E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen (Bürger E-notiz)

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Das Zwangsvollstreckungsverfahren und die Pfändung von beweglichem Vermögen wird von den Artikeln 719 ff. der Neuen Zivilprozessordnung geregelt.

Ein Gläubiger, der im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist und den ihm vom Schuldner geschuldeten Betrag beizutreiben wünscht, kann eine Vollstreckungsmaßnahme zur Pfändung des beweglichen Vermögens wie auch der beweglichen Sachen des Schuldners einleiten.

Die in E-Notiz 1 dargestellten Voraussetzungen, die mit denen übereinstimmen, die allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemein sind, müssen erfüllt sein. Demzufolge muss der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügen, der die Forderung in Höhe eines bestimmten und fälligen Betrags festgelegt und dessen Vollstreckbarkeit bescheinigt ist.

Der Vollstreckungstitel

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist das Verfahren, das einem Gläubiger erlaubt, den Verkauf von einem oder mehreren beweglichen Gütern, die seinem Schuldner gehören, zu veranlassen und aus dem Verkaufserlös den Betrag zu erlangen, der ihm geschuldet ist.

1. Begriffsbestimmung

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist das Verfahren, das einem Gläubiger die Möglichkeit bietet, von seinem Schuldner Güter pfänden zu lassen, sodass diese veräußert werden können und ihr Verkaufspreis vereinnahmt werden kann.

2. Bedingungen für die Durchführung der Pfändung und des Verkaufs von beweglichen Sachen

Um auf dieses zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren zurückgreifen zu können, muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:

  • die Pfändung muss sich auf bewegliches Sachvermögen beziehen;
  • die Pfändung muss sich auf pfändbare Vermögensgegenstände beziehen. In Artikel 728 der Neuen Zivilprozessordnung ist eine Liste von Vermögensgegenständen aufgeführt, die nicht gepfändet werden dürfen;
  • dem Schuldner muss zuvor eine Zahlungsaufforderung zugestellt worden sein. Das ist die Urkunde, mit der der Schuldner zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten angewiesen wird. Sie wird von einem Gerichtsvollzieher erstellt, der sie dem Schuldner aushändigt.

Die Zustellung der Zahlungsaufforderung an den Schuldner setzt die Verjährung aus (der Schuldner kann sich nicht auf den Ablauf einer bestimmten Zeitdauer verlassen, um die Erfüllung seiner Pflicht zu umgehen).

3. Die Pfändung

Die Pfändungsmaßnahmen beginnen, nachdem nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung ein voller Tag verstrichen ist.

Diese Handlungen werden an dem Ort durchgeführt, an dem die zu pfändenden beweglichen Gegenstände belegen sind. Vorgenommen werden sie von einem Gerichtsvollzieher in Begleitung von 2 Zeugen, die volljährig sein und die luxemburgische Staatsbürgerschaft haben müssen.

Die Güter können beim Schuldner selbst oder bei einem Dritten, der sie für den Schuldner besitzt, gepfändet werden.

Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen erstellt der Gerichtsvollzieher eine Bestandsaufnahme über die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie einen Bericht über die Pfändung, mit dem die Unveräußerlichkeit der gepfändeten Güter begründet wird.

Nach Beendigung dieser Maßnahmen werden die gepfändeten Vermögensgegenstände veräußert.

4. Folgen der Pfändung

Der Zwangsverkauf der gepfändeten Gegenstände kann innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Pfändung durchgeführt werden.

Zudem ist hervorzuheben, dass während des Vollstreckungsverfahrens verschiedene Einwände vorgebracht werden können. Eine nicht an dem Verfahren beteiligte Person kann das Eigentum an dem gepfändeten Vermögensgegenstand beanspruchen oder der Schuldner kann geltend machen, dass der gepfändete Gegenstand nicht pfändbar ist.