E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen (Rechtsanwalt E-notiz)

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Bewegliches Sachvermögen sind Gegenstände, die ein materielle Existenz haben und sich bewegen lassen (etwa ein Fernsehgerät oder ein Auto).

Die zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren, insbesondere zur Durchführung einer Pfändung von beweglichem Sachvermögen, werden vom Gesetz 91-650 vom 9. Juli 1991 und der Verordnung 97-755 vom 31. Juli 1992 geregelt.

Ein Gläubiger, der im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist und den ihm vom Schuldner geschuldeten Betrag beizutreiben wünscht, kann eine Maßnahme zur Pfändung des beweglichen Sachvermögens des Schuldners einleiten. Das gepfändete Vermögen kann dann verkauft werden und der Gläubiger kann aus dem Erlös den ihm geschuldeten Betrag entsprechend den Verfahren der jeweiligen Pfändungsart beziehen.

In Frankreich kann bewegliches Sachvermögen auf unterschiedlichen Wegen gepfändet werden:

Die Wahl des anzuwendenden Verfahrens hängt vom Zweck (Zahlung eines Geldbetrags oder Herausgabe von Gütern), dem zu pfändenden Gegenstand (ein Fernsehgerät, ein Fahrzeug) und seinem Belegenheitsort (in der Wohnung des Schuldners, in einem Safe) ab.

Abgesehen von den speziellen Voraussetzungen, die für die verschiedenen zivilrechtlichen Verfahren zur Zwangsvollstreckung eines Schuldtitels in bewegliches Sachvermögen, die in dieser E-Notiz beschrieben sind, gelten, müssen bestimmte Bedingungen, die allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemein sind und die in der E-Notiz 1 aufgeführt sind, eingehalten werden. Demzufolge muss der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügen, der eine Forderung feststellt, die bestimmt ist, auf einen festen Betrag lautet und eine Vollstreckungsklausel enthält.

Saisie-vente - die Pfändung und die Veräußerung von beweglichem Sachvermögen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit

1. Stufe

Das saisie-vente ist das Verfahren, das einem Gläubiger erlaubt, den Verkauf von einem oder mehreren beweglichen Gütern, die seinem Schuldner gehören, zu veranlassen und den ihm geschuldeten Betrag aus den Erlösen zu erlangen.

2. Stufe

Begriffsbestimmung

Das saisie-vente ist das Verfahren, das einem Gläubiger die Möglichkeit bietet, von seinem Schuldner Güter pfänden zu lassen, sodass diese veräußert werden können und er ihren Verkaufspreis erhalten kann.

Bedingungen für die Durchführung der Pfändung und des Verkaufs von beweglichem Sachvermögen

Um auf dieses zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren zurückgreifen zu können, muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:

  • die Pfändung muss sich auf bewegliches Sachvermögen beziehen;
  • die Pfändung muss sich auf pfändbare Vermögensgegenstände beziehen. In Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 und Artikel 39 der Verordnung vom 31. Juli 1992 ist eine Liste von Vermögensgegenständen aufgeführt, die nicht gepfändet werden dürfen;
  • soweit die Pfändung in Wohnräumen erfolgt, ist die Genehmigung des Gerichts erforderlich, wenn die Pfändung der Einziehung einer Unterhaltszahlung dient, deren Hauptforderung sich auf weniger als € 535 beläuft. Wenn andererseits die Hauptforderung der einzuziehenden Schuld über € 535 liegt, darf die Pfändung ohne Genehmigung des Gerichts erfolgen;
  • Zustellung einer vom Schuldner zu erfüllenden Zahlungsaufforderung. Das ist die Urkunde, mit der der Schuldner zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten angewiesen wird. Sie wird von einem Gerichtsvollzieher erstellt, der sie dem Schuldner übermittelt.

Die Zustellung der Zahlungsaufforderung beim Schuldner setzt die Verjährung aus (der Schuldner kann sich nicht auf den Ablauf einer bestimmten Zeitdauer verlassen, um die Erfüllung seiner Pflicht zu umgehen) und bestimmt den Beginn für die Berechnung von Verzugszinsen.

Innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung der Zahlungsaufforderung muss eine Vollstreckungsmaßnahme erfolgen; wenn in diesem Zeitraum keine solche Maßnahme durchgeführt wird, muss der Gläubiger die Zustellung einer neuen Zahlungsaufforderung veranlassen.

Die Pfändung

Pfändungsmaßnahmen beginnen, nachdem nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung acht Tage vergangen sind.

Diese Handlungen werden an dem Ort durchgeführt, an dem die zu pfändenden beweglichen Gegenstände belegen sind. Vorgenommen werden sie von einem Gerichtsvollzieher.

Die Güter können beim Schuldner selbst oder bei einem Dritten, der sie für den Schuldner besitzt, gepfändet werden.

Während diese Maßnahmen durchgeführt werden, erstellt der Gerichtsvollzieher eine Bestandsaufnahme über die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie einen Bericht über die Pfändung. Nach dessen Aushändigung ist der Schuldner nicht mehr berechtigt, über die gepfändeten Güter zu verfügen.

Nach Beendigung dieser Maßnahmen werden die gepfändeten Vermögensgegenstände veräußert.

Folgemaßnahmen nach einer Pfändung

Die gepfändeten Güter können freihändig (auf Initiative des Schuldners hin) oder im Rahmen eines Zwangsverkaufs (bei einer öffentlichen Versteigerung) veräußert werden.

Es sollte hervorgehoben werden, dass bei der Pfändung und dem Verkauf mehrere verfahrensrechtliche Einwände vorgebracht werden können: Eine nicht an dem Verfahren beteiligte Person kann das Eigentum am gepfändeten Vermögen beanspruchen oder der Schuldner kann geltend machen, dass das gepfändete Vermögen nicht pfändbar ist.

3. Stufe

Dieses Verfahren wird von den Artikeln 50 bis 60 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 und den Artikeln 81 bis 138 und 268 bis 274 der Verordnung vom 31. Juli 1992 geregelt.

Voraussetzungen für das Verfahren zur Pfändung und Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen

Zur Durchführung einer Pfändung und Veräußerung zwecks Erfüllung einer Verbindlichkeit muss der fragliche Vermögensgegenstand eine bewegliche Sache sein. Ist die Maßnahme in Wohnräumen durchzuführen, muss zuvor eine zusätzliche Formalität erfüllt sein.

Bewegliche körperliche Sachen

Die Pfändung und Veräußerung (saisie-vente) darf sich nur auf bewegliche Sachen beziehen. Das bedeutet, dass folgende Gegenstände vom Verfahren ausgeschlossen sind: unbewegliches immaterielles Vermögen, unbewegliches Vermögen in der Form von Immobilien und von Gütern, die kraft Gesetzes wie Immobilien behandelt werden.

Unabhängig davon, ob das Vermögen im Besitz des Schuldners oder eines Dritten ist, können alle pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet und veräußert werden.

Es gibt bestimmte Vermögensgegenstände, die nicht gepfändet werden dürfen; diese sind in Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 und Artikel 39 der Verordnung vom 31. Juli 1992 aufgeführt.

Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 1991

Folgendes kann nicht gepfändet werden:

  • 1. Vermögensgegenstände, die laut Gesetz nicht pfändbar sind;
  • 2. Vorräte, Gelder und Renten, die ihrem Wesen nach eine Unterhaltsleistung sind, davon ausgenommen sind Unterhaltszahlungen, die der Pfändungsgläubiger an den Schuldner geleistet hat;
  • 3. Vermögensgegenstände, die laut Erklärung eines Erblassers oder Schenkers von einer Pfändung ausgeschlossen sind, die jedoch von den Gläubigern nach der Schenkung oder dem Eintritt des Erbfalls gepfändet werden können, soweit der Richter dies genehmigt;
  • 4. Bewegliche Gegenstände, die für den Lebensunterhalt und die Arbeit des Schuldners und seiner Familie notwendig sind, sofern diese nicht lediglich der Zahlung ihres Preises dienen, innerhalb der Grenzen, die durch Verordnung des Conseil d'État - des obersten Verwaltungsgerichts - festgelegt sind und die den Bestimmungen des siebten Absatzes dieses Artikels unterliegen; sie sind jedoch weiterhin pfändbar, wenn sie nicht an dem Ort belegen sind, an dem der Pfändungsschuldner gewöhnlich lebt oder arbeitet, sofern sie von Wert sind, insbesondere aufgrund ihrer Größe, ihres Materials, ihrer Seltenheit, ihres Alters oder ihres Status als Luxusgut, sofern sie aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr den Charakter des lebensnotwendigen Bedarfs haben oder sofern sie materielle Gegenstände eines Unternehmens sind;
  • 5. Unverzichtbare Gegenstände für Behinderte oder für die Verwendung bei der Pflege von Kranken.
  • Die Vermögensgegenstände, auf die oben unter Ziffer 4 Bezug genommen wird, können auch dann nicht gepfändet werden, wenn dies zur Beitreibung ihres Kaufpreises dienen soll, wenn sie im Besitz von Empfängern von Kinderbetreuungsbeihilfen sind, wie sie in Artikel 150 bis 155 des Familien- und Sozialgesetzbuches vorgesehen sind.

Gegenstände, die kraft Gesetzes wie Immobilien behandelt werden, können nicht unabhängig von dem unbeweglichen Vermögensgegenstand, dessen Bestandteil sie sind, gepfändet werden, es sei denn, dadurch soll ihr Preis gezahlt werden.

Artikel 39 der Verordnung vom 31. Juli 1992

Zur Ausführung von Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 sind folgende Sachen nicht pfändbar, sofern sie für den Lebensbedarf und die Arbeit des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind:

  • Bekleidung;
  • Bettwäsche;
  • Haushaltswäsche;
  • Gegenstände und Artikel, die zur Körperpflege und zur Instandhaltung der Räumlichkeiten erforderlich sind;
  • Lebensmittel;
  • Haushaltswaren, die zur Aufbewahrung, Zubereitung und zum Verzehr von Lebensmitteln erforderlich sind;
  • Geräte, die zum Heizen benötigt werden;
  • ein Tisch und Stühle, die einen gemeinsamen Verzehr der Mahlzeiten ermöglichen;
  • ein Möbelstück zur Aufbewahrung von Wäsche und Bekleidung und ein Möbelstück zur Aufbewahrung von Haushaltsgegenständen;
  • eine Waschmaschine;
  • Bücher und andere Gegenstände, die für die Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung erforderlich sind;
  • Gegenstände von Kindern;
  • persönliche oder Familienandenken;
  • Haustiere oder Wachtiere;
  • Vieh, das dem Schuldner zu seinem Lebensunterhalt dient, sowie die für die Viehhaltung notwendigen Futtermittel;
  • Das Arbeitswerkzeug, das für die persönliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist;
  • Ein Telefon für den Zugang zu einem Festnetz.

Die Wohnung

Wenn die Pfändung in der Wohnung des Schuldners durchgeführt wird, ist eine Genehmigung des Vollstreckungsrichters erforderlich, sofern der Zweck der Pfändung darin besteht, die Erfüllung einer Verbindlichkeit zu bewirken, die keine Unterhaltsverpflichtung ist und deren Hauptforderung geringer ist als € 535. Solch eine Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Pfändung des Einlagenkontos des Schuldners oder seines Arbeitseinkommens nicht möglich ist.

Die Pfändung von beweglichen Gegenständen in der Wohnung des Schuldners, um diese zu verkaufen, darf nicht ohne Genehmigung des Richters durchgeführt werden, es sei denn, die Hauptforderung des einzuziehenden Schuldbetrags übersteigt € 535.

Wenn die Pfändung in der Wohnung eines Dritten durchgeführt wird (mit anderen Worten, in der Wohnung einer Person im Besitz von beweglichen Sachen, die dem Schuldner gehören), ist die Genehmigung des Richters unter allen Umständen unabdingbar.

Voraussetzung für das Verfahren der Pfändung und Veräußerung: die formale Zahlungsaufforderung

Gemäß Artikel 50 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 und Artikel 81 der Verordnung vom 31. Juli 1992 ist die Zahlungsaufforderung Voraussetzung für das Verfahren der Pfändung und Veräußerung. Erst im Anschluss an diese kann mit den Pfändungsmaßnahmen begonnen werden.

Mit der Zahlungsaufforderung wird dem Schuldner aufgegeben, seine Verbindlichkeiten gemäß einem vollstreckbaren Titel zu zahlen. Dieses Dokument wird von einem Gerichtsvollzieher erstellt (siehe E-Notiz 2 - Vollstreckungsorgane), der es anschließend dem Schuldner zustellt.

Die Zustellung der Zahlungsaufforderung muss am tatsächlichen Wohnsitz des Schuldners (mit anderen Worten, an seinem gewöhnlichen Wohnsitz) nach den allgemein für die Zustellungen durch einen Gerichtsvollzieher geltenden Vorschriften erfolgen. Eine Zahlungsaufforderung darf unter keinen Umständen an die vom Schuldner angegebene Zustellungsanschrift zugestellt werden, die der Schuldner angegeben hat (d.h. an den Ort, an dem eine Person zum Zweck der Zustellung von Verfahrensdokumenten ansässig ist).

Mit der Zustellung einer Zahlungsaufforderung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. Sie setzt die Verjährung der Verbindlichkeit aus und bestimmt den Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen anfallen.

Nach dem Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren eine Vollstreckungsmaßnahme folgen (Artikel 85 der Verordnung vom 31. Juli 1992). Anderenfalls muss der Gläubiger die Zustellung einer neuen Zahlungsaufforderung veranlassen.

Die vom Gerichtsvollzieher erstellte Zahlungsaufforderung, die dem Schuldner die Zahlung des fälligen Betrags auferlegt, und das Urteil, in dem das Gericht den Schuldner anweist, diesen Betrag zu zahlen, können gleichzeitig zugestellt werden.

Gemäß Artikel 81 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 muss die Zahlungsaufforderung zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes enthalten:

"1 - Einen Hinweis auf den vollstreckbaren Titel, aus dem das Verfahren betrieben wird, mit einer separaten Aufführung der beanspruchten Beträge und ihrer Aufschlüsselung nach Hauptforderung, Kosten und angefallenen Zinsen sowie die Angabe der Zinssätze;

2 - eine Benachrichtigung, dass die Zahlung der Schuld binnen acht Tagen erfolgen muss, anderenfalls kann die Zahlung durch einen Zwangsverkauf des beweglichen Vermögens des Schuldners vollstreckt werden."

Wenn die einzuziehende Schuld nicht die Zahlung einer Unterhaltsleistung zum Gegenstand hat und ihre Hauptforderung den Betrag von € 535 nicht übersteigt, muss die Zahlungsaufforderung zur Vermeidung der Nichtigkeit auch Folgendes enthalten:

"3 - Eine Anordnung, dem Gerichtsvollzieher des Gläubigers innerhalb von acht Tagen den Namen und die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners und die Kontodaten des Schuldners oder die Angaben nur zu einem von beidem mitzuteilen; es ist ebenfalls anzugeben, dass die Angelegenheit im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung durch den Schuldner der Staatsanwaltschaft zugeleitet werden kann, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen." (Artikel 83 der Verordnung vom 31. Juli 1992)

Die Pfändung

Die Pfändung beginnt nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung. Die Maßnahmen werden an dem Ort durchgeführt, an dem die beweglichen Vermögensgegenstände belegen sind, und durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen. Ohne die Genehmigung des Gerichts darf der Gläubiger den Gerichtsvollzieher bei der Ausführung der Pfändung nicht begleiten.

Die Vermögensgegenstände können bei dem Schuldner selbst oder bei einem Dritten, der sie für den Schuldner besitzt, gepfändet werden.

Pfändungsmaßnahmen gegen den Schuldner

Erneute Zustellung der Zahlungsaufforderung

Einmal vor Ort teilt der Gerichtsvollzieher dem anwesenden Schuldner die Zahlungsaufforderung erneut mündlich mit. Dieses Verfahren ist das "itératif commandement" [zweite und letzte Zustellung, bevor die Vollstreckung ausgeführt wird] (Artikel 93 der Verordnung vom 31. Juli 1992).

Wenn der Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllt, fordert ihn der Gerichtsvollzieher auf, etwaige Vermögensgegenstände zu nennen, die bereits Gegenstand einer früheren Pfändung gewesen sind (Artikel 93 der Verordnung vom 31. Juli 1992). Diese Angaben werden im Pfändungsbericht aufgenommen.

Zugang zu den Räumlichkeiten

Wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zugang zu den Räumlichkeiten verwehrt oder niemand dort anwesend ist, können die Türen gewaltsam geöffnet werden.

Sofern die Pfändung in Wohnräumen durchgeführt wird, darf der Gerichtsvollzieher nur unter Anwesenheit folgender Personen mit der Pfändung fortfahren:

  • des Bürgermeisters der Stadt oder Gemeinde oder eines Stadt- oder Gemeindeverordneten oder eines vom Bürgermeister beauftragten Kommunalbeamten, der Polizei oder der Gendarmerie, sofern ihre Anwesenheit gefordert wurde;

oder:

  • zwei erwachsener Zeugen, die weder im Dienst des Gläubigers noch des für die Vollstreckung zuständigen Gerichtsvollziehers stehen und die, nachdem sie bei den Pfändungsmaßnahmen anwesend waren, die Originaldokumente und Kopien zu unterschreiben haben.
Das Bestandsverzeichnis

Der Gerichtsvollzieher erstellt sodann eine Bestandsaufnahme über die zu pfändenden Vermögensgegenstände. Sollten die Vermögensgegenstände nicht pfändbar sein oder sollte ein Vermögensgegenstand keinen Marktwert haben, erklärt der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeit der Pfändung.

Nach Durchführung dieser Maßnahmen erstellt der Gerichtsvollzieher einen Pfändungsbericht. Darin werden zur Vermeidung der Nichtigkeit die vom Gerichtsvollzieher vorgenommenen Schritte aufgezeichnet und die Angaben gemäß Artikel 94 der Verordnung vom 31. Juli 1992 gemacht, einschließlich des Hinweises auf den zur Pfändung berechtigenden Titel und einer detaillierten Beschreibung der gepfändeten Vermögensgegenstände.

Der Pfändungsbericht wird vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet.

Zustellung des Pfändungsberichts

Das Verfahren unterscheidet sich je nachdem, ob der Schuldner bei der Pfändung anwesend ist oder nicht:

Ist der Schuldner anwesend, händigt der Gerichtsvollzieher ihm die Ausfertigung des Berichts unmittelbar aus. Diese Aushändigung entspricht der Zustellung des Dokuments. Der Gerichtsvollzieher erinnert den Schuldner mündlich daran, dass über die Vermögensgegenstände nicht länger verfügt werden kann (mit anderen Worten, sie dürfen nicht veräußert oder zur Sicherung einer Verbindlichkeit verwendet werden), dass der Schuldner ihr Verwahrer ist und dass er ihren freihändigen Verkauf arrangieren kann. Diese mündlichen Angaben werden im Pfändungsbericht aufgezeichnet.

Es ist hervorzuheben, dass die Erlöse aus dem freihändigen Verkauf von Vermögensgegenständen, für die ein Veräußerungsverbot erklärt wurde, beim Gerichtsvollzieher des Pfändungsgläubigers (der Gläubiger, der die Pfändung veranlasst hat) hinterlegt werden müssen.

Sollte der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend sein, stellt der Gerichtsvollzieher ihm nach der Pfändung eine Ausfertigung des Dokuments zu. Der Schuldner hat dann acht Tage Zeit, um den Gerichtsvollzieher über das Bestehen eines Berichts über eine vorangegangene Pfändung derselben Vermögensgegenstände zu informieren (Artikel 96 der Verordnung vom 31. Juli 1992).

Wirkung des Pfändungsberichts

Der Pfändungsberichts hat die Wirkung, dass über die gepfändeten Vermögensgegenstände nicht mehr verfügt werden kann. Der Schuldner ist ihr Verwahrer und behält dementsprechend das Recht zu ihrem Gebrauch, sofern es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt (Artikel 97 der Verordnung vom 31. Juli 1992). Er hat die Möglichkeit, einen freihändigen Verkauf zu arrangieren. Gleichwohl darf er sie nicht veräußern oder an einen anderen Ort verbringen; die Strafen hierfür sind in Artikel L. 314-6 des Strafgesetzbuchs bestimmt.

Werden Geldbeträge in den Räumlichkeiten gefunden, in denen die Vermögensgegenstände gepfändet werden, so werden diese dem Gerichtsvollzieher persönlich ausgehändigt. Der Schuldner hat dann einen Monat Zeit, bei dem für den Ort der Pfändung zuständigen Vollstreckungsrichter Beschwerde einzulegen. Sollte keine Beschwerde erhoben werden, werden die Gelder unmittelbar an den Gläubiger abgeführt und von dem zu pfändenden Betrag abgezogen.

Pfändungsmaßnahmen gegen einen Dritten

Das Bestandsverzeichnis

Nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung von Vermögensgegenständen des Schuldners vornehmen, die sich im Besitz eines Dritten befinden, der sie für den Schuldner besitzt.

Vermögensgegenstände in Räumlichkeiten, die von einem Dritten als Wohnung genutzt werden, können nur mit Genehmigung des Richters gepfändet werden.

Der Gerichtsvollzieher darf die Pfändung nicht durchführen, bevor dem Dritten die Zahlungsaufforderung zugestellt wurde.

Der Gerichtsvollzieher fordert den Dritten, der im Besitz der Gegenstände ist, auf, die Vermögensgegenstände des Schuldners, deren Besitz er für den Schuldner ausübt, zu bezeichnen und ihm mitzuteilen, ob diese bereits Gegenstand einer früheren Pfändung gewesen sind. Sollte der Dritte nicht im Besitz von Vermögensgegenständen des Schuldners sein oder die Antwort verweigern, erstellt der Gerichtsvollzieher einen Bericht, in dem die drohenden Strafen aufgeführt sind und den er dem Dritten bekanntgibt (Artikel 100 der Verordnung vom 31. Juli 1992).

Wenn der Dritte die Antwort verweigert oder eine ungenaue oder falsche Erklärung abgibt, kann ihm aufgegeben werden, die Zahlung der Schuld, die zur Pfändung führte, zu leisten, ungeachtet seiner Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner im Hinblick auf eine Erstattung (Artikel 99 der Verordnung vom 31. Juli 1992).

Sollte der Dritte erklären, dass er im Besitz von Vermögensgegenständen des Schuldners ist, erstellt der Gerichtsvollzieher ein Bestandsverzeichnis, in dem er zur Vermeidung der Nichtigkeit die Informationen angibt, die Artikel 101 der Verordnung vom 31. Juli 1992 vorsieht (die Angabe, dass die gepfändeten Gegenstände nicht veräußert werden dürfen und sich in Verwahrung des Dritten befinden, den Namen und die Adresse des Dritten usw.).

Zustellung des Pfändungsberichts

Die Art und Weise der Zustellung hängt davon ab, ob der Dritte während der Pfändung anwesend war oder nicht:

  • Wenn der Dritte bei der Pfändung anwesend war, gibt der Gerichtsvollzieher den Inhalt des Pfändungsberichts noch einmal mündlich wieder und händigt dem Dritten eine Ausfertigung des Berichts aus; diese Aushändigung entspricht der Zustellung des Dokuments.
  • Wenn der Dritte bei der Pfändung nicht anwesend war, stellt der Gerichtsvollzieher ihm eine Ausfertigung des Dokuments zu. Dem Dritten wird dann eine Frist von acht Tagen gewährt, um den Gerichtsvollzieher über das etwaige Bestehen einer vorherigen Pfändung derselben Vermögensgegenstände zu informieren und ihm den Pfändungsbericht zuzusenden.

Nach Ablauf der Frist von acht Tagen wird dem Schuldner eine Ausfertigung des Dokuments zugestellt. Darin ist zur Vermeidung der Nichtigkeit anzugeben, dass der Schuldner binnen eines Monats mit dem freihändigen Verkauf der gepfändeten Vermögensgegenstände beginnen muss.

Wirkung des Pfändungsberichts

Ab dem Zeitpunkt der Aushändigung des Pfändungsberichts kann über die Vermögensgegenstände in Händen des Dritten, der sie in Verwahrung hat, nicht mehr verfügt werden. Der Dritte kann jederzeit verlangen, von seiner Funktion als Verwahrer entbunden zu werden. In diesem Fall ist der Gerichtsvollzieher dafür verantwortlich, einen neuen Verwahrer zu bestellen und gegebenenfalls die Entfernung der Vermögensgegenstände zu veranlassen.

Der Dritte ist nicht zur Nutzung der gepfändeten Gegenstände berechtigt, sofern ihm dieses Recht nicht durch eine richterliche Anordnung vor der Pfändung eingeräumt wurde. Gleichwohl kann der Vollstreckungsrichter jederzeit auf Antrag die Sequestration einer oder mehrerer von ihm bestimmter Objekte anweisen (Artikel 105 der Verordnung vom 31. Juli 1992).

Der Dritte kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht an dem gepfändeten Gegenstand geltend machen. In diesem Fall muss er dem Gerichtsvollzieher per Einschreiben mit Rückschein oder durch eine Erklärung, die er bei der Pfändung abgibt, eine entsprechende Mitteilung machen. Der Pfändungsgläubiger hat dann einen Monat Zeit, dieses Zurückbehaltungsrecht bei dem für den Wohnort des Dritten zuständigen Vollstreckungsrichter anzufechten. Wenn der Pfändungsgläubiger innerhalb dieses Zeitraums keinen Einwand erhebt, "wird die Forderung des Dritten im Hinblick auf die Pfändung als begründet angesehen" (Artikel 106 der Verordnung vom 31. Juli 1992).

Verkauf der gepfändeten Vermögensgegenstände

Der Verkauf kann freihändig oder zwangsweise erfolgen:

Freihändiger Verkauf

Der Schuldner kann binnen eines Monats nach der Pfändung die gepfändeten Gegenstände freihändig verkaufen. Gleichwohl kann über die Gegenstände nicht verfügt werden. Die Erlöse aus dem Verkauf werden zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, die den Verkauf jedoch ablehnen können, falls sie die Erlöse als unzureichend erachten.

Dieser Verkauf unterliegt den beiden folgenden Voraussetzungen:

  • Hinterlegung des Kaufpreises binnen einer bestimmten Frist;
  • Annahme durch den bzw. die Gläubiger.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieser Verkauf nicht wie ein herkömmlicher Verkauf abläuft: die nach ihren Vorstellungen zwischen dem Pfändungsschuldner (dem Verkäufer) und dem Dritten (dem Käufer) getroffene Vereinbarung reicht nicht aus, um das Eigentum übertragen zu können (und auch nicht, um die Verpflichtung zur Übergabe der Vermögensgegenstände zu begründen).

Die Übertragung des Eigentums hängt in der Tat davon ab, dass der Kaufpreises binnen eines Monats hinterlegt wird und von den Gläubigern akzeptiert wird, welche wiederum fünfzehn Tage Zeit haben, ihre Entscheidung mitzuteilen.

Es ist zwischen zwei möglichen Fällen zu unterscheiden:

  • sollten die Gläubiger den Preis ablehnen, "darf ein Zwangsverkauf nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat erfolgen";
  • sollten die Gläubiger den Preis akzeptieren, kann der Käufer die Hinterlegung des Kaufpreises vornehmen, um den Kauf zum Abschluss zu bringen. Diese Hinterlegung erfolgt zu Händen des Gerichtsvollziehers des Pfändungsgläubigers (mit anderen Worten, des Gläubigers, auf dessen Veranlassung die Pfändung vorgenommen wurde). Auf diese Weise wird der Kaufpreis entrichtet. Damit wird der Übergang des Eigentums bewirkt und der Verwahrer des gepfändeten Gegenstands ist verpflichtet, dem Käufer diesen auszuhändigen.

Zwangsverkauf

Der Zwangsverkauf, oder Verkauf zur Vollstreckung, erfolgt nach Ablauf der Frist von einem Monat, die für den freihändigen Verkauf vorgesehen ist, in Form einer öffentlichen Versteigerung. Die Frist verlängert sich, wenn den Gläubigern ein Zeitraum von fünfzehn Tagen gewährt wird, damit sie eine Entscheidung über den ihnen im Rahmen des freihändigen Verkaufs vorgeschlagenen Preis treffen können.

Letztendlich kann ein Zwangsverkauf erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat und fünfzehn Tagen ab der Pfändung erfolgen.

Der Verkauf muss bekanntgemacht werden. Dies kann in Form von Aushängen oder Anzeigen in der Presse erfolgen. Der Gerichtsvollzieher muss bescheinigen, dass diese Formalitäten der Veröffentlichung erfüllt wurden.

Der Verkauf erfolgt an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden, in einem Auktionssaal oder auf einem öffentlichem Markt, mit der am besten geeigneten geografischen Lage für einen Bieterstreit zu den geringsten Kosten. Die Wahl obliegt dem Pfändungsgläubiger, unter Beachtung der Regeln für die örtliche Zuständigkeit des mit der Leitung des Verkaufs beauftragten Beamten.

Der Schuldner ist mindestens acht Tage im Voraus mit einfachem Schreiben oder auf einem anderen angemessenen Weg über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der öffentlichen Versteigerung zu informieren.

Der Verkauf wird von einem qualifizierten Beamten durchgeführt, der durch seinen beruflichen Status zur Leitung von öffentlichen Versteigerungen beweglicher Vermögensgegenstände ermächtigt ist.

Die Verfahrenshandlung, mit der beim Verkauf gepfändeter Vermögensgegenstände in einer öffentlichen Versteigerung dem Meistbietenden der jeweilige Gegenstand zugesprochen wird, ist die Erteilung des Zuschlags.

An diesen öffentlichen Versteigerungen, bei denen der höchstmögliche Preis erzielt werden soll, kann jeder teilnehmen (ausgenommen jene Personen, die den Verkauf durchführen). Die gepfändeten Vermögensgegenstände werden an den Meistbietenden verkauft, wenn nach dreimaligem Aufruf durch den Auktionator kein höheres Gebot abgegeben wird.

Der Verkauf kommt zum Ende, wenn die Erlöse aus den verkauften Vermögensgegenständen ausreichen, um die Schuld des Pfändungsgläubigers (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) zu zahlen. Der Kaufpreis ist bar zu bezahlen.

Es wird ein Kaufvertrag aufgesetzt, der eine Beschreibung der verkauften Vermögensgegenstände, den bei der Versteigerung erlösten Betrag sowie den Vor- und Nachnamen des erfolgreichen Bieters enthält.

Durch den Zuschlag (frz.: adjudication) wird das Eigentum gegen Zahlung des Kaufpreises in bar übertragen.

Wird die Zahlung nicht geleistet, werden die Vermögensgegenstände erneut zur Versteigerung angeboten (mit anderen Worten, es wird eine zweite Auktion abgehalten, wenn der erfolgreiche Bieter einer seiner Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, beispielsweise den Kaufpreis nicht bezahlt hat). Wenn sie anschließend zu einem geringeren Preis verkauft werden, wird der zunächst erfolgreiche Bieter, der seine Pflichten nicht erfüllt hat, aufgefordert, die Differenz zwischen dem ursprünglichen Verkaufspreis und dem bei der erneuten Versteigerung erzielten Preis zu zahlen.

Verfahrensrechtliche Einwände

Anträge können auf Einwände gestützt werden, die vom Gläubiger, von Dritten oder vom Schuldner erhoben werden:

Verfahrensrechtlicher Einwand, der von anderen Gläubigern erhoben wird

Interventionen durch Gläubiger desselben Schuldners, die über die Einleitung eines Pfändungsverfahrens informiert wurden.

Neben dem Pfändungsgläubiger können andere Gläubiger an dem Verfahren teilnehmen. Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen die anderen Gläubiger das Widerspruchsverfahren verfolgen, in dem diese Gläubiger als "Widerspruchsgläubiger" bezeichnet werden, während der Pfändungsgläubiger als "erster Pfändungsgläubiger" eingestuft wird.

Um an dem Verfahren teilzunehmen, muss der Widerspruchsgläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügen, der eine Forderung feststellt, die bestimmt ist, auf einen festen Betrag lautet und fällig ist (siehe E-Notiz 1). Durch den Widerspruch erhält der Widerspruchsgläubiger den Status einer Partei des ursprünglichen Verfahrens. Gleichwohl ist es weiterhin der erste Pfändungsgläubiger, der das Verfahren führt.

Der Widerspruch kann bis zum Zeitpunkt der Überprüfung der gepfändeten Vermögensgegenstände durch den mit der Versteigerung beauftragten Beamten erhoben werden.

Dies erfolgt durch eine von einem Gerichtsvollzieher aufgenommene Urkunde, in der zur Vermeidung der Nichtigkeit der vollstreckbare Titel, auf dessen Grundlage der Widerspruch erhoben wird, und eine separate Aufstellung der beanspruchten Beträge (unter Angabe der Hauptforderung, der Kosten und der aufgelaufenen Zinsen) sowie der Zinssatz anzugeben sind.

Diese Urkunde wird dem ersten Pfändungsgläubiger zugestellt, der allein den Verkauf im eigenen Namen und im Namen aller widersprechenden Gläubiger betreibt, wonach die widersprechenden Gläubiger an der Verteilung der Verkaufserlöse beteiligt werden.

Nachpfändung

Vom ersten Pfändungsgläubiger oder von einem Widerspruchsgläubiger kann auch eine Nachpfändung durchgeführt werden. Der Gerichtsvollzieher erstellt einen Bericht, der den für das saisie-vente geltenden Regeln entspricht. Dieser Bericht wird gleichzeitig mit der Urkunde über den Widerspruch zugestellt, wenn die Nachpfändung zum Zeitpunkt des Widerspruchs durchgeführt wird.

Wenn der erste Pfändungsgläubiger die Formalitäten für einen Zwangsverkauf noch nicht abgewickelt hat, kann der Widerspruchsgläubiger im Hinblick auf die Durchführung der Pfändung und des Verkaufs in die Rechte des ersten Pfändungsgläubiger eintreten. Der Widerspruchsgläubiger stellt dem ersten Pfändungsgläubiger eine Aufforderung zu, wonach binnen einer Frist von acht Tagen die erforderlichen Schritte vorzunehmen sind, anderenfalls tritt der Widerspruchsgläubiger kraft Gesetzes in die Rechte des ersten Pfändungsgläubigers ein.

Ein Zwangsverkauf aller gepfändeten Güter kann erst erfolgen, wenn alle Fristen für ihren freihändigen Verkauf abgelaufen sind. Die Nichtigkeit der ersten Pfändung hat keine Auswirkungen auf die Nachpfändung.

Der einzige Weg, die Aufhebung des saisie-vente zu erreichen, (mit anderen Worten, die Beseitigung eines Hindernisses für die Ausübung der Rechte des Schuldners in Bezug auf seine Vermögensgegenstände) zu erhalten, ist das Urteil des Vollstreckungsrichters oder eine Vereinbarung mit dem Pfändungsgläubiger und den Widerspruchsgläubigern.

Verfahrensrechtliche Rechtsbehelfe von Dritten

Rechtsbehelfe Dritter beziehen sich im Allgemeinen auf das Eigentum an einem Vermögensgegenstand. Solche Anträge setzen das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die betroffenen Vermögensgegenstände bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Vollstreckungsrichter aus.

Der Dritte kann auf zwei Arten das Pfändungs- und Verkaufsverfahren (saisie-vente) anfechten:

  • die "action en distraction" (Aussonderungsklage), die als die Maßnahme definiert ist, mit der ein Dritter die Aufhebung der Pfändung von Gegenständen durch das Gericht beantragt, für die er das Eigentum beansprucht;
  • die "action en revendication" (Herausgabeklage), eine Klage, mit der das Eigentum einer Person an einer Sache begründet wird.

Verfahrensrechtliche Einwände des Schuldners

Einwendungen im Zusammenhang mit der Pfändbarkeit von Vermögensgegenständen

Vergleichbar mit den Rechtsbehelfen Dritter, führt eine Einwendung in Bezug auf die Pfändbarkeit (siehe Liste der nicht pfändbaren Vermögensgegenstände auf Seite 3) in Bezug auf die betroffenen Vermögensgegenstände zur Aussetzung der Vollstreckung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Vollstreckungsrichter.

Der Schuldner kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Pfändungsberichts vor dem Vollstreckungsrichter einen Einwand wegen der Nicht-Pfändbarkeit bestimmter Vermögensgegenstände erheben.

Nichtigkeit

Der Pfändungsschuldner kann die Feststellung der Nichtigkeit einer Pfändung beantragen. Die Nichtigkeit (mit anderen Worten, die Sanktion für einen Rechtsakt, der mit einem Fehler behaftet ist) kann dabei auf einem Fehler im Inhalt (zum Beispiel fehlende Rechts- oder Geschäftsfähigkeit) oder auf einem Formfehler (wie etwa das Versäumnis einer Formalität) begründen.

Der Antrag auf Nichtigkeit führt nicht zur Aussetzung der Pfändungsmaßnahmen, sofern nicht der Vollstreckungsrichter etwas anderes entscheidet.

Die Nichtigerklärung der Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände hat die Freigabe der ursprünglich gepfändeten Vermögensgegenstände zur Folge, die dann wieder verfügbar sind. Sollte die Nichtigkeit sich nur auf bestimmte Akte beziehen, wird das Verfahren zu Ende gebracht, mit Ausnahme für die Rechtsakte, auf die sich die Nichtigkeit bezieht.

Aufgrund des fehlenden Suspensiveffekts der Nichtigkeitsklage kann der Verkauf von Vermögensgegenständen mittels Versteigerung dessen ungeachtet durchgeführt werden. Es ist dann zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

  • Wenn die Nichtigkeit nach dem Verkauf, aber vor der Verteilung des Verkaufserlöses erklärt wird, kann der Schuldner die Rückerstattung der Verkaufserlöse fordern;
  • Wenn die Nichtigkeit nach der Verteilung des Verkaufserlöses erklärt wird, kann der Schuldner eine Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Gläubiger erheben, sofern nicht der Schuldner de facto zur Rückzahlung irgendeiner Schuld verpflichtet war. Sollte auf der anderen Seite die Nichtigerklärung auf einer Unregelmäßigkeit bei der Pfändung basieren, kann der Schuldner mit seinem Antrag gegen die Pfändungsgläubiger Schadensersatz verlangen.

Saisie-appréhension - Beschlagnahme zur Zwangsvollstreckung einer Verpflichtung

1. Stufe

Saisie-appréhension ist eine Vollstreckungsmaßnahme, die dem Gläubiger die Vollstreckung eines Anspruchs auf Lieferung oder Rückgabe von beweglichen Sachen ermöglicht, zu dessen Erfüllung der Schuldner aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist.

2. Stufe

Begriffsbestimmung

Dieses zivilrechtliche Verfahren kann vom Gläubiger eingesetzt werden, um die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe oder Rückgabe beweglicher Vermögensgegenstände durchzusetzen, und zwar auf dem Wege ihrer Beschlagnahme auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels oder einer gerichtlichen Anordnung.

Die Beschlagnahme

Die Maßnahmen der Beschlagnahme können sich gegen den Schuldner oder einen Dritten richten, der für den Schuldner im Besitz des betreffenden Vermögensgegenstands des Schuldners ist.

Im Allgemeinen erfolgt die Zustellung einer Anordnung auf Aushändigung oder Rückgabe des Vermögensgegenstands oder eines Aufforderungsschreibens zur Aushändigung des Vermögensgegenstands, je nachdem, ob das Verfahren sich gegen den Schuldner oder einen Dritten im Besitz des Vermögensgegenstands richtet. Diese Urkunde wird von dem für die Beschlagnahme zuständigen Gerichtsvollzieher erstellt.

Der Gerichtsvollzieher hat zudem einen Beschlagnahmebericht zu erstellen.

Nachdem die Beschlagnahme durchgeführt wurde, wird der beschlagnahmte Vermögensgegenstand dem Gläubiger ausgehändigt.

3. Stufe

Dieses Verfahren fällt unter Artikel 56 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 und die Artikel 139 bis 154 der Verordnung vom 31. Juli 1992.

Das Verfahren kann gegen den Schuldner persönlich (1) oder gegen den Dritten, der für Rechnung des Schuldners im Besitz des fraglichen Vermögensgegenstands des Schuldners ist (2), eingeleitet werden.

Saisie-appréhension - Beschlagnahme zur Vollstreckung der Herausgabe oder Rückgabe, die dem Schuldner persönlich zugestellt wird

Eine Aufforderung zur Herausgabe oder Rückgabe von Vermögensgegenständen wird der für ihre Übergabe verantwortlichen Person zugestellt.

Diese Aufforderung hat, zur Vermeidung der Nichtigkeit, die Angaben zu enthalten, die Artikel 141 der Verordnung vom 31. Juli 1992 vorsieht (genaue Bezeichnung des vollstreckbaren Titels, demzufolge die Rückgabe gefordert wird, eine Erklärung, dass die Person binnen einer Frist von acht Tagen den bezeichneten Vermögensgegenstand unter den angegebenen Bedingungen und auf seine Kosten an einen bestimmten Ort transportieren kann usw.).

Unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand freiwillig oder nach der Beschlagnahme ausgehändigt wird, muss ein Protokoll erstellt werden, das eine genaue Beschreibung des Vermögensgegenstands enthält. Dieses Protokoll, das von dem für die Beschlagnahme zuständigen Gerichtsvollzieher erstellt wird, kann als Nachweis für den Zustand des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner Rückgabe verwendet werden.

Wenn der Vermögensgegenstand beschlagnahmt ist, sodass er an seinen Eigentümer ausgehändigt werden kann, wird eine Ausfertigung des Protokolls über die freiwillige Aushändigung oder die Beschlagnahme per Einschreiben mit Rückschein an die Person übermittelt, die nach dem vollstreckbaren Titel zur Herausgabe oder Rückgabe des Gegenstands verpflichtet ist.

Beschlagnahme zur Vollstreckung der Herausgabe von beweglichen Gegenständen, die im Besitz eines Dritten stehen

Befindet sich der Vermögensgegenstand im Besitz eines Dritten, stellt ihm der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers eine Aufforderung zur Herausgabe des Vermögensgegenstands zu.

Eine "sommation" ist ein Aufforderungsschreiben an den Schuldner, mit dem ihm aufgegeben wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und in dem die Folgen aufgeführt werden, falls er dies nicht tut.

Dieses Aufforderungsschreiben muss zur Vermeidung der Nichtigkeit die in Artikel 146 der Verordnung vom 31. Juli 1992 näher bezeichneten Angaben enthalten.

Nachdem dem Dritten die Aufforderung zugestellt wurde, wird diese per Einschreiben mit Rückschein auch an den Schuldner zugestellt.

Händigt der Dritte nicht binnen der aufgeführten Frist den Vermögensgegenstand freiwillig aus, wird der Gläubiger bei dem für den Wohnort des dritten Besitzers zuständigen Vollstreckungsrichter eine Anordnung beantragen, mit der dem Dritten die Herausgabe des Vermögensgegenstands aufgegeben wird.

Der Gläubiger muss diesen Antrag binnen eines Monats nach Zustellung des Aufforderungsschreibens stellen, später gestellten Anträge droht die Zurückweisung wegen Fristversäumnis.

Der Gerichtsvollzieher kann dann nach Vorlage der Entscheidung des Richters, derzufolge der Vermögensgegenstand an den Gläubiger herausgegeben werden muss, die Beschlagnahme des Vermögensgegenstands vornehmen. Es wird ein Protokoll über die Beschlagnahme erstellt und dem Dritten wird eine Ausfertigung dieses Protokolls ausgehändigt oder per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

Beschlagnahme zur Vollstreckung der Herausgabe ohne vollstreckbaren Titel

Wie bei allen zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren kann eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Verpflichtung grundsätzlich nicht ohne vollstreckbaren Titel erfolgen. Gleichwohl ist es die besondere Natur dieses Vollstreckungsverfahrens, dass es für den Gläubiger ohne vollstreckbaren Titel möglich ist, die Angelegenheit dem Richter vorzulegen, um Abhilfe zu schaffen.

Verfügt der Antragsteller über keinen vollstreckbaren Titel, kann er bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Vollstreckungsrichter einen Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Herausgabe oder Rückgabe des fraglichen beweglichen Vermögensgegenstands stellen.

Der Antrag muss als Voraussetzung für seine Zulässigkeit eine genaue Bezeichnung des Vermögensgegenstands enthalten, dessen Herausgabe beantragt wird. Alle Dokumente, die diese Forderung begründen, müssen dem Antrag beigefügt sein.

Die Anordnung, die die Aufforderung zur Herausgabe oder Rückgabe des Vermögensgegenstands enthält, wird der zur Herausgabe verpflichteten Partei zugestellt, wobei sie aufgefordert wird, den bezeichneten Vermögensgegenstand auf eigene Kosten binnen einer Frist von fünfzehn Tagen zum angegebenen Ort und zu den genannten Bedingungen zu transportieren, oder, falls der Besitzer des Vermögensgegenstands Gründe zu seiner Verteidigung vorzubringen hat, bei der Geschäftsstelle des Vollstreckungsrichters, der die Anordnung erlassen hat, Beschwerde einzulegen.

Wird binnen einer Frist von fünfzehn Tagen keine Beschwerde eingelegt, kann der Gläubiger bei der Geschäftsstelle die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragen.

Der Vermögensgegenstand wird dann persönlich bei der Partei, die zu ihrer Herausgabe aufgefordert ist, beschlagnahmt.

Es ist ebenfalls hervorzuheben, dass es ein eigenes Verfahren für die Pfändung von Vermögensgegenständen gibt, die in einem Safe aufbewahrt werden. Dieses Verfahren wird von den Artikeln 275 bis 277 der Verordnung vom 31. Juli 1992 geregelt.

Die Pfändung von Straßenkraftfahrzeugen

1. Stufe

Für die Pfändung von Straßenkraftfahrzeugen gibt es zwei Arten von Verfahren:

Erklärung an die Präfektur

Der Zweck dieser Vollstreckungsmaßnahme besteht darin, dem Schuldner das Recht zu entziehen, über sein Kraftfahrzeug zu verfügen, und insbesondere zu verhindern, dass er es verkauft. Diese Maßnahme ist nützlich, wenn es unmöglich ist, den Standort des Fahrzeugs festzustellen.

Stilllegung des Fahrzeugs

Dieses Verfahren dient zur Stilllegung des Fahrzeugs. Die Maßnahme wird allgemein als ein Schritt betrachtet, der vor der Beschlagnahme oder Pfändung des Fahrzeugs unternommen wird, um die Erfüllung einer Pflicht zu erzwingen. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn das Fahrzeug lokalisiert wurde.

2. Stufe

Es bestehen zwei Verfahren für die Pfändung von Straßenkraftfahrzeugen nebeneinander: die Erklärung an die Präfektur und die Stilllegung des Fahrzeugs.

Diese zwei Verfahren richten sich nicht auf dasselbe Ziel und die Wahl, welches von ihnen anzuwenden ist, hängt insbesondere von dem vom Gläubiger verfolgten Ziel ab.

  • Erklärung an die Präfektur: Mit diesem Verfahren soll durch Abgabe einer Erklärung an die Präfektur verhindert werden, dass der Schuldner über das Fahrzeug verfügt. Dies führt dazu, dass die Präfektur für das betroffene Fahrzeug keinen Kraftfahrzeugschein ausstellen darf. Diese Erklärung ist zwei Jahre lang wirksam.

Sie ist insbesondere hilfreich, wenn der Standort des Fahrzeugs nicht festgestellt werden kann.

  • Stilllegung des Fahrzeugs: Für die Stilllegung sorgt ein Gerichtsvollzieher, der einen Stilllegungsbericht zu erstellen hat.

Dieser Bericht hat die Wirkung einer Beschlagnahme und führt dazu, dass über das Fahrzeug nicht mehr verfügt werden darf. Es kann also weder verkauft noch zur Sicherung einer Verbindlichkeit verwendet werden.

Danach sollte, je nachdem, ob der Gläubiger die Wiedererlangung des Fahrzeugs oder seinen Verkauf anstrebt, das Pfändungsverfahren zu seinem Verkauf (saisie-vente) oder die Beschlagnahme zur Durchsetzung der Herausgabepflicht des Schuldners (saisie-appréhension) beantragt werden.

3. Stufe

Dieses Verfahren wird in Artikel 57 und 58 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 und Artikel 164 bis 177 der Verordnung vom 31. Juli 1992 geregelt.

Der Gläubiger hat die Wahl zwischen zwei verschiedenen Verfahren: der Erklärung an die Präfektur (a) oder der Stilllegung des Fahrzeugs (b).

Erklärung an die Präfektur

Der Zweck dieser Vollstreckungsmaßnahme besteht darin, dem Schuldner das Recht zu entziehen, über sein Kraftfahrzeug zu verfügen, und insbesondere zu verhindern, dass er es verkauft. Diese Maßnahme ist nützlich, wenn es unmöglich ist, den Standort des Fahrzeugs festzustellen.

Der Gerichtsvollzieher, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, stellt dem Präfekten des Département (Départements sind die Verwaltungsbezirke in Frankreich), in dem das Fahrzeug registriert ist, eine Erklärung zu. Eine Ausfertigung des Titels wird dem Schuldner binnen einer Frist von acht Tagen nach der Erklärung an den Präfekten des Département zugestellt.

Die Erklärung verbietet der Präfektur, einen Kraftfahrzeugschein für das betreffende Fahrzeug auszustellen.

Die Zustellung der Erklärung hat gegenüber dem Schuldner die Wirkung einer Beschlagnahme, sodass über das Fahrzeug nicht verfügt werden kann (es kann weder verkauft noch zur Sicherung einer Verbindlichkeit verwendet werden).

Diese Erklärung an die Präfektur ist für einen Zeitraum von zwei Jahren wirksam und kann verlängert werden. Sie beeinträchtigt jedoch nicht die Rechte eines Pfandgläubigers (mit anderen Worten, eines Gläubigers, dessen Forderung durch ein Pfandrecht gesichert wird).

Die Stilllegung des Fahrzeugs

Dieses Verfahren dient zur Stilllegung des Fahrzeugs. Die Maßnahme wird allgemein als ein Schritt betrachtet, der vor der Beschlagnahme oder Pfändung des Fahrzeugs unternommen wird, um die Erfüllung einer Pflicht zu erzwingen. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn das Fahrzeug lokalisiert wurde.

Der Gerichtsvollzieher kann das Fahrzeug des Schuldners pfänden, indem er es an dem Ort, an dem es sich befindet, auf irgendeine Weise stilllegt, bei der das Fahrzeug keinen Schaden erleidet.

Der Gerichtsvollzieher hat hierzu einen Stilllegungsbericht zu erstellen, in dem der vollstreckbare Titel, der diese Maßnahme rechtfertigt, eine Beschreibung des Fahrzeugs sowie das Datum und der Ort der Stilllegung anzugeben sind.

An der zur Stilllegung des Fahrzeugs angebrachten Vorrichtung muss deutlich sichtbar die Telefonnummer des Gerichtsvollziehers angegeben sein.

Wenn das Fahrzeug im Rahmen einer Pfändung zum Zwecke des Verkaufs (saisie-vente) stillgelegt wurde, die in Räumlichkeiten durchgeführt wurde, die der Schuldner oder ein Dritter, der im Besitz des Fahrzeug ist, innehat, sind dieselben Schritte vorzunehmen, wie bei der Pfändung und dem Verkauf (siehe Seite ?? - Pfändung und Verkauf von beweglichen Vermögensgegenständen (saisie-vente)).

In anderen Fällen erstellt der Gerichtsvollzieher einen Stilllegungsbericht.

Wenn das Fahrzeug in Abwesenheit des Schuldners stillgelegt wurde, muss der Gerichtsvollzieher ihn am selben Tag mit einfachem Schreiben unterrichten, das an seine Wohnanschrift zu übersenden oder dort zu hinterlegen ist. ,

Die Stilllegung beinhaltet die Beschlagnahme und führt dazu, dass über das Fahrzeug, das in Händen seines Eigentümers ist, nicht verfügt werden kann; sein Eigentümer bleibt jedoch der Verwahrer.

Der weitere Verlauf hängt davon ab, zu welchem Zweck das Verfahren eingeleitet wurde:

Zahlung eines Geldbetrags

Wenn das Fahrzeug stillgelegt wurde, um die Zahlung eines Geldbetrags zu erwirken, stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner spätestens acht Tage nach der Stilllegung eine Zahlungsaufforderung zu.

Wenn der Schuldner dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird das Fahrzeug nach dem Verfahren für die Pfändung und den Verkauf von beweglichen Gütern (saisie-vente) verkauft (siehe Seite ?? - Pfändung und Verkauf zur Erfüllung einer Verbindlichkeit), es sei denn, der Vollstreckungsrichter hat auf einen Rechtsbehelf hin etwas anderes entschieden.

Herausgabe des Fahrzeugs an seinen Eigentümer

Wenn das Fahrzeug im Hinblick auf die Herausgabe an seinen Eigentümer stillgelegt wurde, stellt der Gerichtsvollzieher spätestens acht Tage nach der Stilllegung an die betreffende Person eine Anordnung zur Herausgabe des Fahrzeugs zu.

Wenn der Schuldner dieser Anordnung nicht nachkommt, wird das Fahrzeug beschlagnahmt und auf Kosten des Schuldners zum Eigentümer transportiert, entsprechend dem Verfahren der Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Verpflichtung (saisie-appréhension).

Übergabe an einen Pfandgläubiger

Wenn das Fahrzeug im Hinblick auf seine Übergabe an einen Pfandgläubiger (mit anderen Worten, an einen Gläubiger, dessen Forderung durch die Bereitstellung von persönlichen Vermögensgegenständen als Sicherheit für die Verpflichtung gesichert ist) stillgelegt wurde, stellt der Gerichtsvollzieher der zur Herausgabe aufgeforderten Person spätestens acht Tage nach der Stilllegung eine Anordnung zur Herausgabe des Gegenstands zu, in der aufgeführt ist, dass bei Versäumnis der Herausgabe das Fahrzeug auf ihre Kosten abtransportiert wird, um es dem Pfandgläubiger zu übergeben.

Pfändung und Veräußerung von in einem Safe aufbewahrten Vermögensgegenständen

1. Stufe

Die Pfändung und der Verkauf von beweglichen Vermögensgegenständen (saisie-vente), die sich in einem Safe befinden, erfolgt mittels eines Verfahrens, bei dem ein Gläubiger den Verkauf von einem oder mehreren beweglichen Gütern des Schuldners, die sich in einem Safe befinden, veranlasst, um den ihm geschuldeten Betrag aus den Verkaufserlösen zu erhalten.

2. Stufe

Begriffsbestimmung

Die Pfändung zum Zwecke des Verkaufs von Vermögensgegenständen, die sich in einem Safe befinden, ist eine besondere Form der Pfändung, die einem Gläubiger erlaubt, die Vermögensgegenstände seines Schuldners, die sich in einem Safe befinden, zu pfänden, um sie zu verkaufen und eine Zahlung aus den Verkaufserlösen zu erhalten.

Pfändung

Beim Verfahren zur Pfändung der in einem Safe aufbewahrten Vermögensgegenstände stellt ein Gerichtsvollzieher dem Dritten, der Eigentümer des Safes (Bank, Hotel usw.) ist, eine Benachrichtigung zu. Diese Pfändung hat vorübergehende Wirkung. Durch sie soll verhindert werden, dass sich jemand Zugang zum Safe verschafft, ohne dass der Gerichtsvollzieher anwesend ist.

Die endgültige Pfändung erfolgt zum Zeitpunkt der Öffnung des Safes durch den Gerichtsvollzieher, nachdem dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung ausgehändigt wurde. Der Gerichtsvollzieher hat während dieses Verfahrens zudem eine Bestandsaufnahme über die im Safe aufbewahrten Vermögensgegenstände zu erstellen und zu bestimmen, welche dieser Gegenstände von der Pfändungsmaßnahme betroffen sind und welche nicht.

Schritte nach der Pfändung

Nach Abschluss der Pfändungsmaßnahmen wird der Schuldner informiert, dass er die Möglichkeit hat, den freihändigen Verkauf der gepfändeten Vermögensgegenstände (aus eigener Initiative) zu arrangieren. Tut er das nicht, werden sie durch einen Zwangsverkauf (öffentliche Versteigerung) veräußert.

3. Stufe

Die Pfändung von beweglichen Gegenständen, die sich in einem Safe befinden, wird durch die Artikel 226 bis 282 der Verordnung vom 31. Juli 1992 geregelt.

Die Pfändung erfolgt mittels Zustellung einer Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher an den Dritten, der Eigentümer des Safes ist; die Benachrichtigung muss zur Vermeidung der Nichtigkeit die Angaben enthalten, die in Artikel 266 der Verordnung vom 31. Juli 1992 vorgesehen sind. In diesem Stadium ist die Pfändung nur einstweilig und bewirkt lediglich, dass der Zugang zum Safe ohne die Anwesenheit des Gerichtsvollziehers verhindert wird. Sie gilt für alle Gegenstände, die sich im Safe befinden, ohne Unterscheidung, ob sie pfändbar sind oder nicht.

Sie soll den Schuldner daran hindern, Gegenstände aus dem Safe herauszunehmen. Sie wird zu dem Zeitpunkt endgültig, in dem der Gerichtsvollzieher den Safe öffnet, der anschließend ein Bestandsverzeichnis und eine Aufschlüsselung der zu pfändenden und der nicht zu pfändenden Vermögensgegenstände erstellt.

Am Safe können Siegel angebracht werden.

Am ersten Arbeitstag nach Erstellung des Pfändungsberichts wird dem Gläubiger eine Zahlungsaufforderung zugestellt. Diese Aufforderung hat die Angaben zu enthalten, die in Artikel 268 der Verordnung vom 31. Juli 1992 vorgesehen sind - in Ermangelung dieser droht die Aufforderung nichtig zu sein.

Der Safe kann erst nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung geöffnet werden. An dieser Stelle wird die Pfändung endgültig.

Wenn der Schuldner nicht anwesend ist, muss die zwangsweise Öffnung unter Anwesenheit des Eigentümers des Safes oder einer angemessen bevollmächtigten Person erfolgen. Die Kosten für die Öffnung sind vom Pfändungsgläubiger im Voraus zu zahlen.

Nach Öffnung des Safes wird eine Bestandsverzeichnis erstellt, in dem die Vermögensgegenstände detailliert beschrieben werden müssen. Ist der Schuldner anwesend, beschränkt sich das Bestandsverzeichnis auf die gepfändeten Vermögensgegenstände, die sofort entnommen und in die Verwahrung des Gerichtsvollziehers übergeben werden oder in die Verwahrung eines Sequesters, der einvernehmlich oder auf Antrag vom Vollstreckungsrichter bestimmt wurde.

Ist der Schuldner nicht anwesend, wird eine Bestandsaufnahme aller im Safe aufbewahrten Vermögensgegenstände erstellt. Jene Vermögensgegenstände, die gepfändet werden, werden sofort vom Gerichtsvollzieher herausgenommen und in seine Verwahrung oder die eines Sequesters überführt.

Die Vermögensgegenstände, die nicht gepfändet werden, werden dem Dritten übergeben, der der Verwahrer des Safes ist, oder an einen vom Vollstreckungsrichter bestimmten Sequester.

Der Sequester ist verpflichtet, die Vermögensgegenstände auf Antrag des Gläubigers erneut vorzulegen. Der Gerichtsvollzieher kann die aus dem Safe entnommenen Gegenstände fotografieren und hat über die Handlungen einen Bericht zu erstellen.

Dem Schuldner wird mitgeteilt, dass er einen Monat Zeit hat, um den freihändigen Verkauf zu arrangieren; falls er dies nicht tut, wird ein Zwangsverkauf durchgeführt.

Der Zwangsverkauf erfolgt im Einklang mit den allgemeinen Rechtsvorschriften, wie sie in den Artikel 110 bis 116 der Verordnung vom 31. Juli 1992 aufgeführt sind (siehe Seite ????).

Die Pfändung von Feldfrüchten auf dem Halm

1. Stufe

Die Pfändung von Feldfrüchten auf dem Halm ist eine besondere Form der Pfändung beweglicher Gegenstände, bei der ein Gläubiger die Feldfrüchte des Schuldners (der Eigentümer der Feldfrüchte auf dem Halm ist) auf dem Halm pfänden kann, sodass sie verkauft werden können und er aus den Erlösen den ihm geschuldeten Betrag beziehen kann.

2. Stufe

Dieses Verfahren wird von den Artikeln 134 bis 138 der Verordnung vom 31. Juli 1992 geregelt.

Feldfrüchte auf dem Halm oder ungeerntete Feldfrüchte sind natürliche oder industrielle Nutzpflanzen, die zu beweglichen Gegenständen werden (z.B. Äpfel).

Auch wenn Feldfrüchte auf dem Halm zum Zeitpunkt ihrer Pfändung ihrem Wesen nach rechtlich unbewegliche Gegenstände sind, unterliegen sie dem Verfahrenssystem für die Pfändung von beweglichen Gegenständen (laut Gesetz sind sie meubles par anticipation (vorweggenommene bewegliche Sachen), weil sie mit ihrer Trennung vom Boden bewegliche Sachen werden).

Der Gläubiger muss über einen vollstreckbaren Titel verfügen, mit dem eine fällige Forderung gegen den Schuldner in einer bestimmten Höhe festgestellt wird. Dieser Schuldner muss Eigentümer der Feldfrüchte auf dem Halm sein.

Die Pfändung muss in den sechs Wochen vor der gewöhnlichen Reifezeit erfolgen.

Der Gerichtsvollzieher hat einen Pfändungsbericht zu erstellen, der zur Vermeidung der Nichtigkeit die in Artikel 94 genannten Angaben enthalten muss, mit Ausnahme der unter Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Angaben, die durch die Beschreibung des Grunds, auf dem die Pflanzen belegen sind, und die Angaben über die Fläche, Lage und die Pflanzenarten ersetzt werden (Artikel 135 der Verordnung vom 31. Juli 1992).

Die Nutzpflanzen werden unter die Verantwortung des Schuldners gestellt, der ihr Verwahrer ist. Auf Antrag des Pfändungsgläubigers kann der Vollstreckungsrichter jedoch einen Verwalter für ihre Verwertung bestimmen.

In Übereinstimmung mit Artikel 137 der Verordnung vom 31. Juli 1992 ist der Verkauf über Aushänge am Rathaus oder am Marktplatz, der dem Standort der Nutzpflanzen am nächsten liegt, bekannt zu geben.

Der Verkauf ist an dem Ort durchzuführen, an dem die Nutzpflanzen angebaut werden oder am nächstgelegenen Marktplatz.

Glossar

  • Action en répétition de l'indu - Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung: Klage, die es einer Person, die einen nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, erlaubt, gerichtlich die Rückerstattung dieses Betrages von der Partei, die ihn erhalten hat, zu verlangen.
  • Adjudicataire - Meistbietender: Die Partei, die gepfändete Vermögensgegenstände bei einer Versteigerung erwirbt.
  • Adjudication - Erteilung des Zuschlags bei der Versteigerung gepfändeter Vermögensgegenstände: Vorgang, bei dem ein gepfändeter Vermögensgegenstand bei einer Versteigerung dem Meistbietenden verkauft werden soll.
  • Bien immeuble (oder immobilier) - Unbeweglicher Vermögensgegenstand oder Immobilie: Ein Vermögensgegenstand, der seiner Natur nach nicht bewegt werden kann.
  • Bien indisponible - Nicht verfügbares Gut: Ein Gegenstand, der weder veräußert noch zur Sicherung einer Verbindlichkeit verwendet werden kann.
  • Bien meuble (oder mobilier) - Beweglicher Vermögensgegenstand: Ein körperlicher Gegenstand, der bewegt werden kann.
  • Caducité - Hinfälligkeit: Die Sanktion für eine Handlung, die zunächst gültig war, aber deren uneingeschränkte Wirksamkeit von einem Folgeereignis abhing, welches nicht eintrat.
  • Créancier gagiste - Pfandgläubiger: Ein Gläubiger, dessen Forderung durch ein Pfandrecht gesichert ist (das Pfandrecht ist eine Sicherheit, die sich auf bewegliche Gegenstände stützt).
  • Créanciers opposant - Widerspruchsgläubiger: Alle Gläubiger des Schuldners bis auf den Pfändungsgläubiger.
  • Créancier saisissant - Pfändungsgläubiger: Der Gläubiger, der die Initiative für die Durchführung der Pfändung übernimmt.
  • Domicile élu - Zustellungsadresse: Die Adresse, die als Wohnsitz der Person gilt, um ihr dort verfahrensrechtliche Dokumente zuzustellen.
  • Domicile réel - Tatsächliche Adresse: Der gewöhnliche Wohnsitz einer Person.
  • Folle enchère - erfolgreiches Gebot, aber unerfüllte Pflichten: Ein Gebot, das bei einer Versteigerung den Zuschlag erhielt, in deren Folge aber ihr Bieter nicht den Verpflichtungen nachkommt (Nichtzahlung des Kaufpreises oder der Versteigerungsgebühren). Es handelt sich somit um einen erfolgreichen Bieter, der seine Pflichten nicht erfüllt.
  • Immeubles par destination - Immobilien kraft Gesetzes: Gegenstände, die das Gesetz als unbeweglich ansieht, da sie dauerhaft mit einem unbeweglichen Gegenstand verbunden sind oder zur Nutzung und Instandhaltung einer Immobilien verwendet werden.
  • Immeuble à perpetuelle demeure - Dauerhaft verbundener Gegenstand: Ein beweglicher Gegenstand, der mit einer Immobilie körperlich so verbunden ist, dass er nicht ohne einen Schaden zu verursachen von ihr entfernt werden kann.
  • Irrecevabilité - Unzulässigkeit: Die Sanktion für eine Klage, die von einer Person erhoben wird, die kein Recht oder Interesse hat oder nicht über die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verfügt, den Rechtsweg zu beschreiten.
  • Mainlevée - Aufhebung: Die Aufhebung einer Blockade oder die Beseitigung eines Hindernisses zur Durchführung einer Handlung oder zur Ausübung eines Rechts.
  • Meubles incorporels - immaterielle Vermögensgegenstände: Vermögensgegenstände, die keine körperliche Existenz haben und immateriell sind.
  • Meubles par anticipation - bewegliche Gegenstände durch Vorwegnahme: Unbewegliche Gegenstände, die noch nicht vom Grund getrennt wurden, aber durch die Trennung zu beweglichen Gütern werden und als solche angesehen sind.
  • Moratoire - Verzugsstrafe: Ersatz des Schadens, der durch eine Verzögerung bei der Erfüllung einer Verpflichtung entstanden ist (z.B. Verzugszinsen).
  • Nullité - Nichtigkeit: Die Sanktion für eine rechtliche Handlung, die durch einen Mangel in der Form (wie das Versäumnis einer Formalität) oder einen Mangel an Substanz (wie die fehlende Klagebefugnis oder die für die Beteiligung an einem Gerichtsverfahren erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit) beeinträchtigt wird.
  • Opposition - Widerspruch von Drittgläubigern: Ein Verfahren, das anderen Gläubigern desselben Schuldners erlaubt, sich an dem Verfahren, das vom Pfändungsgläubiger eingeleitet wurde, zu beteiligen, damit die Erlöse aus der Pfändung aufgeteilt werden können oder auch damit die Pfändung auf andere Vermögensgegenstände ausgedehnt werden kann.
  • Verjährung: Erwerb oder Verlust eines Rechts durch den Ablauf einer bestimmten Zeit.
  • Saisissabilité - Pfändbarkeit: Das Wesen eines Vermögensgegenstands, aufgrund dessen es pfändbar ist.
  • Signification - Zustellung: Die Zustellung einer förmlichen Mitteilung durch einen Gerichtsvollzieher, also die Aushändigung eines verfahrensrechtlichen Dokuments an seinen Adressaten.
  • Sommation - Aufforderungsschreiben: Ein an den Schuldner adressiertes Schreiben, in dem er aufgefordert wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und in dem die Folgen angegeben sind, falls er diesen nicht nachkommt.
  • Rechtseintritt: Die einem Gläubiger angebotene Möglichkeit, in einem Vollstreckungsverfahren an die Stelle eines anderen Gläubiger zu treten, der ebenfalls Schulden beitreiben möchte.