E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Bürger E-Notiz)
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Die Pfändung von immateriellen Vermögensgegenständen (auch als Forderungs- oder Rechtspfändung bezeichnet) ist ein Verfahren, mit dem ein Gläubiger auf unkörperliche Vermögensgegenstände zugreifen kann, die zum Vermögen des Schuldners gehören; im Gegensatz zu den körperlichen Vermögensgegenständen, die einer normalen Pfändung unterzogen werden können (bitte beachten Sie zum letztgenannten Punkt die Notiz Nr. 3).
Der Begriff - unkörperliche Vermögensgegenstände - bezieht sich auf jegliche Vermögensgegenstände, die nicht körperlich fassbar sind.
Die Pfändung immaterieller Vermögensgegenstände findet in verschiedenen Formen statt, von denen die wichtigsten in dieser E-Notiz dargestellt werden.
Als allgemeine einführende Anmerkung möchten wir den Leser darauf hinweisen, dass hier in erster Linie nur die Pfändung von immateriellen Vermögensgegenständen im Rahmen der Zwangsvollstreckung behandelt wird.
In dieser E-Notiz:
- Allgemeine Regeln für die Pfändung nach dem allgemeinen Recht
- Die Überweisung von Geldforderungen
- Die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte wegen Einkommensteuerverbindlichkeiten
- Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte zur Beitreibung von Geldstrafen
- Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte wegen Unterhaltsansprüchen
- Pfändung von Wertpapieren
- Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Banken
- Örtliche zuständigkeit
Allgemeine Regeln für die Pfändung nach dem allgemeinen Recht
1. Definition
Die Pfändung von Forderungen gegen Dritte beabsichtigt, einem Gläubiger den Zugriff auf Geldbeträge oder Wertpapiere zu ermöglichen, die seinem Schuldner geschuldet sind, während sie sich noch in den Händen eines Dritten befinden (Art. 1445 der Belgischen Prozessordnung).
Mit anderen Worten geht es darum, Vermögensgegenstände zu pfänden, die sich in den Händen eines Dritten befinden, aber bereits zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehören, dessen Schuldner wiederum der Dritte ist. Anders ausgedrückt: Der Pfändungsschuldner muss Schuldner des pfändenden Gläubigers und Gläubiger des Drittschuldners sein.
Beispiel: Pfändung des Lohns oder Gehalts eines Arbeitnehmers (Pfändungsschuldner) bei dessen Arbeitgeber (Drittschuldner) zugunsten des Gläubigers (pfändender Gläubiger).
Beispiel: Pfändung von Geldbeträgen, die der Schuldner auf einem Konto bei einer Bank (Drittschuldnerin) hält, dessen Inhaber er (der Pfändungsschuldner) ist, zugunsten des Gläubigers (pfändender Gläubiger).
2. Grundsatz
Die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte im Rahmen der Zwangsvollstreckung ermöglicht dem Gläubiger, die Zahlung von Beträgen zu erhalten, die ihm geschuldet sind, indem der Drittschuldner verpflichtet wird, diese Beträge an den im Verfahren tätigen Gerichtsvollzieher bis zur Höhe des Betrags seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner auszuhändigen.
Die Forderungspfändung bringt also drei beteiligte Personen zusammen:
- Den Pfändungsgläubiger als die Person, die die Pfändung ausführt;
- Den Schuldner, der Gläubiger oder Eigentümer der Wertpapiere oder Gelder ist, die gepfändet werden;
- Den Drittschuldner, den Schuldner des Vollstreckungsschuldners, gegen den die Pfändung ausgebracht wird.
Obwohl die Pfändung von Geldforderungen den wahrscheinlichsten Fall für diese Art der Pfändung darstellt (siehe die Beispiele unter Punkt A.), beschränkt sie sich nicht allein auf solche Forderungen.
Sie kann ebenso auf unkörperliche Vermögensgegenstände Anwendung finden, die dem Schuldner gehören und sich bei einem Dritten befinden.
Allerdings unterscheiden sich die Wirkungen der Pfändung gegen Dritte abhängig davon, ob sie Forderungen oder körperliche oder unkörperliche Gegenstände betrifft: Im ersten Fall erreicht die Forderungspfändung gegen Dritte ihre abschließende Phase, wenn dem pfändenden Gläubiger die Beträge zugewiesen werden, die der Drittschuldner dem Schuldner schuldet; im zweiten Fall führt die Pfändung zum Verkauf des Eigentums des Schuldners, das sich im Besitz des Drittschuldners befindet, und zur Befriedigung des Pfändungsgläubigers aus dem Verkaufserlös.
Artikel 1409 bis 1412 der Prozessordnung ordnen sogar für bestimmte Arten von Forderungen des Schuldners die teilweise oder vollständige Unpfändbarkeit oder Nichtübertragbarkeit an, sodass dem Schuldner und seiner Familie ein Mindestbetrag zur Deckung des Lebensbedarfs verbleibt (z.B.: Gehalt, Sozialleistungen, zusätzliches Einkommen, Entschädigungen usw.).
3. Rechtsfolge eines Verfügungsverbots durch die Pfändung von Forderungen und Rechte gegen Dritte
Der Einsatz einer Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte hat zur unmittelbaren Folge, dass die Gelder und Wertpapiere, die der Drittschuldner dem Schuldner schuldet, mit einem Verfügungsverbot belegt werden und dass dem Drittschuldner verboten wird, irgendwelche Zahlungen zu leisten (Art. 1451 und Art. 1540 der Prozessordnung).
Damit kann der Drittschuldner weder wirksam und mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner leisten noch an einen anderen Gläubiger des Schuldners zahlen. Der Drittschuldner kann ebenfalls diese Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht.
4. Besondere Regelungen für Arrestpfändungen (Artikel 1445 bis 1460 der Prozessordnung)
Eine Arrestpfändung kann ohne richterliche Anordnung nicht nur von einem Gläubiger ausgeübt werden, der über eine öffentliche Urkunde verfügt, sondern auch allein auf der Grundlage einer einfachen Privaturkunde und auf eigene Kosten und Gefahr des Gläubigers.
Der Titel des Gläubigers muss in einer Urkunde bestehen, die formgerecht und gegenüber dem Schuldner wirksam ist und die den Nachweis einer bestimmten und fälligen Geldforderung erbringt.
Bei Fehlen eines solchen Titels muss die Pfändung durch die betreibende Partei gemäß Artikel 1417 und 1418 der Prozessordnung beantragt werden.
5. Besondere Regelungen für die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte (Artikel 1539 bis 1544 der Prozessordnung)
Ein Gläubiger, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, kann durch den Gerichtsvollzieher einen Pfändungsbeschluss an einen Dritten über die Geldbeträge und Wertpapiere, die dieser dem Pfändungsschuldner schuldet, zustellen lassen.
Angaben im Pfändungsbeschluss
Die Urkunde, die den Pfändungsbeschluss enthält, muss zusätzlich zu den Formerfordernissen, die allen zuzustellenden Pfändungsbeschlüssen gemein sind, gemäß Artikel 1539 Absatz 4 der Prozessordnung eine Wiedergabe des Wortlauts der Artikel 1452 bis 1455 der Prozessordnung (das Kapitel über Arrestpfändungen) und des Artikels 1543 der Prozessordnung (das Kapitel über Pfändungsbeschlüsse im Rahmen der Zwangsvollstreckung) enthalten.
Im Wege der Analogie ist gleichermaßen in Betracht zu ziehen, dass die Zustellung des Pfändungsbeschlusses ebenfalls den Hinweis an den Drittschuldner enthalten muss, dass er diese Bestimmungen zu beachten hat.
Benachrichtigung des Vollstreckungsschuldners über die Pfändung
Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von acht Tagen von dem Pfändungsbeschluss zu benachrichtigen. Auch wenn die Versäumnis dieser Frist nicht zur Nichtigkeit führt, hat sie gleichwohl Einfluss auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Vollstreckungsmaßnahme.
Beschwerde durch den Pfändungsschuldner
Artikel 1541 der Prozessordnung gewährt dem Pfändungsschuldner das Recht, binnen fünfzehn Tagen nachdem ihm die Benachrichtigung über die Pfändung zugegangen ist gegen die Pfändung Beschwerde einzulegen.
Diese Beschwerde ist unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen einzulegen, im Wege einer auf Antrag des Pfändungsschuldners an den Pfändungsgläubiger zuzustellenden Ladung, vor dem örtlich zuständigen Pfändungsrichter zu erscheinen, das heißt vor dem Richter, der für den Wohnsitz des Pfändungsschuldners zuständig ist, oder vor dem für den Vollstreckungsort zuständigen Richter, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat oder keinen bekannten Wohnsitz in Belgien hat.
Bei dieser Gelegenheit kann der Schuldner sämtliche formellen oder materiellen Einwendungen geltendmachen.
Festlegung der Verpflichtung des Drittschuldners
Die Verpflichtung des Drittschuldners bestimmt sich im Grundsatz anhand seiner Erklärung, die in Übereinstimmung mit den in der Prozessordnung bestimmten Regeln und Formen abzugeben ist.
Der Drittschuldner hat nicht nur die gepfändeten Gegenstände aufzubewahren und keinerlei Zahlung zu leisten, sondern Artikel 1540 der Prozessordnung erlegt ihm zudem die Pflicht auf, zu erklären, was er dem Pfändungsschuldner schuldet.
Er ist gleichermaßen verpflichtet, dem Pfändungsgläubiger und dem Pfändungsschuldner auf deren Anfordern und in derselben Form Auskunft über etwaige Geldbeträge und Wertpapiere zu geben, die ggf. den Bestand der Vermögensgegenstände erhöhen, der zur Zeit der ersten oder der vorangegangenen Erklärung vorhanden war (Art. 1455 der Prozessordnung).
Einziehung des Pfändungsgegenstands durch den Gerichtsvollzieher und Wirkungen in Bezug auf den Pfändungsschuldner
Im Falle einer Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte muss der Drittschuldner die Zahlung an den mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher zahlen und nicht an den Pfändungsgläubiger, sodass der Gerichtsvollzieher, falls erforderlich, mit der gebotenen Sorgfalt das Verteilungsverfahren durchführen kann.
Der Pfändungsschuldner wird von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Pfändungsgläubiger nur insoweit frei, als der Pfändungsgläubiger aufgrund der Pfändung im Rahmen des Verteilungsverfahrens Zahlungen erlangt hat.
Verteilung nach Anteilen
Der Grundsatz der anteilsmäßigen Verteilung regelt das Verfahren zur Verteilung der Erlöse aus dem Pfändungsbeschluss (Art. 1627 ff. der Prozessordnung).
In dem hier vorliegenden Fall bezieht sich dieser Grundsatz auf die Verteilung der Erlöse aus dem Verkauf der immateriellen Vermögensgegenstände oder der gepfändeten Beträge unter den konkurrierenden Gläubigern.
6. Die Haftung des Drittschuldners gegenüber dem Pfändungsgläubiger
Der Drittschuldner haftet dem Pfändungsgläubiger insofern, als ein Drittschuldner, der das Verbot verletzt, in seinem Besitz befindliche Geldbeträge zu leisten, riskiert, schlicht und einfach zum Schuldner der Forderung erklärt und insoweit verurteilt zu werden, die der Pfändung zugrundeliegt.
Die Überweisung von Geldforderungen
Neben der allgemeinen Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte hat der Gesetzgeber ein besonderes Verfahren, die Überweisung von Geldforderungen, vorgesehen, das den Gläubigern von Unterhaltsansprüchen unter bestimmten Umständen Rechtsbehelfe einräumt (Artikel 221 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 1280 Absatz 5 der Prozessordnung).
Die Überweisung von Geldforderungen kann definiert werden als die "dem Unterhaltsgläubiger erteilte gerichtliche Ermächtigung, unter den in der Entscheidung festgelegten Bedingungen und innerhalb der darin bestimmten Grenzen, unter Ausschluss des Schuldners direkt das Einkommen des Schuldners oder einen anderen, dem Schuldner von einem Dritten geschuldeten Betrag einzuziehen".
Die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte wegen Einkommensteuerverbindlichkeiten
Die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte wegen Einkommensteuerverbindlichkeiten ist eine vereinfachte Form der Forderungspfändung in dem Sinne, dass die Zustellung des Pfändungsbeschlusses von dem zuständigen Vollzugsbeamten per Post durch einen eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann und dementsprechend die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers nicht erforderlich ist.
Artikel 164 des Königlichen Dekrets Nr. 92 zur Einführung des Einkommensteuergesetzes bestimmt, dass neben bestimmten Besonderheiten, die dieser steuerrechtlichen Maßnahme eigen sind, in diesem Fall auch die allgemeinen Bestimmungen der Prozessordnung gelten, die für die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte Anwendung finden, mit der Maßgabe, dass der gepfändete Betrag an den zuständigen Vollstreckungsbeamten und nicht mehr an den Gerichtsvollzieher auszuhändigen ist.
Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte zur Beitreibung von Geldstrafen
Gemäß Artikel 299 § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, das verschiedene Regelungen enthält (I), kann der für die Beitreibung von Forderungen des Staatsvermögens und/oder strafrechtlichen Geldstrafen zuständige Vollstreckungsbeamte ohne vorherige Zustellung des vollstreckbaren Urteils oder des Bescheids durch ein per Post versandtes Einschreiben die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte in Bezug auf Geldbeträge und Wertpapiere vornehmen, die sich in den Händen des Drittschuldners befinden und der verurteilten Person geschuldet sind oder gehören, und zwar bis zur Höhe der von der verurteilten Person als Geldstrafen, Gebühren, Beiträgen, beschlagnahmten Geldern und Verfahrens- oder Vollstreckungskosten geschuldeten Beträgen. Die verurteilte Person ist von der Pfändung durch ein per Post übersandtes Einschreiben zu benachrichtigen.
Die verurteilte Person kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Versendung der Benachrichtigung von der Pfändung durch Übersendung eines Einschreibens an den zuständigen Vollstreckungsbeamten Beschwerde gegen die Pfändung einlegen.
Die verurteilte Person hat den Drittschuldner hiervon innerhalb derselben Frist durch ein per Post übersandtes Einschreiben zu benachrichtigen.
Abgesehen von bestimmten Besonderheiten, die dieser Maßnahme eigen sind, gelten in diesem Fall (wie auch im Falle der Vollstreckung von Steuerforderungen) die allgemeinen Bestimmungen der Prozessordnung, die für die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte Anwendung finden, mit der Maßgabe, dass der gepfändete Betrag an den zuständigen Vollstreckungsbeamten und nicht mehr an den Gerichtsvollzieher auszuhändigen ist.
Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte wegen Unterhaltsansprüchen
Diese Vollstreckungsmaßnahme findet Anwendung, um die Durchsetzung von nicht erfüllten Unterhaltsansprüchen zu ermöglichen.
Obwohl das Pfändungsverfahren in diesem Fall nicht von den allgemeinen Verfahrensregeln abweicht, ist zu beachten, dass der pfändende Gläubiger einen besonderen Status hat.
Der Unterhaltsgläubiger nimmt nämlich eine privilegierte Position ein, die ihm das Recht verleiht, sämtliche Geldforderungen gegen den Drittschuldner zu pfänden, ohne an Beschränkungen durch eine Unpfändbarkeit oder eine Nichtübertragbarkeit gebunden zu sein, es sei denn, bei diesen Geldbeträgen handelt es sich um eine Lohn- oder Gehaltsforderung, eine Lohnersatzleistung oder bestimmte Sozialleistungen (Art. 1412 der Prozessordnung).
Es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz des Schuldnerschutzes, der unter Punkt 1. B. dargestellt ist.
Pfändung von Wertpapieren
Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Gesellschaftsanteile usw.) können im Grundsatz vom Pfändungsgläubiger durch eine Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte gepfändet werden, die sich gegen die Gesellschaft richtet.
Sie wird auf dieselbe Weise durchgeführt, wie die Pfändung bzw. die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sache, d.h. durch Anwendung der Artikel 1516 bis 1528 der Prozessordnung.
Da eine zusammenhängende Regelung fehlt, muss hier eine Unterscheidung je nach dem Gesellschaftstyp getroffen werden, auf den sich die Ausführung der Pfändung der Forderungen und Rechte gegen Dritte bezieht.
Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Banken
Diese Pfändung wird in Bezug auf alle Vermögensgüter ausgeführt, die die Bank dem Schuldner schuldet und erfasst alle in seinem Namen eröffneten Bankkonten.
1. Umfang des Pfändungsschutzes
Artikel 1411c § 1 der Prozessordnung bestimmt, dass im Falle der Pfändung das auf das gepfändete Bankkonto eingezahlte Arbeitseinkommen oder das Einkommen aus anderen Tätigkeiten sowie Lohnersatzleistungen vom System des Schuldnerschutzes im Sinne einer teilweisen Unpfändbarkeit nach Maßgabe der Regelungen in den Artikeln 1409, 1409a und 1410 der Prozessordnung für einen Zeitraum von dreißig Tagen ab Gutschrift dieser Beträge auf dem Kontokorrentkonto umfasst sind.
Um das geschützte Einkommen identifizieren zu können, wurde ein Nachverfolgbarkeitssystem eingeführt, das einen Bericht zur Unpfändbarkeit oder Nichtübertragbarkeit erstellt, wenn es zur Pfändung eines geschützten Einkommens kommt, das auf einem bei einer Bank oder einem Finanzinstitut eröffneten Konto gutgeschrieben ist.
Daher müssen die verschiedenen Einkommensarten bei ihrem Eingang auf dem Bankkonto mit einem besonderen Code gekennzeichnet werden (Gehalt, Sozialleistungen usw.), damit sie von anderen Beträgen unterschieden werden können, die dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben werden. Die übrigen gezahlten Beträge können in voller Höhe gepfändet werden.
2. Grundsätze
Der Schutz der teilweisen Unpfändbarkeit oder Nichtübertragbarkeit gilt für einen Zeitraum von dreißig Tagen ab Gutschrift dieser Beträge auf dem Kontokorrentkonto.
Jedoch verringert sich bei der Berechnung der unpfändbare Anteil jeweils um ein Dreißigstel entsprechend der Zahl der Tage, die zwischen der Gutschrift des Betrages auf dem Konto und dem Datum der Pfändung oder der Abtretung verstrichen sind. Mit anderen Worten wird die Berechnung des pfändbaren Teils des Saldos anteilig im Verhältnis zur Zahl der Tage ausgeführt, die zum Datum der Pfändung oder der Abtretung von der Schutzfrist noch verbleiben.
3. Verfahren
Im Falle der Pfändung von Forderungen oder Rechten gegen Dritte, die in ein Kontokorrentkonto geführt wird, muss das Kreditinstitut seiner Drittschuldnererklärung eine Liste der codierten Beträge aufführen, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Pfändungsdatum gutgeschrieben wurden.
Artikel 1411c § 2 unterscheidet, ob die Pfändung oder die Übertragung mit oder ohne Beteiligung eines Gerichtsvollziehers erfolgt.
Wenn der Gerichtsvollzieher beteiligt ist, nimmt er die Abrechnung vor und übersendet die Abrechung, zur Meidung der Nichtigkeit der Pfändung oder Abtretung, innerhalb von 8 Tagen nach Abgabe der Drittschuldnererklärung oder der Erklärung, die stattdessen von dem Dritten als Abtretungsempfänger abzugeben ist, mittels Einschreiben mit Empfangsbekenntnis auf dem Postweg an den Schuldner.
Unter der Androhung der gleichen Nichtigkeitsfolge muss dieser Zustellung an den Schuldner ein Antwortformular beigefügt sein, das nach dem vom König vorgegebenen Muster gestaltet ist. Dieses Formular muss dem Schuldner die Erhebung von Einwendungen erleichtern, wenn er die ihm übersandte Abrechnung anfechten will.
Wenn andererseits die Zustellung der Pfändung oder der Abtretung nicht durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, ist es der Gläubiger (im Falle einer vereinfachten Pfändung wegen Steuerforderungen oder wenn die Abtretung durch den Gläubiger persönlich umgesetzt wird), der die Abrechnung persönlich erstellen muss. Dasselbe gilt für die Zustellung der Abrechnung an den Schuldner und das Kreditinstitut. Die Fristen und die Sanktionen für diese Formalitäten sind die gleichen.
4. Einwendungen
Wenn der Schuldner Einwendungen gegen die ihm übersandte Berechnung erheben will, hat er zur Vermeidung der Verwirkung unter Verwendung eines Rückantwortformulars seine Anmerkungen an den Aussteller der Abrechnung (Gerichtsvollzieher oder Gläubiger) zu übermitteln. Er muss dies innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Abrechnungsschreibens (Einschreiben mit Empfangsbekenntnis auf dem Postweg) an seinem Wohnsitz mittels eines per Post versandten Einschreibens mit Empfangsbekenntnis tun.
Örtliche zuständigkeit
Gemäß Artikel 633 der Prozessordnung sind Anträge in Arrestpfändungsverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren ausschließlich vom Richter des Orts zu entscheiden, an dem die Pfändung stattfindet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
Im Falle der Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte ist dies der für den Wohnsitz des Pfändungsschuldners zuständige Pfändungsrichter.
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