E-Note 2 – Die Vollestreckungsorgane

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In Luxemburg ist der Gerichtsvollzieher das wichtigste Vollstreckungsorgan. Der Gläubiger, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, der die Voraussetzungen zu seiner Vollstreckung (siehe E-Notiz 1) erfüllt, kann sich zur Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme an den zuständigen Gerichtsvollzieher wenden.

Gerichtsvollzieher

Die Gerichtsvollzieher sind öffentliche Amtsträger (d.h., sie errichten öffentliche Urkunden, die nur durch Nachweis der Fälschung angefochten werden können).

Darüber hinaus sind die Gerichtsvollzieher Verwaltungsbeamte (d.h. unabhängige Berufsträger, die mit Ermächtigung des Staates eine (oder mehrere) Aufgaben des öffentlichen Dienstes ausüben). Sie sind unabhängige Berufsträger, die keine Weisungen von einer Verwaltungsbehörde erhalten, deren Tätigkeit jedoch ? im Nachhinein ? durch ihre Aufsichtsbehörde (Justizministerium), vertreten durch den Staatsanwalt, kontrolliert wird.

Die Ausübung des Amtes eines Gerichtsvollziehers wird streng durch eine Reihe von Gesetzes- und Verordnungstexten kontrolliert, die in einem Gesetzbuch zusammengefasst sind, in dem die Tätigkeiten dieses Berufs, wie auch die Art und Weise, in der diese Tätigkeiten ausgeführt werden, geregelt sind. Der wichtigste Text, der den Status dieses Berufs bestimmt, ist das Gesetz vom 4. Dezember 1990 über die Gerichtsvollzieher in seiner aktuellen Fassung.

1. Welche Tätigkeiten übt der Gerichtsvollzieher aus?

Die verschiedenen Tätigkeitsfelder des Gerichtsvollziehers werden durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 bestimmt.

Dieser Text unterscheidet zwischen den Haupttätigkeiten und den zusätzlichen Tätigkeiten.

Haupttätigkeiten

Die beiden Arten der Haupttätigkeiten des Gerichtsvollziehers sind zu unterscheiden: zwischen denjenigen, die ausschließlich von ihm ausgeübt werden, und denjenigen, deren Ausübung er sich mit anderen Berufsträgern teilt.

Ausschließlich dem Gerichtsvollzieher zugewiesene Tätigkeiten

Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 bestimmt, dass nur die Gerichtsvollzieher zur Ausübung der folgenden Tätigkeiten ermächtigt sind:

  • Zustellung von Dokumenten;
  • Zwangsvollstreckung von Urteilen.

Die Folge dieses Monopols ist, dass die Gerichtsvollzieher ausnahmslos zur Kooperation verpflichtet sind, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Ausnahme besteht in dem Verbot, eine förmliche Urkunde für Personen zu erstellen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist.

Zustellung in rechtsförmlichen Verfahren

Die (einfache) Zustellung (frz.: "notification" ? Mitteilung) ist die formale Handlung, durch die eine Person amtlich über den Inhalt einer Rechtshandlung oder Urkunde informiert wird oder durch die sie geladen wird, vor einem Gericht zu erscheinen, oder mit der sie schließlich über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird.

Die durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Verfahrens (frz.: "signification" ? Zustellung) vorgenommene (förmliche) Zustellung besteht darin, dass der Gerichtsvollzieher den Empfänger eines Dokuments benachrichtigt.

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz diese besondere Art der Zustellung vor (Ladungen, Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen und Anordnungen).

Das Hauptinteresse an der förmlichen Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher im Vergleich zu einer einfachen Zustellung des Dokuments ("notification") liegt im Beweiswert für die Auslieferung der Urkunde an den Adressaten. Da die Urkunde dem als Adressaten bezeichneten Empfänger durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, wird vermutet, dass der Empfänger von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat. Darüber hinaus ist der Zustellungsnachweis, wie jedes Dokument des Gerichtsvollziehers, eine öffentliche Urkunde, die nur durch den Nachweis der Fälschung (in einem komplexen Verfahren) angefochten werden kann.

Die Rechtssicherheit dieses Übermittlungsweges wird ebenfalls durch die Methodenhierarchie für die Auslieferung verstärkt, die das Gesetz dem Gerichtsvollzieher auferlegt.

Im Grundsatz schreibt das Gesetz vor, dass die Zustellung "persönlich" erfolgen muss, d.h. das zuzustellende Dokument muss dem Empfänger unmittelbar vom Gerichtsvollzieher ausgehändigt werden. Die Zustellung durch Aushändigung kann überall ausgeführt werden (Artikel 654 der Zivilprozessordnung (CPC)).

Nur unter der Voraussetzung, dass die persönliche Zustellung unmöglich ist (der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, in seinem Bericht die Umstände zu nennen, die eine solche Unmöglichkeit begründen), werden Mittel der Ersatzzustellung zur Verfügung gestellt:

  • Zustellung am Wohnsitz oder Aufenthaltsort unter Übergabe einer Ausfertigung an eine in den Räumlichkeiten anwesende Person ? die betreffende Person muss die Auslieferung angenommen haben (Artikel 155 Absatz 4 der neuen Zivilprozessordnung).
  • Falls niemand das Dokument am Wohnsitz in Empfang nehmen kann oder will, lässt der Gerichtsvollzieher eine Ausfertigung des Dokuments und eine Nachricht im Briefkasten zurück. Zusätzlich übersendet der Gerichtsvollzieher eine Ausfertigung der Urkunde und eine Benachrichtigung mit der gewöhnlichen Post (Artikel 155 Absatz 6 der neuen Zivilprozessordnung).
  • Zustellung durch Protokollierung der versuchten Zustellung: Wenn die Person, an die der Vorgang zugestellt werden muss, nicht über einen bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder eine bekannte Arbeitsstelle verfügt, übersendet der Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument an die letzte bekannte Anschrift (Artikel 157 der neuen Zivilprozessordnung).

Zwangsvollstreckung

Gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 ist allein der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung von Urteilen oder Arrestanordnungen ermächtigt, d.h. alle gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen durchzuführen, um einen Geldbetrag einzuziehen oder einen nicht verfügbaren Vermögensgegenstand des Schuldners zu beschaffen.

Von dem Zeitpunkt an, von dem dies von einem Gläubiger beantragt wird, hat der Gerichtsvollzieher seine Unterstützung zu leisten und die Einziehung der Forderung vorzunehmen, zu der er beauftragt worden ist.

Der Gläubiger hat die freie Wahl zwischen den verschiedenen Maßnahmen, um die Einziehung der Forderung sicherzustellen: Die Art der Maßnahme (Schutzmaßnahmen oder umfassende Vollstreckung) und die Art des Gegenstands (bewegliche oder unbewegliche Sachen) sind seinem Ermessen überlassen, unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahmen darf nicht das zur Erlangung der Zahlung der Verbindlichkeit erforderliche Maß überschreiten. Der für die Vollstreckung zuständige Gerichtsvollzieher ist für die Ausführung der Vollstreckungshandlungen verantwortlich.

Dem Gerichtsvollzieher steht eine große Auswahl von Maßnahmen zur Verfügung, die ihm die Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels und die Einziehung des Vollstreckungsgegenstands erlauben: Pfändung von beweglichen Sachen des Schuldners zum Zweck ihres Verkaufs; Pfändung von Forderungen des Schuldners; Pfändung von Bauwerken; Besitzentziehung und Zwangsräumung usw.

Bereich der Tätigkeiten, bei denen der Gerichtsvollzieher in einem Wettbewerb steht

Mit Ausnahme der Tätigkeiten, die ausschließlich dem Gerichtsvollzieher vorbehalten sind, kann dieser auch in anderen Angelegenheiten, gemeinsam mit anderen Berufsträgern, tätig werden.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 kann der Gerichtsvollzieher in Bezug auf jede Art von Verbindlichkeiten eine außergerichtliche Erledigung herbeiführen. In dieser Hinsicht kann der Gerichtsvollzieher, der von einem Gläubiger beauftragt wird, der nicht über einen vollstreckbaren Titel verfügt, Maßnahmen ohne Zwangsvollstreckungscharakter ergreifen, die darauf abzielen, die Verbindlichkeiten beim Schuldner mittels einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung und ohne Inanspruchnahme der Gerichte einzuziehen.

Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner eine Frist setzen, nach deren Ablauf der Gläubiger weitere rechtliche Schritte ergreifen kann, wenn der Schuldner seine Schulden nicht bezahlt hat.

Gesetzliche oder freihändige Verkäufe

Gerichtsvollzieher können in Geschäftsräumen, in denen kein gerichtlicher Auktionator ansässig ist, Schätzungen vornehmen und gesetzliche oder freihändige Verkäufe von beweglichen und körperlichen Sachen durchführen.

Tatsachenfeststellungen

Die Tatsachenfeststellung ist ein Rechtsakt, der es einer Partei erlaubt, während eines laufenden Verfahrens oder auch außerhalb eines Rechtsstreits ein Beweismittel zu schaffen.

Die Gerichtsvollzieher sind gesetzlich ermächtigt, auf Ersuchen eines Richters oder im Auftrag einer Privatperson Handlungen jeder Art zu beobachten, ohne aus ihnen irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen (dies ist der Unterschied zwischen einer Tatsachenfeststellung und einer Begutachtung). Die in einem Protokoll aufgenommene Tatsachenfeststellung ist eine Art neutraler "Aufnahme", die es erlaubt einen Beweis für das Bestehen einer materiellen Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begründen.

Verbotene Tätigkeiten

Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist mit der Ausübung eines anderen Berufs unvereinbar.

2. Welcher Gerichtsvollzieher muss ausgewählt werden?

Gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 kann der Gerichtsvollzieher in vollem Umfang in dem Gerichtsbezirk tätig werden, für den er bestellt ist. Innerhalb dieses Zuständigkeitsbezirks steht dem Bürger die Auswahl des Gerichtsvollziehers frei.

Um einen Gerichtsvollzieher auszuwählen, ist es ratsam, folgendermaßen vorzugehen:

  • Wählen Sie im EJE-Verzeichnis das Land "Luxemburg";
  • Geben Sie den Namen der Stadt oder die Postleitzahl des Adressaten der Handlung oder den Wohnsitz des Schuldners an.
  • Wählen Sie einen Gerichtsvollzieher aus der Liste der Vorschläge aus.

In der Praxis gilt:

  • Im Falle eines Irrtums wird der Gerichtsvollzieher den Vorgang oder den Auftrag an einen örtlich zuständigen Kollegen weiterleiten;
  • Sie können sich stets an einen Gerichtsvollzieher wenden, auch wenn er örtlich unzuständig ist, damit er Ihnen bei der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen helfen kann.

3. Wie und von wem werden die Gerichtsvollzieher bezahlt?

Kosten der Tätigkeit

Die Kosten für die Erstellung und Erbringung von Rechtsakten und Leistungen der Gerichtsvollzieher werden allgemein durch eine Liste festgelegt, die mittels einer Verordnung des Großherzogtums herausgegeben wird. Sie berechnen sich anhand verschiedener Gebührensätze und werden regelmäßig aktualisiert.

Für den speziellen Fall der Zustellung eines Dokuments aus einem anderen Staat, besonders im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Dokumente in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten, hat Luxemburg eine einheitliche Festgebühr von 138 Euro festgelegt. Der Gerichtsvollzieher in Luxemburg, der nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 mit der Zustellung einer Urkunde im Hoheitsgebiet des Großherzogtums an einen Adressaten mit Wohnsitz in Luxemburg beauftragt wird, berechnet danach eine Einheitsgebühr von 138 Euro.

Feste Gebührensätze

Der für jede Handlung geltende Festbetrag beläuft sich auf 60 Euro.

Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher beanspruchen:

  • Kostenerstattung für die angefallenen Fahrtkosten und Auslagenvorschüsse;
  • ein Viertel der Festgebühr für jede zugestellte Ausfertigung;
  • möglicherweise Gebühren für die Ausfertigung einer prozessualen Zustellung;
  • möglicherweise Aktenführungsgebühren.

Vom Schuldner zu zahlende Wertgebühr

Wenn die Gerichtsvollzieher einen Auftrag erhalten haben, die vom Schuldner zu zahlenden Beträge aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines vollstreckbaren Titels einzuziehen oder beizutreiben, wird eine Wertgebühr erhoben, die sich nach den folgenden Stufen berechnet:

  • 3 % bis zu € 2.500 ;
  • 2 % von € 2.501 bis € 5.000;
  • 1 % von € 5.001 bis € 10.000;
  • 0,5 % über € 10.001 hinaus.

Diese Gebühr wird aus den tatsächlich eingezogenen oder vereinnahmten Summen berechnet.

Berechnung von Auslagen

Die Berechnung von Auslagen unterscheidet sich danach, ob der Gerichtsvollzieher außerhalb eines rechtlichen Verfahrens (1), im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens (2) oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung (3) tätig ist.

Außerhalb von rechtlichen Verfahren

Die Kosten der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers für eine außergerichtliche Streitbeilegung oder für die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung, die nicht von einem Richter angeordnet wurde, sind vom Kläger zu zahlen.

Im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens

Die nach Maßgabe des Verfahrens anfallenden Gebühren, wie etwa Zustellungsgebühren oder Gebühren für gerichtlich angeordnete Tatsachenfeststellungen, sind vom Kläger zu zahlen. Die Grundregel erfordert, dass in der Entscheidung ausgesprochen wird, dass diese Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Allerdings weicht der Richter manchmal von dieser Regel ab und jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Im Rahmen des zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahren

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner zu zahlen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger die Zwangsvollstreckungskosten zu tragen.

4. Disziplinarregelungen und Verantwortlichkeit des Gerichtsvollziehers

Das Amt des Gerichtsvollziehers ist seiner Art nach mit einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle verbunden und der Gerichtsvollzieher unterliegt einem strengen Verhaltenskodex, dessen Einhaltung von der Staatsanwaltschaft überwacht wird.

Die Verantwortlichkeit des Gerichtsvollziehers muss danach beurteilt werden, wie sie in Bezug auf seinen Auftraggeber (1) oder gegenüber dem Schuldner (2) ausgeprägt ist.

Die Verantwortlichkeit des Gerichtsvollziehers gegenüber seinem Auftraggeber

Der Gerichtsvollzieher ist durch den Vertrag, mit dem er beauftragt wird, und der ihn an seinen Auftraggeber bindet, aus vertraglichen Gründen für die Ausführung dieses Auftrags verantwortlich.

Diesbezüglich haftet der Gerichtsvollzieher seinem Auftraggeber für die Erfüllung verschiedener vertraglicher Pflichten:

  • Pflicht zur Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Wachsamkeit: Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe, mit der er betraut wurde, korrekt auszuführen. Er darf bei der Ausführung der Tätigkeiten keine Fahrlässigkeit zeigen (beispielsweise verspätete Zustellung einer öffentlichen Urkunde) und ist im Falle der Nichtausführung, fehlerhaften Ausführung oder fortgesetzt verspäteten Ausführung der Zwangsvollstreckung haftbar.
  • Beratungspflicht: Der Gerichtsvollzieher darf nur seinen Auftraggeber informieren und hat ihm zu den Verfahren zu raten, die für ihn am besten geeignet sind.
  • Pflicht zur Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Schriftsätze: Der Gerichtsvollzieher muss grundsätzlich einen Rechtsakt vollziehen der voll wirksam ist. Dies bezieht sich auf eine Verpflichtung zur Erbringung eines Erfolgs, mit der verhindert wird, dass der Gerichtsvollzieher von der Verantwortlichkeit aufgrund einer Handlung seines Auftraggebers befreit ist.

Die Verantwortlichkeit des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner

Der Gerichtsvollzieher ist der Garant für die Ausgewogenheit und die Wahrung der Rechte des Gläubigers wie auch des Schuldners. Folglich gilt seine allgemeine Informationspflicht und seine Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auch im Hinblick auf den Schuldner, weil der Gerichtsvollzieher, besonders im Zusammenhang mit den Zustellungen, der Garant der Rechte des Empfängers ist.

Der Schuldner, der der Auffassung ist, einen Schaden im Zusammenhang mit einer Dienstleistung des Gerichtsvollziehers erlitten zu haben, kann vor dem Staatsanwalt Schadensersatzansprüche geltend machen.