsweg beschreiten, damit diesem Dritten angeordnet wird, die Pfändung nicht weiter zu verhindern.

(2) Der Dritte haftet gemäß dem Zivilgesetzbuch gegenüber dem Gläubiger für die Kosten und Schäden, die verursacht werden durch

a) sein Versäumnis, die Erklärung gemäß Unterabschnitt (2) des Abschnitts 107 beim Gerichtsvollzieher einzureichen oder die ausbleibende Anerkennung des Eigentumsrecht des Schuldners wider Treu und Glaube;

b) sein Versäumnis, die Gegenstände nach Zustellung des Bescheids sorgfältig aufzubewahren;

c) seine Behinderung der Pfändung.

Pfändung von Forderungen

Der Gerichtsvollzieher kann ausstehende Forderungen des Schuldners gegenüber einem Dritten pfänden.

Wenn ein Schuldner über eine ausstehende Forderung gegenüber einem Dritten verfügt, oder wenn der Schuldner einen Vertrag mit einem Dritten über eine künftige Forderung abgeschlossen hat, hat der Gerichtsvollzieher diese Forderung zu pfänden und den Dritten anzuweisen, eine Erklärung abzugeben.

Der Dritte muss dem Gerichtsvollzieher innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung übermitteln, in der er angeben muss, a) ob er die Forderung oder den Vertrag über eine künftige Forderung anerkennt, b) wann die Forderung fällig ist, und c) ob jemand Anspruch auf die fragliche Forderung erhoben hat und falls ja, aus welchen Gründen.

Der Dritte kann die Forderung nach der Zustellung des Bescheids weder gegenüber dem Schuldner noch gegenüber einer anderen Person abgelten, sondern muss den Betrag bis zum Ablauf der Frist auf das Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers einzahlen oder den Gegenstand der Forderung in gerichtliche Verwahrung geben.

Der Dritte haftet, nachdem er der Forderung eines Dritten entsprochen hat, gegenüber dem Gläubiger bis zur Höhe (Wert) der Forderung.

Wenn der Dritte die Forderung oder den betreffenden Vertrag nicht anerkennt oder den betreffenden Gegenstand nicht in Verwahrung gibt, kann der Gläubiger zur Einziehung der Forderung rechtliche Schritte gegen den Dritten einleiten.

Wenn der Schuldner eine ausstehende Forderung gegenüber einem Dritten hat, oder wenn der Schuldner mit einem Dritten einen Vertrag über eine künftige Forderung abgeschlossen hat, hat der Gerichtsvollzieher diese Forderung zu pfänden und den Dritten anzuweisen, eine Erklärung abzugeben, wobei er ihn über die rechtlichen Folgen gemäß den Abschnitten 112 und 113 zu belehren hat.

Der Dritte muss dem Gerichtsvollzieher innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung übermitteln, in der er angibt, ob

  • a) er die Forderung oder den Vertrag über eine künftige Forderung anerkennt;
  • b) wann die Forderung fällig ist;
  • c) ob jemand Anspruch auf die fraglich Forderung erhoben hat und falls ja, aus welchen Gründen.

Aufgrund der in den Abschnitten 112 und 113 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen aufgeführten rechtlichen Folgen:

Abschnitt 112 (1) Der Dritte kann die Forderung nach der Zustellung des Bescheids weder gegenüber dem Schuldner noch gegenüber einer anderen Person abgelten, sondern muss den Betrag bis zum Ablauf der Frist auf das Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers einzahlen oder den Gegenstand der Forderung in gerichtliche Verwahrung geben.

(2) Der Dritte haftet, nachdem er der Forderung eines Dritten entsprochen hat, gegenüber dem Gläubiger bis zur Höhe (Wert) der Forderung.

Abschnitt 113 Wenn der Dritte die Forderung oder den betreffenden Vertrag nicht anerkennt oder dem Gerichtsvollzieher nicht die Erklärung gemäß Abschnitt 111 übermittelt oder die Zahlung beziehungsweise Hinterlegung gemäß Abschnitt 112 nicht vornimmt, kann der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche rechtliche Schritte gegen den Dritten einleiten.

Benachrichtigung des Pfandgläubigers

Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Pfandgläubiger des beschlagnahmten Vermögens über die Vollstreckbarkeit seiner Forderung.

Nach Abschluss der Pfändung benachrichtigt der Gerichtsvollzieher unverzüglich die Person, die mutmaßlich ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen hält. Nach Erhalt der Informationen vom Pfandregister geht der Gerichtsvollzieher nach demselben Verfahren vor.

Der Gerichtsvollzieher informiert den Pfandgläubiger über die Möglichkeit, seinen durch dieses Pfandrecht gesicherten Anspruch bei dem Vollstreckungsverfahren durchzusetzen, wozu er innerhalb von 8 Geschäftstagen nach Empfang des Bescheids beim Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Antrag zu stellen hat. Der Gerichtsvollzieher muss den Antrag unverzüglich und spätestens am nächsten Geschäftstag nach Empfang an das Gericht weiterleiten, das die Vollstreckung durchführt.

Das Gericht, das die Vollstreckung durchführt, muss den Anspruch des Pfandgläubigers unverzüglich als fällig erklären und dem Pfandgläubiger die direkte Beteiligung am Vollstreckungsverfahren erlauben, wenn die rechtlichen Gründe und der Betrag der Forderung nicht angefochten werden.

Das Gericht übermittelt den Antrag des Pfandgläubigers per gerichtliche Zustellung an den Schuldner und den Gläubiger. Die Empfänger haben daraufhin zu erklären, ob sie die rechtlichen Gründe und den Betrag der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung anerkennen. Falls der Schuldner oder einer der Gläubiger die rechtlichen Gründe oder den Betrag anficht, weist das Gericht den Antrag zurück. Der Pfandgläubiger kann dann rechtliche Schritte einleiten, um seinen Anspruch aufgrund des Pfandrechts durchzusetzen.

Der Gerichtsvollzieher muss den Pfandgläubiger umgehend über die Pfändung des verpfändeten Vermögens benachrichtigen. Der Gerichtsvollzieher informiert außerdem den Pfandgläubiger über die Möglichkeit, seinen durch dieses Pfandrecht gesicherten Anspruch beim Vollstreckungsverfahren durchzusetzen, wozu er innerhalb von 8 Geschäftstagen nach Empfang des Bescheids einen entsprechenden Antrag beim Gerichtsvollzieher zu stellen hat. Der Gerichtsvollzieher muss den Antrag am nächsten Geschäftstag nach Erhalt an das Gericht weiterleiten, das die Vollstreckung durchführt.

Das Gericht muss den Antrag außer der Reihe beurteilen, in einem nichtstreitigen Verfahren. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn das Pfandgut in dem Fall gepfändet wurde und die rechtliche Basis für den Betrag der mit dem Pfandrecht gesicherten Forderung nicht angefochten wurde.

Wenn der Antrag nicht ergänzt werden muss, ist als erster Schritt innerhalb von drei Arbeitstagen die Vollstreckung in Bezug auf das Pfandgut auszusetzen, um den Verkauf des Pfandgutes zu verhindern, bevor die Gerichtsentscheidung über den Antrag ergangen ist. Das Gericht übersendet die Entscheidung über die Aussetzung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher und die Parteien.

Der Schuldner und der Gläubiger müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt des gerichtlichen Bescheids erklären, ob sie die rechtlichen Gründe und den Betrag der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung anerkennen. Weder die rechtliche Basis noch der Betrag können in diesem Verfahren angefochten werden, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde aufgenommen sind.

Wenn eine der oben genannten Personen die Rechtsgrundlage oder den Betrag der obig genannten Forderung in Zweifel zieht und dies begründet, hat das Gericht den Antrag aufgrund der direkten Verwicklung durch gerichtlichen Beschluss zurückzuweisen. Der Pfandgläubiger kann dann rechtliche Schritte einleiten, um seine Forderung durchzusetzen, sobald der Gerichtsbeschluss endgültig ist.

Gemäß Unterabschnitt (6) des Abschnitts 114/A des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen benachrichtigt das Gericht den Pfandgläubiger, wenn der Schuldner oder ein Gläubiger einen anderen als den in der Forderung des Pfandgläubigers angegebenen Betrag anerkennt. Der Pfandgläubiger kann fordern, dass das Gericht einen Beschluss trifft und dadurch seiner direkte Verwicklung in Bezug auf diesen Betrag zustimmt.

Verkauf von gepfändetem beweglichem Vermögen

Wenn der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung auch nach der Pfändung nicht erfüllt hat, wird das gepfändete bewegliche Vermögen verkauft.

Wenn der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung auch nach der Pfändung nicht nachgekommen ist, wird als nächster Schritt das gepfändete bewegliche Vermögen verkauft.

30 Tage nach der Pfändung oder nach dem Erhalt der Informationen vom Schiffs- beziehungsweise Luftfahrzeug- und dem Pfändungsregister trifft der Gerichtsvollzieher unverzüglich die Maßnahmen für den Verkauf des gepfändete Vermögens. Der Gerichtsvollzieher legt den Tag für den Verkauf auf ein Datum, das unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen am praktischsten ist.

Verderbliche Gegenstände müssen unmittelbar nach der Pfändung verkauft werden.

Gemäß Unterabschnitt (1) des Abschnitts 115 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen hat der Gerichtsvollzieher 30 Tage nach der Pfändung oder nach dem Erhalt der Informationen vom Schiffs- beziehungsweise Luftfahrzeug- und dem Pfändungsregister unverzüglich die Maßnahmen für den Verkauf der gepfändeten Vermögensgegenstände einzuleiten.

Wenn innerhalb von acht Tagen nach der Pfändung eine Herausgabeklage eingeleitet wird, kann der Verkauf der fraglichen Gegenstände solange nicht durchgeführt werden, bis über die besagte Klage abschließend entschieden wurde.

Der Gerichtsvollzieher legt den Tag für den Verkauf auf ein Datum, das unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen am praktischsten ist.

Gemäß Unterabschnitt (1) des Abschnitts 116 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen müssen verderbliche Gegenstände unmittelbar nach der Pfändung verkauft werden.

Der Gerichtsvollzieher hat den Verkauf von verderblichen Gegenständen ohne Versteigerung durchzuführen, wenngleich der Verkauf nach den Bestimmungen einer Versteigerung erfolgen soll, wenn die Parteien dies ausdrücklich fordern und der Käufer sowie der Kaufpreis angegeben werden.

Wenn ein verderbliches Gut nur bei einer Versteigerung verkauft werden kann, muss der Gerichtsvollzieher es einem Händler verkaufen, der solche Güter professionell vertreibt, oder es auf dem von den lokalen Behörden angegebenen nächstgelegenen Marktplatz oder in der nächstgelegenen Markthalle veräußern, entsprechend den Bestimmungen über den Verkauf von Gütern auf Märkten und in Markthallen und unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Bestimmungen für den Verkauf von beweglichen Vermögensgegenständen. In diesem Fall ist der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet, den Verkauf anzukündigen. Allerdings muss dieser so bekannt gegeben werden, wie es angesichts der lokalen Umstände am praktischsten ist.

1. Verkauf von beweglichem Vermögen durch Versteigerung

Der Verkauf von beweglichem Vermögen ist eine wichtige Phase bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen. Die vorrangige Methode des Verkaufs ist die Versteigerung, die ein Zwangsverkauf ist.

Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen bewegliche Vermögensgegenstände in der Regel versteigert werden.

Das Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen gibt verschiedene mögliche Orte für die Auktion an. Von diesen Orten ist jener zu wählen, wo die meisten Käufer erwartet werden, und der keine Mehrkosten für die Zwangsvollstreckung verursacht. Der Auktionsort wird von Amts wegen vom Gerichtsvollzieher bestimmt. Dieser kann jedoch die Wünsche der Parteien berücksichtigen.

Die Versteigerung wird vom Gerichtsvollzieher geleitet. Auktionen werden vom Gerichtsvollzieher durch Veröffentlichung einer Auktionsanzeige angesetzt. In der Auktionsanzeige müssen die Namen der Parteien, der Ort, das Datum, die bei der Auktion angebotenen beweglichen Vermögensgegenstände mitsamt ihrem Schätzwert sowie der Ort und das Datum angegeben sein, an dem die beweglichen Gegenstände vor der Auktion besichtigt werden können. Fehlt eine dieser Angaben, wird die Auktion abgesagt.

Mitteilungen über herkömmliche Versteigerungen von beweglichen Vermögensgegenständen müssen zusammen mit denen über elektronische Auktionen veröffentlicht werden.

Alle beweglichen Vermögensgegenstände, die bei der ersten Versteigerung nicht verkauft werden konnten, müssen bei der zweiten Auktion verkauft werden.

Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher alle beweglichen Vermögensgegenstände mit einem Schätzwert von mindestens 100.000 Forint auf dem Wege einer elektronischen Auktion zu verkaufen. Das elektronische Aktionssystem wird von der ungarischen Gerichtsvollzieherkammer betrieben. Jeder, der an einer Versteigerung teilnehmen möchte, muss sich im Büro eines Gerichtsvollziehers anmelden. Nach Erhalt des Benutzernamens und des Passwortes und Zahlung der Anmeldegebühr von 6.000 HUF kann man sich im elektronischen Auktionssystem anmelden und Gebote abgeben. Selbstverständlich erhält der Bieter mit dem Höchstgebot für den betreffenden beweglichen Vermögensgegenstand oder die betreffende Immobilie den Zuschlag.

Gemäß Abschnitt 118 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen muss bewegliches Vermögen in der Regel versteigert werden, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen.

Auktionen können an den folgenden Orten durchgeführt werden:

  • a) in Auktionshallen am Gericht;
  • b) in Gerichtsgebäuden;
  • c) in Gebäuden einer Dorf- oder Stadtverwaltung oder einer der Bezirksregierungen von Budapest oder in den Räumlichkeiten der zuvor genannten Bezirksregierungen, die der Notar bestimmt;
  • d) am Wohnort des Schuldners;
  • e) am Pfändungsort;
  • f) am Ort, wo die beweglichen Güter in Verwahrung sind;
  • g) an einem anderen Ort, den der Gerichtsvollzieher bestimmt.

Eine Versteigerung wird vom Gerichtsvollzieher durch Veröffentlichung einer Auktionsanzeige angesetzt, in der Folgendes angegeben sein muss:

  • a) die Namen der Parteien;
  • b) Ort und Zeit der Auktion;
  • c) die beweglichen Gegenstände, die versteigert werden und ihr Schätzwert;
  • d) Ort und Datum, an denen die beweglichen Vermögensgegenstände vorab besichtigt werden können.

Auktionsanzeigen sind zu übermitteln an:

  • a) die Parteien,
  • b) das Dorf, die Stadt, das zuständige Budapester Bezirksgericht, je nach Ort der Versteigerung.

Auktionsanzeigen sind zu veröffentlichen:

  • a) an der Anzeigentafel im Gericht;
  • b) an der Anzeigentafel der Auktionshallen am Gericht;
  • c) an der Anzeigentafel des Dorfes, der Stadt, des Bürgermeisterbüros des Budapester Bezirks, das für den Versteigerungsort zuständig ist.

Auktionsanzeigen müssen spätestens 15 Tage vor der Versteigerung an den Anzeigentafeln aufgehängt werden und müssen bis mindestens zum fünften Tag vor der Auktion hängen bleiben.

Der Gerichtsvollzieher hat den Auszug der Auktionsanzeige im Amtsblatt der Kammer zu veröffentlichen. Der Auszug hat den Namen und die Telefonnummer des Gerichtsvollziehers, die Nummer des Falls, eine Beschreibung der beweglichen Vermögensgegenstände mitsamt ihrem Schätzwert sowie Ort und Datum der Auktion zu beinhalten. Der Auszug muss spätestens am fünften Tag vor der Versteigerung veröffentlicht werden.

Der Gerichtsvollzieher hat die Auktionsanzeige außerdem im Register der elektronischen Auktionsanzeigen zu veröffentlichen; das elektronische Auktionssystem soll diese Anzeige am Tag nach der Auktion automatisch aus dem Register elektronischer Auktionsanzeigen entfernen.

Oftmals können bewegliche Vermögensgegenstände bei der ersten Auktion nicht verkauft werden. In solchen Fällen setzt der Gerichtsvollzieher innerhalb von drei Monaten nach der ersten Versteigerung eine zweite Auktion an.

Elektronische Auktionen wurden durch das Gesetz XXXIX von 2008 eingeführt. Das Gesetz beschränkt die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände, die bei elektronischen Auktionen verkauft werden dürfen, auf solche mit einem Schätzwert von mindestens HUF 100.000.

Die Kammer betreibt ein elektronisches System zur Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen und Immobilien, auf das ständig via Internet zugegriffen werden kann. Jeder, der in dem System registriert ist, ist zur Teilnahme an Auktionen berechtigt. Registrieren kann man sich im Büro jedes Gerichtsvollziehers. Die Registrierungsgebühr für Bieter beträgt 6.000 HUF, das Löschen eines Accounts ist kostenlos. Selbstverständlich erhält der Bieter den Zuschlag, der das letzte Gebot angegeben hat.

2. Verkauf von beweglichem Vermögen ohne Auktion

Der Gerichtsvollzieher kann das gepfändete bewegliche Vermögen des Schuldners ohne Versteigerung verkaufen.

Auf Antrag der Parteien verkauft der Gerichtsvollzieher die beweglichen Vermögensgegenstände nicht bei einer Versteigerung, sondern gemäß den Bedingungen für einen Auktionsverkauf an die Person, die den von den Parteien festgelegten Schätzwert bietet.

Ein solcher Verkauf ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

Das Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen räumt dem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit ein, die gepfändeten Vermögensgegenstände ohne Auktion zu verkaufen, solange die Bestimmungen für einen Auktionsverkauf eingehalten werden. Dies kann auf Antrag der Parteien erfolgen, und zwar an den von den Parteien bestimmten Käufer und zu dem von den Parteien festgelegten Schätzwert. Der Gerichtsvollzieher wählt diese Verkaufsart folglich nicht von Amts wegen, sondern die Parteien üben ihr Verfügungsrecht für Verkäufe aus. Der Gerichtsvollzieher hat der Forderung der Parteien Folge zu leisten.

Bei herkömmlichen Auktionen ist ein Verkauf ohne Versteigerung bis zum Beginn der Auktion möglich. Bei einer elektronischen Auktion kann das bewegliche Vermögen solange ohne Auktion verkauft werden, bis das Gebots-Log automatisch schließt.