E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Bürger E-Notiz)
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Ein unkörperlicher beweglicher Vermögensgegenstand hat keine materielle Existenz. Er ist ein immaterieller Vermögensgegenstand (z.B. eine Geldsumme, Anteile an einem Unternehmen).
Unkörperliche bewegliche Vermögensgegenstände können in Frankreich auf mehreren Wegen gepfändet werden. Die Wahl der Maßnahme hängt insbesondere vom zu pfändenden Gegenstand ab (Gesellschaftsrechte, Lohn- und Gehaltsforderungen usw.).
Das vorliegende Dokument befasst sich mit:
- der Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte (I),
- der Pfändung von Wertpapieren und kurzfristigen Anlagen (II),
- der Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen (III),
- der Pfändung von Unterhaltsansprüchen (IV),
- und der fiskalischen Zahlungsanweisung an Drittschuldner (V).
Neben den Voraussetzungen, die für jedes der zivilrechtlichen Verfahren zur Pfändung von unkörperlichen beweglichen Vermögensgegenständen spezifisch sind, die im vorliegenden Dokument beschrieben werden, müssen die Bedingungen, die allen Pfändungsmaßnahmen gemein und im Dokument Nr. 1 beschrieben sind, eingehalten werden. Ein Gläubiger muss daher über einen vollstreckbaren Titel verfügen, mit dem einerseits eine bestehende, auf einen bestimmten Betrag gerichtete und fällige Forderung festgestellt wird und der andererseits mit der Vollstreckungsklausel versehen ist.
Pfändung von übertragbaren Wertpapieren und Anteilsrechten
Das Verfahren der Pfändung von übertragbaren Wertpapieren und Anteilsrechten erlaubt einem Gläubiger die Pfändung und den Verkauf von übertragbaren Wertpapieren und Anteilsrechten, die dem Schuldner gehören, um aus den Erlösen den ihm geschuldeten Betrag einzuziehen.
Begriffsbestimmung
Das Verfahren der Pfändung von übertragbaren Wertpapieren und Anteilsrechten erlaubt einem Gläubiger die Pfändung und den Verkauf von immateriellen Rechten seines Schuldners, um aus den Erlösen den ihm geschuldeten Betrag einzuziehen.
Pfändung
Im Rahmen dieses Verfahrens werden Vermögensgegenstände, die sich in der Verwahrung eines Dritten, namentlich der emittierende juristischen Person (z.B. ein Unternehmen), befinden, gepfändet.
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung einer Pfändungsverfügung an den betreffenden Dritten (das Emissionsunternehmen); der Schuldner wird anschließend benachrichtigt.
Durch die Zustellung der Pfändungsverfügung können die übertragbaren Wertpapiere und Anteilsrechte nicht mehr übertragen werden, es kann nicht mehr über sie verfügt werden und sie können auch nicht von einem Dritten gepfändet werden.
Folgen der Pfändung
Werden die immateriellen Rechte nicht auf einvernehmliche Weise veräußert, folgt ein Zwangsverkauf.
Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte
Die Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte (saisie-attribution) ist ein zivilrechtliches Zwangsvollstreckungsverfahren, das nur für Forderungen beantragt werden kann. Es erlaubt einem Gläubiger (Pfändungsgläubiger), der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, in dem eine auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtete und fällige Forderung festgestellt wird, Forderungen des Schuldners auf Zahlung eines Geldbetrages gegen einen Dritten zu pfänden, welcher der Schuldner seines Schuldners (Drittschuldner) ist.
Mit anderen Worten, es erlaubt dem Gläubiger, Forderungen (die sich auf die Zahlung eines Geldbetrages richten) zu erwerben, die sein Schuldner (der Pfändungsschuldner) gegenüber dessen eigenem Schuldner (Drittschuldner) hat.
1. Kurzum
Begriffsbestimmung
Das Verfahren zur Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte (saisie-attribution) erlaubt dem Gläubiger (Pfändungsgläubiger), die Forderung zu erwerben, die sein Schuldner (Pfändungsschuldner) gegenüber dessen eigenem Schuldner (Drittschuldner) hat.
Bedingungen
Eine Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Gläubiger muss über einen vollstreckbaren Titel verfügen, in dem die auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtete und fällige Forderung festgestellt wird. Diese Forderung ist die Forderung, die der Pfändung zugrundeliegt (die Forderung, die zur Pfändung führt).
- Der Schuldner des Gläubigers (der Pfändungsschuldner) muss eine Forderung gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) haben.
- Der Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) muss einen Geldbetrag aufgrund eines eigenen und unabhängigen Rechts schulden.
Die Pfändung
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung einer Pfändungsanordnung an den Drittschuldner, der daraufhin dem Gerichtsvollzieher erklären muss, welchen Umfang seine gegenüber dem Pfändungsschuldner bestehenden Verbindlichkeiten haben.
Die Pfändung wird dann dem Pfändungsschuldner mitgeteilt, insbesondere damit er sich gegen die Pfändung verteidigen kann. Sobald diese Formalitäten abgeschlossen sind, nimmt der Drittschuldner die Zahlung vor. Diese Zahlung gestaltet sich je nachdem, ob ein Einwand erhoben wurde oder nicht, unterschiedlich.
Die Wirkungen
Die Pfändung hat in Bezug auf die gepfändete Summe unmittelbare übertragende Wirkung zugunsten des Gläubigers und verhindert damit eine mögliche anteilsmäßige Beteiligung anderer Gläubiger. Darüber hinaus sind die gepfändeten Beträge nicht mehr übertragbar und können nicht mehr für eine Zahlung jeglicher Art verwendet werden.
3. Die Forderungspfändung von Bankkonten
Grundsatz
Die Forderungspfändung (saisie-attribution) in Bezug auf Mittel, die auf Bankkonten Dritter verwahrt sind, ist insoweit eine Pfändung mit besonderen Merkmalen, dass sie bei der Bank und nicht bei einem Schuldner (Drittschuldner) des Schuldners des Gläubigers vorgenommen werden soll.
Bei dieser Art von Pfändung sollen Guthaben auf dem Konto des Schuldners gepfändet werden. Dieses Verfahren kann sowohl für Einlagenkonten als auch für alle anderen Konten mit Geldguthaben angewandt werden, die bei einem Institut eingerichtet sind, das von Rechts wegen Einlagenkonten anbieten darf. Sie können im Hinblick auf sämtliche Bargeldkonten, Girokonten und Einlagenkonten angewandt werden, ganz gleich, ob diese Zinsen abwerfen oder nicht.
Pfändung
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung einer Pfändungsverfügung an die Bank des Schuldners, die dann dem Gerichtsvollzieher den Kontostand des Schuldners anzugeben hat. Der Gerichtsvollzieher wird dann das Konto des Schuldners, abhängig von seinem Saldo (Soll oder Haben), pfänden. Weist das Konto ein Guthaben auf, wird die Pfändung vollzogen, wobei ein Betrag auf dem Konto belassen wird, der dem nicht verfügbaren Bankguthaben (solde bancaire indisponible - SBI) entspricht.
Das nicht verfügbaren Bankguthaben entspricht dem Betrag des Leistungssatzes der staatlichen Sozialhilfe (revenu de solidarité active - RSA).
Beitreibung von Unterhaltszahlungen
Die Beitreibung von Unterhaltszahlungen bezieht sich auf die Verfahren, die einem Gläubiger eines Unterhaltsanspruchs (Unterhaltsgläubiger) erlauben, die ihm geschuldeten Beträge einzuziehen.
1. Direkte Zahlung der Unterhaltsrente
Dieses Verfahren erlaubt dem Gläubiger eines Unterhaltsanspruchs, eine direkte Zahlung des Betrags von Dritten zu erlangen, die seinem Schuldner bestimmte fällige Beträge schulden.
Begriffsbestimmung
Das Verfahren der direkten Zahlung von Unterhaltsrenten erlaubt dem Gläubiger eines Unterhaltsanspruchs, die direkte Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen.
Die Pfändung
Dieses Verfahren kann nur unter Beteiligung eines Dritten angewandt werden: dem Drittschuldner, dem Dritten, der die Zahlung von Lohn oder Gehalt oder eines anderen Einkommens schuldet (gewöhnlich der Arbeitgeber).
Der Drittschuldner kann bei diesem Verfahren die Summe, die er dem Pfändungsschuldner (der Schuldner des Gläubigers, der das Verfahren ursprünglich einleitet) schuldet, direkt an den Gläubiger überweisen.
Es wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Gläubigers der Unterhaltsrente.
Der Drittschuldner hat dann die Beträge direkt an den Gläubiger zu zahlen.
Wie bei allen Verfahren können auch hier strittige Fragen aufkommen. Zuständig für diese ist das Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners der Unterhaltsrente.
Weiteres Verfahren
Das Pfändungsverfahren kann durch die Aufhebung der Pfändung beendet werden oder wenn der Unterhalt nicht mehr gezahlt werden muss.
2. Öffentliche Beitreibung von Unterhaltszahlungen
Dieses Verfahren erlaubt den Rechnungsführern des Schatzamtes (comptables du Trésor public), die Unterhaltsrenten, die in einem vollstreckbaren Urteil festgesetzt wurden, im Namen des Gläubigers beizutreiben.
Im Rahmen dieses Verfahrens tritt das Schatzamt in die Rechte des Gläubigers der Unterhaltszahlungen ein. Es beginnt danach ihr eigenes Beitreibungsverfahren.
Begriffsbestimmung
Dieses Verfahren erlaubt dem Schatzamt, die in einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil festgesetzten Unterhaltsrenten für Rechnung des Gläubigers beizutreiben.
Die Pfändung
Die Staatsanwaltschaft spielt im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine bedeutende Rolle. In diesem Fall ist der Antrag des Gläubigers auf Beitreibung an die Staatsanwaltschaft des Goßinstanzgerichts des Bezirks zu senden, in dem er wohnhaft ist.
Die öffentliche Beitreibung von Unterhaltsforderungen ist von subsidiärer Natur. Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens nach Privatrecht zu keinem Ergebnis führte.
Die Staatsanwaltschaft hat den Gläubiger darüber zu benachrichtigen, ob sie dem Antrag zustimmt oder nicht. Falls sie zustimmt, hat sie den Schuldner entsprechend zu benachrichtigen, der in der Folge die Forderungen nur noch über die Rechnungsführer des Schatzamtes begleichen kann.
Lohn- und Gehaltspfändung
Die Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen (saisie des rémunérations) ist ein Verfahren, das einem Gläubiger erlaubt, die ihm von seinem Schuldner geschuldeten Beträge "an der Quelle" zu pfänden.
Begriffsbestimmung
Dieses Verfahren erlaubt einem Gläubiger, die ihm von seinem Schuldner geschuldeten Beträge über seinen Arbeitgeber zu pfänden.
Die Pfändung
Dieses Verfahren findet nur auf Beträge Anwendung, die ihrem Wesen nach Lohn- oder Gehaltsforderungen sind. Es ist nur für den pfändbaren Anteil des Lohns oder Gehalts anwendbar (vgl. Artikel R. 3252-2 des Arbeitsgesetzes).
Für dieses Verfahren ist nicht das Vollstreckungsgericht zuständig, sondern das Bezirksgericht.
Der Lohn- und Gehaltspfändung im engen Sinne geht eine Wartezeit voraus: die Schlichtung. Das Gericht versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. Schlägt dies fehl, hat das Gericht den Schuldbetrag, für den die Pfändung vorgenommen werden soll, hinsichtlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu überprüfen.
Der leitende Urkundsbeamte (greffier en chef) erlässt die Pfändung, indem er dem Arbeitgeber eine Pfändungsverfügung zustellt. Der Schuldner erhält anschließend eine Ausfertigung der Verfügung. Der Arbeitgeber muss dann jeden Monat die einbehaltenen Beträge, für die die Pfändung durchgeführt wird, zahlen. Diese Beträge werden an den Urkundsbeamten gezahlt, der sie dann an den Gläubiger weiterleitet.
Fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner
Eine fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner (avis à tiers détenteur) ist kein zivilrechtliches Vollstreckungsverfahren als solches. Tatsächlich fällt das Verfahren unter das Steuerrecht. Es erlaubt der Staatskasse Forderungen zu pfänden, die Steuerpflichtige gegen Dritte besitzen.
Begriffsbestimmung
Eine fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner (avis à tiers détenteur) erlaubt der Staatskasse Forderungen zu pfänden, die Steuerpflichtige gegenüber Dritten haben.
Pfändung
Dieses Verfahren findet für alle Forderungen steuerlicher Art Anwendung.
Es wird dadurch eingeleitet, dass der öffentliche Rechnungsführer dem Drittschuldner ein Einschreiben mit Rückschein zuschickt.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind alle Gläubiger des Schuldners in derselben Lage: Keiner von ihnen verfügt über den Status eines privilegierten Gläubigers.
Im Falle von Einwendungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens betreffen, ist der Vollstreckungsrichter zuständig. Andererseits ist bei Streitfällen im Hinblick auf die dem Verfahren zugrunde liegende Forderung das Verwaltungsgericht zuständig.
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