E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen (Rechtsanwalt E-notiz)
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Teil 2 des Gesetzes LIII von 1994 über richterliche Vollstreckung handelt von der Vollstreckung bei Geldforderungen. Kapitel IV von Teil 2 regelt die Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen, Kapitel V handelt von der Pfändung von Beträgen in der Verwaltung von Finanzinstituten, Kapitel VI befasst sich mit der Pfändung von beweglichem Vermögen (E-Note 4) und Kapitel VII beinhaltet die Vorschriften zur Pfändung von Immobilien (E-Note 5).
Bei der Vollstreckung muss der Grundsatz der schrittweisen Vorgehensweise eingehalten werden. Wenn Forderungen voraussichtlich nicht in relativ kurzer Zeit durch die Pfändung von Löhnen oder Beträgen in der Verwaltung von Zahlungsverkehrsdienstleistern eintreibbar sind, kann jeder pfändbare Vermögensgegenstand des Schuldners gepfändet werden. Gepfändeter Immobilienbesitz kann nur verkauft werden, wenn Forderungen nicht durch andere Vermögensgegenstände des Schuldners vollständig gedeckt sind oder sie erst nach einer unverhältnismäßig langen Zeit erfüllt werden können.
Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen
Die Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen sowie von Beträgen, die von Finanzinstituten verwaltet werden, geht strengeren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung voraus (z. B. Pfändung von beweglichem Vermögen und Immobilienbesitz).
Was die Beitreibung von Geldforderungen betrifft, ist die Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen das einfachste und moderateste sowie kostengünstigste Verfahren.
Eine Pfändung wird vom Gerichtsvollzieher veranlasst, wenn das Vollstreckungsverfahren bereits mit Erlass des Vollstreckungstitels angeordnet worden ist, und wenn der Schuldner seine Schuld nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Vollstreckungstitels beglichen hat. Zusätzlich zum Lohn kann der Gerichtsvollzieher auch das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners pfänden.
Im Pfändungsbeschluss teilt der Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber des Schuldners über die Notwendigkeit mit, den angegebenen Betrag einzubehalten und an den Gläubiger zu zahlen bzw. ihn auf ein Treuhandkonto oder ein anderes Konto des Gerichtsvollziehers zu überweisen.
1. Die Lohnpfändung
Abschnitt 58 (1) des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen: Hat der Schuldner verabsäumt, seine Schuld im Zuge der Maßnahmen des Gerichtsvollziehers vor Ort oder binnen 15 Tagen ab der Zustellung des Vollstreckungstitels per Post zu begleichen, so ordnet der Gerichtsvollzieher die Pfändung der Löhne des Schuldners an (Abschnitt 7 (1)).
(2) Im Pfändungsbeschluss teilt der Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber des Schuldners die Notwendigkeit mit, den angegebenen Betrag einzubehalten und - im Einklang mit der Mitteilung - diesen Betrag an den Gläubiger zu zahlen oder, in besonderen Fällen, auf das Treuhandkonto oder ein anderes Konto des Gerichtsvollziehers zu überweisen.
(3) Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Arbeitgeber und den Parteien eine Abschrift des Pfändungsbeschlusses.
(4) Ein Pfändungsbeschluss über die Einziehung von Unterhaltszahlungen ist binnen drei Tagen nach Ablauf der in Unterabschnitt (1) vorgesehenen Frist zu erlassen.
Abschnitt 59: Ändert sich der Arbeitgeber des Schuldners, so bleibt die Wirkung des Pfändungsbeschlusses bestehen, ohne dass ein neuer Beschluss über die Pfändung der vom neuen Arbeitgeber bezogenen Löhne des Schuldners erforderlich ist.
Die Gerichtsvollzieher verwenden zur Erstellung von Pfändungsbeschlüssen Standardformblätter. Der Pfändungsbeschluss dient der Feststellung folgender Angaben: Bezeichnung des Gerichts, das die Entscheidung erlässt, Fallnummer und Inhalt der endgültigen Entscheidung, Rechtstitel und Betrag der Forderung, Name und Wohnsitz des Schuldners sowie andere für seine Identifizierung erforderliche Angaben, Angaben zum Gerichtsvollzieher, Name und Geschäftssitz des Arbeitgebers sowie der Prozentanteil am Lohn, der zur Befriedigung der Forderung abgezogen werden soll.
Als Bemessungsgrundlage für die Pfändung dient der Nettolohn. Im Allgemeinen dürfen nicht mehr als 33 % bzw., in Ausnahmefällen, 50 % pro monatlich von Lohn, Krankenversicherung und anderen Vergütungen (Krankengeld, Pension) abgezogen werden.
Der Teil des Monatslohns bzw. der monatlichen Vergütungen, der dem Mindestbetrag der Mindestaltersrente entspricht, ist von der Pfändung ausgenommen (2009 lag dieser Betrag bei 28 500 HUF).
Dieser sogenannte Mindestfreibetrag gilt nicht im Falle der Vollstreckung von Unterhaltszahlungen oder Kosten im Zusammenhang mit einer Geburt.
2. Pfändung von Pensionen
Was den Abzug von Pensionsbezügen betrifft, sieht Abschnitt 67 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen Folgendes vor:
Abschnitt 67 (1) Es dürfen nicht mehr als 33 % der Sozialversicherungspension, von Vergütungen vor Erreichung der Altersgrenze, von Dienstvergütungen, der Balletttänzer-Leibrente oder der vorübergehenden Bergarbeiterrente (nachstehend "Pension") eines Schuldners abgezogen werden.
(2) Abzüge von Pensionsbezügen in Höhe von höchstens 50 % sind bei folgenden Forderungen möglich:
a) Unterhaltszahlungen,
b) ohne Anspruch bezogene Pension.
3. Pfändung von Krankenversicherungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden
Abschnitt 68 Es dürfen nicht mehr als 33 % von Entschädigungen bei Unfällen, Krankengeld nach Unfällen, Krankengeld, Kinderpflegegeld sowie Mutterschaftsgeld und -leistungen für folgende Forderungen abgezogen werden:
a) Unterhaltszahlungen,
b) ohne Anspruch bezogene Krankenversicherungsleistungen.
4. Pfändung der verschiedenen Kinderbetreuungsbeihilfen
Abschnitt 69 (1) Es dürfen nicht mehr als 33 % von Kinderpflegegeld und Kindererziehungsgeld zur Beibringung von ohne Anspruch bezogenen Kinderpflege- und Kindererziehungsgeldern sowie Mutterschaftsgeldern abgezogen werden.
(2) Es dürfen nicht mehr als 33 % der Familienbeihilfe zur Beitreibung von ohne Anspruch bezogener Familienbeihilfe und Mutterschaftsgeld abgezogen werden.
5. Ausgenommene Vergütungen
Abschnitt 74 Folgendes ist von der Pfändung freigestellt:
a) staatliche Vorsorgeleistungen, Beihilfen für Kriegsveteranen und Leibrenten, die gemäß dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern politischer Verfolgung bezogen werden;
b) vorübergehende Unterstützung einschließlich der für einen bestimmten Zweck bezogenen Unterstützung, Sozialhilfe für bezugsberechtigte Personen im erwerbsfähigen Alter, Leibrenten für ältere Personen, zusätzliche Einkommensbeihilfen für Arbeitslose und Pflegebeihilfen;
c) Mutterschaftsgeld,
d) Leistungen für Behinderte und Beihilfen für Blinde,
e) Leistungen für Arbeiter mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und Arbeiter mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Lohnergänzung, vorübergehende Lohnergänzung, Einkommensergänzung, vorübergehende Einkommensergänzung, regelmäßige Sozialhilfe, vorübergehende Unterstützung, Leistungen aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Bergarbeiter);
f) gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen, einschließlich gerichtlich verhängte Unterhaltszahlungen und finanzielle Unterstützung zum Schutz von Kindern gemäß dem Gesetz über Kinderschutz und Verwaltung des Sorgerechts,
g) Sozialleistungen zur Unterstützung der Pflegeeltern von Staatsmündeln,
h) Stipendien, mit Ausnahme von Stipendien, die im Rahmen von akademischen Ausbildungsprogrammen in Form von Gehalt ausgezahlt werden (Absatz d) von Abschnitt 66),
i) Kostenrückerstattungen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen, Auslandseinsätzen und Berufspendlerverkehr,
j) Zahlungen zur Deckung bestimmter Ausgaben,
k)-m)
n) Unterstützung von Behinderten.
Pfändung von Beträgen, die von Finanzinstituten verwaltet werden
Die Mittel des Schuldners, die von Finanzinstituten verwaltet werden, können per gerichtlichem Überweisungsbeschluss oder offiziellem Überweisungsbeschluss des Gerichtsvollziehers gepfändet werden.
Gemäß dem Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen kann das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners gepfändet werden. Der besondere Fokus des Gesetzes liegt auf den finanziellen Mitteln des Schuldners, da Geldforderungen im Vollstreckungsverfahren zuerst mit den Mitteln, die von Finanzinstituten verwaltet werden und dem Schuldner zur Verfügung stehen, oder über den Lohn des Schuldners beigetrieben werden müssen. Andere Vermögensgegenstände des Schuldners dürfen nur dann gepfändet werden, wenn die vorherigen Pfändungen erfolglos waren (siehe Grundsatz der schrittweisen und verhältnismäßigen Vollstreckung).
Abschnitt 79/A des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Mittel des Schuldners in der Verwaltung von Zahlungsverkehrsdienstleistern können ohne Einschränkung gepfändet werden, mit Ausnahme der Mittel natürlicher Personen, die gemäß Unterabschnitt (2) und (3) gepfändet werden müssen.
(2) Der über dem Vierfachen der Mindestaltersrente liegende Teil von Mitteln natürlicher Personen in der Verwaltung von Zahlungsverkehrsdienstleistern kann ohne Einschränkung gepfändet werden. Im Falle von Mitteln, die unter dieser Schwelle liegen, kann der zwischen der Mindestaltersrente und dem Vierfachen der Mindestaltersrente liegende Teil zu 50 % gepfändet werden.
(3) Im Falle von Mitteln natürlicher Personen in der Verwaltung von Zahlungsverkehrsdienstleistern ist der Teil, der unter der Mindestaltersrente liegt, von der Pfändung ausgenommen. Sind Unterhaltszahlungen und Kosten im Zusammenhang mit einer Geburt Gegenstand der Vollstreckung, können 50 % des oben genannten Betrages gepfändet werden.
Wenn die Mittel, die über das im Überweisungsbeschluss oder im offiziellen Überweisungsbeschluss des Gerichtsvollziehers angegebene Zahlungskonto verwaltet werden, nicht ausreichend sind, um den Betrag der Forderung vollständig oder teilweise zu decken, muss der Zahlungsverkehrsdienstleister die Vollstreckung auf andere Mittel des Schuldners ausweiten, die im Rahmen von anderen Vereinbarungen über ein Zahlungskonto, über Einlagen oder Spareinlagen vom Zahlungsverkehrsdienstleister verwaltet werden.
Ungeachtet der Währung, die in der Anordnung der vollstreckenden Behörde festgelegt ist, muss die Anordnung in Forint erfüllt werden, wobei der vom Zahlungsverkehrsdienstleister am Tag der Begleichung angewandte Devisengeldkurs zu gelten hat.
Das Guthaben eines Kontos, das beim Zahlungsverkehrsdienstleister auf mehrere Personen läuft, kann bei Forderungen gegen einen der Kontoinhaber ohne Einschränkung gepfändet werden.
Der Gerichtsvollzieher muss dem Kontoinhaber, der nicht der Schuldner ist, unverzüglich den Pfändungsbeschluss an die vom Zahlungsverkehrsdienstleister erhaltene Postadresse übermitteln.
1. Überweisungsbeschluss
Abschnitt 80 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Zur Vollstreckung einer Geldforderung muss, auf Antrag des Gläubigers, das für die Ausstellung einer Vollstreckungsbestätigung oder die Erteilung einer Vollstreckungklausel zuständige Gericht einen Überweisungsbeschluss zur Pfändung der Mittel des Schuldners erlassen, die vom Zahlungsverkehrsdienstleister verwaltet werden, einschließlich der Guthaben von Konten, von denen keine Überweisungen ausgeführt werden.
(2) Im Überweisungsbeschluss weist das Gericht den Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem die Mittel des Schuldners verwaltet werden, an, den in der Mitteilung genannten Betrag der Forderung an den Gläubiger auszuzahlen oder diesen Betrag auf das vom Gläubiger angegebene Zahlungskonto zu überweisen.
2. Maßnahmen, die vom Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Mitteln in der Verwaltung eines Zahlungsverkehrsdienstleisters eingeleitet werden
Der Gerichtsvollzieher geht zur Pfändung der Mittel des Schuldners in der Verwaltung eines Zahlungsverkehrsdienstleisters über, einschließlich der Konten, von denen keine Überweisungen durchgeführt werden, und ordnet mit einem offiziellen Überweisungsbeschluss die Einzahlung auf das Einlagenkonto des Gerichtsvollziehers an.
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Schuldners hat die Anweisungen des Gerichtsvollziehers zu befolgen und den in der Mitteilung angegebenen Betrag von den auf dem Konto verfügbaren Mitteln auf das Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers zu überweisen.
Verwaltet ein Zahlungsverkehrsdienstleister keine der dem Schuldner verfügbaren Mittel in Forint, kann der Beschluss direkt auf die in fremder Währung verwalteten Mittel Anwendung finden.
Enthält der Vollstreckungstitel die Kontodaten des Schuldners oder sind die Mittel auf den Konten des Schuldners pfändbar und die Kontodaten des Schuldners anderwertig verfügbar, stellt der Gerichtsvollzieher binnen zwei Werktagen ab dem Empfangsdatum des Vollstreckungstitels den Beschluss aus und übermittelt diesen binnen fünf Werktagen per Post. Vorausgesetzt alle anderen Zahlungsanforderungen sind erfüllt, kann der so beigetriebene Betrag 15 Tage nach Zustellung des Vollstreckungstitels ausgezahlt werden.
3. Pfändung von Spareinlagen
Gemäß Abschnitt 83 des Gesetzes über Vollstreckungsmaßnahmen können bei Finanzinstituten angelegte Einlagen und Spareinlagen sowie Sparbücher oder andere ein entsprechendes Konto belegende Dokumente ohne Einschränkung gepfändet werden, mit Ausnahme der in Abschnitt 79/A bis /D aufgeführten Fälle.
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