E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Bürger E-Notiz)
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Teil 2 des Gesetzes LIII von 1994 über richterliche Vollstreckung handelt von der Vollstreckung bei Geldforderungen. Kapitel IV von Teil 2 regelt die Pfändung von Löhnen und anderen Vergütungen (E-Notiz 3), Kapitel V handelt von der Pfändung von Beträgen in der Verwaltung von Finanzinstituten (E-Notiz 3), Kapitel VI befasst sich mit der Pfändung von beweglichem Vermögen und Kapitel VII beinhaltet die Vorschriften zur Pfändung von Immobilien (E-Notiz 5).
Die Pfändung von beweglichem Vermögen ist eines der am häufigsten angewandten Zwangsvollstreckungsverfahren (die Zwangsvollstreckung dient der Einziehung von Geldforderungen), zusätzlich zur Pfändung von Beträgen, die von Finanzinstituten verwaltet werden, der Pfändung von Löhnen und der Pfändung von Immobilien. Diese Unterteilung folgt der Unterscheidung, die bei pfändbaren Vermögensgegenständen getroffen wird.
Bei der Vollstreckung muss der Grundsatz der schrittweisen Vorgehensweise eingehalten werden. Wenn Forderungen voraussichtlich nicht in relativ kurzer Zeit durch die Pfändung von Löhnen und Geldern in der Verwaltung von Zahlungsdienstleistern eintreibbar sind, kann jeder pfändbare Vermögensgegenstand des Schuldners gepfändet werden. Gepfändete Immobilien können nur verkauft werden, wenn Forderungen nicht durch andere Vermögenswerte des Schuldners vollkommen gedeckt sind oder sie nur nach einer unverhältnismäßig langen Zeit befriedigt werden können.
In dieser E-Notiz:
- Allgemeine Regeln zur Pfändung von beweglichem Vermögen
- Pfändbares bewegliches Vermögen
- Pfändungsbericht
- Unpfändbares Vermögen
- Schätzung
- Besondere Regeln für die Pfändung von bestimmten Gegenständen
- Beschlagnahme
- Pfändung bei einem Dritten
- Pfändung von Forderungen
- Benachrichtigung des Pfandgläubigers
- Verkauf von gepfändetem beweglichem Vermögen
Allgemeine Regeln zur Pfändung von beweglichem Vermögen
Die Pfändung stellt ein besonderes Recht für den Gläubiger dar, bei der seine Forderung durch den anschließenden Verkauf des gepfändeten beweglichen Vermögens befriedigt werden.
Die Pfändung von beweglichem Vermögen erlaubt dem Gläubiger, seine Forderung aus dem Kaufpreis einzutreiben, der beim anschließenden Verkauf des gepfändeten beweglichen Vermögens erzielt wird.
Wenn der Schuldner den im Vollstreckungsbescheid angegebenen Schuldbetrag nicht freiwillig gezahlt hat, hat der Gerichtsvollzieher die beweglichen Vermögensgüter des Schuldners im Pfändungsbericht aufzulisten und sie auf diesem Wege zu pfänden.
Bewegliche Güter sind binnen 30 Tagen ab dem Tag zu pfänden, an dem dem Gerichtsvollzieher die Kosten der Vollstreckung vorausbezahlt wurden. Wenn dem Schuldner der Vollstreckungsbescheid persönlich ausgehändigt wird, hat der Gerichtsvollzieher, sofern eine freiwillige Zahlung des Schuldners ausbleibt, unverzüglich die Pfändung der beweglichen Vermögensgegenstände vorzunehmen.
Wenn der Vollstreckungsbescheid per Post zugestellt wird, muss die Pfändung des beweglichen Vermögens innerhalb von 45 Tagen nach der Zustellung erfolgen.
Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher durch Prüfung des von der ungarischen Nationalen Notarkammer verwalteten Pfändungsregisters festzustellen, ob der Schuldner in dem Register als Kreditnehmer aufgeführt ist, oder ob sein Vermögen oder bestimmte Werte seines Vermögens mit einem Pfandrecht belastet sind. In diesem Zusammenhang hat er gegebenenfalls den betreffenden Notar zu kontaktieren. Bei einer Pfändung von Vermögenswerten, die laut Gesetz bewegliche Vermögenswerte sind und die zweifelsfrei als solche identifiziert werden können, muss der Gerichtsvollzieher durch Prüfung des Pfändungsregisters von Amts wegen feststellen, ob die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände mit einem Pfandrecht belastet sind oder nicht.
Wenn die Pfändung vorgenommen wird, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aufzufordern, vor Ort zu erklären, welche seiner Vermögenswerte mit einem Pfandrecht belastet sind. Wenn der Vollstreckungsbescheid per Post zugestellt wird, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner in dem Schreiben aufzufordern, innerhalb von 15 Tagen nach Empfang des Vollstreckungsbescheids eine Erklärung über die mit einem Pfandrecht belasteten Vermögenswerte abzugeben.
Falls möglich, muss die Pfändung im Beisein des Schuldners oder eines Vertreters von ihm durchgeführt werden oder, falls die beiden nicht anwesend sind, im Beisein eines erwachsenen Familienmitglieds, das mit dem Schuldner zusammen wohnt.
Pfändbares bewegliches Vermögen
Als allgemeine Regel gilt, dass nur dem Schuldner gehörende bewegliche Vermögensgegenstände pfändbar sind.
Gepfändet werden können bewegliche Vermögensgegenstände im Besitz oder in der Verwahrung des Schuldners sowie bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen davon auszugehen ist, dass sie dem Schuldner gehören.
Bewegliche Vermögensgegenstände im Besitz oder in der Verwahrung des Schuldners dürfen nicht gepfändet werden, wenn aufgrund einer Kennzeichnung am Gegenstand oder anderer Umstände zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die Gegenstände nicht dem Schuldner gehören.
Sofern der Schuldner verheiratet ist und die Zwangsvollstreckung nur gegen ihn durchgeführt wird, können auch die Güter des Ehepaars und des Ehepartners gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht vollzogen werden, wenn der Ehepartner, gegen den die Vollstreckung nicht durchgeführt wird, zweifelsfrei beweisen kann, dass der betreffende Gegenstand nicht Teil des gemeinsamen Vermögens ist, sondern zum eigenen Privatvermögen gehört.
Im Falle mehrerer Vermögenswerte bestimmt der Gerichtsvollzieher die Reihenfolge ihrer Pfändung.
Der Gerichtsvollzieher fährt mit der Pfändung solange fort, bis die Forderung, mitsamt den zugehörigen Kosten (wie etwa Vollzugskosten), die bis zum Ende des Verfahren voraussichtlich anfallen, vollkommen gedeckt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Forderung auch dann gedeckt sein muss, wenn der Ehepartner einen Anspruch auf das gemeinsame Vermögen hat oder andere festgestellte Forderungen eine Rolle spielen.
Pfändungsbericht
Der Pfändungsbericht ist der einzige Nachweis über den Vollzug der Pfändung und ist zugleich die Bedingung für ihre Gültigkeit.
Im Pfändungsbericht muss die Anzahl der Personen im Haushalt des Schuldners und eine Liste der von der Pfändung ausgenommenen Gegenstände aufgeführt sein. Des Weiteren muss angegeben sein, ob gemäß Unterabschnitt (5) des Abschnitts 103 ein Fahrzeug gepfändet wurde. Die Liste der von der Pfändung ausgenommenen Güter kann weggelassen werden, wenn das gepfändeten Vermögen die Forderung der Vollstreckung und die Kosten des Verfahrens abdecken.
Bei der Pfändung händigt der Gerichtsvollzieher den anwesenden Parteien jeweils eine Kopie des Pfändungsberichts aus. Das ist besonders wichtig, da eine Herausgabeklage mit aussetzender Wirkung innerhalb von 8 Tagen nach der Pfändung eingeleitet werden kann.
Wenn der Gerichtsvollzieher die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners durchgeführt hat, muss dem Schuldner der Bericht zugestellt werden.
Wenn der Gerichtsvollzieher die Pfändung in Abwesenheit des Gläubigers durchgeführt hat, muss dem Gläubiger eine Kopie des Pfändungsberichts zugestellt werden.
Unpfändbares Vermögen
Von Rechts wegen dürfen unpfändbare Vermögensgegenstände nicht gepfändet werden, selbst dann nicht, wenn der Schuldner ihrer Pfändung zustimmt.
Bei der Zwangsvollstreckung gegen eine natürliche Person muss darauf geachtet werden, dass sichergestellt ist, dass der Schuldner und seine Familie ihr Leben weiterführen können, und dass der Schuldner seinen Beruf weiter ausüben kann.
Soweit das Gesetz den Umfang des unpfändbaren Vermögens auf eine alternative Weise festlegt, sind die Gegenstände nicht pfändbar, die der bei der Pfändung anwesende Schuldner auswählt.
Im Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen sind die unpfändbaren Vermögensgegenstände aufgelistet. Unpfändbar bedeutet, dass die Vermögensgegenstände selbst dann nicht gepfändet werden können, wenn der Schuldner ihrer Pfändung zustimmt. Soweit das Gesetz den Umfang der unpfändbaren Gegenstände auf eine alternative Weise festlegt, sind die Gegenstände nicht pfändbar, die der bei der Pfändung anwesende Schuldner auswählt. Ein Schuldner, der bei der Pfändung nicht anwesend ist, kann sein Auswahlrecht nicht im Nachhinein ausüben.
Schätzung
Im Hinblick auf die Pfändung legt der Gerichtsvollzieher den Wert der gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände per Schätzung fest.
Der Gerichtsvollzieher schätzt den Wert der Vermögensgegenstände auf der Grundlage ihres Marktwerts. Wenn sich die Parteien auf einen Schätzwert geeinigt haben, ist dieser Wert maßgebend.
Auf Antrag einer der Parteien beauftragt der Gerichtsvollzieher einen sachverständigen Gutachter für die Pfändung. Nach Abschluss der Pfändung kann der Gerichtsvollzieher den Schätzwert ändern, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Gutachter, wenn eine der Parteien innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Pfändungsberichts eine solche Änderung beantragt.
Besondere Regeln für die Pfändung von bestimmten Gegenständen
Das Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen beinhaltet von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen für die Pfändung bestimmter beweglicher Gegenstände, die aufgrund ihres Wesens keine normalen Gegenstände sind (z. B. Kraftfahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge, Unternehmensanteile).
Bei der Pfändung von Gold, Platin, Silber und Geldern in Fremdwährungen treibt der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte ein und schreibt die in einer Fremdwährung gepfändeten Gelder am folgenden Arbeitstag auf das von ihm geführte Treuhandkonto gut. Der Gerichtsvollzieher hat nach dem gleichen Verfahren vorzugehen, wenn ihm der Schuldner Forderungen in einer Fremdwährung begleicht.
Bei der Pfändung von Bargeld treibt der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Bargelder ein und hinterlegt sie am folgenden Arbeitstag auf dem von ihm geführten Treuhandkonto.
Bei der Pfändung von Anteilen des Schuldners an einem Unternehmen benachrichtigt der Gerichtsvollzieher das betreffende Unternehmen und das als Registergericht agierende Bezirksgericht, indem er ihnen eine Kopie des Pfändungsberichts zustellt.
Die Pfändung von Unternehmensanteilen muss in den Unternehmensaufzeichnungen und im Unternehmensregister des betroffenen Unternehmens sowie beim Registergericht eingetragen werden.
1. Pfändung von Kraftfahrzeugen
Bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen muss der Gerichtsvollzieher ebenfalls die Zulassungspapiere und den Fahrzeugbrief pfänden.
Der Gerichtsvollzieher schickt eine Kopie des Pfändungsberichts zusammen mit den Zulassungspapieren und dem Fahrzeugbrief, sofern diese gepfändet wurden, an die zuständige Verkehrsbehörde, entsprechend der Heimatadresse oder dem Geschäftssitz (andernfalls der Zweigstelle) des Fahrzeugeigentümers bzw. der Heimatadresse oder dem Geschäftssitz (andernfalls der Zweigstelle) des Fahrzeughalters, wenn der Eigentümer Ausländer ist.
Der Gerichtsvollzieher kann ein Kraftfahrzeug auch auf Grundlage der Daten im Kraftfahrzeugregister pfänden, wenn der Schuldner der eingetragene Fahrzeugeigentümer ist.
Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs, auf das der Schuldner bei der Ausübung seines Berufes nicht verzichten kann, mit Ausnahme der Beschlagnahme, wenn es eine natürliche Person ist, sind nur die Eigentumsnachweise zu pfänden und zusammen mit dem Pfändungsbericht an die zuständige Verkehrsbehörde oder, falls dies nicht möglich ist, an die Behörde, wo das Fahrzeug registriert ist, zu senden. Der Schuldner ist berechtigt, das Fahrzeug weiter zu nutzen, bis es verkauft wird - mit Ausnahme der Beschlagnahme.
2. Pfändung von Schiffen und Luftfahrzeugen
Bei der Pfändung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs muss der Gerichtsvollzieher ebenfalls die Zulassungspapiere pfänden und sie zusammen mit einer Kopie des Pfändungsberichts an die für Schiffs- beziehungsweise Luftfahrzeugregistrierung zuständige Behörde schicken, welche dann die Pfändung des Fahrzeugs in ihren Aufzeichnungen einträgt.
3. Pfändung von in einem Tresorfach aufbewahrtem Vermögen
Die Pfändung von in einem Tresorfach aufbewahrtem beweglichen Vermögen erfolgt durch Anbringung eines Siegel am Tresor und Benachrichtigung des Dienstleisters und des Schuldners über den Zeitpunkt der geplanten Öffnung durch den Gerichtsvollzieher. Zum angegebenen Zeitpunkt muss der Schuldner den Tresor im Beisein des Gerichtsvollziehers und des Dienstleisters öffnen, und der Gerichtsvollzieher hat einen detaillierten Pfändungsbericht zu erstellen. Wenn der Schuldner zum angegebenen Zeitpunkt nicht erscheint, hat der Dienstleister das Tresorfach zu öffnen oder, wenn jener über keinen Tresorschlüssel verfügt, der Gerichtsvollzieher veranlasst die gewaltsame Öffnung.
Sofern möglich, sind die gepfändeten Gegenstände anschließend bis zu ihrem Verkauf weiter im Tresorfach aufzubewahren.
Beschlagnahme
Beschlagnahme ist ein strengeres Verfahren zur Pfändung von beweglichem Vermögen: In diesem Fall verliert der Schuldner das Recht, über die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände zu verfügen und darf sie nicht mehr nutzen.
Im Allgemeinen verbleiben gepfändete bewegliche Gegenstände in der Verwahrung oder unter der Verwaltung des Schuldners, der sie solange nutzen kann, bis der Gerichtsvollzieher sie ihm abnimmt, um sie zu verkaufen.
Es gibt zwei Formen der Beschlagnahme: das Wegschließen von beweglichen Vermögensgegenständen mit oder ohne Bestellung eines offiziellen Empfängers.
Die Honorare und Kosten des offiziellen Empfängers werden vom Gerichtsvollzieher festgelegt.
Das Öffnen des Aufbewahrungsortes oder -raumes und das Entfernen des Pfandsiegels sind Straftaten.
Pfändung bei einem Dritten
Der Gerichtsvollzieher kann im Besitz eines Dritten befindliches bewegliches Vermögen des Schuldners pfänden.
Wenn angenommen werden kann, dass sich bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners im Besitz eines Dritten, d. h. nicht im Besitz einer der Parteien befinden, fordert der Gerichtsvollzieher diesen Dritten auf, eine Erklärung abzugeben.
Der Dritte muss dem Gerichtsvollzieher innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung übermitteln, in der angegeben ist, ob a) die in dem Bescheid aufgeführten Gegenstände in seinem Besitz sind, und falls ja, aus welchen Gründen, b) er die Eigentumsrechte des Schuldners an den fraglichen Gegenständen anerkennt und c) jemand einen Anspruch auf die fraglichen Gegenstände angemeldet hat, und falls ja, aus welchen Gründen.
Wenn der Dritte anerkennt, dass die Gegenstände in seinem Besitz dem Schuldner gehören, hat der Gerichtsvollzieher die beweglichen Gegenstände im Einklang mit den allgemeinen Regeln zu pfänden.
Wenn der Dritte die zuvor genannte Erklärung nicht beim Gerichtsvollzieher einreicht oder das Eigentumsrecht des Schuldners nicht anerkennt, kann der Gläubiger den Rechtsweg beschreiten, damit diesem Dritten angeordnet wird, die Pfändung nicht weiter zu verhindern.
Pfändung von Forderungen
Der Gerichtsvollzieher kann ausstehende Forderungen des Schuldners gegenüber einem Dritten pfänden.
Wenn ein Schuldner über eine ausstehende Forderung gegenüber einem Dritten verfügt, oder wenn der Schuldner einen Vertrag mit einem Dritten über eine künftige Forderung abgeschlossen hat, hat der Gerichtsvollzieher diese Forderung zu pfänden und den Dritten anzuweisen, eine Erklärung abzugeben.
Der Dritte muss dem Gerichtsvollzieher innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung übermitteln, in der er angeben muss, a) ob er die Forderung oder den Vertrag über eine künftige Forderung anerkennt, b) wann die Forderung fällig ist, und c) ob jemand Anspruch auf die fragliche Forderung erhoben hat und falls ja, aus welchen Gründen.
Der Dritte kann die Forderung nach der Zustellung des Bescheids weder gegenüber dem Schuldner noch gegenüber einer anderen Person abgelten, sondern muss den Betrag bis zum Ablauf der Frist auf das Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers einzahlen oder den Gegenstand der Forderung in gerichtliche Verwahrung geben.
Der Dritte haftet, nachdem er der Forderung eines Dritten entsprochen hat, gegenüber dem Gläubiger bis zur Höhe (Wert) der Forderung.
Wenn der Dritte die Forderung oder den betreffenden Vertrag nicht anerkennt oder den betreffenden Gegenstand nicht in Verwahrung gibt, kann der Gläubiger zur Einziehung der Forderung rechtliche Schritte gegen den Dritten einleiten.
Benachrichtigung des Pfandgläubigers
Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Pfandgläubiger des beschlagnahmten Vermögens über die Vollstreckbarkeit seiner Forderung.
Nach Abschluss der Pfändung benachrichtigt der Gerichtsvollzieher unverzüglich die Person, die mutmaßlich ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen hält. Nach Erhalt der Informationen vom Pfandregister geht der Gerichtsvollzieher nach demselben Verfahren vor.
Der Gerichtsvollzieher informiert den Pfandgläubiger über die Möglichkeit, seinen durch dieses Pfandrecht gesicherten Anspruch bei dem Vollstreckungsverfahren durchzusetzen, wozu er innerhalb von 8 Geschäftstagen nach Empfang des Bescheids beim Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Antrag zu stellen hat. Der Gerichtsvollzieher muss den Antrag unverzüglich und spätestens am nächsten Geschäftstag nach Empfang an das Gericht weiterleiten, das die Vollstreckung durchführt.
Das Gericht, das die Vollstreckung durchführt, muss den Anspruch des Pfandgläubigers unverzüglich als fällig erklären und dem Pfandgläubiger die direkte Beteiligung am Vollstreckungsverfahren erlauben, wenn die rechtlichen Gründe und der Betrag der Forderung nicht angefochten werden.
Das Gericht übermittelt den Antrag des Pfandgläubigers per gerichtliche Zustellung an den Schuldner und den Gläubiger. Die Empfänger haben daraufhin zu erklären, ob sie die rechtlichen Gründe und den Betrag der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung anerkennen. Falls der Schuldner oder einer der Gläubiger die rechtlichen Gründe oder den Betrag anficht, weist das Gericht den Antrag zurück. Der Pfandgläubiger kann dann rechtliche Schritte einleiten, um seinen Anspruch aufgrund des Pfandrechts durchzusetzen.
Verkauf von gepfändetem beweglichem Vermögen
Wenn der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung auch nach der Pfändung nicht erfüllt hat, wird das gepfändete bewegliche Vermögen verkauft.
Wenn der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung auch nach der Pfändung nicht nachgekommen ist, wird als nächster Schritt das gepfändete bewegliche Vermögen verkauft.
30 Tage nach der Pfändung oder nach dem Erhalt der Informationen vom Schiffs- beziehungsweise Luftfahrzeug- und dem Pfändungsregister trifft der Gerichtsvollzieher unverzüglich die Maßnahmen für den Verkauf des gepfändete Vermögens. Der Gerichtsvollzieher legt den Tag für den Verkauf auf ein Datum, das unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen am praktischsten ist.
Verderbliche Gegenstände müssen unmittelbar nach der Pfändung verkauft werden.
1. Verkauf von beweglichem Vermögen durch Versteigerung
Der Verkauf von beweglichem Vermögen ist eine wichtige Phase bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen. Die vorrangige Methode des Verkaufs ist die Versteigerung, die ein Zwangsverkauf ist.
Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen bewegliche Vermögensgegenstände in der Regel versteigert werden.
Das Gesetz über Vollstreckungsmaßnahmen gibt verschiedene mögliche Orte für die Auktion an. Von diesen Orten ist jener zu wählen, wo die meisten Käufer erwartet werden, und der keine Mehrkosten für die Zwangsvollstreckung verursacht. Der Auktionsort wird von Amts wegen vom Gerichtsvollzieher bestimmt. Dieser kann jedoch die Wünsche der Parteien berücksichtigen.
Die Versteigerung wird vom Gerichtsvollzieher geleitet. Auktionen werden vom Gerichtsvollzieher durch Veröffentlichung einer Auktionsanzeige angesetzt. In der Auktionsanzeige müssen die Namen der Parteien, der Ort, das Datum, die bei der Auktion angebotenen beweglichen Vermögensgegenstände mitsamt ihrem Schätzwert sowie der Ort und das Datum angegeben sein, an dem die beweglichen Gegenstände vor der Auktion besichtigt werden können. Fehlt eine dieser Angaben, wird die Auktion abgesagt.
Mitteilungen über herkömmliche Versteigerungen von beweglichen Vermögensgegenständen müssen zusammen mit denen über elektronische Auktionen veröffentlicht werden.
Alle beweglichen Vermögensgegenstände, die bei der ersten Versteigerung nicht verkauft werden konnten, müssen bei der zweiten Auktion verkauft werden.
Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher alle beweglichen Vermögensgegenstände mit einem Schätzwert von mindestens 100.000 Forint auf dem Wege einer elektronischen Auktion zu verkaufen. Das elektronische Aktionssystem wird von der ungarischen Gerichtsvollzieherkammer betrieben. Jeder, der an einer Versteigerung teilnehmen möchte, muss sich im Büro eines Gerichtsvollziehers anmelden. Nach Erhalt des Benutzernamens und des Passwortes und Zahlung der Anmeldegebühr von 6.000 HUF kann man sich im elektronischen Auktionssystem anmelden und Gebote abgeben. Selbstverständlich erhält der Bieter mit dem Höchstgebot für den betreffenden beweglichen Vermögensgegenstand oder die betreffende Immobilie den Zuschlag.
2. Verkauf von beweglichem Vermögen ohne Auktion
Der Gerichtsvollzieher kann das gepfändete bewegliche Vermögen des Schuldners ohne Versteigerung verkaufen.
Auf Antrag der Parteien verkauft der Gerichtsvollzieher die beweglichen Vermögensgegenstände nicht bei einer Versteigerung, sondern gemäß den Bedingungen für einen Auktionsverkauf an die Person, die den von den Parteien festgelegten Schätzwert bietet.
Ein solcher Verkauf ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.
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