E-Note 3 – Die Vollstreckung ins bewegliche Vermögen

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Zwangsvollstreckung im Allgemeinen

1. Einführung

Zu Sachvermögen zählen alle Dinge, die in der materiellen Welt existieren und die durch die Sinne oder materielle Instrumente wahrgenommen werden können (z. B. ein Tier, Fernsehgerät oder Fahrzeug).

In Italien kann Sachvermögen auf unterschiedlichen Wegen gepfändet werden:

  • 1. Pfändung durch:
  • a) Pfändung von beweglichem Sachvermögen vom Schuldner
  • b) Pfändung von dritten Parteien
  • c) Pfändung von unbeweglichem Sachvermögen
  • 2. Übertragung (bewegliches Vermögen) und Freigabe (unbewegliches Vermögen)

oder durch:

  • 3. Sicherstellung
  • 4. Zwangsverwaltung

Die Zwangsvollstreckung im "Allgemeinen" ist in Titel II, Kapitel I (Artikel 483 ff.) der Zivilprozessordnung geregelt.

Gemäß italienischem Recht muss der Gläubiger im Besitz eines vollstreckbaren Titels sein, um die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Neben dem vollstreckbaren Titel gibt es eine weitere Voraussetzung, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren selbst steht, sondern diesem vorausgeht: Vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens muss der Gläubiger dem Schuldner ein Dokument vorlegen, das als "precetto", oder Vollstreckungsbescheid bezeichnet wird. Für diese Formalität gibt es zwei Gründe:

  • Der Schuldner erhält so eine Frist, freiwillig zu handeln
  • Der Gläubiger erhält einen Zeitraum (von 90 Tagen), in dem die Zwangsvollstreckung einzuleiten ist

2. VOLLSTRECKBARE TITEL

Artikel 474 der Zivilprozessordnung legt fest, dass die Zwangsvollstreckung nur mit einem vollstreckbaren Titel für ein Recht durchgeführt werden kann, das bestimmt (d.h. ein bestehendes Recht), fest (eine Schuld, deren Betrag festgelegt wurde) und fällig (ohne Laufzeit oder Bedingungen) ist.

Der vollstreckbare Titel, die Grundlage für eine Zwangsvollsteckung jeder Art, ist das Dokument, das den Anspruch eines Gläubigers auf eine Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner bestätigt und es ist daher erforderlich, dass die Registrierungsstelle einen Anspruch im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen und Art und Weisen durchsetzt.

In Artikel 474 sind zwei Arten an vollstreckbaren Titeln festgelegt:

  • 1. Gerichtlich vollstreckbare Titel:
  • a. Urteile;
  • b. Rechtsbehelfe "und andere Dokumente", denen das Gesetz ausdrücklich Vollstreckungsgewalt zuweist.
  • 2. Außergerichtlich vollstreckbare Titel:
  • c. Beglaubigte Privatabkommen für Verpflichtungen im Zusammenhang mit den hierin genannten Geldsummen;
  • d. Schuldscheine und andere handelbare Instrumente und Dokumente, denen das Gesetz dieselbe Gewalt verleiht;
  • e. Dokumente, die ein Notar oder ein anderer öffentlicher Beamter zur Kenntnis genommen hat, wenn er gesetzlich hierzu berechtigt ist.

3. VOLLSTRECKUNGSBESCHEID

Der "Precetto", ein einseitiges Dokument, ist eine formale Mitteilung, innerhalb einer Frist von nicht weniger als zehn Tagen die Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus einem vollstreckbaren Titel ergibt, die zudem die Warnung enthält, dass es im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zwangsvollstreckung kommt. Diese formale Warnung ist daher ein Dokument, das Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist; das Gesetz macht jedoch für diese Anforderung einige Ausnahmen, zum Beispiel bei Verfahren der einstweiligen Anordnung. Es hat zudem die doppelte Funktion eines Dokumentes, das den Schuldner in Verzug setzt und die Verjährungsfrist aussetzt.

Der Bescheid verliert dann seine Rechtskraft, wenn das Vollstreckungsverfahren nicht innerhalb von neunzig Tagen nach dessen Zustellung eingeleitet wurde. Legt der Schuldner gegen den Bescheid Widerspruch ein, bleibt die Verjährungsfrist weiterhin ausgesetzt und beginnt erneut so wie in Artikel 627 der Zivilprozessordnung festgelegt.

4. ZUSAMMENSTELLUNG DER METHODEN ZUR ENTEIGNUNG

Artikel 483 der Zivilprozessordnung legt fest, dass ein Gläubiger einige der verschiedenen Methoden für die Zwangsenteignung in Anspruch nehmen kann, um die Vermögenswerte des Schuldners zu beschlagnahmen, je nachdem, welche Methode ihm am passensten scheint: Pfändung von beweglichen Vermögenswerten, Pfändung durch Dritte oder Pfändung von unbeweglichen Vermögenswerten.

Diese Optionen implizieren, dass der Gläubiger gegen denselben Schuldner eine Reihe von unterschiedlichen Prozessen zur Vollstreckung zur Zwangsvollstreckung durchführen kann; das heißt, er darf gleichzeitig bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte enteignen und Ansprüche gegen den Schuldner, gegen den der Anspruch vollzogen wird, durchsetzen, wobei er so viele unabhängige Verfahren einleiten kann wie er wünscht und was das offensichtliche Ziel hat, seinen Anspruch schneller befriedigen zu können.

Um den Schaden nicht unnötig hoch zu treiben, hat der Gesetzgeber für den Schuldner Verteidigungs- und Garantieinstrumente eingerichtet, die es dem Richter der Zwangsvollstreckung erlauben, in den Zwangsvollstreckungsprozess einzugreifen - durch Widerspruch des Schuldners - um die Enteignung auf die vom Gläubiger gewählte Form zu beschränken, oder, falls dies nicht möglich ist, auf die Wahl, die der Richter selbst getroffen hat.

Pfändung: Form

1. VERFÜGUNG

Gemäß Artikel 492 der Zivilprozessordnung besteht eine Pfändung aus einer Verfügung der Gerichtsvollzieher an den Schuldner, von allen Handlungen abzusehen, die dazu dienen, die genau definierten Güter der Kreditgarantie, die Gegenstand der Enteignung bilden, abzuziehen und diese zu nutzen.

Eine Verfügung ist eine rechtliche Verpflichtung für gepfändete Vermögenswerte, die die Wirkung hat, vom Schuldner abgeschlossene Transaktionen ungültig zu machen und die folglich eine wesentliche Anforderung für das tatsächliche Funktionieren der Klage bildet, da nur diese Verpflichtung, von allen gemäß Artikel 492 der Zivilprozessordnung verbotenen, schädlichen Handlungen abzusehen, zu eindeutiger Sicherheit und voller Rechtspersönlichkeit führt.

2. ANFORDERUNGEN IM BEZUG AUF DIE FORM

Im Bezug auf die Form muss eine Pfändung gemäß Artikel 492 der Zivilprozessordnung neben einer Verfügung folgende Punkte enthalten:

  • Eine Aufforderung an den Schuldner, sich in der Kanzlei des Vollstreckungsgerichts vorzustellen und zu erklären, dass sich sein Wohnsitz oder seine Zustellungsanschrift in einer der Gemeinden des Bezirks befindet, in dem sich das Gericht mit der Rechtssprechung über die Zwangsvollstreckung befindet, wobei festzuhalten ist, dass, falls der Schuldner nicht anwesend oder nicht am erklärten Wohnsitz oder der Zustellungsanschrift zu finden ist, alle nachfolgenden Mitteilungen oder nachfolgende Korrespondenz an den Schuldner in der Kanzlei dieses Gerichtes durchgeführt werden.
  • Ein Hinweis, dass der Schuldner den Austausch der Gegenstände oder verpfändeten Forderungen gegen eine Geldsumme gleich dem dem/den Pfandgläubiger(n) geschuldeten Betrag beantragen kann, einschließlich Kapital, Zinsen und Kosten plus Kosten für die Zwangsvollstreckung.

Gesetz 52 vom 24. Februar 2006, hat neben den einschneidenderen Formen der Beschlagnahme der Vermögenswerte des Schuldners ein neues Verfahren eingeführt, die "dichiarazione patrimoniale" oder die Vermögensaufstellung; diese soll den Schuldner dazu verpflichten, im Sinne eines zufriedenstellenden Ausgangs des Verfahrens zu kooperieren, wobei er den Grundsatz der Fairness aus Artikel 1775 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzuhalten und im Einklang mit den Bestimmungen aus Artikel 2740 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur zivilrechtlichen Haftung des Schuldners zu handeln hat.

In Artikel 492 der Zivilprozessordnung, Paragraph 4, steht, dass, sollten die Gerichtsvollzieher bestätigen, dass die Vermögenswerte des Schuldners anscheinend nicht ausreichen, den Gläubiger zu entschädigen - der Betrag in dem Bescheid plus 50 % für Verfahrenskosten - beim Schuldner zu beantragen ist, andere Gegenstände und Ansprüche neben den festgestellten Gegenständen und Ansprüchen und deren Standort anzugeben, kurz gesagt, die Personalien von Drittschuldnern zu nennen.

Die Gerichtsvollzieher erstellen einen Bericht zu diesem Vorgang, der auch vom Schuldner unterzeichnet wird, nachdem dieser auf die Strafe gemäß Artikel 388 des Strafgesetzbuches bei falscher Darstellung oder Auslassung hingewiesen wird.

3. VERMÖGENSAUFSTELLUNG

Die Gerichtsvollzieher müssen den Schuldner in folgenden Fällen um eine Aufstellung der Vermögenswerte gemäß Zivilprozessordnung, Artikel 492, vierter Paragraph bitten:

  • 1. Die verpfändeten Vermögenswerte scheinen nicht auszureichen, um den Anspruch zu erfüllen, für den die Klage eingereicht wurde.
  • 2. Die zum Zwecke der Tilgung der Schuld verpfändeten Vermögenswerte scheinen langfristiger Natur zu sein.
  • 3. Die kombinierten, verpfändeten Vermögenswerte waren nicht ausreichend, da sich andere Kläger der Klage angeschlossen haben.

Der italienische Gesetzgeber hat die Gerichtsvollzieher -neben der Beantragung der Vermögensaufstellung - berechtigt, auf Daten aus dem Steuerregister und anderen öffentlichen Datenbanken zuzugreifen, um andere Vermögenswerte und Ansprüche im Eigentum des Schuldners aufzuzeigen, die verpfändet werden können; hierdurch soll die Rolle der italienischen Gerichtsvollzieher harmonisiert werden und sie sollen wettbewerbsfähig mit den Gerichtsvollziehern in anderen europäischen Ländern gemacht werden. Zudem ist im Gesetz vorgesehen, dass, falls der Schuldner ein Unternehmer ist, die Untersuchung der Vermögenswerte durch eine Untersuchung der Unternehmenskonten ausgeweitet werden kann.

4. VORRECHT VOR DER VOLLSTRECKUNG

Im Einklang mit Artikel 2740 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Schuldner für seine Verpflichtungen im Bezug auf all sein aktuelles und zukünftiges Eigentum verantwortbar. Diese zivilrechtliche Haftung des Schuldners spiegelt sich in dem Recht des Gläubigers wider, sich aus allen Vermögenswerten des Schuldners zu befriedigen. Es gibt jedoch Ausnahmen zu diesem allgemeinen Prinzip, die in Artikel 2740 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführt sind: Sie werden in Artikel 514 der Zivilprozessordung und in Sondergesetzen aufgeführt, die diese zivilrechtliche Haftung auf Seiten des Schuldners mindern, indem bestimmte Kategorien an Grundbesitz von der Enteignung ausgeschlossen werden.

Die Verantwortung der Gerichtsvollzieher liegt vor allem darin, festzulegen, ob alle oder einige der Vermögenswerte des Schuldners in die Vermögensmasse fallen, die "verpfändbar ist"; Bei der Suche nach zu verpfändenden Vermögenswerten haben die Gerichtsvollzieher die Befugnis, nach eigenem Ermessen zu prüfen, ob sie von der Vollstreckung ausgenommen werden können. Bewerten die Gerichtsvollzieher diese Vermögenswerte als verpfändbar und widerspricht der Schuldner dieser Meinung, so ist der Vollstreckungsrichter für die Bewertung und Entscheidung verantwortlich.

Bis zu einem Fünftel der Werkzeuge, Gegenstände und Bücher, die wichtig für den Schuldner sind, um seinen Beruf, sein Handwerk oder seinen Handel auszuüben, können verpfändet werden, wenn der wahrscheinlich realisierbare Wert der anderen von den Gerichtsvollziehern festgelegten oder vom Schuldner angegebenen anderen Vermögenswerte den Anspruch anscheinend nicht befriedigen können; die oben genannte Grenze gilt nicht für Schuldner, die die Form eines Unternehmens haben und im Falle, dass ersichtlich wird, dass die meisten Vermögenswerte des Schuldners in seine Arbeit angelegt sind.

Verpfändung von Beweglichen Vermögenswerten vom Schuldner

1. VOLLSTRECKUNGSORT

Im Bezug auf die Pfändung von beweglichen Vermögenswerten vom Schuldner, regelt dieses Gesetz, abhängig von dem Ort, an dem die Vermögenswerte gepfändet werden, verschiedene Vollstreckungsmethoden.

  • 1) Pfändung beweglicher Vermögenswerte im Haus des Schuldners und an anderen Orten, die ihm gehören;
  • 2) Pfändung von Dritten, die Vermögenswerte des Schuldners zulässt, die Gegenstand der durchzuführenden Pfändung bilden.

In Bezug auf Punkt zwei sollte festgelegt werden, dass der Gläubiger zwei Alternativen zur Pfändung hat, falls die dritte Partei der Pfändung des Eigentums des Schuldners nicht zustimmt.

  • a. Pfändung von Dritten: Artikel 543 ff. der Zivilprozessordnung legen fest, dass die dritte Partei vor dem Richter eine Aussage machen kann;
  • b. Direkte Pfändung: Auf Antrag durch den Gläubiger, vorbehaltlich einer Genehmigung durch den Vorsitzenden des Gerichtes oder einen von ihm benannten Richter, Pfändung von einzelnen Gegenständen, die nicht an Orten zu finden sind, die dem Schuldner gehören, die der Schuldner jedoch eventuell direkt zu seiner Verfügung hat.

2. VOLLSTRECKUNGSPHASE

Der Vollstreckungsgläubiger liefert (entweder persönlich oder durch seinen Anwalt), ausgestattet mit einem vollstreckbaren Titel und dem Bescheid, die Dokumente an das Ufficio Notificazioni Esecuzioni e Protesti - das Büro für Zustellungen, Vollstreckungen und Proteste, bekannt unter seiner Abkürzung U.N.E.P., das die Gerichtsbarkeit über das Gebiet hat.

Die für den Erhalt der Dokumente verantwortlichen Gerichtsvollzieher prüfen das Dokument und, falls es keine Unregelmäßigkeiten enthält, wird es an die zuständigen Gerichtsvollzieher vor Ort geliefert.

Zum Zeitpunkt des Pfändungsantrages kann der Gläubiger erklären, dass er auf eigene Kosten mit der Unterstützung eines Verteidigungsanwaltes und/oder Experten am Pfändungsvorgang teilnehmen möchte. In diesem Fall müssen die vollstreckenden Gerichtsvollzieher Datum und Uhrzeit für den Zutritt innerhalb von fünfzehn Tagen bekanntgeben, wobei diese Frist in dringenden Fällen reduziert werden kann (Artikel 165 der Bestimmungen zur Umsetzung der Zivilprozessordnung).

Die Gerichtsvollzieher können mit den Titeln (vollstreckbarer Titel und Vollstreckungsbescheid) und innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit des Bescheides den in den Dokumenten genannten Ort besuchen, um den vollstreckbaren Titel zu vollstrecken.

In Artikel 519 der Zivilprozessordnung steht, dass die Pfändung nicht an Tagen stattfinden kann, die keine Arbeitstage sind oder außerhalb der in Artikel 147 der Zivilprozessordnung aufgeführten Uhrzeiten (zwischen 07:00 Uhr und 21:00 Uhr), es sei denn, dies wurde vom Vorsitzenden des Gerichtes oder von einem von diesem Vorsitzenden benannten Richter genehmigt.

Eine in den vorgeschriebenen Uhrzeiten begonnene Pfändung kann bis zum ihrem Abschluss fortgesetzt werden.

3. UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE POLIZEI

Leistet der Schuldner Widerstand oder gibt es andere Personen, die den Vollstreckungsprozess behindern, können die Gerichtsvollzieher die Unterstützung durch die Polizei beantragen.

Die Handlung der Vollstreckung bildet, da sie im Bezug auf das im Titel anerkannte Recht entscheidend ist, das öffentliche Recht eines Einzelnen, den Staat dazu zu bringen, Tätigkeiten durchzuführen, die nötig sind, um das in dem Titel anerkannte Recht auszuüben. Sich an die Polizei zu wenden kann definitiv zu diesen Tätigkeiten gezählt werden. Deshalb liegt die Entscheidung der Polizei, diese Hilfe zu gewähren oder abzulehnen in ihrem eigenen Ermessen, soweit es sich auf ihre Verfügbarkeit und ähnliche Ereignisse bezieht, immer innerhalb eines strengen Zeitplans. Siehe Berufungsgericht Mailand, Abteilung 1, 27. Oktober 1982, Nr. 1694.

4. VOLLSTRECKUNG MIT ERZWUNGENEM EINTRITT

Die häufigste Situation, die Gerichtsvollzieher am Vollstreckungsort vorfinden, ist folgende Situation:

  • a) Der Ort ist verschossen, da der Schuldner oder andere Personen, die dort leben, nicht anwesend sind, oder
  • b) Diese Personen weigern sich, die Türe zu öffnen, um die Pfändung zu verhindern.

In diesen Fällen haben die Gerichtsvollzieher die weitesten Befugnisse, einschließlich des Rechts, die Türe mit Gewalt zu öffnen. Artikel 513 der Zivilprozessordnung, Paragraph 2, sagt folgendes aus:

"Ist die Öffnung von Türen, Lagern oder Containern, das Brechen des Widerstands durch den Schuldner oder dritte Parteien oder das Verweisen von Personen, die die Vollstreckung der Pfändung behindern, von dem Ort erforderlich, so haben die Gerichtsvollzieher im Einklang der Umstände zu handeln und gegebenenfalls die Unterstützung durch die Polizei anzufordern".

5. DIE SUCHE NACH DEN VERMÖGENSWERTEN

Die Suche nach beweglichen, zu pfändenden Vermögenswerten ist die Handlung, die die Pfändung anordnet und eine Phase des Prozesses der Enteignung der beweglichen Vermögenswerte, der wesentlich für die Effektivität ist.

Im Bezug auf die Beschlagnahme der beweglichen Vermögenswerte vom Schuldner, legt Artikel 513 der Zivilprozessordnung die Vorgehensweise fest, die die Gerichtsvollzieher verfolgen müssen, wenn sie nach den zu pfändenden Vermögenswerten des Schuldners suchen:

  • Im Haus des Schuldners;
  • An anderen Orten, die ihm gehören;
  • An der Person des Schuldners;
  • An Orten, die nicht dem Schuldner gehören.

6. PFÄNDUNG An Orten, die nicht DEM Schuldner GEHÖREN

Ist die Suche nach Vermögenswerten an Orten durchzuführen, die nicht dem Schuldner gehören, so kann die Vorgehensweise bei der Pfändung dieser Vermögenswerte eine der folgenden sein:

  • 1. Enteignung durch dritte Parteien - so wie durch Artikel 543 der Zivilprozessordnung festgelegt - für Objekte im Eigentum des Schuldners, die sich im Besitz dritter Parteien befinden und die er nicht direkt veräußern kann;
  • 2. Direkte Maßnahmen durch die Gerichtsvollzieher auf dem Gelände der dritten Partei, die im Besitz der Vermögenswerte des Schuldners ist, wenn die dritte Partei der Pfändung zustimmt;
  • 3. Die Pfändung von persönlichem Eigentum des Schuldners und, genehmigt dies der Vorsitzenden des Gerichtes, wenn sich bestimmte Vermögenswerte an Orten befinden, die nicht dem Schuldner gehören, die er aber direkt veräußern kann.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die zur Beschlagnahme der Vermögenswerte des Schuldners verwendeten Vorgehensweisen, wenn sich diese Vermögenswerte im Besitz einer dritten Partei befinden, im Einklang mit bestimmten Kontexten ändern können, die automatisch durch das Gesetz auferlegt sind.

Folgendes Beispiel erklärt dies:

Herrn Rossi wurde ein Vollstreckungsbescheid über eine beträchtliche Summe zugestellt, die er Herrn Verdi schuldet.

Mit Hilfe eines Privatdetektivs findet Herr Verdi heraus, dass Herr Rossi einen Ferrari hat.

Dank der vom Detektiv erhaltenen Informationen findet Herr Verdi heraus, dass das Fahrzeug in einer privaten Garage abgestellt ist, deren Besitzer Herr Neri, ein Freund des Schuldners ist.

Herr Verdi, der überzeugt ist, dass der Eigentümer der Garage nicht bereit ist, den Vermögenswert zum Zwecke der Pfändung hervorzuholen, bittet den Vorsitzenden des Gerichtes gemäß Artikel 513, Paragraph 3, um die Genehmigung, die Pfändung an einem Ort durchzuführen, der dem Schuldner eventuell zur Verfügung steht (der Schuldner kann die Garage mit dem Auto frei befahren und verlassen).

Der Richter genehmigt dies und Herr Verdi weist die Gerichtsvollzieher an, die Pfändung durchzuführen.

Die Gerichtsvollzieher gehen zur Garage von Herrn Neri, finden den Ferrari jedoch nicht dort vor.

Herr Neri teilt den Gerichtsvollziehern mit, dass sich das Fahrzeug bei dem Fahrzeughändler Herrn Bianchi befindet, um verkauft zu werden.

Nun begeben sich die Gerichtsvollzieher zum Fahrzeughändler (ein Ort, der dem Schuldner nicht zur Verfügung steht), aber Herr Bianchi weigert sich, den Wagen herauszugeben und die Gerichtsvollzieher überreichen dem Gläubiger die Dokumente.

Behält man im Hinterkopf, dass Herr Verdi den Richter nicht um direkte Pfändung bitten kann, da sich der Vermögenswert an einem Ort befindet, der dem Schuldner nicht zur Verfügung steht, bleibt ihm nur noch ein weiterer Weg: Pfändung von Dritten.

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass, falls die Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung der direkten Pfändung gegen eine dritte Partei beabsichtigen, es nicht ausreicht, wenn die dritte Partei den Vermögenswert herausgibt, sie muss zudem erklären, dass der Vermögenswert Eigentum des Schuldners ist.

Artikel 517 der Zivilprozessordnung

Die Pfändung ist für Gegenstände durchzuführen, von denen der Gerichtsvollzieher der Meinung ist, dass sie, im Rahmen eines angenommenen Realisierungswertes, der gleich dem in der Verfügung genannten Betrag plus 50% ist, einfacher und schnell liquidiert werden können.

Dennoch haben die Gerichtsvollzieher Bargeld, wertvolle Gegenstände, handelbare Instrumente und andere Vermögenswerte vorzuziehen, deren Realisierung als sicher gilt.

Artikel 619. Widerspruchsform

Eine dritte Partei, die behauptet das Eigentum an den gepfändeten Vermögenswerten oder ein anderes tatsächliches Recht im Bezug auf diese gepfändeten Vermögenswerte zu haben, kann der Pfändung widersprechen, indem sie einen Antrag beim Vollstreckungsrichter stellt, bevor der Verkauf oder die Zuweisung der Vermögenswerte vereinbart werden.

Der Richter legt gemäß Gerichtsbeschluss die Anhörung der Parteien fest, die vor ihm zu erscheinen haben, und die Frist, bis zu der der Antrag und der Gerichtsbeschluss zugestellt sein müssen.

Gelangen die Parteien bei der Anhörung zu einer Einigung, bestätigt der Richter dies mit einem Urteil, wobei jede andere Entscheidung angenommen wird, die, falls passend, die Fortführung des Vollstreckungsprozesses oder die Beendigung des Prozesses sicherstellt sowie einen Beschluss zu den Kosten im zweiten Falle; andernfalls trifft der Richter gemäß Artikel 616 eine Bestimmung, wobei die Verantwortung für den Betrag berücksichtigt wird.

7. BESCHREIBUNG DER VERPFÄNDETEN gegenstände

Der erste Paragraph von Artikel 518 der Zivilprozessordnung legt fest: "Die Gerichtsvollzieher erstellen einen Bericht über ihre Handlungen, in dem sie die in Artikel 492 genannte Verfügung niederschreiben und die gepfändeten Gegenstände mit ihrem Zustand mit Hilfe von Fotos oder anderen audiovisuellen Medien beschreiben."

Der Hauptgrund für den Pfändungsbericht mit einem Foto oder einem audiovisuellen Medium ist, dass der Schuldner so zum Zeitpunkt des Abtransports der gepfändeten Vermögenswerte, die zum Zwangsverkauf angeboten werden sollen, diese Werte nicht durch ähnliche Vermögenswerte mit geringem Wert ersetzen kann. Die allgemeine Beschreibung "mit Feder geschrieben", wenn sich bei dem gepfändeten Vermögenswert nicht um einen eingetragenen Vermögenswert handelt (zum Beispiel ein Fahrzeug), führt zu betrügerischen Handlungen durch den Schuldner, die schwer aufzudecken sind.

Neben den Gerichtsvollziehern kann auch ein Sachverständiger, der mit der Bewertung der Vermögenswerte beauftragt wurde, Fotos oder audiovisuelle Aufnahmen machen.

Fehlen in einem Pfändungsbericht Fotos oder audiovisuelle Kopien, so ist dies rechtlich kein Grund für dessen Ungültigkeit, dann jedoch, wenn es das Erreichen des Ziels verhindert.

8. DER ANGENOMMENE REALiSIERUNGSWERT DER GEPFÄNDETEN VERMÖGENSWERTE

Mit Inkrafttreten der Reform zur Vollstreckung von beweglichen Vermögenswerten hat der Gesetzgeber ein neues Kriterium für die Schätzung der Gegenstand der Pfändung bildenden Vermögenswerte eingeführt. Während die Bewertung eines Vermögenswertes in der Vergangenheit mit dem Handelswert verbunden war, ist die Referenz nun im Rahmen des Reformgesetzes der mutmaßliche Wert bei Realisierung. Dies bedeutet, dass die Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt der Bewertung des Vermögenswertes sorgfältig beurteilen müssen, wie viel aus dem Zwangsverkauf dieses bestimmten Vermögenswertes zurückerhalten werden kann.

Die Referenzkriterien für das Erhalten einer ungefähren Schätzung des mutmaßlichen Wertes bei Realisierung stehen im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage für den gepfändeten Vermögenswert am Markt.

Denkt man daran, dass die Gerichtsvollzieher die Bewertung der Vermögenswerte auf Grundlage der allgemeinen Erfahrung und Kenntnisse im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens durchführen, so kann es sein, dass Vermögenswerte gepfändet werden, deren Bewertung spezifische Kenntnisse und Kenntnisse in der Branche erfordert. Der Gesetzgeber hat für diese speziellen Fälle Vorkehrungen getroffen und hat den Gerichtsvollziehern die Befugnis gegeben, sich auf einen vertrauenswürdigen Experten zu verlassen.

Im Zusammenhang mit der Ernennung eines Experten für die Bewertung durch die Gerichtsvollzieher hat der Gesetzgeber zwei mögliche Vorgehensweisen festgelegt:

  • 1. Die Gerichtsvollzieher ernennen den Sachverständigen, bevor die Vollstreckung eingeleitet wird, wenn sie dies für nötig halten oder auf Antrag durch den Gläubiger;
  • 2. Die Gerichtsvollzieher ernennen den Sachverständigen während der Vollstreckung.
  • Der erste Fall kann eintreten, wenn die Gerichtsvollzieher eine Vorbewertung treffen, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es am Vollstreckungsort Vermögenswerte gibt, die schwer zu bewerten sind, zum Beispiel im Falle eines Pfändungsantrages bei einem Juwelier. In diesem Fall ernennen die Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen und sie betreten mit ihm gemeinsam den Vollstreckungsort.

Der zweite Fall hingegen kann auftreten, wenn die Gerichtsvollzieher selbst zum Vollstreckungsort gehen und dort Vermögenswerte vorfinden, die schwer zu bewerten sind (so wie im obigen Beispiel, mit der Ausnahme, dass die Dokumente keinen Hinweis auf die Tätigkeit des Schuldners als Juwelier geben). In dieser zweiten Phase können die Gerichtsvollzieher -gemäß Artikel 518 der Zivilprozessordnung, Paragraph 2 - die Schätzung aufschieben, indem sie einen ersten Pfändungsbericht erstellen und innerhalb von einer kurzen First und auf jeden Fall nach höchstens dreißig Tagen definitiv die Vermögenswerte festlegen, die auf Grundlage der vom Sachverständigen genannten Werte zu verpfänden sind; dieser Sachverständige darf den Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden betreten.

Verpfändung von dritten

1. EINFÜHRUNG

Die Enteignung durch dritte Parteien ist in den Artikeln 543-554 der Zivilprozessordnung geregelt.

Ein Gläubiger, der eine Pfändung eines beweglichen Gegenstandes vornehmen möchte, von dem er ausgeht, dass er Eigentum seines Schuldners ist, der jedoch im Besitz eines Dritten ist, muss im Einklang mit den Verfahren und Formen aus Artikel 543 ff der Zivilprozessordnung (Enteignung durch dritte Parteien) handeln, es sei denn, die Partei stimmt freiwillig zu, den Gegenstand den Gerichtsvollziehern zu übergeben.

Artikel 543 der Zivilprozessordnung

Die Ansprüche des Schuldners gegenüber dritten Parteien oder das Eigentum des Schuldners im Besitz von dritten Parteien werden gemäß Artikel 137 ff anhand eines der dritten Partei und dem Schuldner persönlich ausgelieferten Dokumentes verpfändet.

Neben der in Artikel 492 genannten Verfügung gegen den Schuldner muss das Dokument folgendes enthalten:

1. Eine Angabe des Anspruches im Bezug auf den die Klage eingereicht wird, den vollstreckbaren Titel und den Vollstreckungsbescheid;

2. Mindestes eine allgemeine Angabe zu den geschuldeten Gegenständen und Summen und eine Anweisung an die Dritte Partei, diese nicht ohne Anordnung durch den Richter zu verwenden;

3. Erklärung des Wohnsitzes oder der Zustelladresse in der Gemeinde, in der sich das zuständige Gericht befindet;

4. Die Vorladung der dritten Partei und des Schuldners vor das Gericht am Wohnsitz der dritten Partei, so dass die dritte Partei die in Artikel 547 genannte Erklärung abgegeben kann und so dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Erklärung und der anschließenden Dokumente anwesend ist; die dritte Partei wird vorgeladen, wenn die Pfändung sich auf Ansprüche aus Artikel 545, Paragraph drei und vier bezieht und in anderen Fällen wird er gebeten, die Erklärung aus Artikel 547 dem Pfändungsgläubiger innerhalb von zehn Tagen per Einschreiben mitzuteilen.

Bei der Angabe der persönlichen Anhörung ist die in Artikel 501 genannte Frist einzuhalten.

Die das Dokument zustellenden Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, das Original unmittelbar in der Kanzlei de Gerichtes zu hinterlegen, so dass die in Artikel 488 genannte Akte erstellt werden kann. Diese Akte muss den vollstreckbaren Titel und den Vollstreckungsbescheid enthalten, die der pfändende Gläubiger in der Kanzlei zum Zeitpunkt des Erscheinens, so wie in Artikel 314 festgelegt, zu hinterlegen hat.

(Artikel 314, Artikel aufgehoben durch Artikel 71 der Rechtsvorschrift Nr. 51, vom 19. Februar 1998).

Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass es nicht möglich ist, die Enteignung von dritten Parteien einzuleiten, wenn die dritte Partei zum Eigentümer eines vom Schuldner übertragenen Vermögenswertes geworden ist, dessen Übertragung die Rechte des Gläubigers verletzt hat. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Pfändung von Dritten sondern vielmehr um eine Pfändung gegen eine dritte Partei, die separat durch die Artikel 602 ff der Zivilprozessordnung geregelt ist.

Artikel 602. Mittel der Enteignung

Handelt es sich beim Gegenstand der Enteignung um einen Vermögenswert, der mit einem Pfandrecht oder einer Hypothek für die Schulden einer Person belastet ist oder um einen Vermögenswert, dessen Übertragung durch den Schuldner aufgrund von Betrug ungültig wurde, so gelten die Bestimmungen aus den obigen Paragraphen, wenn sie nicht durch die untenstehenden Artikel geändert werden.

Artikel 603. Zustellung des vollstreckbaren Titels und des Vollstreckungsbescheids

Der vollstreckbare Titel und der Vollstreckungsbescheid sind auch der dritten Partei zuzustellen.

Im Vollstreckungsbescheid ist der Vermögenswert der dritten Partei, dessen Enteignung beabsichtigt wird, ausdrücklich zu nennen.

Artikel 604. Sonderbestimmungen

Pfändung und Enteignung werden im Allgemeinen gegen die dritte Partei durchgeführt, für die alle Bestimmungen im Bezug auf den Schuldner gelten, mit Ausnahme des Verbotes aus Artikel 579, Paragraph 1.

Immer dann, wenn der Schuldner gemäß den obigen Paragraphen anzuhören ist, ist auch die dritte Partei anzuhören.

Artikel 546, Paragraph 1. Verpflichtungen der dritten Partei

Von dem Tag an, an dem das in Artikel 543 genannte Dokument zugestellt wird, unterliegt die dritte Partei Verpflichtungen, die das Gesetz Vertretern im Bezug auf die vom Schuldner geschuldeten Gegenstände und Summen im Rahmen des in der Verfügung genannten Betrags plus 50% auferlegt.

2. FORM DER PFÄNDUNG VON DRITTEN

Das Dokument zur Pfändung von einer dritten Partei dient dazu, den Anspruch des Schuldners mit einem Pfandrecht zu belegen, so dass der Pfandgläubiger befriedigt werden kann.

Das Eigentum des Schuldners, das sich im Besitz dritter Parteien befindet, wird gemäß Artikel 137 ff durch ein der dritten Partei (Artikel 546 der Zivilprozessordnung) und dem Schuldner persönlich zugestelltes Dokument verpfändet. Der zentrale und entscheidende Moment der Pfändung von dritten Parteien ist die Zustellung dieses Dokuments, auch wenn die Pfändung aus einer Reihe von Elementen besteht.

Hinsichtlich des Formates besteht das Dokument aus zwei unterschiedlichen Teilen: Der erste Teil wird vom Vollstreckungsgläubiger erstellt und enthält die in Artikel 543 der Zivilprozessordnung aufgelisteten Elemente, wobei alle gemäß Artikel 492 der Zivilprozessordnung erforderlichen Informationen im zweiten Teil enthalten sind, der von den Gerichtsvollziehern unterzeichnet wird.

Die in Artikel 543 und 492 der Zivilprozessordnung beschriebenen Elemente sind folgende:

  • 1. Erklärung des Wohnsitzes oder der Zustelladresse des Gläubigers in der Gemeinde, in der sich das zuständige Gericht oder eine dezentralisierte Abteilung befinden;
  • 2. Die Angabe des Anspruches im Bezug auf den die Klage eingereicht wird, der vollstreckbare Titel und der Vollstreckungsbescheid;
  • 3. Eine Angabe der von der dritten Partei geschuldeten Gegenstände. Die Angabe kann auch allgemein sein, da der Gegenstand einer Zwangsenteignung kein Vermögenswert ist, der direkt vollstreckt wird, sondern vielmehr eine aktive, gesetzliche Vollstreckungsposition des Schuldners;
  • 4. Die Vorladung der dritten Partei und des Schuldners vor das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz der dritten Partei, so dass die dritte Partei die in Artikel 547 genannte Erklärung abgegeben kann und so dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Erklärung und der anschließenden Dokumenterstellung anwesend ist; die dritte Partei wird vorgeladen, wenn sich die Pfändung auf bis zu einem Fünftel der Gehälter, Löhne und sonstigen Zulagen im Bezug auf eine Beschäftigungsverhältnisses bezieht und in anderen Fällen wird sie gebeten, die Erklärung dem Pfändungsgläubiger innerhalb von zehn Tagen per Einschreiben mitzuteilen.
  • 5. Die Verfügung, die von den Gerichtsvollziehern speziell und direkt an den Schuldner gerichtet ist;
  • 6. Die Anweisung an die dritte Partei, in Höhe des in der Verfügung genannten Betrages plus 50% keine vom Schuldner geschuldete Gegenstände und oder Beträge zu verwenden, ohne dass dies vom Richter genehmigt wird;
  • 7. Eine Aufforderung an den Schuldner, sich in der Kanzlei des Vollstreckungsgerichts vorzustellen und zu erklären, dass sich sein Wohnsitz oder seine Zustellungsanschrift in einer der Gemeinden des Bezirks befindet, in dem sich das Gericht mit der Rechtssprechung über die Zwangsvollstreckung befindet, wobei festzuhalten ist, dass, falls der Schuldner nicht anwesend ist oder nicht am erklärten Wohnsitz oder der Zustellungsanschrift zu finden ist, alle nachfolgenden Mitteilungen oder nachfolgende Korrespondenz an den Schuldner im Büro der Kanzlei dieses Gerichtes durchgeführt werden.
  • 8. Ein Hinweis, dass der Schuldner gemäß Artikel 495 eventuell darum bitten kann, die gepfändeten Gegenstände oder Ansprüche durch eine Geldsumme auszutauschen, die gleich dem dem Pfändungsgläubiger oder den Gläubigern, die sich der Klage angeschlossen haben, geschuldeten Betrag ist; dies gilt einschließlich Kapital, Zinsen und Kosten und Vollstreckungskosten, solange er unter der Strafe der Unzulässigkeit und bevor Verkauf oder Zuweisung organisiert werden, gemäß Artikel 530, 552 und 569 den entsprechenden Antrag zusammen mit einer Summe von nicht weniger als einem Fünftel des Klagebetrags, für den die Pfändung eingeleitet wurde, in der Kanzlei des Gerichtes hinterlegt; dies gilt auch für die Ansprüche der Gläubiger, die im Klagestadium dem Prozess mit einer Eintrittserklärung beigetreten sind, nach Abzug der geleisteten Zahlung, die zu belegen ist.

Fehlt nur eines der in Artikel 543 und 492 der Zivilprozessordnung genannten Elemente, führt dies zur Ungültigkeit der Pfändung und in einigen Fällen zur rechtlichen Nichtigkeit, da die Elemente wesentliche Anforderungen für das Dokument sind.

3. IMPLEMENTIERUNG

Die Pfändung von dritten Parteien wird nicht nur durch die Zustellung des in Artikel 543 der Zivilprozessordnung genannten Dokumentes implementiert - was dazu führt, dass die dritte Partei die vom Schuldner geschuldeten Gegenstände oder Summe direkt zur Verfügung stellt, was somit die Gültigkeit und die Existenz der Pfändung signalisiert - sondern auch mit einer positiven Aussage durch die dritte Partei oder mit gesetzlicher Prüfung des Anspruches. Dies sind die zwei Methoden, die alleine zu einer genauen und praktischen Spezifizierung dazu führen, welches Eigentum oder welche Beträge eine dritte Partei schuldet oder die zum Zeitpunkt der fälligen Zahlung oder Übertragung im Besitz Dritter sind.

Zwischen dem Datum, an dem der Pfändungsbefehlt zugestellt wird und dem Tag der Anhörung ist die in Artikel 501 der Zivilprozessordnung festgelegte Frist von zehn Tagen einzuhalten.

Die Gerichtsvollzieher, die die Verfügung zustellen, müssen dann unmittelbar eine Originalkopie in der Kanzlei des Gerichtes - oder in einer dezentralisierten Abteilung - hinterlegen, so dass die Pfändungsakte erstellt werden kann. Diese Akte muss den vollstreckbaren Titel und den Vollstreckungsbescheid enthalten, die der pfändende Gläubiger in der Kanzlei bei Eintragung in das Verfahrensregister zu hinterlegen hat.

4. ZUSTÄNDIGES GERICHT

In Artikel 543, Paragraph vier, ist festgelegt, dass die dritte Partei und der Schuldner vor dem Gericht am Wohnsitz der dritten Partei erscheinen müssen.

In sehr seltenen Fällen kann dieser Artikel im Widerspruch zu Artikel 26 der Zivilprozessordnung stehen, wenn die dritte Partei bewegliche Vermögenswerte besitzt, die dem Schuldner gehören. In dem oben genannten Artikel 26 ist festgelegt, dass für eine Vollstreckung in Bezug auf bewegliche oder unbewegliche Gegenstände das Gericht an dem Ort, an dem sich die Gegenstände befinden, zuständig ist und daher ist es nicht möglich auszuschließen, dass sich manchmal die beweglichen Gegenstände des Schuldners an einem anderen Ort befinden als am Wohnsitz der dritten Partei.

Artikel 2914. Übertragungen vor der Pfändung

Folgende Dinge haben keine nachteilige Wirkung auf den Pfändungsgläubiger und die Gläubiger, die der Vollstreckung beitreten, auch wenn sie vor der Pfändung geschehen:

1) Übertragungen von unbeweglichen oder beweglichen Vermögenswerten, die in öffentliche Register eingetragen sind, die nach der Pfändung eingetragen werden;

2) Übertragungen von Mitteilungen über Ansprühe, die dem zugewiesenen Schuldner übergeben wurden und von ihm nach der Pfändung angenommen wurden;

3) Übertragungen von der Allgemeinheit an beweglichen Vermögenswerten, die kein festes Datum haben;

4) Übertragungen von beweglichen Vermögenswerten, deren Besitz nicht vor der Pfändung übertragen wurde, es sei denn, dies wird in einem Dokument mit einem festen Datum ausgewiesen.

Pfändung von Flugzeugen und Schiffen

1. EINFÜHRUNG

Die Vollstreckung im Zusammenhang mit Flugzeugen, Schiffen oder Flotten, Anteile an deren Eigentum oder dem Zubehör ist alleinig durch die Spezialmaßnahmen aus Buch Vier, Titel V des Navigationsgesetzes geregelt sowie in Titel IV der Vorschriften, die dieses Gesetz implementieren, genehmigt durch Präsidentialerlass 328 vom 15. Februar 1952; daher kann kein Bezug auf die Vorschriften für die Vollstreckung in der Zivilprozessordnung genommen werden, mit Ausnahme in den Fällen, in denen in dem Gesetz oder in den Vorschriften, die das Gesetz implementieren, spezieller Bezug auf diese Ordnung genommen wird.

Artikel 650 - und 1061 - des Navigationsgesetzes legt fest, dass die Pfändung von Schiffen, Flotten oder Anteilen an deren Eigentum - Flugzeug - auf Antrag des Gläubigers durchgeführt wird, indem dem Eigentümer und Kapitän das Dokument zugestellt wird. Wenn sich daher die Pfändung auf Schiffe oder Flugzeuge bezieht, dann:

  • 1. Ist die Form der Pfändung nicht in der Zivilprozessordnung festgelegt: Organisieren die Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 513 der Zivilprozessordnung weder eine Suche nach dem Schiff oder Flugzeug noch eine Identifikation des Schiffes oder Flugzeuges;
  • 2. Wird die Vollstreckung alleinig durch die Spezialmaßnahmen aus Buch Vier, Titel V des Navigationsgesetzes geregelt sowie in Titel IV der Vorschriften, die dieses Gesetz implementieren, genehmigt durch Präsidentialerlass 328 vom 15. Februar 1952;
  • 3. Stellen die Gerichtsvollzieher nur den relevante Pfändungsantrag dem Eigentümer und Kapitän zu.

2. GEBIETSHOHEIT

Die Vollstreckung wird vor dem Gericht in dem Bezirk beantragt, in dem sich das Schiff - Artikel 643 - oder Flugzeug - Artikel 1055 - befindet. Deshalb hat das gebietsbezogene Vollstreckungsgericht funktionale und verpflichtende Natur: Es ist daher nicht dasselbe wie das in Artikel 18 der Zivilprozessordnung genannte allgemeine Gericht und der damit verbundene Widerspruch wegen fehlender Gerichtsbarkeit, kann, da er vom Gericht von Amtswegen erhoben werden kann, zu jedem Status und in jeder Phase des Verfahrens erhoben werden.

Artikel 643 - Gerichtsbarkeit

 1. Die Vollstreckung geschieht vor dem Gericht in dem Bezirk, in dem sich das Schiff oder die Flotte befindet...

 2. Zwangsverwaltung und Sicherstellung der Schiffe oder Flotten werden durch Urteile genehmigt , die gemäß der Zivilprozessordnung die Gerichtsbarkeit haben.

Artikel 1055 - Gerichtsbarkeit

Die Vollstreckung geschieht vor dem Gericht in dem Bezirk, in dem sich das Flugzeug befindet.

Zwangsverwaltung und Sicherstellung werden durch Gerichte genehmigt, die gemäß der Zivilprozessordnung die Gerichtsbarkeit haben.

Kassationsgericht, Abteilung 3, Urteil 8247 vom 24.05.2003. Da die Gerichtsbarkeit zum Zwecke der Vollstreckung beim Gericht des Ortes, an dem sich die Objekte befinden liegt, haben die von der Kanzlei des Gerichtes mit der Gerichtsbarkeit über die Vollstreckung angestellten Gerichtsvollzieher die Gerichtsbarkeit über die Pfändung (in diesem Fall hatte die Zivilkammer mit einer alten Vorschrift zur Gerichtsbarkeit bereits die Kanzlei des Gerichts mit gebietsabhängiger Gerichtsbarkeit für die Implementierung der Pfändung eines Schiffes festgelegt).

Für Flugzeuge gibt es ähnliche Bestimmungen.

3. Vollstreckungsbescheid

Die Vollstreckung im Zusammenhang mit Schiffen - Flugzeugen - oder Flotten, Schiffsteilen - Anteilen an deren Eigentum - und deren Zubehör wird ausschließlich durch die Spezialbestimmungen im Navigationsgesetz sowie durch die maßgebliche Vorschrift zur Vollstreckung geregelt, was zur Folge hat, dass das Zeitlimit für die Gültigkeit des Vollstreckungsbescheides, um die Pfändung von Schiffen oder Flugzeugen durchzuführen, verpflichtend bei dreißig Tagen liegt, da der Vollstreckungsgläubiger sich nicht für das normale, in den Artikeln 480 ff der Zivilprozessordnung genannte Verfahren entscheiden kann.

Im Bezug auf das einzuhaltende Zeitlimit sieht Artikel 647 des Navigationsgesetzes ein sehr enges Zeitlimit vor: VIERUNDZWANZIG STUNDEN

Daher:

  • 24 Stunden > Vom Schuldner einzuhaltendes Zeitlimit
  • 30 Tage > Zeitlimit für die Gültigkeit des Vollstreckungsbescheids

Artikel 647- Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid wird durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung geregelt, aber das einzuhaltende Zeitlimit wird auf vierundzwanzig Stunden reduziert.

SCHIFF Artikel 648 - Zustellung des Vollstreckungsbescheides

 1. Der Vollstreckungsbescheid muss nach dem Antrag durch den Gläubiger dem Schuldner zugestellt werden.

 2. Der Vollstreckungsbescheid wird ungültig, sobald dreißig Tage vergangen sind, ohne dass die Pfändung stattgefunden hat.

FLUGZEUG Artikel 1059 - Form und Zustellung des Vollstreckungsbescheides

Der Vollstreckungsbescheid wird im Einklang mit den Artikeln 647, 648, erster Paragraph erstellt und zugestellt; er wird ungültig, wenn dreißig Tage verstrichen sind, ohne das die Pfändung stattgefunden hat.

4. verkauf

Im Einklang mit den Artikeln 653 (Schiff) und 1065 (Flugzeug), kann der Pfändungsgläubiger nicht früher als dreißig Tage und nicht später als neunzig Tage nach der Pfändung den Verkauf des Schiffes oder Flugzeuges beantragen, indem er einen Antrag beim Vollstreckungsrichter stellt.

Der Antrag ist dem Schuldner, den Hypothekengläubigern und Gläubigern, die sich gemäß Artikel 499 der Zivilprozessordnung der Klage anschließen, mit einer Aufforderung zuzustellen, sich zu den Verkaufsbeziehungen zu äußern und falls sich die Angelegenheit auf ein ausländisches Flugzeug bezieht, so ist der Antrag dem Konsulat des Staates zuzustellen, aus dem das Flugzeug stammt.

Vollstreckung von Freigabe und Übertragung

1. FREIGABE

Der Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel in vollstreckbarer Form muss daher diesen Titel und die Verfügung zustellen, bevor mit der Vollstreckung begonnen wird.

Im ersten Paragraph von Artikel 608 der Zivilprozessordnung - Freigabemethode - steht, dass die Vollstreckung mit der Zustellung der Mitteilung beginnt, mit der die Gerichtsvollzieher die Partei mindestens zehn Tage vorher informieren, dass sie das Eigentum herausgeben muss, wobei Datum und Uhrzeit anzugeben sind, wann dies geschehen soll.

Die Vollstreckung der Freigabe wird den Gerichtsvollziehern übertragen, auch wenn für einen Eingriff durch den Richter gesorgt wird, falls es im Laufe der Vollstreckung zu Schwierigkeiten kommt, deren Lösung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall sieht Artikel 610 der Zivilprozessordnung vor, dass jede Partei beim Vollstreckungsrichter die Ausübung seiner Autorität beantragen kann, die erforderlichen, temporären Maßnahmen zu ergreifen.

An dem festgelegten Tag und zu der festgelegten Uhrzeit gehen die Gerichtsvollzieher mit dem vollstreckbaren Titel, der Verfügung und der vorangehenden Mitteilung zu dem Ort, an dem sich das freizugebende Eigentum befindet, um die Freigabe durchzuführen.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass zu den Befugnissen und Aufgaben der Gerichtsvollzieher gemäß den Artikeln 608 und 513 der Zivilprozessordnung auch das Öffnen von Türen, Geschäftsräumen oder Containern gehört, wobei Widerstände durch den Schuldner oder dritte Parteien zu brechen sind oder Personen, die die Durchführung stören, vom Gelände zu verweisen sind.

Finden die Gerichtsvollzieher heraus, dass der Verwiesene oder eine andere Person dort leben, so ist der erste formelle Antrag die Übergabe der Schlüssel und, abhängig von den Umständen, wird folgendes erforderlich:

  • a. Der Transport aller beweglichen Objekte, die nicht im Zusammenhang mit der Vollstreckung stehen an einen anderen Ort;
  • b. Wertgegenstände, Geld oder sonstige wertvolle Objekte dürfen nicht im freizugebenden Eigentum verbleiben - in einem Fall, in dem der Schuldner erklärt, dass er keine anderen verfügbaren Grundstücke hat, wohin das bewegliche Eigentum übertragen werden kann.

Leistet der Verwiesene keinen Widerstand und übergibt er freiwillig die Schlüssel, so fahren die Gerichtsvollzieher mit der Inbesitznahme fort; wird jedoch Widerstand geleistet, so wenden Sie sich wegen Unterstützung an die Polizei.

Ist niemand im Namen des Verwiesenen am Vollstreckungsort anwesend und finden die Gerichtsvollzieher die Eingangstür verschlossen vor, so sind sich gesetzlich berechtigt, den Eintritt zu erzwingen; hierfür ist es für die beantragende Partei nicht Voraussetzung, dass der Schuldner, dem die Mitteilung über die Freigabe ordnungsgemäß zugestellt wurde, anwesend sein muss.

Nachdem alle Schwierigkeiten, die sich in der ersten Phase der Vollstreckung ergeben, überwunden sind, bringen die Gerichtsvollzieher die beantragende Partei oder die von ihr benannte Person in den Besitz des Eigentums.

In Artikel 609 der Zivilprozessordnung ist vorgeschrieben, dass, falls sich bewegliche Gegenstände im Eigentum befinden, die der Partei gehören, die die Freigabe durchführen muss, diese nicht an die beantragende Partei übertragen werden müssen - zum Beispiel bei einem unmöblierten Appartement - die Gerichtsvollzieher können, es sei denn, der Schuldner beseitigt sie sofort, ihre Verwahrung vor Ort vereinbaren, sogar durch die beantragende Partei, wenn sie dieser Verwahrung zustimmt oder die Übertragung an einen anderen Ort.

Es kann geschehen, dass es unter den zu beseitigenden oder in einem Bestand aufzulistenden Gegenständen Vermögenswerte gibt, die gepfändet oder beschlagnahmt werden sollen. In diesem Fall müssen die Gerichtsvollzieher dem Gläubiger, gemäß dessen Antrag die Pfändung oder Beschlagnahme durchgeführt wurde, unmittelbar deren Freigabe mitteilen und falls nötig dem Vollstreckungsrichter den Ersatz der Verwahrstelle.

2. ÜBERTRAGUNG

In Artikel 2930 der Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass, falls die Verpflichtung, einen bestimmen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand zu übertragen, nicht erfüllt wird, der Kläger gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung eine Zwangsübertragung erhalten kann. In diesem Fall findet die Vollstreckung im Einklang mit den in Artikel 605 ff der Zivilprozessordnung festgelegten Vorschriften statt.

Vollstreckbarer Titel

Die Vollstreckung der Übertragung kann nur Kraft eines in Punkt 1) und 3) des zweiten Paragraphen von Artikel 474 der Zivilprozessordnung genannten, vollstreckbaren Titels geschehen.

  • Urteile, Maßnahmen und andere Dokumente, denen das Gesetz vollstreckbare Gewalt zuweist so wie Verfügungen, Dekrete und Aufzeichnungen zur Regelung im Gericht.
  • Dokumente, die ein Notar oder ein anderer öffentlicher Beamter zur Kenntnis genommen hat, wenn er gesetzlich hierzu berechtigt ist.

Vollstreckungsbescheid

Neben den in Artikel 480 genannten Informationen muss ein Vollstreckungsbescheid für die Übertragung von beweglichen Vermögenswerten eine zusammenfassende Beschreibung der Vermögenswerte selbst enthalten.

Der vollstreckbare Titel trifft Vorkehrungen zur zeitlichen Frist für die Übertragung, die Verfügung muss mit Bezug auf diese zeitliche Frist getroffen werden.

Sobald die zeitliche Frist aus dem Vollstreckungsbescheid verstrichen ist, wird das Verfahren zur Übertragung der beweglichen Vermögenswerte - Vollstreckung in einer speziellen Form - durch die folgenden Phasen abgeschlossen:

  • a. Die Gerichtsvollzieher gehen mit dem vollstreckbaren Titel und dem Vollstreckungsbescheid an den Ort, an dem sich die Gegenstände befinden;
  • b. Sie suchen nach den zu übertragenden Gegenständen - die festgelegt werden müssen, so dass sie nicht mit ähnlichen Gegenstände verwechselt werden können. Es lohnt sich, darauf hinzuweisen, dass die zu übertragenden Gegenstände im vollstreckbaren Titel und/oder im Vollstreckungsbescheid genau zu beschreiben sind und alle Aufzeichnungen oder Dokumente als Anhang zum Titel selbst ungültig sind, selbst wenn sie vom Schuldner unterzeichnet sind.
  • c. Übertragung der Gegenstände an die beantragende Partei - oder eine von ihr benannte Person - die sie entfernt und an einen anderen Ort transportieren lässt. Offensichtlich, da es sich nicht um eine Pfändung handelt, muss die den Vermögenswert erhaltende Partei nicht angeben, wohin sie die Vermögenswerte überträgt, da sie ausschließliches Eigentum des Antragsstellers sind.

Kraft der gesetzlich gewährten Befugnis - Artikel 513 der Zivilprozessordnung - können die Gerichtsvollzieher nach Gegenständen an einem anderen Ort als dem Ort suchen, der in den Dokumenten genannt ist, einschließlich an anderen Orten, die der zur Übertragung verpflichteten Partei gehören.

Befindet sich der Vermögenswert im Besitz einer dritten Partei - die nicht von der Vollstreckung abgedeckt ist - die der Bereitstellung und Übertragung nicht zustimmt, so ist vom Vorsitzenden des Gerichtes oder einer von ihm delegierten Person eine spezielle Genehmigung erforderlich, es sei denn, der vollstreckbare Titel enthält die Genehmigung zur Vollstreckung, egal wo der Vermögenswert sich befindet.

Ist die Öffnung von Türen, Lagern oder Containern, die Beseitigung des Widerstands durch den Schuldner oder dritte Parteien oder das Verweisen von Personen, die die Vollstreckung behindern, von dem Gelände, erforderlich, so haben die Gerichtsvollzieher im Einklang der Umstände zu handeln und gegebenenfalls die Unterstützung durch die Polizei anzufordern.

In Artikel 607 wird geregelt, dass, falls die zu übertragenden Gegenstände verpfändet sind, die Übertragung nicht stattfinden kann und die beantragende Partei muss gemäß Artikel 619 ff ihre Gründe durch einen Widerstand Dritter behaupten.

Enteignung von Untrennbaren Vermögenswerten

1. EINFÜHRUNG

Das Eigentum eines Schuldners besteht nicht immer nur aus Vermögenswerten, die sich ausschließlich in seinem Besitz befinden, sondern kann sich aus Vermögenswerten im gemeinsamen Eigentum mit anderen Personen zusammensetzen, für die die Vollstreckung nicht gilt; dies sind zum Beispiel Vermögenswerte, die der Schuldner zusammen mit anderen Erben geerbt hat (Miteigentümerschaft von Erben) oder Vermögenswerte im Rahmen einer Gütergemeinschaft von Eheleuten.

In diesen Fällen, in denen sich die Vermögenswerte im Eigentum von mehr als einer Person befinden, werden sie als "untrennbare Vermögenswerte" bezeichnet.

Die Miteigentümerschaft kann sowohl das Eigentumsrecht als auch alle anderen tatsächlichen Rechte betreffen.

Die Vollstreckung für untrennbare Vermögenswerte ist in der Zivilprozessordnung in den Artikeln 599, 600 und 601 geregelt, integriert durch die Artikel 180 und 181 der Bestimmungen im verfügenden Teil.

Der erste Paragraph von Artikel 599 der Zivilprozessordnung legt fest: "Gemeinsame Vermögenswerte können gepfändet werden, auch wenn nicht alle Miteigentümer dem Gläubiger gegenüber verschuldet sind".

Dies bedeutet, dass, wenn gemeinsame Vermögenswerte Gegenstand einer Pfändung bilden, dies unvermeidlich auch indirekt die Personen betrifft, die nicht von der Schuld betroffen sind. Daher muss der Vollstreckungsgläubiger nach der Durchführung der Pfändung - gemäß Paragraph 2 von Artikel 599 der Zivilprozessordnung und 180 der Bestimmungen im verfügenden Teil der Zivilprozessordnung - den anderen Miteigentümern eine Mitteilung über die Pfändung zustellen.

Die Zustellung der Mitteilung über die Haftung eines gemeinsamen Vermögenswertes an die Miteigentümer, die keine Schuldner sind, hat zwei Ziele:

  • 1. Verhindern, dass die gemeinsamen Dinge ohne Anordnung durch den Richter geteilt werden;
  • 2. Ermöglichen, dass alle betroffenen Parteien angehört werden, so wie in Artikel 600 der Zivilprozessordnung vorgesehen.

Gemeinsame Vermögenswerte können beweglich und unbeweglich sein, aber die Ansprüche können auch diese Anforderung haben: Zum Beispiel Kontokorrentkonten mit positiven Salden, die Eigentum von mehr als einer Person sind, wenn diese Personen auch das Recht haben, separate Transaktionen abzuschließen. In diesem Falle gelten die Kontoinhaber (gemäß Artikel 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuches) als Mitgläubiger des positiven Saldos.

Es gibt drei Methoden, anhand deren die Vollstreckung bei gemeinsamen Vermögenswerten stattfinden kann:

  • 1. Aussonderung des Anteils;
  • 2. Teilung des Vermögenswertes;
  • 3. Verkauf des untrennbaren Anteils;

2. AUSSONDERUNG DES ANTEILS DES SCHULDNERS

Der Vollstreckungsrichter veranlasst wenn möglich auf Antrag durch den Pfändungsgläubiger oder die Miteigentümer und nach Anhörung aller beteiligten Parteien die Aussonderung des dem Schuldner geschuldeten Sachwertes.

3. TRENNUNG DES GEMEINSAMEN VERMÖGENSWERTES

Falls die Aussonderung nicht beantragt wird oder nicht möglich ist, veranlasst der Richter, dass die Teilung gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches durchgeführt wird, es sei denn, er denkt es ist wahrscheinlich, dass der untrennbare Anteil für einen Preis verkauft wird, der gleich oder höher ist als sein Wert, was gemäß Artikel 568 der Zivilprozessordnung festgelegt wird.

In diesem Fall wird die Vollstreckung gemäß Artikel 600 der Zivilprozessordnung ausgesetzt, solange bis die Parteien zu einer Einigung gelangen oder ein Urteil gesprochen wird, dass definitiv den Anteil des Schuldners am Eigentum des Vermögenswertes festlegt, der ursprünglich ein gemeinsamer Vermögenswert war.

Die Trennung eines Vermögenswertes im gemeinsamen Eigentum ist durchführbar, wenn es möglich ist, definitive Anteile festzulegen, die autonom und frei verwendet werden können, während unpraktische Teilbarkeit stattfindet, wenn es nicht möglich ist, eine Reihe an homogenen Anteilen zu bilden, die gleich sind wie die der Miteigentümer (Kassationsgericht, Absatz II, 3. Mai 1996, Nr. 4111).

Aus wirtschaftlicher und funktionaler Sicht muss die Trennung zulassen, dass die Funktionsfähigkeit an sich beibehalten wird, selbst wenn dies zu einem proportional niedrigeren Ausmaß geschieht, wobei der normale Zweck und die normale Nutzung des Vermögenswertes (Kassationsgericht, Abteilung II, 7. Februar 2002, Nr. 1738) berücksichtigt werden; dies soll nur aussagen, dass der Vermögenswert in mehrere separate Anteile getrennt werden kann, von denen jeder autonom von jedem Anteilsinhaber gemäß der gewöhnlichen und normalen Funktion des gesamten Wertes verwendet werden kann (Kassationsgericht, Abteilung II, 23. Oktober 2001, Nr. 12998; Kassationsgericht, Abteilung II, 24. November 1998, Nr. 11891).

4. VERKAUF DES UNTRENNBAREN ANTEILS

Kann der gemeinsame Vermögenswert nicht geteilt werden, kann der Vollstreckungsrichter eventuell den Verkauf des untrennbaren Anteils des Vollstreckungsschuldners beantragen.

Der Verkauf des untrennbaren Anteils bedeutet eine teilweise Anpassung der subjektiven Struktur des Miteigentums, da es - nicht wie bei der Aussonderung - nicht zur Senkung der kombinierten gemeinsamen Vermögenswerte führt noch eine Einschränkung der Rechte der Miteigentümer bedeutet, da das Miteigentum nicht zerstört wird.

Artikel 600. Vorladungen der Miteigentümer

Der Vollstreckungsrichter veranlasst wenn möglich auf Antrag durch den Pfändungsgläubiger oder die Miteigentümer und nach Anhörung aller beteiligten Parteien die Aussonderung des an den Schuldner geschuldeten Anteils.

Falls die Aussonderung nicht beantragt wird oder nicht möglich ist, veranlasst der Richter, dass die Teilung gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches durchgeführt wird, es sei denn, er denkt es ist wahrscheinlich, dass der untrennbare Anteil für einen Preis verkauft wird, der gleich oder höher ist als sein Wert, was gemäß Artikel 568 festgelegt wird.

Artikel 180. Mitteilung über die Pfändung an die Miteigentümer des verpfändeten Vermögenswertes

Die Mitteilung an Miteigentümer der untrennbaren Vermögenswerte in dem in Artikel 599, Paragraph 2 des Gesetzes festgelegten Fall, muss den Pfändungsgläubiger, den verpfändeten Vermögenswert, das Datum des Vollstreckungsbescheides und die Transkription dieser enthalten. Die Mitteilung ist vom Pfändungsgläubiger zu unterzeichnen.

In dieser Mitteilung oder in einer anderen, separaten Mitteilung, sind die beteiligten Parteien vor den Vollstreckungsrichter vorzuladen, damit die in Artikel 600 des Gesetzes festgelegten Maßnahmen ergriffen werden können.

Vollstreckungsrichter

Der Vollstreckungsrichter - ernannt vom Vorsitzenden des Gerichtes - hat im Vollstreckungsverfahren folgende Aufgaben:

  • a) Er hat die Pflicht zu bestätigen, dass die Zwangsenteignung im Einklang mit dem Grundsatz der strikten Legalität geschieht und stellt als Justizbehörde sicher, dass alle grundlegenden, verfassungsmäßigen Freiheiten respektiert werden;
  • b) Er kan nicht durch einen anderen Richter ausgetauscht werden, außer in Fällen, in denen es ein absolutes Hindernis oder strenge Serviceanforderungen gibt.

Der Richter gibt seine Entscheidungen in Vollstreckungsverfahren in Form einer einseitigen Entscheidung aus, aber wenn er die Parteien zusammenruft (und auch alle anderen betroffenen Personen außer dem Schuldner und Gläubiger), um weitere Informationen zu erhalten, auf die er seine Bewertung basieren kann, dann gibt er eine gerichtliche Verfügung aus.

Anträge und Beantragungen an den Vollstreckungsrichter sind, soweit nicht anderweitig gesetzlich vorgeschrieben, schriftlich zu stellen, wenn sie bei einer Anhörung geschehen und in anderen Fällen durch einen schriftlichen Antrag beim Präsidium des Gerichtes.

Bei der Vollstreckung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten gelangt der Fall vor den Richter mit der Gerichtsbarkeit für den Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden. Befinden sich nicht alle unbeweglichen Vermögenswerte für die Vollstreckung im Bereich eines einzigen Gerichts, gilt Artikel 21 der Zivilprozessordnung.

Bei der Zwangsenteignung von Ansprüchen des Schuldners gelangt der Fall vor den Richter, der die Gerichtsbarkeit für den Ort hat, an dem der dritte Schuldner seinen Sitz hat.

Bei der Vollstreckung der Verbindlichkeiten von Leistung und Nichtleistung gelangt der Fall vor den Richter an dem Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt werden muss.