E-Note 1 – Die Voraussetzungen für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden um ein Vollstreckungsverfahren gegen meinen Schuldner einzuleiten?

1. Man benötigt einen Vollstreckungstitel welcher eine bestimmte, unbestrittene und fällige Forderung enthält.

Was ist ein Vollstreckungstitel ?

Ein Vollstreckungstitel ermöglicht die Zwangsvollstreckung der an den Schuldner gerichteten Forderung welche er beinhaltet. Obwohl eine privatschriftliche Urkunde die Vereinbarung der unterschreibenden Parteien formalisiert, bildet sie noch keinen Vollstreckungstitel. Auf nationaler Ebene können nur Richter, Notare und einige Behörden (Finanzamt, Sozialenversicherungskasse, Gemeindeverwaltungen) einen Titel für vollstreckbar erklären, und dies innerhalb der Grenzen ihrer Aufgabenbereiche.

Im Großherzogtum kann man folgende Vollstreckungstitel unterscheiden:

  • Gerichtliche Urteile (mit Vollstreckungsklausel versehen)
  • Notarielle Urkunden (mit Vollstreckungsklausel versehen)
  • Zwangsmaßnahmen – Vollstreckungstitel der Behörden

Dazu kommen im Rahmen der Europäischen Union die folgenden Titel:

  • Vollstreckungstitel aus einem Mitgliedstaat mit einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel versehen.
  • Europäischer Zahlungsbefehl

Was ist eine bestimmte, unbestrittene und fällige Forderung ?

Eine Forderung ist unbestritten, wenn das Prinzip seiner Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

Eine Forderung ist bestimmt wenn ihr Wert in Geld ausgedrückt ist oder ausgedrückt werden kann.

Eine Forderung ist fällig wenn seine Frist abgelaufen ist oder deren Erfüllung keiner Bedingung mehr unterworfen ist.

Was ist eine Vollstreckungsklausel ?

Die Vollstreckungsklausel verleiht dem Titel seine Vollstreckbarkeit. Dies bedeutet, dass ein Titel nur vollstreckt werden kann, gegebenenfalls mit der Einbeziehung der Staatsgewalt, wenn diese Vorbedingung erfüllt ist.

Je nach Natur des Titels, gerichtliche (wie z.B. ein Urteil) oder zum Amt eines Notars gehörige Urkunde (wie die notarielle Beurkundung), wird die Vollstreckungsklausel von der Geschäftsstelle des Gerichtes oder vom Notar erteilt.

Einige Titel, gegenwärtig betrifft dies nur die vollstreckbaren Titel aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union welche mit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel versehen sind, sowie Europäische Zahlungsbefehle, sind von der Notwendigkeit diese Formalität zu erfüllen erlassen.

Sobald der Titel mit der Klausel versehen ist, bezeichnet man ihn als „Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils“ (la grosse).

Die Gerichtsvollzieher in Luxemburg können sich um diese Formalität kümmern.

Diese Klausel lautet wie folgt:

WIR HENRI,

Großherzog von Luxemburg,

Herzog zu Nassau ;

Lassen wissen

[…]

VERPFLICHTEN

jeden Gerichtsvollzieher, alles was zum gefundenen Urteil (gerichtliche Entscheidung der Berufungs- oder Revisionsinstanz, Verfügung, Urkunde) erforderlich ist, auszuführen;

unserem Generalstaatsanwalt, unseren Staatsanwälten bei des Arrondissementgerichten ist zur Hand zu gehen;

und alle Kommandanten und Offiziere der Streitkräfte haben Hilfe zu leisten, soweit sie dazu auf legale Weise ersucht werden.

ZU URKUND DESSEN,

wurde diese Entscheidung (Urteil, Beschluss, Mandat, Urkunde) durch das Friedensgericht (den Obersten Gerichtshof, das Bezirksgericht, das Oberverwaltungsgericht, das Verwaltungsgericht, den Notar) unterschrieben und besiegelt.

2. Bedingungen die zusätzlich erfüllt werden müssen sobald der Titel ein Urteil ist

Ein Urteil darf nicht mehr berufungsfähig sein oder muss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden

Im Juristenjargon würde man sagen, dass das Urteil die Rechtskraft erlangen muss. Anders gesagt, handelt es sich um ein Endurteil, in dem Sinne, dass es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, wie z.B. die Berufung.

Hingegen ist die vorläufige Vollstreckbarkeit eine Art den Zeitverlauf, zwischen dem Moment wo das Urteil verkündet wird (um genau zu sein müsste man sagen ab der Zustellung des Urteils) und dem Moment wo es die Rechtskraft erlangt, zu „beeinflussen“. Da man grundsätzlich hätte warten müssen bis diese Zeit abgelaufen ist bevor man mit der Vollstreckung beginnen kann, ermöglicht die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils schon ab der Zustellung die Zwangsvollstreckung. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Urteil selbst. Der Richter gewährt sie nur wenn das Gesetz sie vorschreibt oder wenn es ihm scheint, dass der Fall die vorläufige Vollstreckung verdient, doch muss sie der Kläger in diesem letzteren Fall beantragen.

Die Ausrechnung der Zeit zwischen der Zustellung des Urteils und der Erlangung der Rechtskraft, ist an sich schon kompliziert. Ohne zu sehr auf die Details eingehen zu wollen, kann man behaupten, dass in Luxemburg fast alle Urteile welche durch Gerichtsvollzieher vollstreckt werden können, können durchgeführt werden sobald mindestens 55 Tage nach der Zustellung des Urteils verstrichen sind. Diese Frist ist jedoch nur eine einfache Richtlinie welche hier der Illustrierung dient. In der Tat gibt es viele Urteile welche auch schon früher vollstreckt werden können.

Ein Urteil bedarf einer Zustellung

Wenn der Schuldner in Luxemburg lebt

In Luxemburg wie auch in anderen Ländern welche den napoleonischen rechtlichen Hintergrund geerbt haben, kann man auf bürgerrechtlicher Ebene zwei Arten der Zustellung unterscheiden.

Einerseits handelt es sich um die Zustellung durch die Geschäftsstelle und andererseits um die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, welche den Namen „Signification“ erhält.

Fälle bei denen die Geschäftsstelle mit der Zustellung betraut ist, sind strengt limitiert. In der Regel erfolgt die Zustellung durch Gerichtsvollzieher, und nur ausnahmsweise erlaubt das Gesetz, zugunsten des Gläubigers, die Zustellung durch die Geschäftsstelle, dies ist besonders der Fall bei Urteilen der ersten Instanz im Bereich der Mietverträge und Arbeitsverhältnisse.

Diese beiden Zustellungsformen unterscheiden sich erheblich. Während die Zustellung durch die Geschäftsstelle per Post erfolgt, begibt sich der Gerichtsvollzieher fast immer an Ort und Stelle. Im allgemeinen kann man behaupten, dass die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher deshalb von Nutzen ist, da sie bessere Garantien bietet. Der Gerichtsvollzieher sucht aktiv die in den Dokumenten genannte Person und muss alle angemessenen Bemühungen aufbringen um die Dokumente dem Adressanten persönlich zu zustellt. Ein anderer Vorteil ist, dass der Gerichtsvollzieher Informationen über die Natur der Dokumente die er zustellt, und gegebenenfalls auch über die Schritte und Handlungen welche die Person unternehmen muss (wie z.B. einen Anwalt oder einen Bankier zu Rate ziehen), geben kann.

Bevor ein Urteil vollstreckt werden kann, muss man sich zuerst vergewissern, dass es auch zugestellt worden ist. In der Tat ist diese Formalität unverzichtbar. Damit der Schuldner weiß ob und was er zu zahlen hat, muss er zuerst wissen wofür er verurteilt wurde (viele Schuldner erscheinen zur Gerichtsverhandlung nicht…). Dazu erlässt die Geschäftsstelle oder der Gerichtsvollzieher eine Zustellungsurkunde. Diese Zustellungsurkunde nennt man bezüglich der Geschäftsstelle einen „certificat de notification“ und im Falle des Gerichtsvollziehers einen „acte de signification“.

Wenn der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat lebt

Wenn der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lebt, muss das Urteil ihm in diesem Land zugestellt werden. In Luxemburg sind es entweder die Geschäftsstelle oder der Gerichtsvollzieher, nach dem schon erwähnten Unterschied, die sich um diese Formalitäten kümmern. Die Zustellung der Urteile in der Europäischen Union ist eine Formalität welche durch die Ausarbeitung einer spezifischen Gesetzgebung auf dieser Ebene erleichtert wurden.

Wenn der Schuldner in einem Drittstaat lebt

Auch wenn der Schuldner in einem Drittstaat lebt, muss das Urteil dennoch zugestellt werden. Auf nationaler Ebene sind wiederum die Geschäftsstelle oder der Gerichtsvollzieher zuständig.

3. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung innerhalb einer bestimmten Frist

Man muss zwischen mehreren Hypothesen unterscheiden:

  • Die action judicati, dass heisst die Handlung welche nach der Vollstreckung eines Urteils strebt, muss innerhalb von 30 Jahren ausgeführt werden. Sie stimmt dementsprechend mit der üblichen Verjährungsfrist des bürgerlichen Rechtsstreites überein.
    In der Praxis, spielt dieser Mechanismus eher selten, denn die meisten Urteile werden innerhalb kürzerer Zeit vollstreckt, auch wenn sie manchmal mehrere Jahre überschreiten.
  • Das Versäumnisurteil muss innerhalb sechs Monaten ab seiner Verkündung zugestellt werden. Da die Zustellung eines Urteils eine unvermeidliche Voraussetzung seiner Vollstreckung ist, muss man darauf achten, dass diese Formalität innerhalb der vorgesehenen Frist ausgeführt wird.
  • Auch wenn gewöhnlich dies nicht der Fall ist, kann es vorkommen, dass andere Fristen respektiert werden müssen, damit die Zwangsvollstreckung nicht teilweise oder vollständig gefährdet wird. Dementsprechend muss die Zwangsvollstreckung von Verurteilungen zu einem Zwangsgeld innerhalb sechs Monaten beginnen. Aber auch im Rahmen einer Pfändung (die erste Phase des vorläufigen Rechtsschutzes), setzen die Richter oft in dem Urteil, welches die Pfändung gutheißt, fest, dass zur Vermeidung der Nichtigkeit das Verfahren zur Bestätigung der Pfändung innerhalb einer bestimmten Frist ab dem ursprünglichen Urteil eingeleitet werden muss.

Was kann ich unternehmen, wenn ich noch über keinen Vollstreckungstitel verfüge? Kann ich vorläufigen Rechtsschutz erlangen?

Das gesetzliche Arsenal in Luxemburg kennt im Bereich der Zwangsvollstreckung verschiedene rechtliche Instrumente welche ermöglichen gegen den widerspenstigen Schuldner aufzutreten, noch bevor man über einen Vollstreckungstitel verfügt. Diese Instrumente sollten erlauben das Pfandrecht des Gläubigers, welches aus Vermögensgegenständen des Schuldners besteht, unversehrt zu erhalten. Anders ausgedrückt verfügt der Schuldner über ein Teil seines Vermögens nicht mehr.

Allerdings muss man zwischen den rein Sicherungsmaßnahmen und den „Hybrid-Maßnahmen“ unterscheiden, dass heißt Maßnahmen welche nur in ihren Anfangsphasen als Sicherungsmaßnahmen betrachtet werden können.

1. Der Unterschied

Rein Sicherungsmaßnahmen

In Luxemburg existiert nur eine einzige rein Sicherungsmaßnahme. Es handelt sich um die handelsrechtliche Sicherungsbeschlagnahme. Der Anspruch des Gläubigers muss kommerzieller Natur sein. Demzufolge ist diese Maßnahme für den Gläubiger der nicht auf Handelsebene tätig ist von keinem Nutzen.

Hybrid-Maßnahmen

Diese Maßnahmen setzen zusätzlich eine zweite Phase ein welche seinerseits zu einer, auf einen rechtskräftigen Titel begründete, Maßnahme führen kann. Der erste Schritt ist immer der Versuch ein Teil des Vermögens des Schuldners zu pfänden, welche Maßnahme in diesem Stadium einem vorläufigen Rechtsschutz gleichkommt, um dann, in einer zweiten Phase, dies alles in ein vollstreckbares Instrument zu konvertieren. Zwischen diesen beiden Phasen geht es für den Gläubiger darum seine Forderungen durch einen vollstreckbaren Titel zu begründen oder alles zu unternehmen um sich einen solchen Titel zu verschaffen.

In Wahrheit können diese Maßnahmen relativ kompliziert für nicht Eingeweihte erscheinen und ihr globales Verständnis bleibt auch für den erfahrenen Gläubiger ziemlich technisch.

2. Die erforderlichen Voraussetzungen um eine Sicherheitsmaßnahme durchführen zu können

Die Sicherungsbeschlagnahme im Handelsbereich

Um diese Maßnahme durchführen zu können, muss man den Präsidenten des Arrondissementgerichtes um eine Genehmigung ansuchen. Diese Genehmigung erfolg auf Antrag was wiederum bedeutet, dass die Gegenpartei an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Der Vorteil ist natürlich, dass der Schuldner über die unmittelbare Drohung einer Pfändung grundsätzlich nicht benachrichtigt wird und dementsprechend auch keine Zeit hat seine Zahlungsunfähigkeit zu organisieren.

Hybrid Maßnahmen

Einige benötigen die Genehmigung des Richters von Amts wegen, bei anderen kann die Genehmigung durch einen vorausgehenden Zahlungsbefehl ersetzt werden, andere wiederum bedürfen gleichzeitig des Vorhandenseins eines öffentlichen oder privaten Titels und einer eventuellen Genehmigung.

In all diesen Fällen ist der Rat eines juristischen Fachmannes, und warum nicht eines Gerichtsvollziehers, vielleicht nicht unentbehrlich um das Verfahren in Gang zu setzen, aber stark empfohlen. Eine Privatperson, die nicht an Gerichtskonflikte gewöhnt ist, kann sich schnell überholt und entmutigt fühlen.

3. Die verschiedenen Arten des Vorläufigen Rechtsschutzes

Pfändung

Die Sicherungsbeschlagnahme im Handelsbereich (Art. 550 NCPC)

Das Ziel dieser Sicherungsbeschlagnahme ist nicht etwa das gepfändete Vermögen mit einer ewigen Unverfügbarkeit zu versehen, sondern die Einleitung des materiallrechtlichen Verfahrens, dass heißt eines Verfahrens welches die Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner erzielt. Gleichzeitig kann die Sicherungsbeschlagnahme in eine Zwangsvollstreckung umwandelt werden, dies bedeutet, dass man die Genehmigung des Richters beantragen muss um das gepfändete Vermögen auf einer Versteigerung verkaufen und dann aus dem Erlös den Gläubiger befriedigen zu können. Die Zufriedenheit hängt natürlich von der Höhe des Betrages ab, der durch die Versteigerung des Vermögens des Schuldners erreicht werden konnte.

Vermieterpfandrecht (Art. 956 Abs.1 und 2 NCPC)

Die Pfändung im vorliegenden Fall bezieht sich auf das Vermögen des Mieters welche sich an dem, vom Gläubiger an den Schuldner vermieteten Ort befinden. Diese Pfändung ist dementsprechend nur für den Vermieter für die unbezahlte Miete von Nutzen.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (gemeines Recht) (Art. 693 ff. NCPC)

Diese Pfändung dient dazu Sachen welche von einem Dritten für den Schuldner aufbewahrt werden für diesen unzugänglich zu machen. Auch wenn diese Pfändung dazu benutzt werden kann um zu verhindern, dass der Dritte dem Schuldner bewegliche Sachen herausgibt, wird sie vorwiegend dazu benutzt um zu verhindern, dass der Dritte über das Geld welches er zugunsten des Schuldners aufbewahrt verfügt. Diese Maßnahme ermöglicht demzufolge die Pfändung von Ansprüchen welche der Schuldner gegen einen Dritten hat, wie z.B. die Pfändung von Bankguthaben.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Spezialfälle)

Diese Maßnahmen dienen dazu Löhne, Renten und Pensionen des Schuldners zu pfänden. Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen wirksam die Identität des Dritten, welcher dem Schuldner ein regelmäßiges Einkommen sichert, ausfindig zu machen.

Sicherheitsleistungen

Einleitung

Was die Beteiligung der Gerichtsvollzieher anbetrifft wurden in Luxemburg, seit dem Gesetz vom 21. Dezember 1994 welche einige gesetzliche Verfügungen betreffend der Übertragung von Forderungen und Pfänden abgeändert hat, wichtige Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Handelsgesetzbuches und der großherzoglichen Verordnung vom 27. Mai 1937 über die Verpfändung von Geschäfts- oder Firmenwerten in Bezug auf Sicherheitsleistung reformiert. Das Gesetz vom 5. August 2005 betreffend den Vertrag über die finanziellen Sicherungen bildet den gesetzlichen Hintergrund der Verpfändung von finanziellen Mitteln, der Eigentumsübertragung als Garantie und der Aufrechnungsvereinbarungen.

Die Konsequenz davon ist, dass man bei diesen Angelegenheiten nicht mehr unbedingt auf einen Gerichtsvollzieher zurückgreifen muss. In der Praxis greift der Gerichtsvollzieher nur noch im Rahmen des Forderungsüberganges und der Pfändung ein.

Ohne hier zu sehr in Einzelheiten eingehen zu wollen, ist das Gesetz betreffend den Vertrag über die finanziellen Sicherungen eher den Fachleuten des Finanzsektors und die großherzogliche Verordnung über die Verpfändung von Geschäfts- und Firmenwerten sollte eigentlich nur Geschäftsfrauen und Geschäftsmänner interessieren genauso wie das Handelspfand. Hier befassen wir uns weder mit diesen besonderen Pfandformen, noch mit dem gemeinrechtlichen Pfand oder dem Immobiliarpfandrecht.

Hingegen bleibt der Gerichtsvollzieher ein privilegierter Partner was die Eintragung von Sicherheitshypotheken anbetrifft; mit diesem Thema befassen wird uns später nachdem wir einige allgemeine Regeln behandelt haben.

Die Nützlichkeit der Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen haben im allgemeinen das gleiche Ziel : sie bilden eine Garantie für die Verhandlungen, da sie auftauchende Probleme abwehren sollten (wie z.B. das plötzliche Auftreten der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners).

Dieses Ziel ist dadurch erreicht, dass man dem Gläubiger zwei Rechte zur Verfügung stellt:

Vorzugsrecht (le droit de préférence)

Das Vorzugsrecht ermöglicht dem Gläubiger welcher eine Sicherheit geniest, als Erster, vor allen anderen Gläubigern seines Schuldners, bezahlt zu werden. Sein Rang muss ihm jedoch von Nutzen sein, denn es kann vorkommen, dass das Vermögen worauf sich die Sicherheitsleistung bezieht schon von der Sicherheit eines anderen Gläubigers belastet ist. Im Bereich der Immobilien ist dieses Problem durch die Grundbucheintragung gelöst. Demzufolge kann der Gläubiger nachprüfen ob das Grundstück welches ihm als Garantie vorgestellt wird eine interessante Sicherheitsleistung bildet.

Folgerecht (le droit de suite)

Das Folgerecht hat zur Konsequenz, dass der Gläubiger dem Gegenstand welcher durch eine Sicherheitsleistung gesichert ist nachfolgen kann, und zwar bei wem er sich auch befinden mag. Dieser Mechanismus kann z.B. dann eingesetzt werden, wenn der Schuldner den Gegenstand veräußert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gesetz dem Schuldner verbietet seine Rechte auf den Gegenstand auszuüben.

Sicherheitsleistungen welche durch die Gerichtsvollzieher eingesetzt werden können

Mit einem Vollstreckungstitel kann der Gerichtsvollzieher durch den Grundbuchbeamten folgende Hypotheken in den Hypothekenbuch eintragen:

  • Immobilien
  • Schiffe
  • Luftfahrzeuge

Das Ausmaß der Hypothek erweist sich erst später, wenn es sich darum handelt die Immobilien welche dadurch belastet sind zu verwerten. Die Zwangsliquidation der Immobilien wird durch Versteigerung erreicht welche durch den Immobiliararrest oder durch die Klausel über den freihändigen Verkauf der Pfandsache („clause de voie parée“) welche in dem Vertrag über Hypothekarkredit enthalten ist, eingeleitet wurde.

Die Klausel über den freihändigen Verkauf der Pfandsache ermöglicht dem Hypothekengläubiger das Grundstück durch einen Notar zu verkaufen ohne die Gerichte mit einzubeziehen. In Luxemburg ist es erlaubt eine derartige Klausel in den Vertag über Hypothekarkredit einzufügen. Die Versteigerung kann nur stattfinden wenn der Gläubiger eine erstrangige Hypothek hat.