E-Note 1 – Die Voraussetzungen für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

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Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, bevor ein Vollstreckungsauftrag gegen einen Schuldner ausgeführt werden kann?

Die Zwangsvollstreckungsverfahren (im schottischen Recht als "diligences" bezeichnet) stehen für die Vollstreckung von Urteilen (decree) und vollstreckbaren Schuldurkunden (documents of debt) zur Verfügung.

Ein Urteil (decree) ist eine Entscheidung eines Zivilgerichts; zu dieser Kategorie gehören beispielsweise Vollstreckungsbescheide über Steuerforderungen (summary warrants), die für die Einziehung von Steuerforderungen gewährt werden, sowie Urteile in Zivilsachen, die von Gerichten außerhalb Schottlands erlassen wurden.

Eine Schuldurkunde (document of debt) bezeichnet normalerweise ein Dokument, das zum Zwecke der Zwangsvollstreckung im Urkundenregister (Books of Council and Session) oder im Register des Amtsgerichts (Sheriff Court Books) eingetragen ist. (Vereinbarungen, in denen die Parteien regeln, dass die Zwangsvollstreckung bei Nichterfüllung einer Verpflichtung durchgeführt werden kann, ohne dass es für die Festsetzung der beizutreibenden Summe einer gerichtlichen Handlung bedarf, sind vollstreckbare Schuldurkunden (documents of debt). Mietverträge über Geschäftsimmobilien werden üblicherweise für diesen Zweck registriert. Einige Darlehensverträge können ebenfalls registriert werden. Wechsel, die ordnungsgemäß mangels Zahlung protestiert sind, fallen ebenso in die Kategorie der vollstreckbaren Schuldurkunden, obwohl das System zu ihrer Vollstreckung ungebräuchlich geworden ist.)

Dem Schuldner wird eine Benachrichtigung über den Erlass eines Urteils oder über die Absicht eines Gläubigers einer vollstreckbaren Schuldurkunde, von ihrer Vollstreckbarkeitsklausel (warrant for execution) Gebrauch zu machen, durch Übermittlung einer Zahlungsaufforderung zugestellt.

Allgemein ist dies ein Dokument, das von einem Gerichtsvollzieher (Messenger-at-Arms oder Sheriff Officer) persönlich übergeben wird und in dem der Schuldner aufgefordert wird, innerhalb von vierzehn Tagen die Zahlung zu leisten.

Bevor die Frist von vierzehn Tagen abgelaufen ist, darf keine Beschlagnahme (attachment) beweglicher Sachen oder Arrestpfändung von Lohn und Gehalt (arrestment of earnings) stattfinden. Jedoch ist es nur in den Fällen, in denen die Forderung mittels eines Vollstreckungsbescheids über Steuerforderungen (summary warrant) beitreibbar sind, korrekt zu sagen, dass die Zwangsvollstreckung in Schottland nur stattfinden kann, nachdem der Inhalt des Vollstreckungsbescheids im Einzelnen durch Übermittlung einer Zahlungsaufforderung zugestellt worden ist. Tatsächlich kann die Arrestpfändung (arrestment) von Geld und anderen beweglichen Sachen des Schuldners (jedoch nicht die Arrestpfändung von Lohn und Gehalt), die sich in den Händen eines Dritten befinden, aus jedem anderen Urteil oder jeder anderen Schuldurkunde mit Ausnahme eines Vollstreckungsbescheids wegen unbezahlter Steuerforderungen, durchgeführt werden, ohne dass es einer vorherigen Benachrichtigung bedarf. Ferner kann bei jedem Urteil und jeder vollstreckbaren Schuldurkunde, außer bei einem Vollstreckungsbescheid über Steuerforderungen, eine Untersagungsverfügung (inhibition) (die den Verkauf von vererblichen Vermögensgegenständen des Schuldners verhindert) vollstreckt werden, ohne dass eine vorherige Benachrichtigung des Schuldners erforderlich ist.

Wenn als gerichtliche Entscheidung in einem Klageverfahren ein Urteil (decree) erlassen wurde und der Beklagte (Schuldner), der es versäumt hat, sich gegen die Klage zu verteidigen, die Aufhebung des Urteils (recall) oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (repone) erreichen will, liegt es in seiner Verantwortung, dies dem Kläger (Gläubiger) oder dem Klägervertreter (das heißt dem Rechtsanwalt) anzuzeigen. Der Gläubiger wird dadurch verpflichtet sicherzustellen, dass nach Erhalt dieser Anzeige und vor Ablauf der hierzu durchgeführten mündlichen Verhandlung des Gerichts keine Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden. Ein Gerichtsvollzieher (ein Messenger-at-Arms oder Sheriff Officer) kann dementsprechend davon ausgehen, dass das ihm zur Zwangsvollstreckung vorgelegte Urteil nicht Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens (recall) oder eines Verfahrens zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (repone) ist, sofern er nicht tatsächlich davon Kenntnis erlangt, dass ein solches Verfahren vorliegt.

1. BESITZ EINES VOLLSTRECKBAREN TITELS, DER EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG EINER GELDSCHULD FESTSTELLT, DIE BESTIMMT UND FÄLLIG IST UND ALS VOLLSTRECKBAR BESTÄTIGT IST

WAS IST EIN VOLLSTRECKBARER TITEL (ENFORCEABLE RIGHT)?

Abschnitt 221 des schottischen Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetzes von 2007 (Bankruptcy and Diligence etc. (Scotland) Act 2007) gibt in seiner Interpretation der Begriffe "Urteil" (decree) und "vollstreckbare Schuldurkunde" (document of debt) ein vollständige Liste der vollstreckbaren Titel:

"Urteil" bedeutet:

  • (a) ein Urteil des Obersten Schottischen Gerichts in Zivilsachen (Court of Session), des Obersten Schottischen Gerichts in Strafsachen (High Court of Justiciary) oder des Amtsgerichts (Sheriff Court);
  • (b) ein Urteil des Court of Teinds (schottisches Zehntgericht);
  • (c) ein Vollstreckungsbescheid über Steuerforderungen (summary warrant);
  • (d) ein Urteil in Zivilsachen, das außerhalb Schottlands durch ein Gericht (court), einen Gerichtshof (tribunal) oder einen Schiedsrichter (arbiter) gefällt wurde und das aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder Rechtsnorm in Schottland vollstreckbar ist;
  • (e) ein Beschluss (order) oder eine Anordnung (determination), der bzw. die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung auf dieselbe Weise vollstreckbar ist, wie eine Ausfertigung eines registrierten Schiedsurteils, das vom Amtsgericht (Sheriff Court) mit einer Vollstreckbarkeitsklausel (warrant for execution) versehen wurde;
  • (f) eine richterliche Anordnung (warrant), die in einem Strafverfahren zur Durchsetzung von Forderungen im Wege der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung erlassen wurde;
  • (g) ein Beschluss (order) gemäß Abschnitt 114 des Schottischen Gesellschaftsgesetzbuchs von 1845 (Companies Clauses Consolidation (Scotland) Act 1845) (Kap. 17);
  • (h) eine Anordnung (determination) gemäß Abschnitt 46 des Schottischen Hafen-, Dock- und Piergesetzes von 1847 (Harbours, Docks and Piers Clauses Act 1847) (Kap. 27);
  • (i) eine Zahlungsanordnung (liability order) im Sinne des Abschnitts 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kindesunterhalt von 1991 (Child Support Act 1991) (Kap. 48);

"Vollstreckbare Schuldurkunde" bedeutet:

  • (a) ein Dokument, das zum Zwecke der Zwangsvollstreckung im Urkundenregister (Books of Council and Session) oder im Register des Amtsgerichts (Sheriff Court Books) eingetragen ist;
  • (b) ein mangels Zahlung von einem öffentlichen Urkundsbeamten (notary public) protestierter Wechsel; oder
  • (c) eine Urkunde oder ein Vergleich, die bzw. der aufgrund einer gemäß Abschnitt 13 des Gesetzes über die Gerichtsbarkeit und die Entscheidungen in Zivilsachen von 1982 (Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982) (Kap. 27) erlassenen Rechtsverordnung (Order-in-Council) in Schottland vollstreckbar ist.

WAS IST EIN VOLLSTRECKBARES RECHT (ENFORCEABLE RIGHT)?

Alle gefällten Urteile (decrees) wie Gerichtsentscheidungen (court judgments) und alle registrierten Ausfertigungen öffentlicher Urkunden (deeds) tragen eine Kurzform der "Vollstreckbarkeitserklärung zur rechtmäßigen Zwangsvollstreckung darauf". Die folgenden drei Auszüge gesetzlicher Regelungen geben präzise an, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (diligences) gestattet sind, sobald die Vollstreckbarkeitserklärung zur rechtmäßigen Zwangsvollstreckung (warrant for lawful execution) erteilt wurde.

Abschnitt 87 des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) (Wirkung von Vollstreckbarkeitserklärungen für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Urteilskurzausfertigungen (extract decrees) und anderen Dokumenten)

(1) Jede Kurzausfertigung eines Urteils, das auf die Zahlung eines Geldbetrags oder neben anderen Gegenständen auch auf die Zahlung eines Geldbetrages lautet und das vom

  • (a) Obersten Schottischen Gericht in Zivilsachen (Court of Session),
  • (b) dem Obersten Schottischen Gericht in Strafsachen (High Court of Justiciary) oder
  • (c) dem Court of Teinds (schottisches Zehntgericht)

erlassen wurde, muss eine Vollstreckbarkeitserklärung in der Form enthalten, die in dem Act of Sederunt (Gesetz zum zivilprozessualen Verfahren) oder, je nach Sachlage, in dem Act of Adjournal (Gesetz zum strafprozessualen Verfahren) vorgeschrieben ist.

(2) Die im obigen Absatz 1 bezeichnete Vollstreckbarkeitserklärung ermächtigt zu folgenden Handlungen:

  • (a) in Bezug auf eine gewöhnliche Geldschuld wird der Gläubiger ermächtigt, vom Schuldner innerhalb der im Entscheidungstenor bestimmten Frist die Zahlung der im Urteilsauszug genau bezeichneten Summe und sämtlicher auf diese Summe anfallenden Zinsen zu fordern, sowie, falls versäumt wird, die Zahlung innerhalb dieser Frist zu leisten, die Vollstreckung einer Arrestpfändung in die Lohn- und Gehaltsforderungen (earnings arrestment) des Schuldners und die Beschlagnahme (attachment) von Gegenständen, die dem Schuldner gehören, zu betreiben, und, wenn dies zur Durchführung der Beschlagnahme (attachment) erforderlich ist, geschlossene und verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen;
  • (b) in Bezug auf eine gewöhnliche Geldschuld wird der Gläubiger ermächtigt, eine andere Arrestpfändung (arrestment) als die Arrestpfändung des Lohns und Gehalts des Schuldners vorzunehmen, der bzw. das sich in den Händen seines Arbeitgebers befindet, und
    (ba) in Bezug auf eine gewöhnliche Geldschuld ein Verfügungsverbot (inhibition) gegen den Schuldner zu verhängen;
  • (c) wenn das Urteil (decree) aus einer Anordnung zur Leistung von Unterhaltszahlungen besteht oder eine solche Anordnung einschließt, kann wegen der Unterhaltsansprüche eine laufende Forderungspfändung in Übereinstimmung mit Teil III dieses Gesetzes vorgenommen werden.

Abschnitt 7 Abs. 1 des Schottischen Gesetzes über vollstreckbare Ausfertigungen von Entscheidungen des Amtsgerichts von 1892 (Sheriff Courts (Scotland) Extracts Act 1892) (Bedeutung der Vollstreckbarkeitserklärung (warrant for execution))

(1) die bezeichnete Vollstreckbarkeitserklärung ermächtigt zu folgenden Handlungen:

  • (a) in Bezug auf eine gewöhnliche Geldschuld im Sinne des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) wird der Gläubiger ermächtigt, vom Schuldner innerhalb der im Entscheidungstenor bestimmten Frist die Zahlung der im Urteilsauszug genau bezeichneten Summe und sämtlicher auf diese Summe anfallenden Zinsen zu fordern, sowie, falls versäumt wird, die Zahlung innerhalb dieser Frist zu leisten, die Vollstreckung einer Arrestpfändung in die Lohn- und Einkommensforderungen (earnings arrestment) des Schuldners und die Pfändung (poinding, attachment) von Gegenständen, die dem Schuldner gehören, zu betreiben, und, wenn dies zur Durchführung der Pfändung (poinding, attachment) erforderlich ist, geschlossene und verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen;
  • (b) in Bezug auf eine gewöhnliche Geldforderung im Sinne des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) eine andere Arrestpfändung als die Arrestpfändung der Forderungen auf Lohn und Gehalt des Schuldners vorzunehmen, der bzw. das sich in den Händen seines Arbeitgebers befindet, und
    (ba) in Bezug auf eine gewöhnliche Geldforderung im Sinne des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) ein Verfügungsverbot (inhibition) gegen den Schuldner zu verhängen;
  • (c) wenn das Urteil (decree) aus einer Anordnung zur Leistung von Unterhaltszahlungen im Sinne des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) besteht oder eine solche Anordnung einschließt, kann wegen der Unterhaltsansprüche eine laufende Forderungspfändung in Übereinstimmung mit Teil III des genannten Gesetzes vorgenommen werden.

Abschnitt 3 des Schottischen Gesetzes zur Zwangsvollstreckungsklausel von 1877 (Writs Execution (Scotland) Act 1877) (Kap. 40)) (Vollstreckbarkeitserklärungen in Urteilskurzausfertigungen als Vollstreckungsklausel zur Ermächtigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)

Die Vollstreckbarkeitserklärung, die der Kurzausfertigung eines Dokuments hinzugefügt wird, das im Urkundenregister (Books of Council and Session) oder im Register des Amtsgerichts (Sheriff Court Books) eingetragen ist und in dem die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags enthalten ist, ermächtigt zu folgenden Handlungen:

  • (a) in Bezug auf eine gewöhnliche Geldschuld im Sinne des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) wird der Gläubiger ermächtigt, vom Schuldner innerhalb der im Entscheidungstenor bestimmten Frist die Zahlung der in der Kurzausfertigung genau bezeichneten Summe und sämtlicher auf diese Summe anfallenden Zinsen zu fordern, sowie, falls versäumt wird, die Zahlung innerhalb dieser Frist zu leisten, die Vollstreckung einer Arrestpfändung in die Lohn- und Einkommensforderungen (earnings arrestment) des Schuldners und die Pfändung (poinding, attachment) von Gegenständen, die dem Schuldner gehören, zu betreiben, und, wenn dies zur Durchführung der Pfändung (poinding, attachment) erforderlich ist, geschlossene und verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen;
  • (b) in Bezug auf eine gewöhnliche Geldschuld im Sinne des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) wird der Gläubiger ermächtigt, eine andere Arrestpfändung (arrestment) als die Arrestpfändung der Forderungen auf Lohn und Gehalt des Schuldners vorzunehmen, der bzw. das sich in den Händen seines Arbeitgebers befindet, und
    (ba) in Bezug auf eine gewöhnliche Geldschuld im Sinne des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) ein Verfügungsverbot (inhibition) gegen den Schuldner zu verhängen;
  • (c) wenn die Urkunde (decree) aus einer Anordnung zur Leistung von Unterhaltszahlungen im Sinne des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) besteht oder eine solche Anordnung einschließt, kann wegen der Unterhaltsansprüche eine laufende Forderungspfändung in Übereinstimmung mit Teil III des genannten Gesetzes vorgenommen werden.

2. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN, DIE ERFÜLLT SEIN MÜSSEN, WENN DER VOLLSTRECKBARE TITEL (ENFORCEABLE RIGHT) EIN GERICHTLICHES URTEIL (JUDGMENT) IST

Es wurde bereits oben erklärt, dass der Kläger, wenn er die Zwangsvollstreckung beauftragt, dafür verantwortlich ist sicherzustellen, dass das Urteil (decree) nicht Gegenstand eines Wiedereinsetzungsverfahrens (repone) oder Rechtsmittelverfahrens (appeal) ist.

Es wurde ebenfalls bereits erklärt, dass keine vorherige Benachrichtigung über den Erlass des Urteils - im Wege der Zustellung einer Zahlungsaufforderung - notwendig ist, bevor eine Arrestpfändung oder ein Verfügungsverbot vollstreckt werden kann, es sei denn, dass es sich bei dem "Urteil" (decree) um einen Vollstreckungsbescheid über Steuerforderungen (summary warrant) handelt.

Auch wurde bereits das für jede Art von Urteil (decree) oder vollstreckbare Schuldurkunde (document of debt) geltende Erfordernis der Zustellung einer Zahlungsaufforderung und des Abwartens auf den Ablauf der Zahlungsfrist (üblicherweise 14 Tage) erwähnt, bevor eine Beschlagnahme (attachment) von beweglichen Sachen oder die Arrestpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen stattfinden kann.

3. DURCHFÜHRUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG INNERHALB EINER BESTIMMTEN ZEIT

Die fünfjährige Verjährung im schottischen Recht, nach der eine Verpflichtung erlischt, wenn sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren bestanden hat, ohne dass sie auf dem Klageweg geltend gemacht wurde, gilt nicht für eine Verpflichtung, die nach dem Urteil eines Gerichts, nach einem Schiedsspruch oder nach einem Gerichtsbeschluss anzuerkennen oder zu befolgen ist, oder für eine Verpflichtung, die mittels einer Beweisurkunde (probative writ) begründet oder nachgewiesen ist. Dies bedeutet, dass alle Verpflichtungen aus "Urteilen" (decrees) und "vollstreckbaren Schuldurkunden" (documents of debt) (das heißt die Vollstreckungstitel, wie sie in Abschnitt 221 des Gesetzes von 2007 definiert sind) während des gesamten Laufs der Verjährungsfrist von zwanzig Jahren nach dem Common Law als vollstreckbar betrachtet werden.

Eine Zahlungsaufforderung bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig. Jedoch ist die Dauer einer Beschlagnahme (attachment) (bei der die beweglichen Sachen durch einen Gerichtsvollzieher (Messenger-at-Arms oder Sheriff Officer) zur Vorbereitung ihrer Entfernung und Verbringung in einen öffentlichen Verkaufsraum zur Versteigerung inventarisiert werden), die nach Zustellung einer solchen Zahlungsaufforderung vollzogen wird, auf sechs Monate beschränkt (obgleich dieser Zeitraum durch Antrag an das Amtsgericht (Sheriff Court) verlängert werden kann).

Was kann ich tun, während ich darauf warte, einen Vollstreckungstitel zu erwirken?
Gibt es Schutzmaßnahmen?

Vollstreckungsmaßnahmen (diligence) werden entweder in den Streitgegenstand (dependence) einer erhobenen Klage oder zur Vollstreckung eines Urteils (oder einer vollstreckbaren Schuldurkunde) durchgeführt. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Urteil des Gerichts tatsächlich ausgefertigt ist (das heißt, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts das Dokument ausstellt, in dem die gerichtliche Entscheidung verzeichnet ist und das die Vollstreckbarkeitserklärung zur rechtmäßigen Zwangsvollstreckung trägt) kann der Gläubiger in Betracht ziehen, bei dem Gericht einen Antrag auf Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Streitgegenstand des Verfahrens zu stellen (das heißt, die Anordnung schützender Maßnahmen zu ersuchen).

1. BEDINGUNGEN, DIE ERFÜLLT WERDEN MÜSSEN, UM DIE AUSFÜHRUNG SCHÜTZENDER MASSNAHMEN ZU ERWIRKEN

Vollstreckungsmaßnahmen in den Streitgegenstand sind durch Teil 6 des schottischen Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetzes von 2007 (Bankruptcy and Diligence etc. (Scotland) Act 2007) in Bezug auf die Arrestpfändung (arrestment) und das Veräußerungsverbot (inhibition) geregelt und in Teil 7 in Bezug auf das neue (und möglicherweise niemals genutzte) Verfahren der vorläufigen Sicherungspfändung (interim attachment).

Der Gläubiger (oder sein Rechtsanwalt) müssen für jegliche Vollstreckungsmaßnahme (diligence) in den Streitgegenstand (dependence) beim Gericht einen Vollstreckungsbeschluss (warrant) beantragen. Wenn der Vollstreckungsbeschluss vom Obersten Schottischen Gericht in Zivilsachen (Court of Session) erlassen ist, kann nur ein Gerichtsvollzieher dieses Gerichts (Messenger-at-Arms) den Vollstreckungsbeschluss über die schützenden Maßnahmen vollstrecken, die bewilligt worden sind. Wenn der Vollstreckungsbeschluss (warrant) von einem Amtsgericht (Sheriff Court) erlassen wird, handelt ein Gerichtsvollzieher am Amtsgericht (Sheriff Officer) als Vollstreckungsbeamter.

Ein Vollstreckungsbeschluss zur Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen in den Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens (dependence) kann nur dann erlassen werden, wenn die Klage einen Antrag auf Zahlung einer Geldsumme enthält, bei der es sich nicht lediglich um die Forderung von Kosten und Auslagen handelt. Er kann vom Obersten Schottischen Gericht in Zivilsachen (Court of Session) und von allen Amtsgerichten (Sheriff Courts) in Klageverfahren über jegliche Streitwerte erlassen werden.

Für den Erlass des Vollstreckungsbeschlusses muss ein besonderer Antrag an das Gericht gestellt werden. Er kann ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners gewährt und vollstreckt werden, wenn (a) das Gläubigervorbringen schlüssig und glaubhaft gemacht ist (prima facie case), (b) wenn ein tatsächliches und erhebliches Risiko besteht, dass die Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Gläubigers im Klageverfahren ergehenden Urteils dadurch vereitelt oder beeinträchtigt wird, dass (i) der Schuldner zahlungsunfähig ist oder am Rande der Zahlungsunfähigkeit steht oder (ii) die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schuldner sein gesamtes Vermögen oder Teile seines Vermögens beseitigt, veräußert, belastet, verbirgt oder auf andere Weise darüber verfügt. Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Vorbringen dem Gericht zum Erlass des beantragten Vollstreckungsbeschlusses ausreicht. Wenn das Gericht den Vollstreckungsbeschluss ohne vorherige mündliche Verhandlung über den Antrag erlässt, ist anschließend eine mündliche Verhandlung über die Aufhebung (recall) oder Beschränkung (restriction) der Arrestanordnung (arrestment) in den Streitgegenstand (dependence) abzuhalten; dem Gläubiger wird aufgegeben, den Verhandlungstermin dem Schuldner und jeglichen anderen Personen, die ein Interesse an der Anwesenheit im gerichtlichen Verhandlungstermin haben, mitzuteilen.

Der Grundsatz, dass für alle schützenden Maßnahmen (protective measures) eine gerichtliche Anordnung erforderlich ist, ist nunmehr fest im schottischen Recht geregelt.

2. Die verschiedenen Präventionsmaßnahmenenen Arten an Schutzmaßnahmen

Arrestpfändung (Arrestment)

Arrestpfändung ist eine Vollstreckungsmaßnahme (diligence), bei der bewegliche Güter, die nicht im Besitz des Schuldners selbst sind, gepfändet werden; entweder als Sicherheit für eine angebliche oder eine begründete Schuld oder im Sinne der Vollstreckung des Urteils, das juristisch die Grundlage für die Schuld darstellt. Die Vollstreckungsmaßnahme (diligence) wird für jede Art beweglicher Güter eingesetzt, die Eigentum des Schuldners, aber in den Händen von Dritten sind, mit der Ausnahme von Löhnen und Gehältern im Besitz des Arbeitgebers des Schuldners, für die die besonderen Vorgänge zur Arrestpfändung von Lohn und Gehalt (arrestment of earnings) und zu laufenden Forderungspfändungen wegen Unterhaltsansprüchen Anwendung finden. Sofern die Vollstreckungsmaßnahme (diligence) als Schutzmaßnahme eingesetzt wird, wird sie als Arrestpfändung des Streitgegenstands einer erhobenen Klage bezeichnet.

Der Zeitplan der Arrestpfändung des Streitgegenstands wird in einer vorgeschriebenen Form ausgehändigt. Sie muss durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden: entweder durch einen "Messenger-at-Arms", sofern die richterliche Anordnung (warrant) durch das Oberste Schottische Gericht in Zivilsachen (Court of Session) ausgestellt wurde, oder einen "Sheriff Officer" bei einer Maßnahme durch das Amtsgericht (Sheriff Court). In dem Formular werden Ausführungen zur richterlichen Anordnung (warrant) gegeben und genaue Anweisungen für den Pfandschuldigen (arrestee) aufgeführt. Es enthält den gesamten zu pfändenden Betrag in Übereinstimmung mit der folgenden Formel: "gepfändete Werte in Ihrem Besitz (i) in der Höhe von (Betrag), die das geschützte Mindestsaldo (Protected Minimum Balance) überschreiten, sofern zutreffend mehr oder weniger, die (Name des Schuldners) oder einer anderen Person, in deren Namen durch Sie geschuldet werden; sowie (ii) alle beweglichen Güter in Ihren Händen, die Eigentum oder Besitz des besagten (Schuldners) sind, können in Ihren Händen gepfändet bleiben, bis diese zur Zahlung an (Gläubiger) ausstehen oder bis auf weitere Anordnung durch das Gericht."

Der Pfandschuldige wird darüber hinaus informiert: "Sie müssen den Gläubiger (creditor) innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen ab dem Tag, an dem die Arrestpfändung durchgeführt wurde, über die Art und Höhe der Geldmittel und/oder beweglichen Sachen, die gepfändet wurden, informieren. Diese Bekanntmachung muss in der vorgeschriebenen Form erfolgen... Nichteinhaltung kann zu einer Geldstrafe gemäß Abschnitt 73G des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) führen und als Missachtung des Gerichtes angesehen werden."

Wenn es dem pfändenden Gläubiger (creditor) dann gelingt, ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten zu erwirken, muss der Gläubiger so bald wie möglich eine Kopie dieses rechtskräftigen Urteils dem Pfandschuldigen (arrestee) vorlegen. Dieses Formular (das eher durch den Gläubiger oder den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers als durch den Gerichtsvollzieher unterzeichnet wird) enthält wichtige Anweisungen an die Bank - als Teil der wichtigen Pfändungsreformen, die 2009 in Kraft getreten sind: "Sie werden hiermit dazu aufgefordert, mit Ablauf des Zeitraums von 14 Wochen, beginnend mit dem heutigen Datum (oder früher, sofern eine Vollmacht [ausgestellt durch den Schuldner] Sie dazu berechtigt) (a) die durch die Arrestpfändung gepfändete Summe; (b) die Summe, die durch Sie an den Schuldner aussteht; oder (c) die Summe... berechnet in Übereinstimmung mit Abschnitt 73K(c) des Schottischen Gesetzes zur Sicherung von Forderungen von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987), je nachdem, welches der niedrigere Betrag ist, an den Gläubiger freizugeben." Diese Summe (b) ist die Gesamtheit (i) der Hauptforderungen; (ii) aller gerichtlichen Kosten, die dem Schuldner übertragen wurden; (iii) der Kosten zur Ausübung der Pfändung; und (iv) der Zinsen für die Hauptschuld. In einigen Umständen kann es auch zulässig sein, Zinsen auf die Kosten zur Ausübung der Pfändung einzufordern.

Verfügungsverbot (Inhibition)

Ein Verfügungsverbot ist eine persönliche Untersagung für den Schuldner "zum Verkauf, zur Veräußerung, Belastung oder anderweitigen finanziellen Nutzung von jeglichem Land oder vererblichen Eigentum, an dem Sie ein Interesse haben [dies kann auch auf bestimmtes Land oder vererbliches Eigentum beschränkt sein, was ausreichend detailliert identifiziert werden muss] zum Schaden des" Gläubigers (creditor). Der Zeitplan dieses Verfügungsverbots (inhibition) wird dem Schuldner von einem Gerichtsvollzieher zugestellt, d. h. von einem "Messenger-at-Arms", sofern die Maßnahme durch das Oberste Schottische Gericht in Zivilsachen (Court of Session) ausgestellt wurde, oder durch einen "Sheriff Officer" bei einer Maßnahme durch das Amtsgericht (Sheriff Court). Das Verfügungsverbot (inhibition) tritt in Kraft, sobald eine beglaubigte Kopie des Zeitplans des Verfügungsverbots den Schottischen Registern (Registers of Scotland) vorgelegt und eine Ausführung (d. h. Zustellungsbescheinigung) des Verfügungsverbots des Streitgegenstands nachgewiesen wurde.

Die Vermögenswerte, die diesen Schutzmaßnahmen unterliegen können, sind somit das vererbliche Eigentum sowie das Geld und die beweglichen Güter des Schuldners, die dem Schuldner durch Dritte geschuldet werden. Obwohl bewegliche Sachen im Besitz des Schuldners selbst im Sinne dieser vorläufigen Sicherungspfändung gepfändet werden können, wird diese Vorgehensweise nur selten von Gläubigern (creditors) angewandt.

Vermögenswerte, die einem Urteilsspruch unterliegen können

Es wurde bereits weiter oben erläutert, wie die Einholung eines Urteils im Anschluss an eine Arrestpfändung der Arrestpfändung die gleiche Gültigkeit verleiht wie die Ausübung einer Pfändung, indem der Pfandschuldige (arrestee) (d. h. die dritte Partei) zur Zahlung der gepfändeten Summe an den Gläubiger aufgefordert wird.

Das gesamte vererbliche Eigentum des Schuldners (debtor) kann im Anschluss an eine Anmeldung eines Verfügungsverbots einem Urteilsspruch unterliegen. Es ist jedoch kein Gesetz in Kraft, dass es einem Gläubiger (creditor) ermöglicht, den Verkauf des vererblichen Eigentums des Schuldners im Sinne einer Vollstreckungsmaßnahme zu erzwingen.

Im Anschluss an die Zustellung einer Zahlungsaufforderung könnte das nicht steuerbefreite, körperliche bewegliche Eigentum eines Schuldners gepfändet und versteigert werden. Besondere Verfahren finden Anwendung, wenn das Eigentum in einem privaten Wohngebäude aufbewahrt wird, wofür eine spezielle Pfändungsanweisung durch das Gericht erforderlich wird. Das Schottische Gesetz zur Schuldenregulierung und Verpfändung von 2002 (Debt Arrangement and Attachment (Scotland) Act 2002) reguliert das gesamte Verfahren zur Pfändung.