E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen
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Immaterielle Vermögenswerte sind Vermögenswerte, die keine physische Form haben und die daher mit den menschlichen Sinnen nicht wahrgenommen werden können. Beispiele für immaterielle Vermögenswerte sind Finanzinstrumente, Rechte, die Gegenstand von Verhandlungen sein können, Patente, Handelsmarken, Unternehmensanteilen und Geld.
Pfändung von Unternehmensanteilen im Allgemeinen
Die Methoden zur Durchführung einer Pfändung sind je nachdem, ob sie sich auf Aktien, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Beteiligungen an Partnerschaften beziehen, unterschiedlich.
Die Enteignung von Beteiligungen an Partnerschaften ist nicht durchführbar, wenn sie nicht "übertragbar" sind, da dies die Aufnahme einer neuen Person in die Unternehmensstruktur bedeuten und daher ein neues "Änderungs"-Element einführen würde, das mit den Merkmalen dieser Unternehmensart nicht kompatibel ist.
Der geänderte Artikel 2471 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Bezug auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Enteignung der Beteiligungen - sieht jedoch folgendes vor:
Die Beteiligungen können enteignet werden. Die Pfändung geschieht anhand einer Mitteilung, die dem Schuldner und dem Unternehmen zugestellt und anschließend ins Unternehmensregister eingetragen wird.
Der Gläubiger muss dem Unternehmen die gerichtliche Verfügung, die den Verkauf des Anteils anordnet, zustellen.
Ist der Beteiligung nicht frei übertragbar und kommen der Gläubiger, Schuldner und das Unternehmen nicht über den Verkauf des Anteils überein, so findet der Verkauf in Form einer Auktion statt; der Verkauf ist jedoch ungültig, wenn das Unternehmen innerhalb von zehn Tagen nach dem Zuschlag einen anderen Käufer vorstellt, der denselben Preis anbietet.
Die Bestimmungen des obigen Paragraphen können auch dann gelten, wenn ein Anteilsinhaber insolvent wird.
Auf Grundlage dieser Überlegungen kann man nun zweifellos bestätigen, dass die Unternehmensanteile vollstreckbar sind und dass für sie einstweilige Maßnahmen angewendet werden können, die die Sicherheit des Schuldners in Form von Vermögenswerten sichern sollen.
Bevor wir im Detail auf die Methoden zur Vollstreckung der Pfändung im Zusammenhang mit Unternehmensanteilen -Beteiligungen- eingehen - sollte festgelegt werden, dass Gegenstand und Form der Pfändung vom Unternehmenstyp und von der Höhe der Haftung des schuldenden Anteilsinhabers abhängen.
Man unterteilt Unternehmen in:
- 1. Personengesellschaften:
- a. S.n.c. - Offene Handelsgesellschaften (società in nome collettivo).
- b. S.a.s. - Kommanditgesellschaften (società in accomandita semplice).
- 2. Korporationen:
- a. S.r.l. - Gesellschaften mit beschränkter Haftung (società a responsabilità limitata).
- b. S.p.a. - Aktiengesellschaften (società per azioni).
- c. S.a.s. - Kommanditgesellschaften (società in accomandita semplice).
Egal ob es sich um Personengesellschafen oder Korporationen handelt, die Unternehmen haften für die Unternehmensverpflichtungen bis zur Höhe des Wertes ihrer Vermögenswerte.
Die Höhe der Haftung eines Anteilsinhabers ist je nach Unternehmenstyp unterschiedlich:
1. Allgemeine Personengesellschaften
Anteilsinhaber einer "s.n.c." haften gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Wertes all ihrer persönlichen Vermögenswerte.
2. Kommanditgesellschaften
Eine "S.a.s." wird durch zwei Kategorien an Anteilsinhabern charakterisiert, die sich aufgrund der Höhe ihrer Haftung unterscheiden:
- unbegrenzte Haftung für Komplementäre;
- auf die Höhe des eingezahlten Kapitals begrenzte Haftung für Kommanditisten.
3. Aktiengesellschaften
Bei Aktiengesellschaften haftet nur das Unternehmen bis zur Höhe des Wertes der Vermögenswerte für die Unternehmensverpflichtungen.
Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens haftet im Bezug auf die Unternehmensverpflichtungen, die sich während des Zeitraums ergeben, in dem die Anteile nur an eine Person ausgegeben werden, diese Person ohne Einschränkung, wenn die Beiträge nicht im Einklang mit den Bestimmungen aus Artikel 2342 geleistet wurden oder solange, bis die in Artikel 2362 genannte Ausschreibung durchgeführt wurde.
Die Beteiligung des Anteilsinhabers an Aktiengesellschaften besteht, wie der Name erkennen lässt, aus Aktien.
4. Kommanditgesellschaften
Bei Kommanditgesellschaften haften die Komplementäre gesamtschuldnerisch für die Unternehmensverpflichtungen und Kommanditisten haften bis zur Höhe des Wertes des gezeichneten Kapitalanteils. Die Beteiligungen der Partner werden durch Aktien repräsentiert.
5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung haftet nur das Unternehmen bis zur Höhe des Wertes der Vermögenswerte für die Unternehmensverpflichtungen.
Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens haftet im Bezug auf die Unternehmensverpflichtungen, die sich während des Zeitraums ergeben, in dem die Anteile nur an eine Person ausgegeben werden, diese Person ohne Einschränkung, wenn die Beiträge nicht im Einklang mit den Bestimmungen aus Artikel 2342 geleistet wurden oder solange, bis die in Artikel 2362 genannte Ausschreibung durchgeführt wurde.
Reicht die Vollstreckung im Bezug auf das Kapital des schuldenden Unternehmens nicht zur Befriedigung des Anspruches aus, so kann das Gläubigerunternehmen alternativ die persönlichen Vermögenswerte des haftenden Anteilsinhabers in Beschlag nehmen. Im zweiten Fall ist es angemessen, den Vollstreckungsbescheid erneut zuzustellen, bevor das Gläubigerunternehmen die Vollstreckung gegen Anteilsinhaber einleitet, wobei dieser Bescheid folgendes enthalten sollte:
- Die direkte Mitteilung an alle Gesamtschuldner, ihren Verpflichtungen nachzukommen;
- Angabe und Details zum disqualifizierten - negativen - Pfändungsversuch im Bezug auf die Vermögenswerte des Unternehmens.
Unterstützt wird dieser "Rat" oben durch den Beschluss der Abteilung 3 des Kassationsgerichts vom 15. Juli 2005:
"Ein Komplementär, der einen Zahlungsauftrag über die Schulden einer Kommanditgesellschaft erhält, kann dagegen gemäß Artikel 615 der Zivilprozessordnung widersprechen, um das Recht des Unternehmens auf Verhandlung geltend zu machen, sobald er den Vollstreckungsbescheid erhält und ohne dass er die Pfändung abwarten muss."
Die Vollstreckungsmethoden sind abhängig davon, ob sich die Pfändung auf Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.r.l.), auf dematerialisierte Beteiligungen (S.p.a.), auf nicht dematerialisierte Beteiligungen (S.p.a.) oder auf Beteiligungen einer Partnerschaft (S.n.c. und S.a.s.) bezieht, unterschiedlich.
Gegenstand und Form der Pfändung von Anteilen einer S.R.L. (Gesellschaft mit Beschränkter Haftung)
Die Rechtsvorschrift Nr. 6 vom 17. Januar 2003 regelt die Enteignung von Beteiligungen an s.r.l.s (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) in Artikel 2471 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Vergleich mit den vorherigen Bestimmungen zeigt sich die Änderung durch die neue Definition des Gegenstandes der Pfändung: "Beteiligung und nicht länger Anteil". Diese neue Formulierung umfasst auch eine Änderung der Pfändungsform, da der Gegenstand der Enteignung nicht länger als eine Forderung einer dritten Partei (Anteil) gilt, sondern zu einem "immateriellen, beweglichen Vermögenswert" wird, der durch direkte Pfändung gepfändet werden kann.
Urteil Nr. 22361 der Abteilung 3 des Kassationsgerichtes vom 21.10.2009
Fähigkeit, den Anteil als autonomen Vermögenswert zu pfänden.
Eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung drückt eine Vertragsposition aus, die objektiver geworden ist, die als ein immaterieller Vermögenswert gesehen werden sollte, der vergleichbar ist mit einem materiellen Vermögenswert, der gemäß Artikel 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht in ein öffentliches Register eingetragen ist; dies bedeutet, dass, gemäß dem letzten Absatz von Artikel 813 des Bürgerlichen Gesetzbuches Bestimmungen in Bezug auf bewegliche Vermögenswerte gelten können, insbesondere die Regelung von wirklich subjektiven Situationen und Konflikten in Bezug auf denselben Vermögenswert, da der Anteil, auch wenn er nicht die Form eines materiellen Vermögenswert gleich eines Anteils hat, dennoch einen objektiven Vermögenswert hat; dieser besteht aus dem Bruchteil der Vermögenswerte, den er darstellt und er sollte daher als einheitliches Rechtssubjekt dargestellt werden; hieraus ergibt sich, dass die Beteiligungen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gegenstand einer Pfändung gegen den Anteilsinhaber, der diese besitzt, werden können, die aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft nicht erfolgreich ist, die im Bezug auf den Vollstreckungsprozess eine dritte Partei ist, weshalb Artikel 51 des Insolvenzgesetzes nicht gilt.
Die neue Vorschrift basiert auf den folgenden Verfahrensphasen.
- 1. Zustellung des Pfändungsauftrages an den Schuldner, mit einer Verfügung und den anderen durch Artikel 492 der Zivilprozessordnung festgelegten Elementen;
- 2. Zustellung der Verfügung an die Gesellschaft;
- 3. Eintragung der Pfändung in das Handelsregister bei der zuständigen Handelskammer;
-
4. Der Vermerk der Pfändung im Aktionärsverzeichnis ist von den Geschäftsführern unmittelbar durchzuführen.
Punkt 4 wurde durch das Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 gelöscht - welches das Gesetzesdekret Nr. 185 vom 29. November 2008 zu einem Gesetz mit Ergänzungen umwandelte, was dringende Maßnahmen zur Unterstützung von Familien, Arbeit, Beschäftigung und Unternehmen genehmigte, um das nationale, strategische Rahmenwerk neu zu gestalten - veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (Amtsblatt) Nr. 22 vom 28. Januar 2009 - Ordentliches Beiblatt Nr. 14.
Artikel 16, -12-d - Gesetz 2/2009. Im ersten Paragraph von Artikel 2471 des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde folgende Aussage gelöscht: "Die Geschäftsführer haben den Eintrag im Verzeichnis der Anteilsinhaber unmittelbar zu verzeichnen"
Die Pfändung gilt erst dann als durchgeführt, wenn die Pfändung im Handelsregister (definiert als das Handelsregister) eingetragen ist, was dazu dient, dass alle Dokumente ungültig werden, die die Beteiligung (den Anteil) übertragen, nachdem die Pfändung eingetragen worden ist. Daher ist das Handelsregister ein subjektives Ausschreibungstool: Es gibt die Ausübung der Unternehmenstätigkeit durch Bekanntgabe von Ereignissen und durch Dokumente im Bezug auf die Wirtschaftsbeteiligten, die diese Tätigkeiten durchführen, bekannt.
Nach der Pfändung muss der Gläubiger dem Unternehmen die gerichtliche Verfügung, die den Verkauf der Beteiligung anordnet, zustellen. Ist die Beteiligung nicht frei übertragbar und kommen der Gläubiger, Schuldner und das Unternehmen nicht über den Verkauf des Anteils überein, so findet der Verkauf in Form einer Auktion statt; dieser Verkauf ist ungültig, wenn das Unternehmen innerhalb von zehn Tagen nach dem Zuschlag einen anderen Käufer vorstellt, der denselben Preis anbietet.
Gegenstand und Form der Pfändung von Aktien
"Nicht dematerialisierte" Aktien Eine Unternehmensbeteiligung an einer S.p.a. (Aktiengesellschaft) wird durch Aktien repräsentiert und daher hat jeder Aktionär das Recht, die seiner Beteiligung entsprechenden Wertpapiere zu erhalten. Daher sind Aktien Beteiligungen, die frei übertragbar sind und die für gewöhnlich durch Dokumente repräsentiert werden, die sich im Einklang mit den Vorschriften für handelbare Instrumente im Umlauf befinden.
Bezieht sich die Pfändung auf "nicht dematerialisierte" Aktien, so wird sie durch die Gerichtsvollzieher durch direkte Kenntnisnahme des Dokumentes, das das Recht verkörpert, durchgeführt - Artikel 1997 des Bürgerlichen Gesetzbuches - im Einklang mit der Pfändungsform für bewegliche Vermögenswerte des Schuldners, da der bewegliche Vermögenswert die cartula (lateinisch) - das handelbare Instrument - ist, oder in Form einer Pfändung von einer dritten Partei, wenn sich die Sicherheit im Besitz einer dritten Partei befindet (Finanzinstitut oder andere Verwalter oder autorisierte Zwischenhändler).
Artikel 1997 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wirksamkeit der Einschränkungen des Anspruchs
Ein Pfandrecht, eine Beschlagnahme, Pfändung oder andere Einschränkung im Zusammenhang mit dem genannten Recht an einem handelbaren Instrument oder an Gütern, die durch letzteres repräsentiert werden, ist nicht wirksam, wenn es für sie keine Sicherheit gibt.
Gemäß Artikel 2024 des Bürgerlichen Gesetzbuches zeigt die Einschränkung des Anspruches ihre Wirksamkeit gegen den Aussteller und dritte Parteien, nachdem sie im Bezug auf die Sicherheit, die verpfändet wurde, vermerkt wurde.
Artikel 2024 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Einschränkungen des Anspruchs
Keine Einschränkung des Anspruchs ist für den Aussteller und dritte Parteien wirksam, es sei denn, sie ist das Ergebnis einer Anmerkung zur Sicherheit und im Register eingetragen.
Gemäß Artikel 520 der Zivilprozessordnung wird die Sicherheit zuletzt in der Kanzlei des Gerichtes eingetragen.
Dematerialisierte Aktien
Die heute geltenden Vorschriften erlauben es Aktiengesellschaften, die Ausgabe von Dividendenpapieren auszuschließen und diese durch "dematerialisierte" Aktien zu ersetzen. Der Begriff "Dematerialisierung" drückt ein Konzept aus, gemäß dem notierte Finanzinstrumente und Finanzinstrumente, die der Öffentlichkeit am meisten zur Verfügung stehen, nicht länger durch Instrumente in Papierform repräsentiert werden, sondern reine Buchungseinträge sind.
Nach diesem Vorgang der "Dematerialisierung" der Aktien, die durch die Rechtsvorschrift Nr. 213 vom 24. Juni 1998 in Kraft trat, war der Gesetzgeber verpflichtet, neue Bestimmungen für Anmerkungen zu diesem besonderen, "immateriellen" Wertpapier zu treffen (da es nicht möglich war, die Registrierung im Bezug auf das Instrument und die Übernahme durchzuführen). Folglich wurde die Bestimmung - Artikel 34 des Gesetzesdekrets 213/1998 - festgelegt, Einschränkungen im Bezug auf Finanzinstrumente zu schaffen, indem man passende Eintragungen durchführt und den Zwischenhändler berücksichtigt. In diesem Fall wird die Pfändung in der Form durchgeführt, die für Enteignung durch dritte Parteien vorgesehen ist.
Artikel 34 des Gesetzesdekrets 213/1998. SCHAFFUNG VON EINSCHRÄNKUNGEN
1. Einschränkungen jeder Art im Bezug auf durch diesen Titel V geregelte Finanzinstrumente, einschließlich denen, die durch die Sonderbestimmungen für öffentliche Schuldinstrumente geregelt sind, werden nur unter Beachtung der besonderen Eintragungen erstellt, wobei der Zwischenhändler berücksichtigt wird.
2. Es können spezielle Konten eröffnet werden, die dazu dienen sollen, Einschränkungen für alle Finanzinstrumente zu schaffen, die in ihnen verzeichnet sind; in diesem Fall ist der Zwischenhändler für die Überwachung der Anweisungen zuständig, die sich durch die Schaffung einer Einschränkung ergeben, um den gesamten Wert der Einschränkung zu bewahren und die Rechte im Bezug auf Finanzinstrumente auszuüben.
3. Der Aussteller wird über die durch diesen Artikel festgelegten Einschränkungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist informiert.
Die Dematerialisierung wird Kraft der Rechtsvorschrift Nr. 213 von 1998 verpflichtend, wenn diese Finanzinstrumente verhandelt werden oder deren Verhandlung beabsichtigt wird oder wenn sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Sie sind im Wesentlichen Wertpapiere, die notiert sind oder deren Notierung beabsichtigt wird. Für die Emittenten, die Finanzinstrumente herausgeben, für die die Dematerialisierung nicht verpflichtend ist, gibt es die Möglichkeit der optionalen Dematerialisierung.
Das System zur Schaffung von Einschränkungen, einschließlich Pfändung und Beschlagnahme im Bezug auf dematerialisierte Finanzinstrumente ist in Artikel 34 der Rechtsvorschrift Nr. 213 von 1998 und in Artikel 45ff der mit der Entscheidung 11768 vom 23. Dezember 1988 von der CONSOB (italienische Börsenaufsichtsbehörde) angenommenen Vorschrift in der gültigen Fassung enthalten. Das allgemeine durch Artikel 34 bestätigte Prinzip ist, dass Einschränkungen jeder Art im Bezug auf dematerialisierte Finanzinstrumente, egal ob öffentlicher oder privater Art, alleine durch Eintragungen in spezielle Konten des Zwischenhändlers geschehen, der den Emittenten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über die Eintragungen informieren muss. Der Gesetzgeber verfolgte auch im Bezug auf die Einschränkungen für das Wertpapier nach der Dematerialisierung dem inspirierenden Kriterium, was bedeutet, dass das dematerialisierte Wertpapier nicht länger in die Kategorie der handelbaren Instrumente fällt.
UNTERSCHIEDE
Es ist wichtig festzulegen, dass es wichtige Unterschiede zwischen verbrieften und unverbrieften Wertpapieren gibt. Im Falle von verbrieften Wertpapieren werden diese in Druckform oder durch Ausfüllen ausgegeben und somit durch physischen Besitz der Wertpapiere, die durch Indossament oder "Übertragung" im Umlauf sein können und alle Einschränkungen werden sowohl auf dem Wertpapier als auch im Verzeichnis des Emittenten vermerkt. Im Falle von unverbrieften Wertpapieren jedoch wird das Wertpapier, da es keine Materialisierung gibt, auf ein Konto eines Zwischenhändlers gebucht, und es ist einfach durch die Buchungseinträge im Umlauf, mit denen auch die Einschränkungen vermerkt werden. Daher werden bei verbrieften Wertpapieren Unternehmensrechte im Einklang mit dem Besitz des Wertpapiers ausgeübt, wobei dematerialisierte Wertpapiere vom Anteilsinhaber ausgeübt werden und der Zwischenhändler einen Auftrag erhält, indem man von ihm eine Bestätigung beantragt.
Deshalb hat der Oberste Gerichtshof im Bezug auf die Dematerialisierung folgendes Urteil getroffen:
"Dematerialisierung" (oder "nicht Verbriefung") von handelbaren Wertpapieren, gemäß dem System vollständig verfügt durch das Gesetz Nr. 231 von 1998, überwindet die Körperlichkeit des Wertpapiers, was die virtuelle Lieferung und Übertragung zulässt (z.B. zu Pfändungszwecken), ohne dass das verbriefte Mittel genutzt oder gar erstellt wird; dies beseitigt jedoch nicht die Notwendigkeit, gemäß Art. 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Sicherheit selbst als einen immateriellen Vermögenswert zu identifizieren, was durch Mechanismen einschließlich Alternativen zur Abfassung geschieht, da sonst eher ein Anspruch im Zusammenhang hiermit geschaffen würde als ein handelbares Wertpapier (Urteil Nr. 8107 der Abteilung 1 des Kassationsgerichts vom 15.06.2000).
Artikel 9, Paragraph 1 der Rechtsvorschrift Nr. 210 von 2001, legt fest dass - falls die Rechte, deren Gegenstand Finanzinstrumente sind oder die im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten stehen, die sich aus den Eintragungen oder Anmerkungen in einem Buch, Konto oder zentralisierten Management- oder Einlagesystem ergeben, das sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet - die Methoden für die Übertragung dieser Rechte sowie für die Bildung und Stellung von Sicherheiten und andere Einschränkungen auf die Rechte exklusiv durch das Recht des Systems geregelt werden, dass für das Buch, Konto oder Managementsystem oder zentrale Einlagesystem gilt, in dem die Eintragungen oder Anmerkungen direkt zu Gunsten des Inhabers des Rechtes gemacht werden.
Es ist eine Regel des internationalen Privatrechtes, das die Verbindungskriterien festlegt, auf deren Grundlage ein Konflikt zwischen den Gesetzen gelöst wird, was somit das Prinzip einführt, dass, zulässig durch die Richtlinie, die definitive Natur der Zahlungsaufträge in ein zentralisierte Managementsystem eingetragen werden kann, auch wenn es für die Finanzinstrumente Einschränkungen gibt. Man sollte im Hinterkopf behalten, dass dies auch im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahme gilt.
Paragraph 2 des oben genannten Artikels sieht vor, dass, wenn das Buch, Konto oder zentralisierte Management- oder Einlagesystem sich in Italien befindet und es sich um Finanzinstrumente handelt, die nicht im Rahmen der Dematerialisierung gemäß dem oben genannten Artikel 28 der Rechtsvorschrift 213 von 1998 in ein italienisches System eingetragen wurden, gegebenenfalls die Methoden der Übertragungsrechte sowie die Erstellung von Einschränkungen und Sicherheiten bezüglich dieser Instrumente auch durch die Bestimmungen von Titel V der Rechtsvorschrift geregelt werden.
Das Prinzip berücksichtigt anscheinend nicht nur die definitive Natur der ins Zahlungssystem eingegebenen Aufträge oder die Regulierung der Wertpapiere, es ist sozusagen der Gegenstand, der durch die Rechtsvorschrift Nr. 210 von 2001 geregelt ist. Ist diese Auslegung richtig, so kann der Schluss gezogen werden, dass in allen Fällen, in denen es ein System mit zentralisiertem Management in Italien gibt, der Vermerk der Einschränkung im Einklang mit den Vorstellungen aus Paragraph 1 von Artikel 9 in den Formen stattfinden kann, wie die dematerialisierten Wertpapiere tatsächlich reguliert sind (Kammer - Bericht Entwurfsgesetz Nr. 3578, XIV, Gesetzgebung).
Gegenstand und Form der Pfändung von Partnerschaftsanteilen
Bei Partnerschaften (S.n.c.s and S.a.s.s) haften alle Partner für die Unternehmensverpflichtungen (mit Ausnahme von Kommanditisten, die bis zur Höhe des Wertes des gezeichneten Kapitalanteils haften). Diese uneingeschränkte und persönliche Haftung ist von dem Moment an, ab dem die Unternehmensgläubiger gemäß Artikel 2304 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Zahlung ihrer Forderungen von einzelnen Partner fordern können, subsidiärer Art , selbst wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet, solange bis die Vollstreckung für die Vermögenswerte des Unternehmens durchgeführt wurde.
Urteil Nr. 18653 der Abteilung 2 des Kassationsgerichtes vom 16.09.2004
Die subsidiäre Beziehung, die die Haftung der Partner in Partnerschaften im Vergleich zur Haftung des Unternehmens verbindet, das zunächst für die Übernahme der Haftung der Unternehmensschulden herangezogen wird, schließt nicht die Möglichkeit aus, dass beide Partner und das Unternehmen gesamtschuldnerisch für dieselben Verpflichtungen haften, auch wenn dies zu einem unterschiedlichen Ausmaß der Fall ist.
Die umgekehrte Situation ist anders und komplexer, wenn ein Gläubiger versucht, für den Unternehmensanteil eine Pfändung für einen persönlichen Anspruch des Partners/Schuldners heranzuziehen.
Vor der Prüfung, zu welchem Ausmaß die Unternehmensanteile einer Partnerschaft wahrscheinlich Rechten und Vollstreckungsverfahren unterliegen, sollte folgendes festgelegt werden:
- 1. Die Übertragung der Kapazität und des Unternehmensanteils kann nicht ohne die Zustimmung der anderen Partner oder ohne eine spezielle Vorstellung aus dem Unternehmensvertrag stattfinden;
- 2. Die Handlung der Übertragung eines Unternehmensanteils - wenn so im Unternehmensvertrag vorgesehen - überträgt nicht das Eigentum - oder den Anteil eines unteilbaren Eigentums - von Vermögenswerten, die Vermögenswerte des Unternehmens sind, sondern es wird nur der immaterielle, bewegliche Vermögenswert, der den Unternehmensanteil bildet, übertragen und mit ihm die Rechte und Pflichten verwaltungstechnischer und unternehmerischer Natur, die zu der Kapazität des Partners gehören;
- 3. Der "übertragbare" Partnerschaftsanteil könnte als immaterieller Vermögenswert betrachtet werden, der mit einem beweglichen Vermögenswert vergleichbar ist, der nicht gemäß des letzten Paragraphen von Artikel 812 des bürgerlichen Gesetzbuches im öffentlichen Verzeichnis eingetragen ist, da er wahrscheinlich gemäß der Definition der gesetzlichen Vermögenswerte aus Artikel 810 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gegenstand von Rechten ist.
Ausgehend von diesen Konzepten und insbesondere von Punkt zwei (Partner in Partnerschaften sind nicht Miteigentümer von Unternehmensanteilen, die nur Eigentum der Partnerschaft sind) kann ausgeschlossen werden, dass Artikel 599 und 601 der Zivilprozessordnung (Enteignung von unteilbaren Vermögenswerten) auf die Enteignung des Anteils durch die persönlichen Gläubiger des Partners angewendet werden können, sowie die Regeln, die die Enteignung durch dritte Parteien regulieren.
Im Bezug auf die Grenzen sollte man sich auf die Artikel 2270 des Bürgerlichen Gesetzbuches beziehen:
"Der persönliche Gläubiger des Partners kann, solange das Unternehmen besteht, seine Rechte den dem Schuldner geschuldeten Gewinnen zuteilen und Schutzmaßnahmen für den Anteil ergreifen, der ihm im Rahmen der Liquidation geschuldet wird.
Reichen die anderen Vermögenswerte des Schuldners nicht aus, um seine Schulden zu tilgen, kann der persönliche Gläubiger des Partners außerdem jederzeit die Zahlung des Anteils seines Schuldners einfordern. Der Anteil ist innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag zu zahlen, es sei denn, es wird eine Entscheidung getroffen, das Unternehmen aufzulösen."
und Artikel 2305 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
"Solange das Unternehmen besteht, kann der persönliche Gläubiger des Partners nicht die Zahlung des Anteils des schuldenden Partners beantragen."
Das Urteil des Kassationsgerichts vom 7. November 2002 gab der Angelegenheit eine neue Auslegung, da die Rechtstheorie und das Richterrecht zu dem Gegenstand sowohl die Unternehmensanteile der S.n.c. (Partnerschaft) als auch der S.a.s. (Aktiengesellschaft) als nicht pfändbar bewertete.
In dem oben genannten Urteil bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die Partnerschaftsanteile nicht Gegenstand der Enteignung sein können (unter der Bedingung, dass der Anteil auf Grundlage einer Sonderklausel in den Aktionärsvereinbarungen Gegenstand der alleinigen Übertragung auf Wunsch des Verkäufers und des Käufers sein kann); dies beruht auf Grundlage der folgenden Argumente:
- a. Im Prinzip zumindest solange, wie das Unternehmen besteht, können Partnerschaftsanteile nicht enteignet und an die persönlichen Gläubiger des Partners übergeben werden;
- b. Partnerschaften, die traditionell durch die Anforderung inspiriert sind, dass Beziehungen zwischen den Partnern durch ein Element von Vertrauen charakteristisiert sind (intuitus personae), was impliziert, dass, solange nicht anderweitig durch die Partnerschaftsurkunde festgelegt, der Unternehmensanteil nur mit der Zustimmung aller Partner übertragen werden kann, oder mit der Zustimmung derer, die die Mehrheit des Aktienkapitals repräsentieren (Artikel 2252, 2284 und 2322 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Enteignung des Anteils, was die Aufnahme einer neuen Person in die Unternehmensstruktur bedeutet, wobei die Wünsche der anderen Partner unberücksichtigt bleiben, würden ein Element der "Änderung" bedeuten, das mit den Merkmalen dieses Unternehmenstyps nicht kompatibel ist.
- c. Der Gesetzgeber, sorgte, als er sich entschied zuzulassen, dass die persönlichen Gläubiger ihre Ansprüche mit den Vermögenswerten befriedigen können, die den Beteiligung ihrer Schuldner repräsentieren, für die Möglichkeit eines Antrages auf - nicht nur Enteignung, sondern - Zahlung des Anteils, der, auch wenn man auf die Vermögenswerte des Unternehmens zurückgreift, zu keiner Änderung an der Zusammensetzung der Unternehmensstruktur führt;
- d. Die Unfähigkeit den Anteil zu enteignen, steht nicht im Zusammenhang mit einer Anforderung für den Schutz der Unternehmensgläubiger (die Zahlung des Anteils, die den Rückgang der Vermögenswerte des Unternehmens bedeutet, ist in der Tat weniger geeignet für diese Personen), sondern wird aufgrund der besonderen Relevanz, die jeder einzelne von ihnen bei den gegenseitigen Beziehungen übernimmt, in den Schutz der Partner gestellt;
- e. Die Übertragung des Unternehmensanteils, auch wenn sie, nach Vereinbarung, durch das Prinzip der Untauglichkeit der (alleinigen) Zustimmung des Abtretenden und Erwerbers zur Vereinbarung der Übertragung inspiriert ist, unbeschadet einer anderen Vorschrift der Partnerschaftsurkunde;
- f. Das gewöhnliche Verfahren meldet anstelle des typischen Modells persönliche Modelle von Unternehmen, mit einer streng geschlossenen Struktur, charakterisiert durch die Vereinbarung von Übertragungsformen der Beteiligung, die vernünftiger sind, als die, die der Gesetzgeber eingerichtet hat, wie die, die durch die Vorstellung der Übertragbarkeit auf Grundlage der bloßen Übereinstimmung der direkt interessierten Parteien charakterisiert sind, gemischt mit dem Beitrag eines Rechtes einer Beziehung zu Gunsten von anderen Beteiligten am Unternehmen;
- g. Der Aufenthalt der einzelnen Partner im Unternehmen ist daher definitiv und bezieht sich ausschließlich auf die Wünsche der einzelnen Partner;
- h. In diesem Falle bedeutet der Eintrag eines Vorkaufsrechtes in die Satzung eine "Verschlechterung" der Rolle der Wünsche von "anderen" Partnern und soll daher die Relevanz des personalisierten Elementes nicht "schützen" sondern "schwächen";
- i. Die Fähigkeit "frei" übertragbare Partnerschaftsanteile zu enteignen ist allgemein anerkannt, aufgrund davon, dass in diesem Fall der Grund verloren gegangen ist, dass der Gesetzgeber in seinen Prognosen die Unfähigkeit der Enteignung dieser Teile zu enteignen rechtfertigt, wobei der Verstoß gegen das Prinzip im Allgemeinen durch Artikel 2740 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestraft wird, dass der Schuldner für die Verpflichtungen bis zum Wert "all" seiner Vermögenswerte haftet.
- j. Man kann nicht zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen, selbst wenn der "freie" Umlauf des Anteils auf den Beitrag eines Vorkaufrechtes zu Gunsten der "anderen" Partner eingeschränkt ist;
- k. Darüber hinaus wurde die Wirksamkeit der "Einschränkungen" für den Umlauf von Unternehmensanteilen, auch während der Vollstreckung, besonders vom Gesetzgeber mit einer Bestimmung anerkannt - Paragraph 2, Artikel 2480 des Bürgerlichen Gesetzbuches - nun Artikel 2371 des Bürgerlichen Gesetzbuches - dass, sogar wenn sie besondere Referenz auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung nehmen, dies seine Basis nicht in den besonderen Merkmalen dieses Unternehmenstyps findet, so wie gezeigt wurde. Die systematische Anordnung liegt an einem Koordinationsfehler im Gesetzbuch selbst und sie ist daher nicht wichtig für Interpretationszwecke (diese Bestimmung sollte auch für Aktiengesellschaften gelten);
- l. Die untersuchte Vorschrift (Artikel 2471 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nimmt in der Tat allgemein Bezug auf "nicht frei übertragbare" Anteile und daher bietet der Wortlaut keine Elemente zur Unterscheidung der Vorkaufsrechtsklauseln von anderen Klauseln, die, bei normalen gesetzlichen Verfahren mehrfach den Umlauf von Beteiligungen beeinflussen;
- m. Daher gibt es keine Hindernisse zuzugeben, dass selbst Partnerschaftsanteile, deren Umlauf durch den Beitrag eines Vorkaufsrechtes zu Gunsten von einzelnen Partnern begrenzt ist, durch persönliche Gläubiger der einzelnen Partner vollstreckt werden können, selbst vor der Auflösung des Unternehmens oder der einzelnen Unternehmensbeziehung;
- n. Schlussfolgerung: "Beteiligungen an einer Partnerschaft, die durch eine Bestimmung in der Partnerschaftsurkunde mit der (alleinigen) Zustimmung des Abtretenden und des Erwerbenden übertragbar sind, mit Ausnahme des Vorkaufsrechts zu Gunsten von anderen Partnern, können sichergestellt und zu Gunsten der persönlichen Gläubiger des Partners enteignet werden, selbst vor der Auflösung des Unternehmens".
Urteil Nr. 7886 der Abteilung 1 des Kassationsgerichtes vom 05.04.2006
Bei Partnerschaften bilden die Vereinheitlichung der kollektiven Natur der Partner (die auftritt, wenn das Unternehmen einen Namen, einen Hauptsitz, ein Management und eine Vertretung erhält) und die Autonomie der gemeinsamen Vermögenswerte, die für die Umsetzung der Ziele des Unternehmens gedacht sind (was sich mehr oder weniger in der absoluten Unempfindlichkeit im Bezug auf die Nachfolge von Partnern zeigt und in der mehr oder weniger strengen Reihenfolge für die Unternehmensgläubiger bei der Wahl der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte) ein gesetzliches Tool, das der Pluralität (der Partner) eine Einheit an Handlungsformen gewährt und diese gelten zudem nicht für die Auflösung dieser Pluralität in die exklusive Einheit eines "ens tertium". Daher reicht es aus verfahrenstechnischer Sicht zum Zwecke der Einrichtung eines Rituals zur Anhörung beider Parteien im Bezug auf das Unternehmen aus, dass alle Partner bei dem Verfahren anwesend sind, wobei das Urteil gegen sie auch ein Urteil gegen das Unternehmen selbst ist; bei internen Beziehungen sollte ein Wunsch oder ein Interesse des Unternehmens, der/das im Bezug auf den Wunsch/das Interesse der Partner unterschiedlich ist oder diesem entgegenwirkt, aber ausgeschlossen werden. (In Anwendung dieses Prinzips hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, dass der Vorschlag eines Kündigungsantrages einer Urkunde, die Unternehmensanteile zwischen Partnern einer Partnerschaft überträgt, nicht erfordert, dass beide Parteien angehört werden, einschließlich im Bezug auf das Unternehmen).
Grundrechte
Artikel 555 der Zivilprozessordnung legt immaterielle Rechte (dingliche Nießbrauchrechte) als Vermögenswerte fest, die neben immateriellen Vermögenswerten verpfändet werden können.
Immaterielle Rechte sind dingliche Nießbrauchrechte zu Gunsten einer Person, die nicht Eigentümer des Gebäudes ist und die die Verpflichtung hat, den wirtschaftlichen Zweck nicht zu ändern; dies sind: Erbbaurechte (Baurechte), Pacht, Nießbrauch, Nutzung, Bewohnung und Dienstbarkeiten.
Die Bestimmungen und damit verbundenen Handlungen im Bezug auf unbewegliche Vermögenswerte gelten auch für dingliche Rechte (Artikel 813 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Für die Übertragung oder Einrichtung von dinglichen Rechten für einen unbeweglichen Vermögenswert ist ein schriftliches Dokument erforderlich (Artikel 1350 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
1. NIEßBRAUCHRECHT
Das Nießbrauchrecht ist das Recht, das Grundstück einer anderen Person zu nutzen. Das Merkmal des Nießbrauchs ist die Laufzeit, die temporär ist: Wird nichts festgelegt, geht man davon aus, dass es für die Lebensdauer des Mieters eingerichtet wird.
Der Mieter kann sein Recht auf andere übertragen, er kann eine Hypothek gewähren und auch Objekte vermieten, für die ein Nießbrauchrecht besteht.
2. NUTZUNGSRECHT
Die Nutzung besteht in dem Recht einen Vermögenswert zu nutzen, und, wenn dieser Gewinn abwirft darin, den Ertrag nur für den persönlichen Bedarf und den Bedarf der Familienmitglieder zu nutzen. Das Nutzungsrecht kann nicht übertragen oder vermietet werden. Es endet mit dem Tod des Inhabers des Rechtes.
Pfändung Durch Dritte Parteien
1. EINFÜHRUNG
Die Enteignung durch dritte Parteien ist in den Artikeln 543-554 der Zivilprozessordnung geregelt.
Artikel 543 der Zivilprozessordnung
Die Ansprüche des Schuldners gegenüber dritten Parteien oder das Eigentum des Schuldners im Besitz von dritten Parteien werden gemäß Artikel 137ff anhand eines der dritten Partei und dem Schuldner persönlich ausgelieferten Dokumentes verpfändet.
Neben der in Artikel 492 genannten Verfügung gegen den Schuldner muss das Dokument folgendes enthalten:
1. Die Angabe des Anspruches im Bezug auf den die Klage eingereicht wird, den vollstreckbaren Titel und den Vollstreckungsbescheid;
2. Mindestes eine allgemeine Angabe zu den geschuldeten Gegenständen und Summen und eine Anweisung an die dritte Partei, diese nicht ohne Anordnung durch den Richter zu verwenden;
3. Erklärung des Wohnsitzes oder der Zustelladresse in der Gemeinde, in der sich das zuständige Gericht befindet;
4. Die Vorladung der dritten Partei und des Schuldners vor das Gericht am Wohnsitz der dritten Partei, so dass die dritte Partei die in Artikel 547 genannte Erklärung abgegeben kann und so dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Erklärung und der anschließenden Dokumente anwesend ist; die dritte Partei wird vorgeladen, wenn die Pfändung sich auf Ansprüche aus Artikel 545, Paragraph drei und vier bezieht und in anderen Fällen wird sie gebeten, die Erklärung aus Artikel 547 dem Pfändungsgläubiger innerhalb von zehn Tagen per Einschreiben mitzuteilen.
Bei der Angabe der persönlichen Anhörung ist die in Artikel 501 genannte Frist einzuhalten.
Die Gerichtsvollzieher, die das Dokument zugestellt haben, sind verpflichtet, das Original unmittelbar in der Kanzlei des Gerichtes zu hinterlegen, so dass die in Artikel 488 genannte Akte erstellt werden kann. Diese Akte muss den vollstreckbaren Titel und den Vollstreckungsbescheid enthalten, die der pfändende Gläubiger in der Kanzlei zum Zeitpunkt des Erscheinens, so wie in
Artikel 314festgelegt, zu hinterlegen hat.(Artikel 314, Artikel aufgehoben durch Artikel 71 der Rechtsvorschrift Nr. 51. vom 19. Februar 1998).
Neben den beweglichen Objekten regelt dasselbe Gesetz auch die Pfändung der Forderungen einer dritten Partei des Schuldners.
Die aktuelle Reform im Bezug auf die Vollstreckung im Bezug auf bewegliche Vermögenswerte hat das folgende, stark diskutierte Problem zwischen Rechtstheorie und Richterrecht beendet: "Verpflichtet eine Pfändung gegen eine dritte Partei die dritte Partei alle ihre Schulden im Bezug auf den Schuldner zu binden und zu halten oder nur den Betrag, der dem vom Schuldner angegebenen Anspruch entspricht? "
Der Gesetzgeber hat sich im Bezug auf dieses Problem eingeschaltet, indem er - durch Änderung von Artikel 546 der Zivilprozessordnung - genehmigt, dass, wenn eine Forderung einer dritten Partei gepfändet wird, die Einschränkung zur Nichtverfügbarkeit dieser Forderungen innerhalb der Grenzen des gestellten Anspruchs plus 50% geschieht.
Artikel 546, Paragraph 1. Verpflichtungen der dritten Partei.
Von dem Tag an, an dem das in Artikel 543 genannte Dokument zugestellt wird, unterliegt die dritte Partei Verpflichtungen, die das Gesetz Vertretern im Bezug auf die vom Schuldner geschuldeten Gegenstände und Summen im Rahmen des in der Verfügung genannten Betrags plus 50% auferlegt.
2. PFÄNDUNGSFORM
Das Dokument zur Pfändung von einer dritten Partei dient dazu, den Anspruch des Schuldners mit einem Pfandrecht zu belegen, so dass der Pfandgläubiger befriedigt werden kann.
Die Ansprüche des Schuldners gegenüber dritten Parteien oder das Eigentum des Schuldners im Besitz von dritten Parteien werden gemäß Artikel 137ff anhand eines der dritten Partei (Artikel 546 der Zivilprozessordnung) und dem Schuldner persönlich ausgelieferten Dokumentes verpfändet. Der zentrale und entscheidende Moment der Pfändung von dritten Parteien ist die Zustellung dieses Dokuments, auch wenn die Pfändung aus einer Reihe von Elementen besteht.
Hinsichtlich des Formates besteht das Dokument aus zwei unterschiedlichen Teilen: Der erste Teil wird vom Vollstreckungsgläubiger erstellt und enthält die in Artikel 543 der Zivilprozessordnung aufgelisteten Elemente, wobei alle gemäß Artikel 492 der Zivilprozessordnung erforderlichen Informationen im zweiten Teil enthalten sind, der von den Gerichtsvollziehern unterzeichnet wird.
3. IMPLEMENTIERUNG
Die Pfändung von dritten Parteien wird nicht nur durch die Zustellung des in Artikel 543 der Zivilprozessordnung genannten Dokumentes implementiert - was dazu führt, dass die dritte Partei die vom Schuldner geschuldete Summe direkt zur Verfügung stellt, was somit die Gültigkeit und die Existenz der Pfändung signalisiert - sondern auch mit einer positiven Aussage durch die dritte Partei oder mit gesetzlicher Prüfung des Anspruches. Dies sind die zwei Methoden, die alleine zu einer genauen und praktischen Spezifizierung dazu führen, welches Eigentum oder welche Beträge eine dritte Partei schuldet oder die zum Zeitpunkt der fälligen Zahlung oder Übertragung im Besitz Dritter sind.
Zwischen dem Datum, an dem der Pfändungsbescheid zugestellt wird, und dem Tag der Anhörung ist die in Artikel 501 der Zivilprozessordnung festgelegte Frist von zehn Tagen einzuhalten.
Die Gerichtsvollzieher, die die Verfügung zustellen, müssen dann unmittelbar eine Originalkopie in der Kanzlei des Gerichtes - oder in einer dezentralisierten Abteilung - hinterlegen, so dass die Pfändungsakte erstellt werden kann. Diese Akte muss den vollstreckbaren Titel und den Vollstreckungsbescheid enthalten, die der pfändende Gläubiger in der Kanzlei bei Eintragung in das Verfahrensregister zu hinterlegen hat.
4. ZUSTÄNDIGES GERICHT
In Artikel 543, Paragraph vier, ist festgelegt, dass die dritte Partei und der Schuldner vor dem Gericht am Wohnsitz der dritten Partei erscheinen müssen.
Es treten offensichtlich dann Schwierigkeiten auf, wenn es sich um juristische Personen mit unterschiedlichen territorialen Strukturen handelt, so wie Banken, Postämter, Sozialeinrichtungen, staatliche Verwaltungen etc.
Im Allgemeinen gilt neben den unten genannten Ausnahmen das Prinzip, dass, falls die dritte Partei eine juristische Person - ein Unternehmen- ist, das Gericht des Ortes, an dem diese juristische Person ihren Hauptsitz hat, zuständig ist, oder alternativ, das Gericht an dem Ort des Zweitsitzes, der für die Beziehung verantwortlich ist, die zu dem Anspruch führt und der auch einen Vertreter hat, der Managementbefugnisse über die entsprechende Beziehung (und daher die Befugnisse der wesentlichen Vertretung) hat und berechtigt ist, gemäß Artikel 547 der Zivilprozessordnung die Erklärung der dritten Partei abzugeben.
5. GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZÜGE
In dem Fall, dass die Forderung aus einer Beschäftigung oder einer Beziehung mit einem Lizenznehmer eines öffentlichen Dienstes stammt, gilt eine andere Vorschrift, die aus den Artikeln 1, 3 und 4 des Präsidentialerlasses Nr. 180 vom 5. Januar 1950 und dem Urteil Nr. 231 vom 10. Juni 1994 des Verfassungsgerichtes abgeleitet ist: Das zuständige Gericht ist ein Gericht an dem Ort, an dem das Management oder das Büro, das die Gehälter auszahlt, ihren Sitz haben.
Paragraph 137, Artikel 1 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004
Folgende Änderungen wurden am Konsolidierungsgesetz im Bezug auf die Beschlagnahme, Pfändung und die Übertragung von Gehältern, Löhnen und Renten von Mitarbeitern von öffentlichen Verwaltungen, auf die im Präsidentialerlass Nr. 180 vom 5. Januar 1950 Bezug genommen wird, vorgenommen:
a. Paragraph 1, Artikel 1, nach den Worten: "Verkehr oder Transport" wurden folgende Worte eingefügt: "sowie private Unternehmen";
b. Die Zusammenfassung von Titel III wurde durch folgende Aussage ersetzt: "Übertragung von Gehältern und Löhnen von Mitarbeitern des Staates, die nicht durch den Fonds garantiert sind, Büromitarbeiter des Staates und Gehaltsempfänger, die nicht vom Staat angestellt sind und Personen, die von Privatpersonen angestellt sind";
c. Artikel 34 wurde widerrufen;
d. Im ersten Paragraph von Artikel 54 wurden die Worte: "gemäß diesem Titel" ersetzt durch die folgenden Worte: "gemäß Titel II und diesem Titel".
MITARBEITER DES STAATES
Im Bezug auf die spezielle Möglichkeit von Pfändungen gegen Mitarbeiter des Staates, hat der Oberste Gerichtshof ab dem Urteil Nr. 231/94 des Verfassungsgerichtes in mehreren Fällen den Grundsatz ausgedrückt, dass das zuständige Gericht ein Gericht an dem Ort ist, an dem sich das Management oder das Büro befindet, das die Gehälter zahlt.
POSTE ITALIANE UND BESCHÄFTIGUNG
Auf Grundlage dieses Rechtsgrundsatzes ist, falls die dritte Partei die Post ist, das zuständige Gericht für die Enteignung der Handelsforderungen ausschließlich und nicht als Alternative zu dem Gericht an dem Ort, an dem sich die Poste Italiane (die italienische Post) befindet, das Gericht an dem Ort, an dem sich das Büro des Unternehmens befindet, das den Schuldner beschäftigt, falls der Gegenstand der Vollstreckung eine Forderung ist, die der Schuldner Kraft der Beschäftigung hat. (Siehe Urteil Nr. 11180 von Abteilung 3 des Kassationsgerichtes vom 07.05.08). Stammen die Forderungen jedoch aus Summen, die auf einem Postkonto hinterlegt sind, gilt der oben für Banken oder Unternehmen im Allgemeinen genannte Grundsatz.
RENTE
Derselbe Grundsatz für Mitarbeiter des Staates ist in dem Falle gültig, dass die Erklärung der dritten Partei von einer öffentlichen Wohltätigkeitsorganisation abzugeben ist. Das Gericht, das gebietstechnisch für die Rentenleistungen des Schuldners verantwortlich ist, ist nicht das Gericht an dem Ort des eingetragenen Büros der Einrichtung - es ist keine Alternative - sondern es wird mit Bezug auf den Ort festgelegt-, an dem sich das Büro befindet, das für die Zahlung der Rente verantwortlich ist.
Urteil Nr. 9016 der Abteilung 1 des Kassationsgerichtes vom 12.09.1997
Im Bezug auf die Zwangsenteignung der Ansprüche des Schuldners bedeutet, falls die schuldende dritte Partei eine juristische Person ist, dieser Umstand, wie eine Änderung am Kriterium für den Sitz, so wie in Paragraph 2 von Artikel 26 der Zivilprozessordnung vorgesehen, dass die zuständigen Gerichte im Bezug auf den Ort festzulegen sind, an dem sich der Schuldner befindet; es gibt hier keine Konkurrenzmöglichkeit zwischen der so festgelegten Zuständigkeit und der des Gerichtes an dem Ort, an dem die juristische Person eine dezentralisierte Zweigstelle hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese rivalisierte Kompetenz (die zu negativen Folgen im Bezug auf die Fähigkeit eine Forderung vor mehreren Gerichten zu pfänden führt, mit der Möglichkeit, eines Konfliktes zwischen den Gläubigern, die an unterschiedlichen Orten Klage einreichen) die Möglichkeit betrifft, dass eine Sicherheit bestellt wird, eine Möglichkeit, die nicht regelmäßig auftritt im Falle, dass diese Partei vorgeladen wird, um die Erklärung der dritten Partei gemäß Artikel 543 der Zivilprozessordnung abzugeben. Es folgt, dass im Falle einer Pfändung der Leistungen des I.N.P.S. (Nationales Institut der Sozialvorsorge - eine Vereinigung, die sich gemäß Artikel 4 des Präsidentialerlasses Nr. 180 vom 5. Januar 1950 unter den Verwaltungen befindet, mit Bestimmungen zu Beschlagnahme, Pfändung und Übertragung der Gehälter von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung), egal ob es sich um Gehälter, Renten oder ähnliche Leistungen handelt, so hat die Pfändung nicht am eingetragenen Sitz der Einrichtung stattzufinden sondern im gebietstechnischen Sitz, der sich um die Verwaltung der speziellen Zahlungsbeziehung, die zur pfändbaren Forderung führt, kümmert; wobei dieser Sitz die Zuständigkeit zum Zwecke der Erklärung aus Artikel 543 der Zivilprozessordnung hat, der im Bezug auf diesen gebietstechnischen Sitz festgelegt und dem Gericht an diesem Ort zugeteilt wird.
Die Urteile des Verfassungsgerichts waren im Falle der Pfändung von Rentenanteilen wesentlich. Vor allem weil, nach Urteil Nr. 506 vom 4. Dezember 2002 des Rates kein absoluter Schutz der Rentenzahlungen mehr existiert und diese sogar bei der Vollstreckung bevorrechtigt sind - mit den alleinigen Ausnahmen, die das Gesetz für bedingte Ansprüche vorsieht - alleinig im Bezug auf den Anteil der Renten, Zuschläge oder sonstigen Ruhestandsleistungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Person im Ruhestand passende Mittel für ihre Lebensanfoderungen hat, wobei bis zu einem Fünftel des übrigen Teils verpfändet werden kann.
Die Entscheidung des Rates mit dem oben genannten Urteil nimmt folgende Überlegung als Ausgangspunkt: "In der Tat, öffentliches Interesse - in dem sich das Kriterium der Unternehmenssolidarität ausdrückt - im Bezug auf die die Person im Ruhestand Zahlungen erhält- die für die Lebenanforderungen passend sind" können und müssen sogar auch das Recht von dritten Parteien enthalten, ihre eigenen Kreditrechte im Bezug auf die Rente/Vermögenswerte zu befriedigen; dies kann jedoch weder vollständig noch willkürlich geschehen, sondern muss vielmehr die Kriterien der Vernunft erfüllen, die auf der einen Seite gültig sind, um sicherzustellen, dass die Person im Ruhestand auf jeden Fall passende Mittel für die Lebensanforderungen hat und, andererseits darf sie für dritte Parteien über ein vernünftiges Limit hinaus keinen Verlust ihrer Ansprüche bedeuten, und die gesamte Rente zu einem Vermögenswert machen, von dem sie sich befriedigen können."
Ansprüche, die Bei der Vollstreckung Bevorrechtigt sind
Vorschriften im Zusammenhang mit der Unfähigkeit der Pfändung von Forderungen, wie die Unfähigkeit der Pfändung von beweglichen Vermögenswerten, sind Vorschriften, die streng auszulegen sind - die nicht analog ausgelegt werden können - und sie bilden eine Ausnahme zur allgemeinen Sicherheit des Schuldners in Form der Vermögenswerte (Verbindlichkeit), festgelegt in Artikel 2740 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die in Artikel 545 der Zivilprozessordnung aufgelisteten, geschützten Forderungen sind folgende:
- Unterhaltszuschüsse, außer denen aufgrund von Unterhaltszahlungen und immer mit der Genehmigung des Richters und im Hinblick auf den Teil, den er durch eine Verfügung festlegt (relatives Privileg aus der Vollstreckung);
- Forderungen im Bezug auf Ausgleichsleistungen des Staates oder Unterhaltszuschüsse an Menschen, die in die Armenliste aufgenommen wurden oder Zuschüsse zu Elterngeld, Krankheit oder Beerdigungen durch Versicherungsmittel, wohltätige Einrichtungen oder Wohltätigkeitsorganisationen.
Die Beträge, die Privatpersonen im Bezug auf Gehälter, Löhne oder sonstige Zuschüsse schulden, die zu einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gehören, einschließlich denen, die aufgrund von Entlassung geschuldet werden, können für Unterhaltsverpflichtungen zu dem vom Gericht festgelegten Satz gepfändet werden. Diese Beträge können zum Satz von einem Fünftel für an den Staat, Provinzen und lokale Behörden geschuldete Steuern gepfändet werden und zu dem gleichen Satz für alle anderen Ansprüche.
Die Pfändung aufgrund des gleichzeitigen Auftretens der oben genannten Fälle kann sich nicht auf mehr als die Hälfte der genannten Beträge beziehen.
Gewerbliches Eigentum
Gemäß Rechtvorschrift Nr. 30 vom 10. Februar 2005 können gewerbliches Eigentumsrechte vollstreckt werden.
Die durch die Zivilprozessordnung festgelegten Vorschriften für die Vollstreckung im Bezug auf bewegliche Vermögenswerte gelten für diese Vollstreckung.
Die Pfändung der gewerblichen Eigentumsrechte wird durch ein Dokument durchgeführt, dass dem Schuldner von den Gerichtsvollziehern überreicht wird.
Das Dokument muss folgendes enthalten:
- a) Die Erklärung der Pfändung des gewerblichen Eigentumsrechtes, mit Angabe der Elemente, die es festlegen;
- b) Das Datum des Titels und sein Versand in vollstreckbarer Form;
- c) die Summe, auf die sich die Vollstreckung bezieht;
- d) Nachname, Name und Sitz des Gläubigers und Schuldners;
- e) Nachname und Name der Gerichtsvollzieher.
- f) Ab dem Zustellungsdatum übernimmt der Schuldner die Pflichten des Zwangsverwalters des gewerblichen Eigentumsrechts, auch im Bezug auf Erlöse. Erlöse, die nach dem Zustellungsdatum aufgelaufen sind, die sich aus der Nutzung des gewerblichen Eigentumsrechtes ergeben, werden zu den Erlösen aus dem Verkauf addiert, so dass sie anschließend zugeteilt werden können.
Die Verfügung der Pfändung des gewerblichen Eigentumsrechtes muss innerhalb von acht Tagen nach Zustellung übertragen werden, wobei sie nichtig ist, sobald die Übertragung der Verfügung zur Pfändung des gewerblichen Eigentumsrechtes stattgefunden hat und solange bis die Pfändung selbst in Kraft ist gelten anschließend übertragene Pfändungen als Einspruch im Bezug auf den Verkaufspreis, wenn der Vollstreckungsgläubiger darüber informiert ist.
Der Verkauf und die Zuteilung der gepfändeten Eigentumsrechte werden mit den entsprechenden in der Zivilprozessordnung festgelegten Vorschriften als anwendbar durchgeführt, unbeschadet der Sonderbestimmungen dieses Gesetzes.
Der Verkauf des gewerblichen Eigentumsrechtes kann nicht stattfinden, wenn nach der Pfändung nicht dreißig Tage vergangen sind. Für den Verkauf muss ab der Verfügung, die den Verkaufstag festlegt, ein Zeitraum von zwanzig Tagen vergehen. Für den Verkauf und die Zuteilung der gewerblichen Eigentumsrechte verwendet der Richter Sonderformen, die er in den einzelnen Fällen als passend ansieht, wobei er auch die öffentliche Ankündigung des Verkaufs arrangiert, sogar als Ausnahme von den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Falls nötig kann der Richter festlegen, dass die Ankündigung am Gelände der Handelskammer und dem Gelände des italienischen Patent- und Handelsmarkenamtes ausgehängt und im Bollettino dei diritti di proprietà industriale (Bulletin für gewerbliche Eigentumsrechte) veröffentlicht werden.
Wird die Verfügung für gewerbliche Eigentumsrechte durchgeführt, hat der beantragende Gläubiger den Pfändungsantrag zuzustellen und das Festlegen des Tages des Verkaufs mit den Gläubigern festzulegen, die die übertragenen Sicherheitsansprüche halten; dies hat mindestens zehn Tage vor dem Verkauf zu geschehen. Diese Gläubiger müssen ihre Anträge auf die Klassifizierung innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Verkauf bei der Kanzlei der zuständigen Rechtsbehörde stellen. Alle beteiligten Parteien können diese Anträge und Dokumente einsehen.
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