E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen

  • strict warning: Non-static method view::load() should not be called statically in /var/home/europeeje/public_html/sites/default/modules/views/views.module on line 879.
  • strict warning: Declaration of views_handler_filter::options_validate() should be compatible with views_handler::options_validate($form, &$form_state) in /var/home/europeeje/public_html/sites/default/modules/views/handlers/views_handler_filter.inc on line 0.
  • strict warning: Declaration of views_handler_filter::options_submit() should be compatible with views_handler::options_submit($form, &$form_state) in /var/home/europeeje/public_html/sites/default/modules/views/handlers/views_handler_filter.inc on line 0.
  • strict warning: Declaration of views_plugin_style_default::options() should be compatible with views_object::options() in /var/home/europeeje/public_html/sites/default/modules/views/plugins/views_plugin_style_default.inc on line 0.
  • strict warning: Declaration of views_plugin_row::options_validate() should be compatible with views_plugin::options_validate(&$form, &$form_state) in /var/home/europeeje/public_html/sites/default/modules/views/plugins/views_plugin_row.inc on line 0.
  • strict warning: Declaration of views_plugin_row::options_submit() should be compatible with views_plugin::options_submit(&$form, &$form_state) in /var/home/europeeje/public_html/sites/default/modules/views/plugins/views_plugin_row.inc on line 0.
  • strict warning: Non-static method view::load() should not be called statically in /var/home/europeeje/public_html/sites/default/modules/views/views.module on line 879.
  • strict warning: Declaration of views_handler_argument::init() should be compatible with views_handler::init(&$view, $options) in /var/home/europeeje/public_html/sites/default/modules/views/handlers/views_handler_argument.inc on line 0.
  • strict warning: Declaration of views_handler_filter_boolean_operator::value_validate() should be compatible with views_handler_filter::value_validate($form, &$form_state) in /var/home/europeeje/public_html/sites/default/modules/views/handlers/views_handler_filter_boolean_operator.inc on line 0.

Philosophie der Zwangsvollstreckung

Die Objekte, die für den Einzug von Verbindlichkeiten der Zwangsvollstreckung unterliegen, sind: 1. die beweglichen Vermögensgegenstände des Schuldners, 2. sein Grundbesitz und 3. seine Person [1].

Bei Henry Home, Lord Kames (1696-1782) - Richter und Philosoph und eine bedeutende Persönlichkeit im Zeitalter der schottischen Aufklärung im 18. Jahrhundert - finden sich einige der nach wie vor klarsten Aussagen über das Recht und seine Auswirkungen auf Gläubiger und Schuldner. Die dritte Art der Zwangsvollstreckung - Gefängnisstrafen wegen Schulden - steht normalen Gläubigern in Schottland seit 1880 nicht mehr zur Verfügung [2]. Die zweite Art - die Pfändung von Grundbesitz - ist heute praktisch totes Recht: Die Zwangsvollstreckung in Grundbesitz (adjudication) wegen Zahlungsverpflichtungen, ein altes und selten angewendetes Verfahren, wird durch Abschnitt 79 des Bankruptcy and Diligence etc. (Scotland) Act [schottisches Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetz] von 2007 abgeschafft, das (in Teil 4, Kap. 2) "eine Form der Zwangsvollstreckung in Grundbesitz, die als Landpfändung bezeichnet werden soll", einführt. Dieses Gesetz ist bis heute in keinem seiner Teile in Kraft getreten.

In der gegenwärtigen Praxis betrifft also die Vollstreckung nahezu ausschließlich die ersten Objekte: die beweglichen Vermögensgegenstände des Schuldners. Diese unterteilt der moderne Jurist oder Philosoph in drei Kategorien:

  • 1. Die körperlichen, beweglichen Vermögensgegenstände in den Händen des Schuldners oder in den Händen des Gläubigers.
  • 2. Alle Arten körperlicher und unkörperlicher Vermögenswerte des Schuldners, mit Ausnahme seines Einkommens als Arbeitnehmer, in den Händen Dritter [3].
  • Und 3. das Einkommen eines Schuldners in den Händen seines Arbeitgebers.

Geschichte der Zwangsvollstreckung, philosophisch betrachtet

Aus den Historical Law Tracts (1758) von Lord Kames geht klar hervor, dass die Pfändung von körperlichem, beweglichem Vermögen die älteste Art der Zwangsvollstreckung in Schottland ist. Auf das römische Recht zurückgreifend erklärt er die wichtigsten praktischen Unterschiede zwischen dem schottischen Verfahren, zu jener Zeit Poinding genannt, und dem englischen, das damals und heute noch als Writ of fieri facias bezeichnet wurde bzw. wird. Nachfolgend ein Zitat aus der Einleitung seiner Abhandlung X, "History of Execution against Moveables and Land for payment of debt [Geschichte der Zwangsvollstreckung in bewegliche Vermögensgegenstände und Grundbesitz für die Zahlung von Schulden]", als klarste Erläuterung einer Besonderheit des schottischen Rechts:

Der richtige Rechtsbehelf gegen einen renitenten oder fahrlässigen Schuldner ist, seine Vermögenswerte in Besitz zu nehmen, um seine Gläubiger zu befriedigen. Dies ist die Methode, die im römischen Recht festgelegt ist [L.15.2.de re judic.], mit dem folgenden Zusatz, dass die beweglichen Vermögensgegenstände - da sie weniger wichtig sind als der Grundbesitz - zuerst verkauft werden sollten. Das römische Recht hat jedoch einen Mangel: Der Gläubiger wurde nicht befriedigt, wenn kein Käufer gefunden werden konnte. Der Mangel wurde mit einem Reskript des Kaisers [L.15.3.de re judic.] behoben, in dem festgelegt wurde, dass die Güter in angemessenem Umfang dem Gläubiger zugesprochen werden sollen, wenn kein Käufer gefunden wird [4].]

In England wird die Pfändung von beweglichen Vermögensgegenständen für die Zahlung von Schulden von einem an den Sheriff gerichteten Schreiben des Königs, das gemeinhin als Fieri Facias bezeichnet wird, verfügt; diese Praxis leitet sich ohne eine Gesetzesvorschrift aus dem Common Law ab. Dem Sheriff wird befohlen, "so viele der beweglichen Vermögensgegenstände des Schuldners zu verkaufen, dass damit die Schuld beglichen werden kann, und das Geld zusammen mit der Vollstreckungsanordnung an das Gericht in Westminster zurückzusenden." Die Methode hat sich, ohne jeden Rechtsbehelf, in Fällen, in denen kein Käufer gefunden wird, bis heute nicht geändert [5].

Poinding-Schreiben in Schottland entsprechen dem Writ of Fieri Facias in England: Der oben bei den fieri facias beschriebene Mangel wird jedoch in unserer Zwangsvollstreckung in bewegliche Vermögensgegenstände in ihrer alten Form, die vom römischen Recht übernommen wurde, behoben. Die Zwangsvollstreckung lief folgendermaßen ab: "Die Güter auf dem Grund und Boden des Schuldners ... werden zum Marktkreuz der Hauptstadt des Bezirks des Sheriffs gebracht und dort zur Abgeltung der Schuld verkauft. Wird jedoch kein Käufer gefunden, wird der Wert der Güter geschätzt und dem Gläubiger werden Güter in einem der Höhe der Schuld entsprechenden Wert zur Abgeltung ausgehändigt [6]."

Obwohl heute anstelle des Marktkreuzes die Räumlichkeiten der öffentlichen Versteigerung getreten sind, kann man sagen, dass die Methode, mit der das schottische Recht über die körperlichen, beweglichen Gegenstände eines Schuldners zur Zahlung seiner Schulden verfügt, nach wie vor dieselbe ist. Sie werden verkauft, oder - wenn dies nicht möglich ist - dem Gläubiger zum geschätzten Wert übergeben oder zugesprochen. Das aktuelle Gesetz lautet wie folgt:

Wenn die beizutreibende Summe durch den Erlös der Versteigerung nicht abgedeckt wird und Gegenstände, nachdem sie die Versteigerung durchlaufen haben, unverkauft bleiben - (a) geht das Eigentum am betreffenden Gegenstand unbeschadet der Rechte Dritter auf den Gläubiger über; und (b) der Wert des betreffenden Gegenstands ist auf die beizutreibende Summe anzurechnen [7].

Bis zum Inkrafttreten des Debt Arrangement and Attachment (Scotland) Act [schottisches Vergleichs- und Pfändungsgesetz] von 2002 wurde die Zwangsvollstreckung (das Vollstreckungsverfahren), mit der ein Gläubiger auf die oben beschriebene Art und Weise die Güter seines Schuldners für die Zahlung dessen Schuld zur Verfügung stellte, immer als Poinding (vgl. Empounding) bezeichnet. An dieser Stelle soll nicht erläutert werden, warum das Verfahren in Attachment umbenannt wurde [8]. Es muss jedoch bedacht werden, dass durch Abschnitt 58 des Gesetzes von 2002 die historische Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Poinding abgeschafft wurde [9]. Bemerkenswerterweise ist die Pfändung (attachment) eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die gesetzlich kodifiziert ist und gegenwärtig vermutlich in keinem einschlägigen Regelwerk zum Common Law behandelt wird.

Es muss jedoch noch ein letzter Teilaspekt des historischen Poinding untersucht werden, bevor das aktuelle Recht erläutert werden kann. Obwohl in der Regel alle im Eigentum des Schuldners stehenden körperlichen, beweglichen Vermögensgegenstände, die sich in seinem natürlichen oder zivilrechtlichen Besitz befanden oder in den Händen des Gläubigers oder eines Dritten, dem Poinding-Verfahren ausgesetzt werden konnten, erklärt der gelehrte Verfasser, J. Graham Stewart, dass Poinding in der Praxis nur angewendet wurde, um Güter zu pfänden, die entweder tatsächlich oder vermutlich im Besitz des Schuldners standen [10], und dass die Zwangsvollstreckung über die Arrestpfändung erfolgte, wenn ein Dritter im Besitz des Vermögensgegenstandes des Schuldners war. Es war unklar, ob Banknoten oder Geld, an dem eine solche Art von Besitz bestand, in das Poinding-Verfahren einbezogen werden konnten; es etablierte sich jedoch die Praxis, Geldmittel von diesem Verfahren auszuschließen [11]. Es wurde nicht festgelegt, ob im Sinne des Gesetzes von 2002 Bargeld pfändbar sein soll oder nicht.

Die Jahrhunderte andauernde Unsicherheit wurde jedoch mit dem Bankruptcy and Diligence etc. (Scotland) Act [schottisches Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetz] von 2007 ausgeräumt. In dessen Abschnitt 174 wurde "eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme in von einem Schuldner geschuldetes Bargeld" eingeführt, "die als Bargeldpfändung (money attachment) bezeichnet werden soll". Abschnitt 175 sieht vor, dass der Begriff "Bargeld" Münzen und Banknoten in beliebiger Währung, Schecks, Eigenwechsel, sonstige begebbare Wertpapiere, Geld- und Postanweisungen umfasst. Die Bargeldpfändung (money attachment) ist nicht statthaft, wenn die Arrestpfändung (arrestment) in den Händen Dritter möglich wäre [12]. Dies lässt darauf schließen, dass die Teile 2 und 3 des Debt Arrangement and Attachment (Scotland) Act [schottisches Vergleichs- und Pfändungsgesetz] von 2002 sowie die Teile 7 und 8 des Bankruptcy and Diligence etc. (Scotland) Act [schottisches Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetz] von 2007 und nachgeordnete Rechtsvorschriften (vorbehaltlich der in Anmerkung 3 auf Seite 1 erwähnten Ausnahme) alle schottischen Gesetze im Zusammenhang mit der Vollstreckung durch Pfändung von körperlichem, beweglichem Vermögen eines Schuldners enthalten.

Hauptunterschiede in den Pfändungsverfahren

1. Vor und nach einem Urteil

Weiter oben wurde die Vollstreckungsmaßnahme der Bargeldpfändung als Teil der Pfändungsverfahren erklärt - laut Gesetz handelt es sich jedoch bei der Bargeldpfändung um eine Vollstreckungsmaßnahme besonderen Typs. Die wichtigsten Eigenschaften sind aber bei beiden gleich. Sie stehen einem Gläubiger nur im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung, d.h. nachdem ein Urteil gefällt oder eine Vollstreckungsanordnung für eine Schuldurkunde ergangen ist, und erst nachdem dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde, und die eingeräumte Zahlungs- oder Mahnfrist (üblicherweise 14 Tage) ohne erfolgte Zahlung verstrichen ist [13].

An dieser Stelle muss eine weitere Form der Pfändung von körperlichen, beweglichen Vermögensgegenständen erwähnt werden: die vorläufige Sicherungspfändung (interim attachment) gemäß den Bestimmungen des Teils 7 des Gesetzes von 2007. Bargeld darf nicht mit einer vorläufigen Sicherungspfändung gepfändet werden; abgesehen davon kann aber das Gericht eine Anordnung zur Zwangsvollstreckung in den Streitgegenstand einer Klage erlassen - d.h. bevor das Gericht das Endurteil erlassen hat - auf deren Grundlage körperliches, bewegliches Vermögen im (alleinigen oder gemeinsamen) Eigentum des Schuldners, das für die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung verfügbar wäre, gepfändet wird. Das bedeutet, dass ein Gerichtsvollzieher heute eine Bestandsaufnahme der beweglichen Vermögensgegenstände durchführen darf und damit diese Gegenstände schon zu einem viel früheren Zeitpunkt sicherstellen kann, als dies unter dem alten Poinding-Recht je möglich war.

2. Zwischen außerhalb oder innerhalb von Wohnhäusern aufbewahrten Gegenständen

Bargeldpfändungen und vorläufige Sicherungspfändungen dürfen nicht in Wohnhäusern durchgeführt werden [14]. Die Einschränkung der Ausübung der Zwangsvollstreckung in Wohnräumen ist schon seit ca. 30 Jahren der scheinbar unaufhaltsame Trend in Richtung Verbesserung des Schuldnerschutzes [15]. Die Pfändung von in Wohnhäusern aufbewahrten Gegenständen ist ein besonderes Verfahren und die Zwangsvollstreckung in solchen Fällen darf nicht ohne außerordentliche Pfändungsanordnung durchgeführt werden [16]. Dieses Verfahren wird von Gläubigern selten in Anspruch genommen. Hier ist nicht der richtige Ort, um die Schritte zu beschreiben, die durchlaufen werden müssen, bevor ein Gerichtsvollzieher ein Wohnhaus betreten darf, um darin eine Pfändung von nicht vom Pfändungsschutz ausgenommenen Gegenständen durchzuführen [17]. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die besonderen Einschränkungen, die "in einem Wohnhaus" gelten, nicht für "außerhalb" eines solchen Hauses gelten, auch nicht auf dessen Grundstück oder in Nebengebäuden. Es gibt also keinen einfachen verfahrensmäßigen Unterschied zwischen Pfändungen in Gewerberäumen und Pfändungen in Wohnräumen; es wird vielmehr unterschieden zwischen innerhalb und außerhalb eines Wohnhauses.

Beschreibung des Pfändungsprozesses

Ein Urteil aus einem anderen Mitgliedsstaat wurde auf Anordnung des Court of Session (Oberstes schottisches Gericht in Zivilsachen) in Edinburgh registriert; die beizutreibende Summe beträgt £10.000; bei den Schuldnern handelt es sich um eine Partnership (Personengesellschaft), die in Gewerberäumlichkeiten in Edinburgh und Glasgow Geschäfte betreibt. Ein Messenger-at-arms kann das Urteil wie folgt vollstrecken:

  • 1. Den Schuldnern wird eine Zahlungsaufforderung übergeben - ein Dokument, das bekannt gibt, dass ein Urteil im Namen und Auftrag der Königin ergangen ist und die Schuldner zur Zahlung der beizutreibenden Summe zuzüglich Kosten an den Gläubiger innerhalb von 14 Tagen auffordert. Die Zahlungsaufforderung ist an die Partnership (Firma) und an die einzelnen Partner (Gesellschafter) adressiert. Die Aufforderung an die Gesellschaft wird an die Geschäftsadresse zugestellt; die Aufforderung an die Partner kann entweder an deren Geschäfts- oder an deren Wohnadresse zugestellt werden. Falls erforderlich, können die in versiegelten Umschlägen enthaltenen Aufforderungen durch Einwurf in die Briefkästen zugestellt werden.
  • 2. Dem Schuldner wird eine Kopie des Schuldenberatungs- und Informationspakets gemäß Abschnitt 10 des Gesetzes von 2002 vom Gläubiger "bereitgestellt". Dies bedeutet im Allgemeinen, dass der Messenger-at-arms zusammen mit der Zahlungsaufforderung eine Kopie des Pakets zustellt. Nachdem nach erfolgter Bereitstellung und vollständigem Ablauf der 14-tägigen Frist keine Zahlung erfolgt ist, kann der Gläubiger den Messenger-at-arms anweisen, an jeder Adresse der Gesellschaft und der Gesellschafter, mit Ausnahme des Innenbereichs ihrer Wohnhäuser, einen Pfändungsversuch durchzuführen.
  • 3. Zwischen 8 Uhr morgens und 8 Uhr abends, an einem beliebigen Tag außer Sonntags oder an einem Tag, der im betreffenden Gebiet als Feiertag gilt, begeben sich der Messenger-at-arms (Gerichtsvollzieher) und ein Assistent, der als Zeuge fungiert, erneut zur Geschäftsadresse in Edinburgh. Der Gerichtsvollzieher verlangt die vollständige Zahlung. Nachdem er diese nicht erhält, erkundigt er sich, wem die Gegenstände, die er zu pfänden beabsichtigt, gehören [18]; die vom Gerichtsvollzieher erstellte Bestandsaufnahme der Gegenstände mit deren jeweiligen Schätzwerten ergibt eine Gesamtsumme von £4.000; als letzten Schritt der Pfändung lässt er an dieser Adresse die vollständige Pfändungsaufstellung zurück.
  • 4. Der Messenger-at-arms geht zur Wohnadresse eines der Gesellschafter in Livingston, West Lothian. Es ist niemand zu Hause; er findet jedoch ein Automobil in der Auffahrt vor, von dem er annimmt, dass es im Eigentum des Gesellschafters steht. Er schätzt den Wert des Automobils auf £4.000, erstellt eine zweite Pfändungsaufstellung und hinterlegt diese im Haus [19].
  • 5. Der Messenger-at-arms, der inzwischen bewegliche Vermögensgegenstände im Wert von £8.000 sichergestellt hat, begibt sich in die Geschäftsräumlichkeiten in Glasgow, wo er das in Punkt 3. aufgeführte Verfahren wiederholt und eine Bestandsaufnahme von Gegenständen im Wert von £4.000 erstellt. Während Abschnitt 25 des Gesetzes von 2002 (zweite Pfändung am selben Ort) die Durchführung von mehr als einer Pfändung für dieselbe Schuld einschränkt, gilt diese Einschränkung nicht, wenn die Vermögenswerte des Schuldners an mehr als einem Ort gepfändet werden können.
  • 6. Also wurden jetzt Gegenstände im Wert von £12.000 gepfändet - zur Deckung der beizutreibenden Summe zuzüglich Kosten. Die richtige Bewertung der Gegenstände ist von zentraler Bedeutung: Wenn ein Gegenstand bei einer nachfolgenden Versteigerung zu einem Preis unter dessen bei der Pfändung geschätzten Wert verkauft wird, wird dieser geschätzte Wert und nicht der niedrigere Versteigerungspreis auf die beitreibbare Summe angerechnet [20]. Und um auf das Zitat von Lord Kames über die Änderung des römischen Rechts zurückzukommen, das besagt, dass "die Güter in angemessenem Umfang dem Gläubiger zugesprochen werden sollen, wenn kein Käufer gefunden wird", so ist es der zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzte Wert, der bestimmt, mit welchem Betrag ein unverkaufter Gegenstand auf die eintreibbare Summe angerechnet wird [21]. Der Schuldnerschutz hinsichtlich der Schätzung zeigt sich auch im Einlösungsrecht des Schuldners. Innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Pfändung hat der Schuldner das Recht, alle oder einen Teil der gepfändeten Gegenstände einzulösen, indem er dem Gerichtsvollzieher die Summe bezahlt, die dem bei der Pfändung festgelegten Wert entspricht [22].
  • 7. Es wurden drei Pfändungen durchgeführt, die alle dem Gericht gemeldet werden müssen. Zuständiges Gericht ist der für den Ort, an dem die Pfändung durchgeführt wurde, zuständige Sheriff Court (Amtsgericht). In diesem Szenario müssten demzufolge die Pfändungsberichte jeweils innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum jeder Pfändung den Sheriff Courts in Edinburgh, Livingston und Glasgow zugestellt werden. (Sofern der Messenger nicht drei amtliche Ausfertigungen des Registrierungsdokuments - d.h. des Urteils - hatte, kann es sich als unmöglich für ihn herausstellen, alle Papiere rechtzeitig zu hinterlegen.
  • 8. Sobald dem Gericht die Pfändung gemeldet wurde, kann unverzüglich die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände organisiert werden. Der Verkauf muss im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen, die entweder in einem Versteigerungsraum oder - in seltenen Fällen, in denen das Abhalten der Versteigerung in einem solchen Versteigerungsraum unmöglich ist - an einem anderen, vom Gerichtsvollzieher als geeignet erachteten Ort (mit Ausnahme des Wohnhauses des Schuldners) stattzufinden hat [23]. Üblicherweise werden also die Gegenstände dazu zuerst aus den Räumlichkeiten des Schuldners abgeholt. An den Schuldner hat spätestens sieben Tage vor dem Datum der Abholung eine Mitteilung zu ergehen, in der das Datum und der Ort der Versteigerung sowie das Datum der Abholung des gepfändeten Gegenstandes angegeben ist [24]. Die Versteigerung sollte nur stattfinden, wenn mindestens sieben und nicht mehr als 28 Tage seit der Abholung des Gegenstandes verstrichen sind [25]. Der Messenger-at-arms stellt die erforderlichen Meldungen dementsprechend zu und hält das Gericht auf dem Laufenden. (Es ist nicht ganz klar, welcher der Sheriff Courts zuständig ist: In unserem Szenario haben drei Gerichte Pfändungsberichte erhalten, die Versteigerung aller Gegenstände soll jedoch in einem einzigen Verkaufsraum in Livingston stattfinden. Gute Praxis wäre es vermutlich, Informationen über die Versteigerung jedem Gericht bekannt zu geben, das einen Pfändungsbericht erhalten hat.
  • 9. Nachdem die Gegenstände abgeholt wurden und der Tag und die Uhrzeit für die Versteigerung gekommen ist, nimmt der Gerichtsvollzieher mit einem Assistenten als Zeugen die Versteigerung vor und führt Aufzeichnungen über die gepfändeten Gegenstände, die verkauft wurden; dabei notiert er den Betrag, zu dem jeder der Gegenstände verkauft wurde [26]. Der Gläubiger hat dafür zu sorgen, dass Gegenstände, die jetzt ihm gehören, innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Versteigerung abgeholt werden - unterlässt er dies, kann das Eigentum an den Schuldner zurückfallen [27].
  • 10. Und schließlich erstattet der Gerichtsvollzieher, der die Versteigerung durchgeführt hat, über diese innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Versteigerung dem Gericht Bericht. Dieser Bericht wird vom Gericht geprüft und weist den ggf. noch vom bzw. dem Schuldner geschuldeten Betrag aus [28].
  • 1. [Henry Home, Lord Kames] Historical Law-Tracts, 2. Auflage (Edinburgh, 1761), S. 331.

    2. Debtors (Scotland) Act [schottisches Schuldnergesetz] 1880.

    3. In diesem Zusammenhang werden körperliche, bewegliche Vermögensgegenstände in den Händen eines Dritten beschlagnahmt, nicht gepfändet. Die Zwangsvollstreckung im Wege der Beschlagnahme wird jedoch in E-Notiz 4 behandelt; diese Notiz beschränkt sich auf das Verfahren bei Pfändung.

    4. Historical Law-Tracts, S.313.

    5. A.a.O., S.314.

    6. A.a.O., S.317.

    7. Debt Arrangement and Attachment (Scotland) Act [schottisches Vergleichs- und Pfändungsgesetz] von 2002, 31(2).

    8. Siehe Report on Poinding and Warrant Sale [Bericht über Poinding und Verkauf auf richterliche Anordnung] (Scot Law Com No 177) der Scottish Law Commission [Schottischer Rechtsausschuss], z.B. unter 2.51: "Wir wissen, dass das Wort ‚Poinding' und noch vielmehr die Formulierung ‚Warrant Sale' höchst emotionale Konnotationen haben, und dass die Änderung der Bezeichnung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit gleichzeitiger Beibehaltung deren materiellen Rechtsvorschriften einen gewissen symbolischen Wert haben kann. Wir möchten jedoch auf den sehr eingeschränkten Umfang dieser Änderung hinweisen, die wir nicht empfehlen." Siehe auch Arbeit des Kongressausschusses, XVIII. Kongress der Union Internationale des Huissiers de Justice et Officiers Judiciaires (Tunis, 2003), 9.11 ff.

    9. Poinding wurde vom Abolition of Poindings and Warrant Sales Act 2001 (asp 1) [Gesetz über die Abschaffung von Poindings und Warrant Sales von 2001] nicht abgeschafft. Das Gesetz wurde nie in Kraft gesetzt und unter Anlage 3, 27 des Gesetzes von 2002 aufgehoben.

    10. J. Graham Stewart, A Treatise on the Law of Diligence (Edinburgh, 1898), Seite 338f.

    11. G. Maher und D.J. Cusine, The Law & Practice of Diligence (Edinburgh, 1990), 7.53 (hier wird davon ausgegangen, dass es sich bei Bargeld um unkörperliches und nicht um körperliches, bewegliches Vermögen handelt).

    12. Gesetz von 2007, 174(3)(b).

    13. Für Pfändungen, Gesetz von 2002, 10(3)(a); für Bargeldpfändungen, Gesetz von 2007, 174(2).

    14. Für Bargeldpfändungen, Gesetz von 2007, 174(3)(a); für vorläufige Sicherungspfändungen, Gesetz von 2002, 9B(a).

    15. Der Titel der großen Studie der Scottish Law Commission [schottischer Rechtsausschuss], Scot Law Com No 95 (2 Bände, Edinburgh, 1985) erkennt das soziale und politische Bewusstsein an, das der Reform des Zwangsvollstreckungsrechts zugrunde lag: Report on Diligence and Debtor Protection [Bericht über die Zwangsvollstreckung und den Schuldnerschutz].

    16. Gesetz von 2002, Teil 3.

    17. Diesbezügliche Informationen finden sich im Gesetz von 2002, 47-49 und im Act of Sederunt [Gesetz zum zivilprozessualen Verfahren] (Debt Arrangement and Attachment (Scotland) Act [schottisches Vergleichs- und Pfändungsgesetz] von 2002) von 2002, Kapitel 3.

    18. Es gibt eine gesetzliche Eigentumsvermutung: Ein Gerichtsvollzieher kann davon ausgehen, dass der Schuldner - allein oder gemeinsam mit einem Dritten - Eigentümer eines Gegenstands ist, der sich im Besitz des Schuldners befindet (Gesetz von 2002, 13(1)).

    19. Es ist nicht statthaft, Fahrzeuge mit einem Wert bis zu £3.000 zu pfänden, deren Benutzung der Schuldner für die Ausübung seines Berufs, Gewerbes oder Geschäfts billigerweise beanspruchen kann, (Gesetz von 2002, 11.(1)(b), i.d.F. der Bankruptcy (Scotland) Amendment Regulations [schottische Änderungsbestimmungen im Insolvenzrecht] von 2010).

    20. Gesetz von 2002, 31(1A). (Dies entspricht exakt einer Besonderheit des abgeschafften Rechts des Poinding. Dieser Abschnitt wurde jedoch dem Gesetz von 2002 mit dem Gesetz von 2007 zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt.)

    21. Gesetz von 2002, 31(2).

    22. Gesetz von 2002, 18.

    23. Gesetz von 2002, 27.

    24. Act of Sederunt [Gesetz zum zivilprozessualen Verfahren] (Debt Arrangement and Attachment (Scotland) Act [schottisches Vergleichs- und Pfändungsgesetz] von 2002), von 2002, 19(2).

    25. Gesetz von 2002, 19(6) und 24(1)(a)(ii).

    26. Gesetz von 2002, 30.

    27. Gesetz von 2002, 31(5).

    28. Gesetz von 2002, 32 und 33.