E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Rechtsanwalt E-Notiz)
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Ein unkörperlicher beweglicher Vermögensgegenstand hat keine materielle Existenz. Er ist ein immaterieller Vermögensgegenstand (z.B. eine Geldsumme, Anteile an einem Unternehmen).
Unkörperliche bewegliche Vermögensgegenstände können in Frankreich auf mehreren Wegen gepfändet werden. Die Wahl der Maßnahme hängt insbesondere vom zu pfändenden Gegenstand ab (Gesellschaftsrechte, Lohn- und Gehaltsforderungen usw.).
Das vorliegende Dokument befasst sich mit:
- der Pfändung von Wertpapieren und kurzfristigen Anlagen(I),
- der Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte (II),
- der Pfändung von Unterhaltsansprüchen (III),
- der Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen (IV),
- und der fiskalischen Zahlungsanweisung an Drittschuldner (V),
- Glossar.
Neben den Voraussetzungen, die für jedes der zivilrechtlichen Verfahren zur Pfändung von unkörperlichen beweglichen Vermögensgegenständen spezifisch sind, die im vorliegenden Dokument beschrieben werden, müssen die Bedingungen, die allen Pfändungsmaßnahmen gemein und im Dokument Nr. 1 beschrieben sind, eingehalten werden. Ein Gläubiger muss daher über einen vollstreckbaren Titel verfügen, mit dem einerseits eine bestehende, auf einen bestimmten Betrag gerichtete und fällige Forderung festgestellt wird und der andererseits mit der Vollstreckungsklausel versehen ist.
Pfändung von übertragbaren Wertpapieren und Anteilsrechten
Übertragbare Wertpapiere und Anteilsrechte sind in diesem Zusammenhang Wertpapiere oder Anteilsscheine, die von Unternehmen des öffentlichen Rechts (für kurzfristige Wertpapiere) oder des Privatrechts begeben wurden.
Das Verfahren der Pfändung von übertragbaren Wertpapieren und Anteilsrechten erlaubt einem Gläubiger die Pfändung und den Verkauf von übertragbaren Wertpapieren und Anteilsrechten, die dem Schuldner gehören, um aus den Erlösen den ihm geschuldeten Betrag einzuziehen.
1. Kurzum
Begriffsbestimmung
Das Verfahren der Pfändung von übertragbaren Wertpapieren und Anteilsrechten erlaubt einem Gläubiger die Pfändung und den Verkauf von immateriellen Rechten seines Schuldners, um aus den Erlösen den ihm geschuldeten Betrag einzuziehen.
Pfändung
Im Rahmen dieses Verfahrens werden Vermögensgegenstände, die sich in der Verwahrung eines Dritten, namentlich der emittierende juristischen Person (z.B. ein Unternehmen), befinden, gepfändet.
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung einer Pfändungsverfügung an den betreffenden Dritten (das Emissionsunternehmen); der Schuldner wird anschließend benachrichtigt.
Durch die Zustellung der Pfändungsverfügung können die übertragbaren Wertpapiere und Anteilsrechte nicht mehr übertragen werden, es kann nicht mehr über sie verfügt werden und sie können auch nicht von einem Dritten gepfändet werden.
Folgen der Pfändung
Werden die immateriellen Rechte nicht auf einvernehmliche Weise veräußert, folgt ein Zwangsverkauf.
Die Pfändung von immateriellen Rechten wird von den Artikeln 59 und 60 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 und den Artikeln 178 bis 193 der Verordnung vom 31. Juli 1992 geregelt.
Im Einklang mit Artikel 59 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 "kann jeder Gläubiger, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, in dem eine auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtete und fällige Forderung festgestellt ist, die Pfändung und den Verkauf von immateriellen Rechten arrangieren, die dem Schuldner zustehen und bei denen es sich nicht um Geldforderungen handelt ".
2. Praktisch
Die Pfändungsmaßnahmen
In diesem Fall werden Vermögensgegenstände gepfändet, die sich in der Verwahrung von Dritten befinden.
Anteilsrechte und Wertpapiere, die vom Schuldner gehalten werden, werden bei der juristischen Person gepfändet, die sie emittiert hat (Artikel 178 der Verordnung vom 31. Juli 1992).
Im Falle einer Pfändung von Gesellschaftsanteilen, ist der Dritte, bei dem die Pfändung durchgeführt wird, die betreffende Gesellschaft. Im Falle einer Pfändung von übertragbaren Wertpapieren, ist der Dritte, bei dem die Pfändung durchgeführt wird, die Organisation, bei der das Depot geführt wird.
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung einer Urkunde an den Dritten, bei dem die Pfändung durchgeführt wird. In dieser Urkunde müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit die Angaben gemäß Artikel 182 der Verordnung vom 31. Juli 1992 enthalten sein (der Name und die Adresse des Schuldners, die Bezeichnung des vollstreckbaren Titels, auf dessen Grundlage die Pfändung betrieben wird, die Anordnung zur Offenlegung etwaiger bestehender Pfandrechte oder Pfändungen usw.).
Dem Schuldner ist binnen 8 Tagen durch eine Benachrichtigung des Gerichtsvollziehers die Pfändung anzuzeigen, anderenfalls ist die Pfändung nichtig. In dieser Benachrichtigung des Gerichtsvollziehers sind die Angaben zu machen, die Artikel 183 der Verordnung vom 31. Juli 1992 erfordert, anderenfalls ist sie nichtig.
Der Pfändungsverfügung hat zur Folge, dass die immateriellen Vermögensgegenstände nicht mehr übertragen werden können. Über sie kann weder verfügt werden, noch können sie Gegenstand einer anderen Pfändung werden.
Der Schuldner darf jedoch innerhalb eines Zeitraums von einem Monat die gepfändeten Vermögensgegenstände verkaufen.
Der Schuldner kann durch Hinterlegung eines zur Befriedigung des Gläubigers ausreichenden Geldbetrages die Aufhebung der Maßnahme erwirken.
Die Verkaufshandlungen
Im Einklang mit Artikel 185 der Verordnung vom 31. Juli 1992 "wird auf Antrag des Gläubigers ein Zwangsverkauf vorgenommen, wenn eine vom Urkundsbeamten des Gerichts oder von dem für die Pfändung zuständigen Gerichtsvollzieher ausgestellte Bescheinigung feststellt, dass binnen eines Monats nach Zustellung der Pfändungsanzeige kein Einwand erhoben wurde oder dass das Gericht einen etwaigen vom Schuldner erhobenen Einwand zurückgewiesen hat."
Es muss eine Unterscheidung getroffen werden zwischen dem Verkauf von börsennotierten Wertpapieren und dem Verkauf von nicht börsennotierten Gesellschaftsanteilen und übertragbaren Wertpapieren:
- börsennotierte Wertpapiere: Der Schuldner hat nach der Zustellung der Pfändungsanzeige einen Monat Zeit, um die börsennotierten Wertpapiere freihändig zu verkaufen. Die Erlöse aus diesem Verkauf sind zur Befriedigung des Gläubigers zu verwenden. Über die Erlöse aus dem Verkauf kann nicht verfügt werden, während sie von einem bevollmächtigten Intermediär gehalten werden, um sie für die Zahlung an den Gläubiger zu verwenden. Sobald die Erlöse zur Begleichung der Schulden an die Gläubiger ausreichen, wird das Verfügungsverbot hinsichtlich der übrigen börsennotierten Wertpapiere aufgehoben (Artikel 187 der Verordnung vom 31. Juli 1992). Solange der Zwangsverkauf noch nicht beendet ist, kann der Schuldner den Dritten, bei dem die Pfändung durchgeführt wird, anweisen, in welcher Reihenfolge die übertragbaren Wertpapieren verkauft werden müssen.
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Anteilsrechte und nicht börsennotierte Wertpapiere: Es kann der freihändige Verkauf arrangiert werden, anderenfalls wird eine Versteigerung durchgeführt. Über den Verkauf muss ein Bericht erstellt werden. Dieser muss eine Zusammenfassung über den bisherigen Verlauf des Verfahrens, aber auch die Angaben gemäß Artikel 190 der Verordnung vom 31. Juli 1992 (die Satzung des Unternehmens usw.) enthalten.
Dem Unternehmen ist eine Ausfertigung des Berichts zuzustellen. Alle interessierten Personen können binnen zwei Monaten nach Zustellung des Berichts bei der mit dem Verkauf beauftragten Person eine Stellungnahme zum Inhalt des Berichts einreichen. Der Verkauf muss vorab in der Presse und gegebenenfalls durch Aushänge bekannt gemacht werden. Dies muss frühestens einen Monat und spätestens zwei Wochen vor dem für den Verkauf angesetzten Termin erfolgen.
Nur Widerspruchs- oder Pfändungsgläubiger, die sich vor dem Verkauf als solche identifiziert haben, sind berechtigt, Einwände gegen den erzielten Verkaufspreis geltend zu machen (Artikel 60 des Gesetzes vom 9. Juli 1991).
Wenn mehr als eine Pfändung vorliegt, sind die Verkaufserlöse unter den Gläubigern aufzuteilen, die eine Pfändung vor dem Verkauf durchgeführt haben.
Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte
Die Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte (saisie-attribution) ist ein zivilrechtliches Zwangsvollstreckungsverfahren, das nur für Forderungen beantragt werden kann. Es erlaubt einem Gläubiger (Pfändungsgläubiger), der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, in dem eine auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtete und fällige Forderung festgestellt wird, Forderungen des Schuldners auf Zahlung eines Geldbetrages gegen einen Dritten zu pfänden, welcher der Schuldner seines Schuldners (Drittschuldner) ist.
Mit anderen Worten, es erlaubt dem Gläubiger, Forderungen (die sich auf die Zahlung eines Geldbetrages richten) zu erwerben, die sein Schuldner (der Pfändungsschuldner) gegenüber dessen eigenem Schuldner (Drittschuldner) hat.
1. Kurzum
Begriffsbestimmung
Das Verfahren zur Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte (saisie-attribution) erlaubt dem Gläubiger (Pfändungsgläubiger), die Forderung zu erwerben, die sein Schuldner (Pfändungsschuldner) gegenüber dessen eigenem Schuldner (Drittschuldner) hat.
Bedingungen
Eine Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Gläubiger muss über einen vollstreckbaren Titel verfügen, in dem die auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtete und fällige Forderung festgestellt wird. Diese Forderung ist die Forderung, die der Pfändung zugrundeliegt (die Forderung, die zur Pfändung führt).
- Der Schuldner des Gläubigers (der Pfändungsschuldner) muss eine Forderung gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) haben.
- Der Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) muss einen Geldbetrag aufgrund eines eigenen und unabhängigen Rechts schulden.
Die Pfändung
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung einer Pfändungsanordnung an den Drittschuldner, der daraufhin dem Gerichtsvollzieher erklären muss, welchen Umfang seine gegenüber dem Pfändungsschuldner bestehenden Verbindlichkeiten haben.
Die Pfändung wird dann dem Pfändungsschuldner mitgeteilt, insbesondere damit er sich gegen die Pfändung verteidigen kann. Sobald diese Formalitäten abgeschlossen sind, nimmt der Drittschuldner die Zahlung vor. Diese Zahlung gestaltet sich je nachdem, ob ein Einwand erhoben wurde oder nicht, unterschiedlich.
Die Wirkungen
Die Pfändung hat in Bezug auf die gepfändete Summe unmittelbare übertragende Wirkung zugunsten des Gläubigers und verhindert damit eine mögliche anteilsmäßige Beteiligung anderer Gläubiger. Darüber hinaus sind die gepfändeten Beträge nicht mehr übertragbar und können nicht mehr für eine Zahlung jeglicher Art verwendet werden.
2. Praktisch
Dieses Pfändungsverfahren wird in den Artikeln 42 bis 47 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 und 55 bis 59 der Verordnung vom 31. Juli 1992 geregelt.
Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte nach den allgemeinen Rechtsvorschriften
Bedingungen
Der Pfändungsgläubiger muss über einen vollstreckbaren Titel verfügen, in dem die fällige Forderung festgestellt wird.
Der Pfändungsschuldner muss Gläubiger eines Dritten (Drittschuldner) sein.
Der Drittschuldner muss Schuldner des Pfändungsschuldners sein. Er muss durch eine Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags gegenüber dem Pfändungsschuldner gebunden sein und die dem Pfändungsgläubiger geschuldeten Beträge bei eigenen und unabhängigen Stellen hinterlegt haben (Banken, gesetzliche Vertreter von Erwachsenen oder Minderjährigen, denen die Geschäftsfähigkeit fehlt, Notar oder Anwalt).
Bei der Pfändung von Forderungen gegen Dritte sind daher zwei Arten von Forderungen beteiligt, die voneinander unterschieden werden müssen:
die Forderung, die Anlass für die Pfändung gibt:
Das ist die Forderung des Pfändungsgläubigers gegenüber dem Pfändungsschuldner. Es ist somit der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger schuldet. Dies ist die Schuld, die in dem vollstreckbaren Titel festgestellt sein muss. Sie muss zum einen bestimmt sein, d.h. sie muss in bar oder als handelsfähiger Wert mit allen Informationen zur Berechnung (vgl. Dokument Nr. 1) angegeben sein, und des Weiteren muss sie fällig sein (vgl. Dokument Nr. 1).
die von der Pfändung betroffene Forderung:
Das ist die Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner. Es ist der Betrag, den der Drittschuldner dem Pfändungsschuldner schuldet. Die von der Pfändung betroffene Forderung ist zwangsläufig eine Geldforderung (die kein Entgelt für geleistete Arbeit sein darf, das einem speziellen Pfändungsverfahren unterliegt). Die Forderung muss nicht durch einen vollstreckbaren Titel festgestellt sein. Darüber hinaus muss die Schuld nicht auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet oder fällig sein.
Die Forderung muss am Tag der Pfändung bestehen. Sie muss zum Vermögen des Pfändungsschuldners gehören. Die Forderung muss pfändbar sein. Bestimmte Forderungen im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen können nicht gepfändet werden (Sozialversicherungsleistungen und Sozialleistungen im Allgemeinen, Rentenzahlungen usw.).
Zu erwähnen ist zudem die Möglichkeit des Gläubigers zur Pfändung von Geldforderungen, die sich gegen ihn selbst richten, was dem Pfändungsgläubiger erlaubt, die Geldforderung zu erwerben, deren Ausgleich er dem Pfändungsschuldner schuldet.
Verfahren
Die Pfändungsverfügung
Die Pfändungsverfügung ist eine Urkunde des Gerichtsvollziehers, die dem Dritten zugestellt wird und die zur Vermeidung der Nichtigkeit die nach Artikel 56 der Verordnung vom 31. Juli 1992 erforderlichen Angaben enthalten muss (die Bezeichnung des vollstreckbaren Titels, aufgrund dessen die Pfändung vollzogen wird, der Hinweis darauf, dass der Drittschuldner gegenüber dem Pfändungsgläubiger persönlich verpflichtet ist und es ihm verboten ist, bis zur Höhe der beanspruchten Beträge über Gelder zu verfügen, die er dem Schuldner schuldet usw.).
Diese Pfändungsverfügung führt zur Aussetzung der Verjährung der von der Pfändung betroffenen Forderung.
Im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes "führt die Pfändungsmaßnahme bis zum Betrag, für den sie ausgebracht ist, zum sofortigen Übergang der gepfändeten Forderung gegen den Dritten auf die Person, die die Pfändung vornimmt,, wie auch aller zusätzlichen Akte. Der Dritte wird dadurch für die Zwecke der der Pfändung bis zur Grenze seiner Verpflichtung persönlich zum Schuldner.".
Wenn der Betrag der Forderung, die Gegenstand der Pfändung ist, höher ist als der Betrag, wegen dem die Pfändung beantragt wurde, geht die Forderung nur in Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrages über.
Der sofortige Forderungsübergang hat wichtige Konsequenzen. So erlaubt er dem Pfändungsgläubiger, eine anteilsmäßige Beteiligung anderer Gläubiger zu verhindern.
Artikel 43 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 bestimmt: "Nachfolgende Zustellungen anderer Pfändungsverfügungen oder spätere Einziehungsmaßnahmen, selbst wenn sie von privilegierten Gläubigern eingeleitet werden, und das unerwartete Ergehen eines Urteils, das Anspruch auf die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens zur Beitreibung von Forderungen oder zum Zwangsverkauf gibt, beeinträchtigen einen solchen Forderungsübergang nicht."
Allerdings besteht eine Ausnahme: "Pfändungsverfügungen, die am selben Tag an denselben Dritten zugestellt werden, werden als gleichzeitig durchgeführt angesehen. Falls der verfügbare Betrag nicht zur Begleichung der Gesamtforderungen der Gläubiger ausreicht, werden diese anteilig befriedigt." (Artikel 43 des genannten Gesetzes).
Durch die Zustellung der Pfändungsverfügung werden die gepfändeten Forderungen nicht übertragbar. Folglich können die gepfändeten Mittel nicht für Zahlungen verwendet werden. Trotz des unverzüglichen Forderungsübergangs erfolgt die Zahlung der Forderung grundsätzlich später mit dem Abschluss des Pfändungsverfahrens, es sei denn, der Schuldner stimmt schriftlich der sofortigen Zahlung an den Pfändungsgläubiger zu.
Daneben verhindert die Nichtübertragbarkeit die Zahlung der gepfändeten und auf den Gläubiger übergegangenen Beträge durch den Drittschuldner an den Schuldner. Folglich muss ein Dritter, der dieses Verbot nicht beachtet, eine weitere Zahlung leisten, in diesem Fall zugunsten des Pfändungsgläubigers.
Wenn der Drittschuldner wünscht, die Zahlung für seine Verbindlichkeiten zu leisten und somit seine Schuld zu begleichen, kann er fordern, dass er die Beträge bei einem einvernehmlich oder einem vom Gericht bestimmten Verwahrer hinterlegen kann.
Erklärung des Drittschuldners
Der Drittschuldner muss dem Gerichtsvollzieher vor Ort die Angaben gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 machen und ihm weitere unterstützende Unterlagen zur Verfügung stellen (Artikel 59 der Verordnung vom 31. Juli 1992).
Laut Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 ist "der Drittschuldner verpflichtet, dem Gläubiger das Ausmaß seiner Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner und die Umstände, die sich auf diese auswirken können, sowie gegebenenfalls vorangegangene Forderungsabtretungen, Schuldübernahmen oder Pfändungen anzugeben".
Im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung des Drittschuldners, wird dieser angewiesen, dem Gläubiger auf dessen Anforderung hin die diesem geschuldeten Beträge zu zahlen, unbeschadet seiner Regressansprüche gegen den Schuldner.
Der Drittschuldner kann deshalb gezwungen werden, einen höheren Betrag zu zahlen, als er schuldet, wenn die Schuld seine eigene Schuld übersteigt.
Es sollte zudem hervorgehoben werden, dass ein Drittschuldner, der wider Treu und Glauben handelt (falsche oder unwahre Erklärung), zur Zahlung von Schadensersatz und Zinsen verurteilt werden kann.
Benachrichtigung des Schuldners über die Pfändung
Anhand dieser Benachrichtigung soll der Schuldner über die Maßnahme informiert werden, damit er sich dagegen verteidigen kann.
Über die Pfändung muss dem Schuldner binnen einer Frist von 8 Tagen vom Gerichtsvollzieher eine Mitteilung zugestellt werden, die zur Vermeidung der Nichtigkeit die in Artikel 58 der Verordnung vom 31. Juli 1992 vorgesehenen Angaben enthalten muss. Diese Frist von acht Tagen ist zwingend, anderenfalls ist die Pfändung nichtig.
Sie wird auf Antrag des Gläubigers ausgeführt.
Der Schuldner wird in demselben Dokument darauf hingewiesen, dass er dem Gläubiger schriftlich genehmigen kann, die ihm geschuldeten Beträge von dem Drittschuldner unverzüglich einzuziehen.
Zahlung des Drittschuldners
An dieser Stelle gibt es einen Unterschied je nachdem, ob ein Einwand erhoben wurde oder nicht.
- Wenn binnen der festgelegten Frist Einwände erhoben wurde, kann die Zahlung nur nach Klärung dieser Einwände geleistet werden, da der Drittschuldner die Zahlung nur vornehmen wird, nachdem eine Entscheidung getroffen wurde, nach der die Einwände abgelehnt wurden. Der Drittschuldner kann jedoch die Zahlung leisten, wenn ihm dies vom Vollstreckungsgericht in einer bestimmten Höhe genehmigt wird.
- Wenn kein Einwand erhoben wurde, kann der Drittschuldner die Zahlung gegen Ausstellung einer Bescheinigung durch den Urkundsbeamten des Gerichts oder durch den Gerichtsvollzieher, der die Pfändung vorgenommen hat, leisten.
Diese Bescheinigung garantiert, dass binnen eines Monats nach Zustellung der Pfändungsverfügung kein Einwand erhoben wurde.
Wenn der Dritte die Zahlung des beanspruchten Betrags verweigert, ist das Vollstreckungsgericht für die Entscheidung über den Einwand zuständig.
Ein Einwand kann ebenfalls vom Schuldner, dem Pfändungsgläubiger, dem Drittschuldner oder einem anderen Dritten (der beispielsweise eine Forderungsabtretung geltend macht).
Einwände
Für Einwände, die der Pfändungsschuldner oder der Drittschuldner erhebt, ist das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners zuständig.
Der Einwand muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Schuldner erhoben werden. Er muss am selben Tag per Einschreiben mit Rückschein dem Gerichtsvollzieher, der die Pfändung durchgeführt hat, mitgeteilt werden, anderenfalls ist er unzulässig.
Der Drittschuldner wird mit einem normalen Brief benachrichtigt.
3. Die Forderungspfändung von Bankkonten
Kurzum
Grundsatz
Die Forderungspfändung (saisie-attribution) in Bezug auf Mittel, die auf Bankkonten Dritter verwahrt sind, ist insoweit eine Pfändung mit besonderen Merkmalen, dass sie bei der Bank und nicht bei einem Schuldner (Drittschuldner) des Schuldners des Gläubigers vorgenommen werden soll.
Bei dieser Art von Pfändung sollen Guthaben auf dem Konto des Schuldners gepfändet werden. Dieses Verfahren kann sowohl für Einlagenkonten als auch für alle anderen Konten mit Geldguthaben angewandt werden, die bei einem Institut eingerichtet sind, das von Rechts wegen Einlagenkonten anbieten darf. Sie können im Hinblick auf sämtliche Bargeldkonten, Girokonten und Einlagenkonten angewandt werden, ganz gleich, ob diese Zinsen abwerfen oder nicht.
Pfändung
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung einer Pfändungsverfügung an die Bank des Schuldners, die dann dem Gerichtsvollzieher den Kontostand des Schuldners anzugeben hat. Der Gerichtsvollzieher wird dann das Konto des Schuldners, abhängig von seinem Saldo (Soll oder Haben), pfänden. Weist das Konto ein Guthaben auf, wird die Pfändung vollzogen, wobei ein Betrag auf dem Konto belassen wird, der dem nicht verfügbaren Bankguthaben (solde bancaire indisponible - SBI) entspricht.
Das nicht verfügbaren Bankguthaben entspricht dem Betrag des Leistungssatzes der staatlichen Sozialhilfe (revenu de solidarité active - RSA).
Praktisch
Dieses zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren wird allgemein von den Artikeln 55 bis 68 der Verordnung und Artikel 47 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 geregelt, aber auch durch besondere Bestimmungen, die in den Artikeln 44 bis 49 und den Artikeln 73 bis 79 der Verordnung vom 31. Juli 1992 getroffen werden.
Es bezieht sich auf Einlagenkonten, aber auch auf alle anderen Konten, die Geldbeträge als Guthaben aufweisen und die bei einem Institut eröffnet sind, das von Rechts wegen Konten anbieten darf (Banken, Postscheckämter und Sparkassen).
Die Forderungspfändung (saisie-attribution) kann in Bezug auf sämtliche Bargeldkonten, Girokonten und Einlagenkonten erfolgen, ganz gleich, ob diese Zinsen abwerfen oder nicht.
Sie kann jedoch nicht für den vollen Betrag, der auf dem Konto des Schuldners ausgewiesen wird, durchgeführt werden.
Nichtpfändbarkeit von Beträgen, die auf einem Konto ausgewiesen werden
In der Praxis wird der Gläubiger über seinen Gerichtsvollzieher die Bank auffordern, die Pfändung des Kontos des Schuldners umzusetzen.
Die Bank hat dann den Gläubiger darüber zu informieren, ob das Konto im Soll oder Haben steht; Punkte, die von da an berücksichtigt werden sollten, sind:
Im Falle eines Soll-Saldos
Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger mitzuteilen, dass er die Pfändung nicht vornehmen kann, da das Konto des Schuldners im Soll steht. Der Zustellung der Pfändungsverfügung folgt eine Frist von 15 Tagen. Dieser Zeitraum ist erforderlich, um auf dem Konto des Schuldners noch die Transaktionen zu verbuchen, die eventuell vor der Pfändung vorgenommen wurden.
Der Gerichtsvollzieher wird dem Gläubiger mitteilen, dass das Konto binnen 15 Tagen ein Haben-Saldo aufweisen kann. Ist dem so, kann die Pfändung erfolgen. Der Gerichtsvollzieher muss dennoch den Gläubiger darauf hinweisen, dass in jedem Fall dem Schuldner ein Betrag zur Verfügung belassen werden muss, der dem Leistungssatz der staatlichen Sozialhilfe (revenu de solidarité active - RSA) für einen allein lebenden Empfänger, der nicht für ein Kind aufkommen muss, entspricht und sich im Jahr 2011 auf € 466,99 beläuft.
Im Falle eines Haben-Saldos
Gemäß Artikel 47 der Verordnung von 1992 kann ein bestimmtes Guthaben, nämlich der Betrag, der dem Leistungssatz der staatlichen Sozialhilfe (revenu de solidarité active - RSA) entspricht, nicht gepfändet werden.
Es wird ein Zeitraum von fünfzehn Tagen eingeräumt (vgl. oben), sodass alle Transaktionen, die vor der Pfändung eingeleitet wurden, berücksichtigt werden können. Transaktionen, die nach der Pfändung vorgenommen wurden, werden nicht berücksichtigt.
An dieser Stelle muss eine Unterscheidung getroffen werden zwischen nicht pfändbaren Forderungen, die ihrer Art nach regelmäßig anfallen (z.B. Löhne und Gehälter, Renten, Arbeitslosengelder, Unterhaltszahlungen usw.) und nicht pfändbaren Forderungen, die ihrer Art nach nicht regelmäßig sind (z.B. Rückerstattung von Krankheitskosten usw.).
- Nicht pfändbare Forderungen regelmäßiger Art: Der Schuldner kann fordern, dass ihm diese Beträge unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Meistens betreffen diese Forderungen Unterhaltszahlungen, weshalb sie sofort zur Verfügung gestellt werden und nicht am Ende des Zeitraums von fünfzehn Tagen. Gleichwohl werden die Transaktionen, die das Konto des Schuldners ab dem Tag der letzten Zahlung des nicht pfändbaren Betrags belasten, nicht in die nicht pfändbaren Forderungen periodischer Art aufgenommen. Wie auch immer die Umstände sind, dieser Betrag wird nicht dem Wert hinzuaddiert, der als nicht pfändbares Guthaben (solde bancaire indisponible - SBI) bekannt ist, das in der Praxis dem Betrag des Leistungssatzes der staatlichen Sozialhilfe entspricht (€ 466,99 im Jahr 2011).
- Nicht pfändbare Forderungen unregelmäßiger Art: Der Schuldner kann fordern, dass ihm diese Beträge zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall werden sie jedoch nicht unmittelbar, sondern verzögert zur Verfügung gestellt. Die Verzögerung beträgt 15 Tage, damit alle Transaktionen, die vor der Pfändung angewiesen wurden, berücksichtigt werden können. Auch in diesem Fall ist das Aufaddieren mit dem nicht pfändbaren Guthaben (SBI) nicht möglich.
Für diese Regeln bestehen allerdings Ausnahmen. Mit anderen Worten, unter bestimmten Umständen können die nicht pfändbaren Forderungen gepfändet werden (beispielsweise kann ein Unterhaltsgläubiger die nicht pfändbaren Forderungen des Schuldners pfänden).
Trotz dieser Ausnahmen wird dem Schuldner das nicht verfügbare Guthaben (in Höhe des Leistungssatzes der staatlichen Sozialhilfe) belassen, das unverändert ein nicht pfändbarer Vermögenswert ist.
Modalitäten
Das Institut (Hauptsitz oder Filiale), bei dem der Schuldner das Konto führt, muss den Kontostand des Schuldners am Pfändungstag offenlegen.
Das Institut muss nicht nur den Kontostand des Schuldners am Pfändungstag bekannt geben, sondern auch die Summen, die an diesem Tag auf das Konto eingezahlt wurden. Diese Beträge bilden die Forderung, die Gegenstand der Pfändung ist.
Die Bank muss jedoch keine Bewegungen auf dem Konto des Schuldners, die sich vor der Pfändung ereignet haben, bekannt geben.
Sofern der Schuldner bei der Bank mehr als ein Konto führt, muss diese prinzipiell den Stand aller Konten separat bekannt geben. Der Dritte darf die Bekanntgabe nicht nur auf das Einlagenkonto und die Barbeträge beschränken. Es müssen dem Gläubiger Auszüge zu Konten jeder Art zugestellt werden, die zum Tag der Pfändung ausgestellt wurden.
Der zum Pfändungstag ausgewiesene Kontostand kann sich noch durch spätere Anpassungen aufgrund von noch nicht abgeschlossenen Transaktionen verändern.
Durch die Pfändungsmaßnahme kann prinzipiell über alle Konten, die der Schuldner bei dem Drittschuldner führt, nicht mehr verfügt werden (Artikel 74 der Verordnung). Der Pfändungsgläubiger kann jedoch die Nichtverfügbarkeit bestimmter Konten begrenzen, insbesondere durch die Gewährung einer Bürgschaft.
Besondere Vereinbarungen werden für Gemeinschaftskonten oder Konten, die nur im Namen eines Ehepartners eröffnet wurden, getroffen:
Gemeinschaftskonten:
Der Inhaber des Gemeinschaftskontos, der nicht in die Pfändung verwickelt ist, muss nachweisen, dass das gesamte oder ein Teil des Guthabens ihm gehört;
Im Falle eines Kontos, das nur auf den Namen eines Ehepartners eröffnet wurde:
Es ist je nach dem anzuwendendem Ehegüterstand zu unterscheiden:
Gütergemeinschaft: Es gilt Artikel 1402 des Zivilgesetzbuches (Artikel 1402 des Zivilgesetzbuches: "Jeder bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstand wird als gemeinsames Vermögen angesehen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass er aufgrund einer Gesetzesbestimmung nur einem der Ehepartner gehört.
-
Wenn der Vermögensgegenstand von einer Art ist, bei der die Herkunft nicht nachgewiesen werden kann oder sie nicht gekennzeichnet ist, muss, wenn es strittig ist, schriftlich festgehalten werden, was das persönliche Vermögen des Ehepartners ist. In Ermangelung eines Inventars oder eines anderen zuvor bestehenden Nachweises kann das Gericht alle Unterlagen berücksichtigen, d.h. die Familienaufzeichnungen, Eintragungen und Dokumente im Haushalt, Dokumente von Banken und Rechnungen. Es kann ebenfalls den Beweis durch Zeugenaussage oder den Anscheinsbeweis zulassen, sollte es befinden, dass es für einen Ehepartner materiell oder moralisch unmöglich war, ein Schriftstück zu erhalten.")
Ein Eigentumsnachweis für die Summen muss erbracht werden. - Gütertrennung: In diesem Fall ist Artikel 1538 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches anzuwenden. Dieser Absatz regelt, dass "Vermögensgegenstände, für die keiner der Ehepartner das alleinige Eigentumsrecht begründen kann, als Vermögensgegenstände angesehen werden, die untrennbar beiden jeweils zur Hälfte gehören".
Folglich kann, wenn über das Eigentum an den Geldmitteln entschieden wurde, die Pfändung ohne Schwierigkeit durchgeführt werden. Anderenfalls obliegt es dem anderen Inhaber des Gemeinschaftskontos, nachzuweisen, dass die Beträge ihm gehören.
Beitreibung von Unterhaltszahlungen
Die Beitreibung von Unterhaltszahlungen bezieht sich auf die Verfahren, die einem Gläubiger eines Unterhaltsanspruchs (Unterhaltsgläubiger) erlauben, die ihm geschuldeten Beträge einzuziehen.
Die Beitreibung kann direkt erfolgen (direkte Zahlung der Unterhaltsrente - 1) oder über einen öffentlichen Rechnungsführer (fr. comptable public ) (öffentliche Beitreibung von Unterhaltsrenten - 2).
1. Direkte Zahlung der Unterhaltsrente
kurzum
Dieses Verfahren erlaubt dem Gläubiger eines Unterhaltsanspruchs, eine direkte Zahlung des Betrags von Dritten zu erlangen, die seinem Schuldner bestimmte fällige Beträge schulden.
Begriffsbestimmung
Das Verfahren der direkten Zahlung von Unterhaltsrenten erlaubt dem Gläubiger eines Unterhaltsanspruchs, die direkte Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen.
Die Pfändung
Dieses Verfahren kann nur unter Beteiligung eines Dritten angewandt werden: dem Drittschuldner, dem Dritten, der die Zahlung von Lohn oder Gehalt oder eines anderen Einkommens schuldet (gewöhnlich der Arbeitgeber).
Der Drittschuldner kann bei diesem Verfahren die Summe, die er dem Pfändungsschuldner (der Schuldner des Gläubigers, der das Verfahren ursprünglich einleitet) schuldet, direkt an den Gläubiger überweisen.
Es wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Gläubigers der Unterhaltsrente.
Der Drittschuldner hat dann die Beträge direkt an den Gläubiger zu zahlen.
Wie bei allen Verfahren können auch hier strittige Fragen aufkommen. Zuständig für diese ist das Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners der Unterhaltsrente.
Weiteres Verfahren
Das Pfändungsverfahren kann durch die Aufhebung der Pfändung beendet werden oder wenn der Unterhalt nicht mehr gezahlt werden muss.
Praktisch
Die Anwendung dieses Verfahrens wird durch das Gesetz Nr. 73-5 vom 2. Januar 1973, geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1975 (bezüglich der Beitreibung von Beiträgen hinsichtlich Eheausgaben, die Artikel 214 des Zivilgesetzbuches regelt), und die Verordnung 73-216 vom 1. März 1973 geregelt.
In der Tat können Drittschuldner, die dem Schuldner einer Unterhaltsrente bestimmte und fällige Beträge schulden. dem Gläubiger der genannten Unterhaltsrente diese Beträge unmittelbar über ein direktes Zahlungsverfahren zahlen.
Der Gläubiger kann dieses Verfahren in Bezug auf alle Drittschuldner von Löhnen und Gehältern, Arbeitsvergütungen (z.B. der Arbeitgeber seines Schuldners) oder anderen Einkünften und auch hinsichtlich alle hinterlegten Geldmittel anwenden.
Sobald eine Unterhaltsforderung nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt worden ist, ist der Antrag auf Anordnung einer Direktzahlung, die durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts erlassen wird, zulässig.
Dieses Verfahren umfasst vorschüssige Unterhaltsraten (d.h. im Voraus zu zahlende Beträge) und nachträgliche Unterhaltsraten (d.h. Beträge, die am Anfang des folgenden Monats zu entrichten sind) für die letzten sechs Monate, vor Zustellung des Antrags auf Direktzahlung.
Dieses Verfahren hat einen recht weiten Anwendungsbereich. In der Tat deckt es beide Fälle ab, in denen ein geschiedener oder getrennter Ehepartner der Gläubiger einer Leistung in Form von regelmäßigen Zahlungen ist, auf die sich Artikel 276 des Zivilgesetzbuches (Artikel 7.1 des Gesetzes von 1973) bezieht. Daneben gelten die Verordnung vom 1. März 1973 und insbesondere der Artikel 7, um die Beiträge hinsichtlich der Eheausgaben wiederzuerlangen, die durch Artikel 214 des Zivilgesetzbuches festgelegt sind.
Verfahren
Der Gläubiger einer Unterhaltsrente kann einen Gerichtsvollzieher an seinem Wohnort beauftragen, dem Drittschuldner, der dem Unterhaltsschuldner bestimmte und fällige Beträge schuldet, den Antrag auf Direktzahlung zuzustellen (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 73-5 vom 2. Januar 1973).
Dazu muss der Gläubiger alle Dokumente vorlegen, die bescheinigen, dass der Schuldner durch eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zur Zahlung einer Unterhaltsrente verurteilt wurde und dass der Unterhalt nicht zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit gezahlt wurde.
Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung an den Drittschuldner innerhalb der nächsten acht Tage per Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen. Gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 1973 muss der Drittschuldner den Empfang binnen 8 Tagen nach der Zustellung bestätigen und angeben, ob oder ob nicht er in der Lage ist, der Aufforderung nachzukommen.
Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher zeitgleich den Schuldner per Einschreiben zu informieren.
Dieser Antrag hat zur Folge, dass die betreffenden Beträge zu ihrer jeweiligen Fälligkeit an den Gläubiger überwiesen werden müssen.
Der Drittschuldner muss den Betrag an die Meldeanschrift des Gläubigers oder an seine Wohnanschrift zustellen, und zwar zu den im Urteil vorgesehen Fälligkeitsterminen. Bei Nichtzahlung kann dem Drittschuldner die Zahlung einer Geldbuße auferlegt werden, deren Höhe sich verdoppeln kann, wenn der Verstoß sich wiederholt.
Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass der Schuldner vor einem Pfändungsrichter, dem ein Antrag hinsichtlich einer Unterhaltszahlung vorgelegt wurde, zustimmen kann, dass der Unterhalt direkt gezahlt wird. In diesem Fall bestimmt er den Drittschuldner, der für die Zahlungen verantwortlich ist. Der Auszug aus der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vereinbarung zwischen den Parteien bestätigt wird, wird dann dem Drittschuldner gemäß den Regelungen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung von 1973 festgelegt sind, zugestellt.
Die Kosten für die Direktzahlung des Unterhalts werden vom Schuldner getragen.
Streitfälle
Im Falle von Einwänden hinsichtlich des Direktzahlungsverfahrens ist das Bezirksgericht des Orts, an dem der Schuldner der Unterhaltszahlung seinen Wohnsitz hat, zuständig, unbeschadet aller Klagen, die auf die Überprüfung und Änderung der Unterhaltszahlungen abzielen.
Die Verpflichtung des Dritten, die dem Gläubiger geschuldeten Beträge direkt zu zahlen, wird nicht durch die Erhebung von Einwänden gegen das Verfahren der Direktzahlung ausgesetzt.
Der Antrag auf die Direktzahlung wird, wenn eine neue Entscheidung über die Höhe des Unterhalts oder über die Modalitäten für die Vollstreckung der Verpflichtung erlassen wird, automatisch entsprechend geändert, wobei die Änderung ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids über die Änderung an den Dritten gilt.
Ende des Verfahrens
Das Verfahren der Direktzahlung endet:
- nach Zustellung der Entscheidung über die Aufhebung der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher des Gläubigers per Einschreiben an den Dritten;
- auf Antrag des Schuldners mit Ausstellung einer Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, mit der bestätigt wird, dass die Unterhaltsrente durch ein neues Urteil aufgehoben wurde, oder mit der bestätigt wird, dass aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Unterhalt nicht mehr zu zahlen ist.
Der Drittschuldner ist verpflichtet, den Gläubiger der Unterhaltsrente binnen acht Tagen über die Beendigung oder die Aussetzung der Lohn- oder Gehaltszahlung und die Schließung des Kontos des Schuldners oder das unzureichende Guthaben auf diesem Konto zu informieren.
Bei Nichteinhaltung des Verfahrens der Direktzahlung kann der Gläubiger auf die öffentliche Beitreibung der Unterhaltsrente gemäß dem Gesetz von 1975 zurückgreifen.
2. Öffentliche Beitreibung von Unterhaltszahlungen
Kurzum
Dieses Verfahren erlaubt den Rechnungsführern des Schatzamtes (comptables du Trésor public), die Unterhaltsrenten, die in einem vollstreckbaren Urteil festgesetzt wurden, im Namen des Gläubigers beizutreiben.
Im Rahmen dieses Verfahrens tritt das Schatzamt in die Rechte des Gläubigers der Unterhaltszahlungen ein. Es beginnt danach ihr eigenes Beitreibungsverfahren.
Begriffsbestimmung
Dieses Verfahren erlaubt dem Schatzamt, die in einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil festgesetzten Unterhaltsrenten für Rechnung des Gläubigers beizutreiben.
Die Pfändung
Die Staatsanwaltschaft spielt im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine bedeutende Rolle. In diesem Fall ist der Antrag des Gläubigers auf Beitreibung an die Staatsanwaltschaft des Goßinstanzgerichts des Bezirks zu senden, in dem er wohnhaft ist.
Die öffentliche Beitreibung von Unterhaltsforderungen ist von subsidiärer Natur. Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens nach Privatrecht zu keinem Ergebnis führte.
Die Staatsanwaltschaft hat den Gläubiger darüber zu benachrichtigen, ob sie dem Antrag zustimmt oder nicht. Falls sie zustimmt, hat sie den Schuldner entsprechend zu benachrichtigen, der in der Folge die Forderungen nur noch über die Rechnungsführer des Schatzamtes begleichen kann.
Praktisch
Gemäß dem Gesetz Nr. 75-618 vom 11. Juli 1975 und der Verordnung Nr. 75-1339 vom 31. Dezember 1975 ist eine öffentliche Beitreibung von Unterhaltsrenten nur möglich, wenn die Durchführung der Zwangsvollstreckung nach dem Privatrecht fehlschlug.
Das Verfahren
Das Verfahren ist vom Gläubiger durch einen Antrag an die Staatsanwaltschaft am Großinstanzgericht (Tribunale de Grande Instance) des Bezirks, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, einzuleiten.
Der Gläubiger muss den Nachweis erbringen, dass die Durchführung eines privatrechtlichen Verfahrens zu keinem Ergebnis führte.
Der Antrag muss insbesondere eine Bestätigung des Urkundsbeamten des zuständigen Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers enthalten, derzufolge keinerlei privatrechtlichen Vollstreckungsmittel es ermöglichten, die Unterhaltsforderungen beizutreiben.
Sobald der Antrag eingereicht wurde, darf der Gläubiger keine weiteren Verfahren zur Beitreibung der Summen, auf die sich der Antrag bezieht, einleiten.
Danach benachrichtigt die Staatsanwaltschaft durch einen gewöhnlichen Brief den Gläubiger der Unterhaltsforderung über den Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag.
Sollte die Staatsanwaltschaft den Antrag akzeptieren, wird sie den Schuldner per Einschreiben mit Rückschein, das durch Versendung eines gewöhnlichen Briefs am selben Tag bestätigt wird, informieren, dass sie dem Antrag des Gläubiger zur öffentlichen Beitreibung stattgibt und dass er fortan die Verbindlichkeit mit befreiender Wirkung nur noch über einen öffentlichen Rechnungsführer begleichen kann, unter Befolgung der Zahlungsmodalitäten, die ihm später noch im Einzelnen mitgeteilt werden.
Der Generalzahlmeister (trésorier-payeur général) erhält einen von der Staatsanwaltschaft ausgestellten vollstreckbaren Zahlungsbescheid. Der Generalzahlmeister wird diesen dann zwecks Beitreibung an den öffentlichen Rechnungsführer am Ort der Meldeanschrift oder der Wohnanschrift des Schuldners weiterleiten.
Die Abteilungen oder Dienststellen des Staates und die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Sozialversicherungsträger und die Organisationen, die soziale Dienste verwalten, müssen die bei ihnen vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Informationen sammeln und dem Rechnungsführer des Schatzamtes übermitteln, die in der Folge nützlich sein werden, um das öffentliche Betreibungsverfahren durchzuführen.
Streitfälle
Der Präsident des Großinstanzgerichts (Tribunal de Grande Instance) ist für Streitfälle zuständig, die ihm von der Staatsanwaltschaft übermittelt werden.
Das Verfahren ist gebührenfrei und von Stempel- und Registrierungsabgaben befreit, der Streitfall führt jedoch nicht zur Aussetzung der öffentlichen Beitreibung.
Ende des Verfahrens
Sollte es sich als unmöglich erweisen, die vom öffentlichen Rechnungsführer bestätigte Schuld beizutreiben, oder sollte der Schuldner sterben, hat der Rechnungsführer des Schatzamtes den vollstreckbaren Titel an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden, die einerseits das öffentliche Beitreibungsverfahren beendet und andererseits den öffentlichen Rechnungsführer von seiner Aufgabe entbindet.
Der Gläubiger der Unterhaltsrente ist berechtigt, vom öffentlichen Beitreibungsverfahren Abstand nehmen. Dazu muss er einen Antrag an die Staatsanwaltschaft senden, die einerseits das öffentliche Beitreibungsverfahren beendet und andererseits den öffentlichen Rechnungsführer von seiner Aufgabe entbindet.
Weiterer Zahlungsverzug des Schuldners
Wenn die rückständigen Unterhaltszahlungen mehr als eine Monatsrate übersteigen und der Schuldner die Zahlung der Unterhaltsrente binnen eines Zeitraums von zwei Jahren nach Aussetzung der Beitreibung einstellt, kann der Gläubiger die Staatsanwaltschaft auffordern, das öffentliche Beitreibungsverfahren wiederaufzunehmen, ohne zuvor erneut eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unternehmen zu müssen.
Sollte diesem neuen Antrag stattgegeben werden, erfolgt die Beitreibung aller Summen ab der Aussetzung der öffentlichen Beitreibung.
Die Haftung des Gläubigers
Der Präsident des Großinstanzgerichts (Tribunal de Grande Instance) kann einem Unterhaltsgläubiger wenn er wider Treu und Glauben handelte, eine zivilrechtliche Strafe und die Rückzahlung bestimmter Beträge an den Schuldner auferlegen, unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz und Zinsen.
Gegen die Anordnung einer zivilrechtlichen Strafe gegen den Unterhaltsgläubiger oder der Rückzahlung von Zuschlägen und Auslagen kann binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss per Einschreiben mit Rückschein an die Adresse der Staatsanwaltschaft übersandt werden, anderenfalls ist er unzulässig.
Lohn- und Gehaltspfändung
1. kurzum
Die Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen (saisie des rémunérations) ist ein Verfahren, das einem Gläubiger erlaubt, die ihm von seinem Schuldner geschuldeten Beträge "an der Quelle" zu pfänden.
Begriffsbestimmung
Dieses Verfahren erlaubt einem Gläubiger, die ihm von seinem Schuldner geschuldeten Beträge über seinen Arbeitgeber zu pfänden.
Die Pfändung
Dieses Verfahren findet nur auf Beträge Anwendung, die ihrem Wesen nach Lohn- oder Gehaltsforderungen sind. Es ist nur für den pfändbaren Anteil des Lohns oder Gehalts anwendbar (vgl. Artikel R. 3252-2 des Arbeitsgesetzes).
Für dieses Verfahren ist nicht das Vollstreckungsgericht zuständig, sondern das Bezirksgericht.
Der Lohn- und Gehaltspfändung im engen Sinne geht eine Wartezeit voraus: die Schlichtung. Das Gericht versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. Schlägt dies fehl, hat das Gericht den Schuldbetrag, für den die Pfändung vorgenommen werden soll, hinsichtlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu überprüfen.
Der leitende Urkundsbeamte (greffier en chef) erlässt die Pfändung, indem er dem Arbeitgeber eine Pfändungsverfügung zustellt. Der Schuldner erhält anschließend eine Ausfertigung der Verfügung. Der Arbeitgeber muss dann jeden Monat die einbehaltenen Beträge, für die die Pfändung durchgeführt wird, zahlen. Diese Beträge werden an den Urkundsbeamten gezahlt, der sie dann an den Gläubiger weiterleitet.
2. Praktisch
Das Verfahren zur Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen wird von den Artikeln L.3252-1 bis L.3252-13 und den Artikeln R.3252-1 bis R.32252-49 des Arbeitsgesetzes geregelt.
Anwendungsbereich des Verfahrens zur Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen
Im Sinne von Artikel L. 3252-1 des Arbeitsgesetzes ist diese Pfändung anwendbar für "Beträge, die an Lohn- und Gehaltsempfänger zu zahlen sind oder an all jene, die aus einem anderen Rechtsgrund arbeiten, gleichgültig wo sie ihre Arbeit ausüben, und die für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig sind, und ungeachtet dessen, wie hoch der Betrag, die Art ihrer Vergütung und die Natur ihres Vertrages ist".
Vergütungsforderungen von Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder Urheberrechtsvergütungen erhalten, sind daher ausgeschlossen.
Im Rahmen dieses Verfahrens müssen die zu pfändenden Beträge ihrem Wesen nach eine Lohn- oder Gehaltsforderung sein. Löhne und Gehälter im engeren Sinne und zusätzliche Bezüge (Sachbezüge, Überstundenvergütung usw.) können deshalb gepfändet werden.
In einer Plenarentscheidung des französischen Kassationshofs vom 9. Juli 2004 wurde festgelegt, dass das Verfahren zur Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen Anwendung findet, "ganz gleich, ob der Arbeitsvertrag sich gerade in Vollzug befindet oder nicht", was bedeutet, dass die Pfändung auch das Urlaubsentgelt und Abfindungen umfassen kann.
Löhne und Gehälter des Schuldners können nicht in ihrer vollen Höhe gepfändet werden. Artikel R.3252-2 des Arbeitsgesetzes regelt die pfändbaren Anteile des Einkommens. Diese Grenzen werden jedes Jahr entsprechend der Preisindexentwicklung angepasst. Die Grenzen können erhöht werden, wenn unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind. Um dem Schuldner die Deckung seines Grundbedarfs zu erlauben, legt das Arbeitsgesetz fest, dass in allen Fällen ein Betrag in Höhe des monatlichen Leistungssatzes der staatlichen Sozialhilfe (revenu de solidarité active - RSA) für eine alleinstehende Person (€ 466,99 im Jahr 2011) zu seiner Verfügung bleiben muss. Dieser Betrag ist nicht pfändbar, selbst im Falle der Beitreibung von Unterhaltsforderungen.
Verfahren
Die Schlichtung: Ein vorheriger Schlichtungsversuch ist zwingend vorgeschrieben
Für das Verfahren zur Lohn- und Gehaltspfändung ist das Bezirksgericht zuständig.
Dem Verfahren hat eine versuchte Schlichtung vorauszugehen, anderenfalls ist die Pfändung nichtig.
Ein Gläubiger, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, in dem eine bestimmte und fällige Forderung festgesetzt ist, hat sich mit einem Antrag an das Bezirksgerichts zu wenden, der an den Urkundsbeamten zu übergeben oder zu übersenden ist. Dieser Antrag muss zur Vermeidung der Nichtigkeit die Angaben gemäß Artikel 58 der Zivilprozessordnung enthalten.
Eine Ausfertigung des vollstreckbaren Titels ist ihm beizufügen.
Der Urkundsbeamte hat den Antragsteller über den Ort, den Tag und die Zeit des Schlichtungsversuchs entweder mündlich mit der Ausstellung einer Bestätigung über den Empfang oder anhand eines gewöhnlichen Briefes zu benachrichtigen. Der Schuldner wird auf gleiche Weise informiert.
Die Parteien müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Schlichtungsverhandlung informiert werden, damit sie ausreichend Zeit haben, um ihre Verteidigung vorzubereiten.
Bei der mündlichen Verhandlung versucht das Gericht, zwischen den Parteien zu vermitteln. Es kann ein Vergleich vereinbart werden, der das Pfändungsverfahren beendet.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen ein guter Grund vorliegt, die Angelegenheit auf eine weitere mündliche Verhandlung zu vertagen, kann das Gericht von Amts wegen die Ladung für unwirksam erklären, wenn der Gläubiger nicht erscheint.
Wenn der Schuldner nicht erscheint, wird dadurch die Pfändung nicht betroffen. Die Pfändung wird fortgeführt, sofern das Gericht nicht der Auffassung ist, dass der Schuldner erneut angehört werden muss.
Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, hat das Gericht den Schuldbetrag zu prüfen, einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten, bevor mit der Pfändung fortgefahren werden kann.
Es hat alle vom Schuldner vorgebrachten Einwände zu klären.
Pfändungsverfahren
Der leitende Urkundsbeamte hat binnen achten Tagen die Pfändung vorzunehmen, indem er eine Pfändungsverfügung erlässt.
Wenn die Schlichtungsverhandlung zu einem Urteil führte, beginnt die Frist von acht Tagen nach dem Ablauf der Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil.
Die vom Urkundsbeamten ausgestellte Pfändungsverfügung enthält:
- die Bezeichnung des Schuldners und des Gläubigers;
- eine detaillierte Aufstellung der Beträge, für die die Pfändung durchgeführt wird, einschließlich fälliger Hauptforderungen, Kosten und Zinsen und der Angabe über den Zinssatz;
- die Methode für die Berechnung des nicht pfändbaren Anteils und die Modalitäten ihrer Regelung;
- eine Anweisung, die Erklärung gemäß Artikel L. 3252-9 des Arbeitsgesetzes innerhalb von fünfzehn Tagen gegenüber dem Urkundsbeamten abzugeben;
- die Wiedergabe der Artikel L.3252-9 und L.3252-10 des Arbeitsgesetzes.
Die Pfändungsverfügung wird dem Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Der Pfändungsschuldner erhält eine Ausfertigung mit gewöhnlichem Brief, in dem angegeben ist, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Pfändung beim neuen Arbeitgeber fortgeführt wird.
Spätestens fünfzehn Tagen nach der Zustellung der Pfändungsverfügung muss der Arbeitgeber folgende Angaben beim Urkundsbeamten einreichen:
- die Rechtsbeziehung, die zwischen ihm und dem Pfändungsschuldner besteht,
- die Abtretungen, Pfändungen, die fiskalische Zahlungsanweisungen an Drittschuldner oder die direkten Unterhaltszahlungen, für die bereits ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt wird.
Bei Nichtzahlung kann das Bezirksgericht einerseits dem Drittschuldner (den Arbeitgeber) auferlegen, eine zivilrechtliche Geldstrafe zu zahlen, unbeschadet einer Anordnung zur Zahlung von Schadensersatz und Zinsen, und ihn andererseits zum Schuldner der Beträge erklären, die er hätte zurückhalten müssen und das Gericht auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bestimmt.
Solange der Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Pfändungsschuldner fortgesetzt wird, muss der Arbeitgeber (der Drittschuldner) jeden Monat die einbehaltenen Beträge zahlen, für die die Pfändung durchgeführt wird. Diese Beträge sind an den Urkundsbeamten zu zahlen. Sie entsprechen dem pfändbaren Anteil des Einkommens.
Die Zahlung erfolgt per Scheck zugunsten des Pfändungsgläubigers entsprechend dessen Anweisungen. Der Urkundsbeamte sendet den Scheck an den pfändenden Gläubiger oder seinen Vertreter, sobald er ihn erhalten hat und vermerkt dies in der Akte.
Leistet der Arbeitgeber die Zahlung nicht, wird er durch Beschluss des Bezirksgerichts als persönlich haftbar erklärt.
Wenn innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung kein Rechtsbehelf eingelegt wird, wird der Beschluss vollstreckbar und von der beitreibenden Partei vollstreckt.
Die Pfändung wird entweder durch eine Vereinbarung mit dem Gläubiger aufgehoben oder wenn das Gericht feststellt, dass die Schuld beglichen wurde. Wie auch immer die Umstände sind, der Arbeitgeber ist binnen acht Tagen zu benachrichtigen.
Nach Aufhebung der Pfändung hat der Arbeitgeber einen Regressanspruch, um die gezahlten Beträge zurückzuerhalten.
Es ist zudem anzumerken, dass in Fällen mehrerer Arbeitgeber das Bezirksgericht entscheiden muss, welcher der Arbeitgeber die Einbehaltungen vornehmen soll. Wenn einer von ihnen in der Lage ist, den vollen Betrag des pfändbaren Anteils zu zahlen, kann die Pfändung gegen ihn allein durchgeführt werden.
Mehr als ein Gläubiger
Sofern sie über einen vollstreckbaren Titel verfügen, können sich alle Gläubiger am laufenden Verfahren zur Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen beteiligen. Dadurch können sie an der Aufteilung der gepfändeten Summen teilnehmen, ohne vorher den Versuch einer Schlichtung unternehmen zu müssen.
Streitfälle
Fiskalische Zahlungsanweisungen an Drittschuldner
Nach dem Steuerverfahrensgesetz wird das Pfändungsverfahren nach der Zustellung einer fiskalischen Zahlungsanweisung an Drittschuldner (avis à tiers détenteur) an den Arbeitgeber ausgesetzt (ein Verfahren, das es der Staatskasse erlaubt, Forderungen zu pfänden, die Steuerpflichtige gegen Dritte besitzen, bis die Verpflichtung des Steuerpflichtigen erfüllt ist).
Der Pfändungsgläubiger muss zunächst seine Schuld gegenüber der Staatskasse begleichen, es ist aber zu beachten, dass die Verfahren der Direktzahlung für den Unterhaltsrenten Vorrang haben.
Der Arbeitgeber hat den öffentlichen Rechnungsführer über die laufende Pfändung zu unterrichten. Letzterer hat den Urkundsbeamten des Gerichts über das Datum der Zustellung an den Drittschuldner und der Zustellung an den Steuerpflichtigen zu informieren.
Die Pfändungsmaßnahmen werden erst fortgesetzt, nachdem die Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen gegenüber dem Fiskus beglichen wurden. Nach der Benachrichtigung durch den öffentlichen Rechnungsführer, hat der Urkundsbeamte die Gläubiger entsprechend zu informieren.
Antrag auf Direktzahlung von Unterhaltsforderungen
Nach Zustellung des Antrags auf Direktzahlung von Unterhaltsforderungen muss der Arbeitgeber dem Schuldner den Anteil des Gehalts auszahlen, der dem nicht pfändbaren Anteil des Lohnes oder Gehalts entspricht. Die übrigen fälligen Beträge werden dem Gläubiger der Unterhaltsforderung gezahlt.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil an den Urkundsbeamten zu zahlen, nachdem die an den Gläubiger der Unterhaltszahlung gezahlten Beträge abgerechnet wurden.
Beendigung des Arbeitsvertrags
Wenn die vertragliche Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Arbeitgeber zu einem Ende kommt, hat der Arbeitgeber den Urkundsbeamten darüber zu benachrichtigen, da die Einbehaltungen nicht mehr länger vorgenommen werden können.
Die Geldmittel im Besitz des Zahlstellenverwalters werden dann verteilt.
Wie oben angegeben, kann bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Pfändung beim neuen Arbeitgeber fortgesetzt werden. In diesem Fall muss nicht vorher der Versuch der Schlichtung unternommen werden.
Der Gläubiger muss dies jedoch binnen eines Jahres nach der Mitteilung durch den ehemaligen Arbeitgeber beantragen. Anderenfalls endet die Pfändung und die Geldmittel werden verteilt.
Adressenänderung
Der Urkundsbeamte muss über eine Änderung der Adresse des Gläubigers informiert werden. Wenn jedoch der Gläubiger über einen Prozessbevollmächtigten handelte (und die Adresse des Prozessbevollmächtigten für Zustellungen gewählt wurde), muss der Urkundsbeamte nicht benachrichtigt werden.
Wenn der Schuldner seinen Wohnort an einen Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bezirksgerichts verlegt, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, ohne jedoch den Arbeitgeber zu wechseln, bleibt das betreffende Gericht weiterhin für das Verfahren zuständig.
Fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner
1. kurzum
Eine fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner (avis à tiers détenteur) ist kein zivilrechtliches Vollstreckungsverfahren als solches. Tatsächlich fällt das Verfahren unter das Steuerrecht. Es erlaubt der Staatskasse Forderungen zu pfänden, die Steuerpflichtige gegen Dritte besitzen.
Begriffsbestimmung
Eine fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner (avis à tiers détenteur) erlaubt der Staatskasse Forderungen zu pfänden, die Steuerpflichtige gegenüber Dritten haben.
Pfändung
Dieses Verfahren findet für alle Forderungen steuerlicher Art Anwendung.
Es wird dadurch eingeleitet, dass der öffentliche Rechnungsführer dem Drittschuldner ein Einschreiben mit Rückschein zuschickt.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind alle Gläubiger des Schuldners in derselben Lage: Keiner von ihnen verfügt über den Status eines privilegierten Gläubigers.
Im Falle von Einwendungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens betreffen, ist der Vollstreckungsrichter zuständig. Andererseits ist bei Streitfällen im Hinblick auf die dem Verfahren zugrunde liegende Forderung das Verwaltungsgericht zuständig.
2. Praktisch
Die fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner (avis à tiers détenteur) findet auf alle Forderungen steuerlicher Art Anwendung (direkte und indirekte Steuern, Zollschulden usw.).
Verfahren
Im Rahmen dieses Verfahrens sind keine Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher erforderlich.
Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn der Drittschuldner ein Einschreiben mit Rückschein empfängt, das der öffentliche Rechnungsführer ausgestellt hat.
Die Durchführung der Maßnahme wird dann dem Schuldner mitgeteilt, anderenfalls ist sie nichtig. Der Schuldner hat anschließend zwei Monate lang Zeit, um Einspruch zu erheben.
Die Staatskasse und die Privatgläubiger befinden sich in derselben Lage, keiner von ihnen wird bevorzugt. Folglich wird die Forderung im gewöhnlichen Verfahrensgang behandelt. Der Fall, dass dem Drittschuldner die fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner am selben Tag wie die Pfändungsverfügung zugestellt wird, stellt die einzige Situation dar, in dem die Privatgläubiger zusammen mit der Staatskasse handeln können.
Nach Ablauf der Frist von zwei Monaten, die dem Schuldner zur Erhebung eines Einspruchs eingeräumt wird, oder nachdem etwaige Einsprüche zurückgewiesen wurden, muss der Drittschuldner die Zahlung an das Schatzamt leisten.
Zuständiges Gericht
Rechtsbehelfe, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Vollstreckungsverfahrens zum Gegenstand haben, sind bei dem Vollstreckungsgericht zu erheben. Wird demgegenüber ein Einwand erhoben, der die Forderung betrifft, auf die sich das Verfahren stützt, ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Wirkung
Die fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner hat sofortige Wirkung in Bezug auf die Überweisung der gepfändeten Forderung an das Schatzamt, und zwar bis zu dem Betrag, den der säumige Schuldner zahlen muss.
Glossar
- Zuschlag: Eine Handlung, mit der gepfändete Vermögensgegenstände bei einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden verkauft werden sollen.
- Fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner: Ein Verfahren, das es dem Staatskasse erlaubt, Forderungen zu pfänden, die Steuerpflichtige gegenüber Dritten haben.
- Hinfälligkeit: Eine Sanktion im Hinblick auf eine Handlung, die ursprünglich gültig war, deren uneingeschränkte Wirkung aber von einem Folgeereignis abhing, welches nicht eintraf.
- Anteilsrechte: Gesellschaftsanteile, die von zivil- und handelsrechtlichen Unternehmen ausgegeben wurden, die keine Aktiengesellschaften sind.
- Zuweisungswirkung: Eine Wirkung, die insbesondere die Zuweisung eines Rechts an eine Person mit sich bringt.
- Übertragungswirkung: Eine Wirkung, die den Übergang eines Rechts von einem Rechtsinhaber auf einen anderen Rechtsinhabers zum Gegenstand hat.
- Nichtverfügbarkeit: Eine Situation, in der eine Person nicht über ihr Vermögen oder einen Vermögensgegenstand verfügen kann.
- Aufhebung: Die Aufhebung einer Blockade oder die Beseitigung eines Hindernisses zur Durchführung einer Handlung oder zur Ausübung eines Rechts.
- Pfandrecht: Eine Sicherheit, die sich auf einen Gegenstand stützt, um ein nicht gegenständliches Recht zu besichern.
- Zustellung: Eine Maßnahme, anhand der eine Person über eine Verfahrenshandlung informiert werden soll, entweder von einem Gerichtsvollzieher oder per Post.
- Nichtigkeit: Die Sanktion für eine rechtliche Handlung, die durch einen Mangel in der Form (wie das Versäumnis einer Formalität) oder einen Mangel an Substanz (wie die fehlende Klagebefugnis) beeinträchtigt wird.
- Gesellschaftsanteil: Anteil am Kapital eines Unternehmens, dessen Erwerb den Status eines Gesellschafters verleiht und damit das Recht, am Gang der Gesellschaft teilzunehmen und einen Anteil ihrer Gewinne zu beziehen.
- Verjährung: Ein Mittel zum Erwerb oder Verlust eines Rechts durch Ablauf eines bestimmten Zeitraums.
- Gewöhnlicher Verfahrensablauf: In diesem Fall bedeutet es die Reihenfolge, in der Pfändungsgläubiger einen Antrag stellen ("wer zuerst kommt, wird zuerst bedient").
- Verwalter: Die Person, die verwaltet oder Geschäfte führt.
- Sequestration: Eine Hinterlegung, die darin besteht, dass bei einem Dritten eine streitbefangene Sache in Obhut gegeben und von ihm verwahrt wird, bis der Streitfall geklärt wurde.
- Zustellung: Benachrichtigung durch einen Gerichtsvollzieher, bei der dieser ein verfahrensrechtliches Dokument dem Adressaten aushändigt.
- Rechtseintritt: Die einem Gläubiger angebotene Möglichkeit, bei Vollstreckungsverfahren die Stelle eines anderen, nicht handelnden Gläubigers einzunehmen.
- Im Voraus: Im Voraus zu zahlen.
- Im Rückstand: Zu Beginn des Folgemonats zahlbar.
- Übertragbare Wertpapiere: Von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausgegebene Wertpapiere, die aufgrund ihrer Herkunft an einer Börse handelbar sind.
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