E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen (Rechtsanwalt E-notiz)

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Eine Pfändung von beweglichem Vermögen kann in zwei Arten unterteilt werden:

  • eine Sicherungsbeschlagnahme und eine Pfändung von beweglichem Vermögen als Umsetzung eines Urteils (eine allgemeine Erklärung ist der E-Note 1 zu entnehmen)
  • die Pfändung von beweglichem Sachvermögen und die Pfändung von immateriellem persönlichen Vermögen

Dieser Beitrag wird die Pfändung von Sachvermögen behandeln.

Bewegliches Sachvermögen : das Vermögen

Wie in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht das Recht auf die Pfändung von beweglichem Sachvermögen nur begrenzt.

1. Bedingung: Eigentum des Schuldners

Die einzige Bedingung, die jemanden dazu berechtigt, Vermögenswerte zu enteignen, um Gläubiger zu bezahlen, ist, dass diese Vermögenswerte dem Schuldner gehören müssen.

Artikel 2279 des belgischen Code Civil: Besitz beinhaltet einen Titel

Der Gesetzgeber verbindet mit dem Vermögen, das der Schuldner in seinem Besitz hat, eine Eigentümervermutung.

In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 2279 des belgischen Code Civil zu verweisen:

"In Bezug auf bewegliches Vermögen beinhaltet der Besitz dieses Vermögens einen Titel. Gleichwohl kann eine Person, die einen Gegenstand verloren hat, oder der dieser Gegenstand gestohlen wurde, über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Verlusts oder des Diebstahls, diesen Gegenstand von der Person, in deren Besitz er sich befindet, unbeschadet des Regressrechts der Letzteren gegenüber der Person, von der sie den Gegenstand erhalten hat, zurückverlangen."

Das heißt, dass der Gerichtsvollzieher, wenn er die Adresse des Schuldners aufsucht, von Rechts wegen davon ausgehen kann, dass der Schuldner der Eigentümer aller beweglichen Vermögenswerte ist, die dort vorgefunden werden. Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, den Eigentumstitel in Bezug auf alle beweglichen Vermögenswerte, die sich dort befinden, zu beweisen. Er kann daher problemlos die Pfändung durchführen.

Klageerhebung zur Feststellung des Eigentumstitels

Wenn Vermögenswerte gepfändet werden, die einer dritten Partei gehören, bietet das Gesetz dieser Partei die Möglichkeit, einen Anspruch auf diese Gegenstände geltend zu machen.

Wenn der Gerichtsvollzieher in seinem Bericht Vermögenswerte auflistet, die sich nicht im Eigentum des Schuldners befinden, muss der tatsächliche Eigentümer Klage gegen den Gerichtsvollzieher, der diese Pfändung durchgeführt hat, erheben, um seinen Eigentumstitel festzustellen.

Diese Klage dient dazu, die Pfändung seines Eigentums aufzuheben, und sein Eigentumsrecht anzuerkennen, und muss in Form einer Klageschrift beim Vollstreckungsrichter eingereicht werden.

Während dieses Verfahrens kann der tatsächliche Eigentümer sein Eigentum durch alle legalen Mittel unter Beweis stellen, die ihm zur Verfügung stehen. Solche Beweise können in Form von Fotografien und Rechnungen, aber auch in Form von Zeugenaussagen und in Form einer Eigentumsvermutung vorgelegt werden. Das Gericht wird seine Entscheidung unter Berücksichtigung aller sachlichen Verhältnisse fällen.

Das Verfahren wird durch Artikel 1514 der Zivilprozessordnung geregelt:

Eine Partei, die behauptet, der Eigentümer aller oder eines Teils der gepfändeten Gegenstände zu sein, kann dem Verkauf durch Klagezustellung an den Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat, an den Schuldner, gegen den die Pfändung durchgeführt wird, sowie an den Gerichtsvollzieher widersprechen. Diese Klagezustellung muss mit einer gerichtlichen Vorladung des Gläubigers und des Schuldners sowie einer Auflistung der Beweise für die Eigentümerschaft einhergehen.

Durch die Geltendmachung des Anspruchs wird das Pfändungsverfahren ausgesetzt (nur bezüglich der Gegenstände, auf die Anspruch erhoben wird). Eine Entscheidung über diesen Anspruch wird vom Vollstreckungsrichter gefällt.

Der Gerichtsschreiber wird jedem anderen Gläubiger, der eine Pfändung beantragt, den Streit per gerichtlichem Einschreiben verkünden und ihm eine Vorladung und eine Aufforderung zum Erscheinen zukommen lassen.

Das Urteil gilt nach der Anhörung aller Parteien als gefällt. Der Kläger, dessen Klage vor Gericht keinen Erfolg hatte, wird gegebenenfalls dazu verurteilt, gegenüber dem Gläubiger Schadenersatz zu leisten.

Der Gerichtsvollzieher, der über den Widerspruch unterrichtet worden ist, trägt die Information spätestens am nächsten Werktag im Bescheidregister ein. Der jeweilige Pfändungsbescheid ist durch diesen Eintrag zu ergänzen, wobei der Zwischenantrag mit der Angabe der Personalien des Klägers und gegebenenfalls seines Rechtsbeistands sowie mit Angabe des Gerichts, an das die Sache verwiesen wurde, aufzuführen ist.

Der Gerichtsschreiber des Gerichts, an das der Antrag gerichtet ist, leitet den Tenor des Urteils oder der Entscheidung, die über den Antrag gefällt wird, am ersten Werktag nach der Fällung des Urteils oder der Entscheidung an das Bescheidregister weiter, damit der Ausgang der Klage zur Feststellung des Eigentumstitels im Pfändungsbescheid im Bescheidregister vermerkt werden kann.

Angesichts der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher selbst keine Gegenstände pfänden darf, die einer dritten Partei gehören, kann der Schuldner dem Gerichtsvollzieher einen Eigentumsnachweis zum Zeitpunkt der Pfändung vorlegen. Wenn kein Zweifel am Eigentumsrecht der dritten Partei besteht, wird der Gerichtsvollzieher die entsprechenden Gegenstände nicht in seinen Bericht aufnehmen.

Angesichts des hohen Betrugsrisikos ist große Vorsicht geboten. Aus diesem Grund wird der Gerichtsvollzieher nicht einfach eine Rechnung im Namen der dritten Partei als Eigentumsnachweis akzeptieren. Für ein Verfahren zur Feststellung eines Eigentumstitels kann dieses Dokument dagegen genutzt werden.

2. Ausschluss persönlicher Vermögenswerte von der Pfändung

Es gibt mehrere Arten von Gütern, die nicht gepfändet werden können. Für diese Ausnahmeregelung gibt es verschiedene Gründe.

Gesetzlich vorgeschriebener Pfändungsschutz

In Artikel 1408 der Zivilprozessordnung sind Vermögenswerte aufgelistet, die nicht pfändbar sind.

§ 1. Zusätzlich zu denen, die durch spezielle Gesetze einem Pfändungsschutz unterliegen, dürfen die folgenden Güter nicht gepfändet werden:

1° die Betten, im Gebrauch des Schuldners und seiner Familie, die Kleidung, Bett- und Tischwäsche, die sie für den Eigengebrauch benötigen sowie Möbelstücke, die sie für die Lagerung benötigen, eine Waschmaschine und ein Bügeleisen, Heizgeräte, die für den Wohnsitz der Familie benötigt werden, Tische und Stühle, genutzt für die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten der Familie sowie Geschirr und grundlegende Haushaltsgegenstände der Familie, ein Gerät für die Zubereitung von warmen Mahlzeiten, ein Gerät zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, eine Beleuchtungsvorrichtung pro bewohnten Raum, Gegenstände, die von behinderten Familienmitgliedern benötigt werden, Gegenstände, die von unterhaltsberechtigten Kindern benutzt werden, die im gleichen Haushalt leben, Haustiere, die Gegenstände und Produkte, die für die Körperpflege und die Instandhaltung der Räumlichkeiten benötigt werden und das Werkzeug, das für die Garteninstandhaltung benötigt wird; von all diesen Gegenständen sind luxuriöse Einrichtungsgegenstände und andere luxuriöse Gegenstände ausgeschlossen;

2° Bücher und sonstige Gegenstände, die für das Studium oder die Berufsausbildung des Schuldners oder der unterhaltsberechtigten Kinder benötigt werden, die im gleichen Haushalt leben;

3° außer, wenn sie für die Zahlung ihres Preises genutzt werden, die Gegenstände, die der Schuldner braucht, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Wert von bis 2 500 EUR zum Zeitpunkt der Pfändung, nach Wahl des Schuldners;

4° Gegenstände, die zur Religionsausübung benutzt werden;

5° Lebensmittel und Treibstoff, die der Schuldner und seine Familie für einen Monat benötigen;

6° Eine Kuh oder zwölf Schafe oder Ziegen nach Wahl des Schuldners sowie ein Schwein und vierundzwanzig Kleintiere, zusammen mit einem an Vorrat an Heu, Futter und Getreide, die als Futter und Streu für die genannten Tiere im Laufe eines Monats benötigt werden.

Unpfändbare Güter nach Artikel 1408 der Zivilprozessordnung sind demnach vorwiegend Gegenstände, die einem häuslichen, beruflichen, bildenden oder religiösen Zweck dienen.

Der Ausschluss der oben genannten Vermögensgegenstände von der Pfändung spiegelt die Sorge des Gesetzgebers darum wider, dass der Schuldner und seine Familie sowohl in der Zukunft als auch in der Gegenwart eine würdige Existenz innerhalb der Gesellschaft führen können. Ziel ist es, das schwierige Gleichgewicht zwischen der Familiensolidarität und den Rechten des Gläubigers zu finden, der als Folge davon unverhältnismäßig Schaden leiden könnte.

Die genannten Gegenstände sind nur dann von der Pfändung ausgenommen, wenn sie mit dem Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich lebt oder arbeitet, verbunden sind, und wenn sie direkt oder indirekt dem Erhalt der Familiensolidarität dienen. Wenn die Gegenstände sich an einem anderen Ort befinden, dann ist ihre Pfändung grundsätzlich uneingeschränkt möglich.

Die obige gesetzlich vorgeschriebene Liste ist eindeutig nicht bindend. Artikel 1408 des belgischen Code Civil wird bei Rechtsgutachten und in der Rechtsprechung oft auf unterschiedliche Weise interpretiert. So werden zum Beispiel oft Fragen darüber aufgeworfen, wie luxuriös bestimmte bewegliche Vermögenswerte sind. Luxusbekleidung, wie ein Pelzmantel, ist ganz offensichtlich pfändbar. Da jedoch die Eintreibung von Forderungen direkt von einer Person nicht erlaubt ist, darf der Gerichtsvollzieher keine Gegenstände beschlagnahmen, die der Schuldner trägt.

Das Verfahren

Wenn der Schuldner mit der Pfändung bestimmter Güter, die seiner Meinung nach gemäß Artikel 1408 der Zivilprozessordnung von der Pfändung ausgeschlossen werden sollten, nicht einverstanden ist, kann er seinen Standpunkt gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt der Pfändung oder spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Pfändungsbescheids darlegen. Diese Frist ist festgesetzt unter Androhung ihres Verfalls und jeder Antrag, der nach dieser Frist eingeht, gilt als unzulässig.

Der Gerichtsvollzieher muss dann diese Anmerkungen in seinen Pfändungsbericht aufnehmen. In diesem Fall muss das in Artikel 1408 § 3 der Zivilprozessordnung dargelegte Verfahren eingehalten werden.

§ 3. Die Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Artikel entstehen, werden durch den Vollstreckungsrichter auf der Grundlage des Pfändungsberichts ausgeräumt, in dem die Anmerkungen, die der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher fristgemäß, also entweder zum Zeitpunkt der Pfändung oder innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung des ersten Pfändungsbescheids, gemacht hat, festgehalten sind.

Nach der Einreichung eines Exemplars des Pfändungsberichts beim Gerichtsschreiber durch den Gerichtsvollzieher oder durch die zuerst handelnde Partei setzt der Vollstreckungsrichter innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung des Exemplars des besagten Berichts oder gegebenenfalls des Pfändungsbescheids an den Schuldner einen Termin für die Prüfung und Lösung der Schwierigkeiten fest, nachdem der Gläubiger angehört oder vorgeladen worden ist. Der Gerichtsschreiber ruft die Parteien zusammen und informiert den in dieser Sache zuständigen Gerichtsvollzieher.

Das Verfahren darf nicht durchgeführt werden, bevor das im obigen Absatz genannte Exemplar des Pfändungsberichts eingereicht worden ist.

Durch den Antrag wird das Verfahren ausgesetzt, aber die Vermögenswerte sind weiterhin gepfändet, bis der Richter seine Entscheidung erlassen hat.

Der Vollstreckungsrichter fällt seine Entscheidung, durch die alle anderen Fragen beigelegt werden, entweder in Anwesenheit der Parteien oder ohne sie. Es ist kein Widerspruch und keine Berufung gegen seine Verfügung zulässig. Das Verfahren kann daraufhin unverzüglich fortgesetzt werden.

Augenscheinlich bezieht sich diese Bestimmung nur auf Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Pfändbarkeit der Vermögenswerte.

Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit von der Pfändung ausgeschlossen sind

Bewegliche Vermögenswerte sind manchmal aufgrund ihrer Beschaffenheit, und/oder weil sie untrennbar mit der Person des Schuldners verbunden sind, nicht pfändbar.

Die folgenden Gegenstände können zum Beispiel in diese Kategorie fallen:

  • persönliche Briefe
  • persönliche Dokumente und Ausweispapiere (Personalausweis, Aufenthaltskarte, Sozialversicherungsausweis, Bankkarten, etc.)

Darüber hinaus können bewegliche Gegenstände, die unter keinen Umständen gegen Bargeld getauscht werden können, nicht gepfändet werden:

  • Scheckbücher
  • Arzneimittel
  • Essensmarken

Bei unveröffentlichten literarischen oder musikalischen Werken oder unvollendeten Kunstwerken wird auch die Meinung vertreten, dass sie von der Pfändung ausgeschlossen sind (J. CORBET, APR Auteursrecht, Nr. 120).

Vermögenswerte, die sich im Eigentum mehrere Parteien befinden

Wenn ein beweglicher Vermögenswert teilweise zum Eigentum des Schuldners gehört, kann der Gerichtsvollzieher trotzdem mit seiner Pfändung fortfahren.

Wenn ein beweglicher Vermögenswert teilweise zum Eigentum des Schuldners gehört, kann der Gerichtsvollzieher trotzdem mit seiner Pfändung fortfahren.

Der Schuldner muss außerdem einen Antrag auf seine Aufteilung stellen. Eine Zwangsvollstreckung kann nur nach einer Aufteilung durchgeführt werden.

Öffentliche Vermögenswerte

Die Ausnahme von Vermögenswerten von der Pfändung, die mit einer öffentlichen Dienstleistung in Verbindung stehen, wurden durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 eingeführt und ist in Artikel 1412bis der Zivilprozessordnung festgelegt.

Nach dem Kassationsgericht beinhaltet der allgemeine Grundsatz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Dienstleistungen, dass Vermögenswerte, die mit öffentlichen Dienstleistungen in Verbindung stehen, keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterzogen werden können, da die Aufrechterhaltung und der Betrieb von öffentlichen Verwaltungen sichergestellt sein muss.

Die Unpfändbarkeit von beweglichen Vermögenswerten in öffentlichem Besitz umfasst Vermögenswerte, die zum Staat, den Regionen, den Gemeinden, Provinzen, Kommunen, Agenturen des öffentlichen Interesses und allgemein allen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören. Die Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel sind in den Absätzen 2 und 3 aufgeführt. Die Regierung selbst kann darüber hinaus eine Liste von pfändbaren Vermögenswerten erstellen, indem sie die zuständigen Stellen eine Erklärung zu dem Thema erstellen lässt und die Erklärung gemäß Artikel 42 der Zivilprozessordnung und in Übereinstimmung mit den im Königlichen Dekret genannten Verfahren bei der zuständigen Behörde einreichen lässt.

Der Gerichtsvollzieher kann jedoch Vermögenswerte pfänden, die offenkundig nicht dem Betrieb und der Aufrechterhaltung von öffentlichen Verwaltungen dienen.

Die Vermögenswerte ausländischer Staaten

Im Prinzip genießen die Vermögenswerte anderer Staaten auch Immunität vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach belgischem Recht.

Diese Immunität ist jedoch nicht absolut. Analog zur Bestimmung über die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten, die mit einer öffentlichen Dienstleistung in Verbindung stehen, können die Vermögenswerte einer Botschaft oder eines Konsulats beispielsweise gepfändet werden, wenn sie nicht mit der Erfüllung der Funktionen der diplomatischen Mission in Verbindung stehen.

Pfändungsverfahren

1. Sicherungsbeschlagnahme von beweglichen Vermögenswerten

Verfahren

Jeder Gläubiger, der eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung hat, kann eine Sicherungsbeschlagnahme der Vermögenswerte seines Schuldners einleiten, wenn die Zahlungsfähigkeit des Letzteren beeinträchtigt ist.

Nach Artikel 1414 der Zivilprozessordnung dient jedes Urteil als eine Bewilligung der Sicherungsbeschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf Urteile, die gegen den Schuldner gesprochen worden sind, außer, dies wurde durch das Gericht ausgeschlossen.

Die Notwendigkeit einer dringenden Maßnahme muss auch durch den Gläubiger nachgewiesen werden, um die Befürchtung zu rechtfertigen, dass seine Forderung nicht (vollständig) beglichen werden kann.

Obwohl die Sicherungsbeschlagnahme offensichtlich nicht so weit geht wie eine Zwangsvollstreckung, hat der Gläubiger damit dennoch ein Mittel, um die Freiheit des Schuldners, sein Eigentum zu verkaufen, einzuschränken, ohne notwendigerweise einen Vollstreckungstitel erwirken zu müssen.

Der Schuldner bleibt jedoch weiterhin Eigentümer seiner Vermögenswerte, wobei die Sicherungsbeschlagnahme dem pfändenden Gläubiger kein Vorrecht einräumt. Diese Maßnahme kann andererseits den Druck auf einen Gläubiger reduzieren, der nicht sofort kostspielige, radikale Maßnahmen einleiten will, die mit einer Zwangsvollstreckung verbunden sind.

Das Verfahren der Sicherungsbeschlagnahme ist in den Artikeln 1422 ff der Zivilprozessordnung geregelt:

"Art. 1422 Der Antrag auf Sicherungsbeschlagnahme von beweglichen persönlichen Vermögenswerten und nicht geernteten Erträgen enthält, zusätzlich zu den in Artikel 1026 genannten Angaben:

  1° den Titel, die Ursache und den Betrag oder geschätzten Betrag der Forderung;

  2° den Nachnamen, Vornamen und die Adresse des Schuldners."

Eine Sicherungsbeschlagnahme erfordert daher immer eine Anweisung des Vollstreckungsrichters, außer im Falle einer Sicherungsbeschlagnahme von Vermögenswerten, die sich in den Händen Dritter befinden, auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde oder von privaten Dokumenten nach Artikel 1445 der Zivilprozessordnung. Der Vollstreckungsrichter wird daher in den meisten Fällen überprüfen, ob die Forderungen des Gläubigers alle Anforderungen für die Bewilligung der Pfändung erfüllen.

Das Verfahren wird durch einen einseitigen Antrag gemäß Artikel 1025 ff der Zivilprozessordnung eingeleitet. Er muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden und und bei Androhung der Nichtigkeit folgende Einzelangaben enthalten:

  • Den Tag, den Monat und das Jahr;
  • Den Nachnamen, Vornamen, Beruf und die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls den Nachnamen, Vornamen, die Zustellungsanschrift und die Befugnisse seines gesetzlichen Vertreters;
  • Den Betreff und eine Zusammenfassung der Gründe für den Antrag;
  • Die Benennung des Richters, dem der Antrag vorgelegt werden soll;
  • Die Unterschrift des Rechtsanwalts der Partei, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle praktischen Details, die die Dringlichkeit der Maßnahme rechtfertigen, müssen auch im Antrag dargelegt werden, damit der Vollstreckungsrichter in Kenntnis der Sachlage entscheiden kann.

Das angerufene Gericht wird seine Entscheidung innerhalb von acht Tagen nach Antragstellung fällen.

Die Entscheidung wird innerhalb von drei Tagen nach der Entscheidungsfällung per gerichtlichem Einschreiben zugestellt.

Berufungen

Nach Artikel 1419 der Zivilprozessordnung kann Berufung eingelegt werden gegen:

  • eine Entscheidung, durch die eine Sicherungsbeschlagnahme bewilligt oder nicht bewilligt wird
  • eine Entscheidung, durch die diese Bewilligung zurückgezogen wird, oder durch die diese Rücknahme verweigert wird

Der Gläubiger kann in solchen Fällen innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung in Berufung gehen, wohingegen der Schuldner oder jede andere interessierte Partei eine Drittwiderspruchsklage erheben kann, indem sie beim Gericht, dass die umstrittene Entscheidung gefällt hat, eine Klageschrift einreicht.

Wenn die Sicherungsbeschlagnahme ohne die Bewilligung des Vollstreckungsrichters durchgeführt wird, kann der Schuldner den Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat, vor diesen Richter laden lassen, um eine Entscheidung zu erwirken, und die Pfändung nach Artikel 1420 der Zivilprozessordnung aufzuheben.

Gültigkeit

Im Prinzip endet eine Pfändung drei Jahre nach der Entscheidungsfällung oder der Zustellung des Pfändungsbescheids automatisch, aber diese Frist kann durch den Vollstreckungsrichter verlängert werden, wenn dieser gute Gründe dafür sieht.

Eine Fristverlängerung muss durch einen einseitigen Antrag beantragt werden, was unter der Voraussetzung möglich ist, dass die erste Frist noch nicht abgelaufen ist. Der Vollstreckungsrichter kann die Dauer der Sicherungsbeschlagnahme auch ausdrücklich in seiner Entscheidung begrenzen, oder an bestimmte Bedingungen knüpfen.

Um eine Fristverlängerung zu erwirken, muss der Gläubiger nachweisen, dass die Bedingung der Dringlichkeit der Maßnahme weiterhin gegeben ist.

Innerhalb von drei Werktagen nach der Sicherungsbeschlagnahme muss der Gerichtsvollzieher einen Pfändungsbescheid beim Fichier central des avis (dem Zentralregister für Bescheide) einreichen, eine zentralisierte Datenbank für Pfändungsbescheide, Bevollmächtigungen und kollektive Schuldentilgungen.

Die Verwandlung einer Sicherungsbeschlagnahme in eine Pfändung als Vollstreckung eines Urteils

In Artikel 1491 der Zivilprozessordnung heißt es:

"Das Urteil im Hinblick auf die Begründetheit des Antrags stellt den Vollstreckungstitel dar, gegebenenfalls bis zu dem in den ergangenen Urteilen genannten Betrag. Die bloße Zustellung dieses Titels verwandelt die Sicherungsbeschlagnahme in eine Pfändung als Vollstreckung eines Urteils.

Diese Bestimmung stellt keine Beeinträchtigung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen oder der Rechte des Eigentümers im Falle einer richterlichen Anordnung dar, um die Erhaltung von Vermögenswerten sicherzustellen, die der Eigentümer von einer dritten Partei zurückerlangen will.

Wenn die Pfändung Gegenstand eines Rechtsstreits ist, wegen der der Vollstreckungsrichter zum Zeitpunkt der Zustellung der endgültigen Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsstreits angerufen wurde, wird die Sicherungsbeschlagnahme nur dann in eine Pfändung als Vollstreckung eines Urteils umgewandelt, wenn ein Bescheid über die Entscheidung des Vollstreckungsrichters zugestellt wird, durch die anerkannt wird, dass die Pfändung zulässig ist."

Nach der Umwandlung der Sicherungsbeschlagnahme in eine Pfändung als Vollstreckung eines Urteils darf keine erneute Pfändung gegenüber dem Schuldner durchgeführt werden, was bedeutet, dass weitere Kosten vermieden werden können.

2. Pfändung von Vermögenswerten als Vollstreckung eines Urteils

Ein Gläubiger, der im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, kann die Zwangsvollstreckung der Güter des Schuldners durchführen, um eine Begleichung seiner Forderung zu erwirken.

Bevor ein Gläubiger eine Pfändung als Vollstreckung eines Urteils im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens durchführen kann, benötigt er einen Vollstreckungstitel, durch den formell anerkannt wurde, dass seine Forderung einredefrei, bezifferbar und fällig ist. Das kann ein Gerichtsbeschluss oder eine Zahlungsanordnung sein, aber auch eine öffentliche Urkunde, ein Schiedsspruch, das Urteil eines ausländischen Gerichts mit der Befugnis, das Urteil zu vollstrecken etc.

Der Vollstreckungstitel gilt als Titel für die Begleichung der Vollstreckungskosten.

Die Zahlungsanordnung

Das Verfahren der Pfändung von Gütern als Vollstreckung eines Urteils ist in den Artikeln 1499 ff der Zivilprozessordnung aufgeführt.

"Art. 1499 Jeder Pfändung von Gütern als Vollstreckung eines Urteils geht eine Zahlungsanordnung voraus, die dem Schuldner mindestens einen Tag vor der Pfändung zugestellt wird, und, wenn der Titel mit einer richterlichen Entscheidung verbunden ist, die Zustellung dieser Entscheidung, falls dies noch nicht geschehen ist."

Einer Pfändung von Waren als Vollstreckung eines Urteils geht daher unbedingt eine Zahlungsanordnung voraus. Wenn der Richter eine vorläufige Vollstreckung des Vollstreckungstitels nach Artikel 1398 der Zivilprozessordnung anerkennt, wird die Zahlungsanordnung im Allgemeinen mit der Zustellung des Urteils in Form einer "Klagezustellung mit Zahlungsanordnung" verbunden. Die Anordnung ist zehn Jahre gültig.

Der Schuldner kann Einspruch gegen die Anordnung einlegen, wodurch er gegenüber dem Vollstreckungsrichter seine Beanstandungen in Bezug auf Verfahrensfehler in Bezug auf den Titel oder in Bezug auf seine Ungültigkeit darlegen kann. In Bezug auf den Einspruch gibt es keine Verjährungsfrist und er hat keine aufschiebende Wirkung.

Ausführungsanordnung

Pfändung durch gemeinsame Gläubiger oder Pfändung mit Überprüfung und Erweiterung der Liste der gepfändeten Waren

Bevor der Gerichtsvollzieher die Ausführungsanordnung umsetzt, wird er überprüfen, ob im Zentralen Register für Bescheide andere Pfändungen vorliegen. Ist dies der Fall, kann der Gerichtsvollzieher sich dafür entscheiden, die Liste der gepfändeten Güter auf fehlende Gegenstände zu überprüfen, oder die Liste um diese Gegenstände zu erweitern, wie dies nach Artikel 1524 der Zivilprozessordnung vorgesehen ist, statt eine weitere Pfändung durchzuführen. Das trägt dazu bei, hohe Kosten zu vermeiden, die mit einer Pfändung verbunden sind.

Diese beiden Verfahren können nach der Anforderung einer beglaubigten Kopie der zuvor durchgeführten Pfändungen durchgeführt werden:

"Art. 1524 Jeder gegnerische Gläubiger [einem anderen Gläubiger gegenüber], der einen Vollstreckungstitel besitzt, aufgrund dessen die Zahlungsanordnung zugestellt worden ist, kann über einen durch ihn bestimmten Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Kopie einer zuvor durchgeführten Pfändung beantragen, die noch nicht zurückgezogen worden ist und gegen die keine Rechtsmittel eingelegt worden sind. Diese beglaubigte Kopie wird durch den Gerichtsvollzieher, der die Pfändung durchgeführt hat, in Übereinstimmung mit den unten genannten Formalitäten zugestellt.

 Der im obigen Absatz erwähnte Gläubiger kann die beweglichen Güter und Vermögenswerte auf der Liste der gepfändeten Vermögenswerte, die ihm übergeben worden ist, überprüfen, und kann die ausgelassenen Vermögenswerte anfügen, um die Liste zu erweitern. Wenn der Verkauf nicht zum vorgegebenen Termin stattfindet, kann die Partei, die die Pfändung nach einer derartigen Überprüfung und Erweiterung ohne einen Antrag auf Gläubigerwechsel über den Gerichtsvollzieher, den sie damit beauftragt hat, den Verkauf durchführen.

 Der im ersten Absatz genannte Gläubiger kann außerdem ohne einen Gläubigerwechsel die Durchsetzung seines Rechts über einen Gerichtsvollzieher ansetzen, den er auf der Grundlage einer beglaubigten Kopie der zuvor durchgeführten Pfändung beauftragt hat, die noch nicht zurückgezogen worden ist und gegen die keine Rechtsmittel eingelegt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Pfändung vor nicht mehr als drei Jahren durchgeführt worden ist.

 Der Bericht über den Pfändungsbericht durch Überprüfung und Erweiterung wird im Bescheidregister in Form eines Pfändungsbescheids, wie in Artikel 1390 §1 beschrieben, eingereicht.

Die Pfändung und gegebenenfalls die Pfändungen durch Überprüfung und Erweiterung werden bis zu dem Zeitpunkt wirksam sein, zu dem die Aufhebung durch alle Gläubiger, die die Pfändung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels beantragt oder sie abgelehnt haben, und aufgrund dessen diese Zahlungsanordnung bereits zugestellt worden ist. Es ist dem Richter überlassen, jegliche möglichen Streitigkeiten zu schlichten.

Der in Absatz 3 genannte Gläubiger muss in dem ersten Dokument, in dem das Verkaufsdatum genannt wird, auf der Grundlage einer beglaubigten Kopie der vorherigen Pfändungen den Schuldner davon in Kenntnis setzen, dass das Verfahren auf der Grundlage einer vorherigen Pfändung durchgeführt wird, die noch nicht aufgehoben worden ist, und gegen die keine Rechtsmittel eingelegt worden sind, und er muss die beglaubigte Kopie, die er zu diesem Zweck erhalten hat, bei Androhung der Nichtigkeit zuzustellen. Es muss mindestens ein Monat zwischen der Zustellung der Mitteilung über dieses erste Dokument, aus dem der Tag des Verkaufs auf der Grundlage einer beglaubigten Kopie der Pfändung, über die bereits zuvor eine Mitteilung zugestellt worden ist, und dem Tag des Verkaufs vergehen. In diesem Fall übermittelt der vermittelnde Gerichtsvollzieher nach Artikel 1390 § 1 spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Verhandlung einen allgemeinen Pfändungsbescheid an das Bescheidregister. Ein derartiger Pfändungsbescheid beinhaltet neben dem Datum der vorherigen Pfändung die Personalien des Gläubigers bei der vorherigen Pfändung und die Personalien des Gerichtsvollziehers, der die Pfändung durchführt.

Die Gerichtsvollzieher, die den Pfändungsbescheid zugestellt haben, sind verpflichtet, ein Verzeichnis mit fortlaufenden Nummern zu führen, in das sie die beglaubigten Kopien eintragen, die sie für die in Absatz 3 genannten Gläubiger ausstellen. Die Letzteren können diese beglaubigte Kopie nur für die Durchsetzung des Vollstreckungstitels einsetzen, für das sie angefordert worden ist."

Das ordentliche Pfändungsverfahren

Es muss mindestens ein Tag zwischen der Zustellung der Zahlungsanordnung und der Pfändung liegen.

Diese Wartezeit kann nicht verjähren.

Der Gerichtsvollzieher sucht die Anschrift vor der Pfändung auf und sorgt dafür, dass er Zugang zum Wohnsitz erhält. Wenn die Bewohner ihm den Zugang verwehren, kann er die Dienste eines Schlüsseldienstes und der Strafverfolgungsbehörden in Anspruch nehmen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützen werden, wenn er damit rechnet, auf Schwierigkeiten zu stoßen. Die zu Hilfe gerufenen Behörden haben keine Ermessensfreiheit.

Der Gerichtsvollzieher kann alle Räume inspizieren und sich Aufzeichnungen über die beweglichen Vermögenswerte machen, die er einfach wahrnehmen wird, auch ohne einen Raum zu betreten.

Nach Artikel 1501 der Zivilprozessordnung muss der Gerichtsvollzieher von einem erwachsenen Zeugen begleitet werden. Bei Nichtbeachtung ist der Pfändungsbescheid nichtig. Es ist zulässig, dass der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes oder ein Kollege des Gerichtsvollziehers als Zeugen auftreten. Der Gläubiger muss während der Pfändung nicht anwesend sein oder vertreten werden.

Angesichts der Tatsache, dass die Gläubiger das Recht haben, das Eigentum des Schuldners in Besitz zu nehmen, ist der Ort der Pfändung an sich nicht relevant. Der Gerichtsvollzieher kann zum Beispiel ohne Probleme ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße beschlagnahmen.

Die Ausführungsanordnung kann auch auf dem Grundstück einer dritten Partei statt der Anschrift des Schuldners (wie im Melderegister angegeben) vollstreckt werden. Es sollte zwischen diesem Vorgang und der Beschlagnahme sowie der Pfändung von immateriellen Vermögenswerten, wie Forderungen, unterschieden werden. Hierzu kann man sich auf E-Note 4 beziehen.

Der Gläubiger muss zu diesem Zweck einen Antrag stellen, um die Bewilligung des Vollstreckungsrichters zu erhalten.

Der Gerichtsvollzieher fertigt eine detaillierte Aufzeichnung der pfändbaren beweglichen Güter an, die er im Pfändungsbericht festhält.

Der Bericht muss die in Artikel 43 und 1389 der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Eine Pfändung beinhaltet nicht die Einziehung der Vermögenswerte oder eine Eigentumsübertragung. Der Gerichtsvollzieher kann auf gemietete Tresore gegebenenfalls Siegel anbringen. Der Ort, das Datum und der Zeitpunkt des Verkaufs werden im Pfändungsbericht festgehalten.

"Art. 1512 Wenn die Pfändung am Wohnsitz des Schuldners oder in seiner Gegenwart durchgeführt wird, erhält er vor Ort eine Kopie des Berichts, die von den Personen unterschrieben wird, die auch das Original unterschrieben haben. Wenn der Schuldner nicht anwesend ist, wird ihm eine Kopie zugeschickt oder sie wird, wie in Artikel 35 und 38 vorgeschrieben, für ihn hinterlegt. Die gemäß Artikel 1504 durch den Gerichtsvollzieher hinzugezogene Person wird den Bericht kostenlos gegenzeichnen.

Wenn die Pfändung nicht am Wohnsitz des Schuldners oder nicht in seiner Gegenwart durchgeführt wird, wird ihm eine Kopie des Berichts zugestellt. Die Pfändung wird erst rechtskräftig, wenn die Zustellung erfolgt ist, und die Frist für den Verkauf beginnt erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung.

Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Schuldner immer über die Pfändung und über die Vermögenswerte und die aus diesen Vermögenswerten erwirtschafteten Erträge und Erzeugnisse, über die er nicht mehr frei verfügen kann, informiert ist. Der Schuldner muss die gepfändeten Vermögenswerte weiterhin mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt verwalten. Vor diesem Hintergrund müssen die Vermögenswerte im ("genauen und detaillierten") Bericht mit ausreichender Genauigkeit beschrieben werden.

Wenn der Gerichtsvollzieher am Ort der Pfändung keine Güter oder nur Güter von minimalem Wert vorfindet, verfasst er einen Nulla-bona-Bericht, sodass er immer einen Beleg darüber hat, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist.

Der Schuldner erhält eine Kopie des Pfändungsberichts oder des Nulla-bona-Berichts. Es wird außerdem innerhalb von drei Tagen nach der Pfändung ein Pfändungsbescheid an das zentrale Bescheidregister weitergeleitet.

Es muss mindestens eine Frist von einem Monat nach der Zustellung des Pfändungsberichts vergehen, bevor ein Verkauf erfolgen kann.

Zwischenanträge

Für alle betroffenen Parteien existieren noch weitere Möglichkeiten, Rechtsbehelfe einzulegen, durch die sie gegen die Zwangsvollstreckung Beschwerde einlegen können.

Einwände von anderen Gläubigern

Die anderen Gläubiger können nach Artikel 1515 der Zivilprozessordnung gegen die Auszahlung der Erlöse aus dem Verkaufspreis Widerspruch einlegen.

Im ersten Absatz von Artikel 1628 der Zivilprozessordnung heißt es:

"Nur unbestrittene Forderungen oder solche Forderungen, die durch einen Titel gesichert sind, einschließlich eines privaten Titels, können bei der Aufteilung der Erlöse bis zu den dadurch gerechtfertigten Beträgen berücksichtigt werden.

Ein Gläubiger, der derartige Forderungen hat, kann durch einen Gerichtsvollzieher einen Widerspruch an das zentrale Bescheidregister zustellen lassen.

Durch diesen Widerspruch kann er seine Rechte geltend machen und Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass seine Forderung in einer Prozessakte oder einer weiteren Pfändung oder aber im Falle der Aufteilung der Erlöse aus dem Verkauf unter den Gläubigern berücksichtigt wird.

Auf diese Weise erhält die Vollstreckung einen kollektiven Charakter.

Klageerhebung zur Feststellung des Eigentumstitels

Das Verfahren zur Feststellung des Eigentums der Vermögenswerte, das auf der Grundlage von Artikel 1514 der Zivilprozessordnung durchgeführt werden kann, wurde bereits oben beschrieben.

Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung beim Vollstreckungsrichter

In Artikel 1498 der Zivilprozessordnung heißt es:

"Im Falle von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kann jede betroffene Partei beim Vollstreckungsrichter Rechtsmittel einlegen, auch wenn die Einlegung dieser Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Vollstreckungsrichter wird gegebenenfalls anordnen, dass die Pfändung aufgehoben wird."

Die Partei, die die Aufhebung der Entscheidung beantragt, muss die Klage in Form einer Klageschrift beim Vollstreckungsrichter vorlegen. Der Vollstreckungsrichter kann daraufhin eine Entscheidung fällen über:

  • Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung: das Bestehen und die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, das Ausschließen von Vermögenswerten von der Pfändung, der Missbrauch von Pfändungen etc.;
  • Die angemessene Durchführung der Enteignung: jegliche Ungültigkeit, durch die das Verfahren beeinträchtigt wurde, insbesondere die Ungültigkeit der Zahlungsanordnung oder der Pfändung, zum Beispiel aufgrund der Nichterfüllung der Verfahrensvoraussetzungen und der Fristen;
  • Die mit dem Verkauf verbundenen Schwierigkeiten, zum Beispiel der Ort, Zeitpunkt und die Bekanntmachung des Verkaufs etc.

Der Gerichtsvollzieher darf an dem Verfahren nicht beteiligt sein, außer sein Verantwortungsbereich ist strittig.

Der Verkauf

Zwischen der Zustellung des Pfändungsberichts und dem Verkauf muss mindestens ein Monat vergehen.

Dieser Zeitraum kann sowohl für den von der Pfändung betroffenen Schuldner als auch für den Gläubiger von Vorteil sein: Der Schuldner hat eine letzte Gelegenheit, seine Schulden vor der eigentlichen Enteignung zu begleichen, und der Gläubiger kann den Verkauf hinlänglich öffentlich bekannt machen, bevor er durchgeführt wird.

Freihändiger Verkauf

Seit 1993 hat der Schuldner das Recht, beim freihändigen Verkauf seiner Vermögenswerte an seine Familie oder seine Freunde die Initiative zu ergreifen, und die Erlöse an seine Gläubiger auszuzahlen (Artikel 1526 bis der Zivilprozessordnung).

Indem es dem Schuldner erlaubt wird, den Kauf der gepfändeten Vermögenswerte durch seine Familie oder seine Freunde zu organisieren, wird das Pfändungsrecht humaner und zudem die Kosten geringer zu halten.

Zu diesem Zweck muss der Schuldner innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung des Pfändungsberichts einen Antrag beim Gerichtsvollzieher stellen, der feststellen wird, ob das Angebot zufriedenstellend ist. Diese Frist ist bei Androhung der Nichtigkeit einzuhalten. Es gibt keine Anforderung in Bezug auf die Form des Vorschlags des Schuldners, dessen Vermögenswerte gepfändet wurden, aber er muss hinreichend präzise sein.

Der Gerichtsvollzieher kann den Vorschlag des Schuldners ablehnen, wenn der voraussichtliche Erlös in keinem Verhältnis zur Höhe der Schulden steht. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich eines derartigen Vorschlags kann der Gläubiger beim Vollstreckungsrichter jederzeit beantragen, den öffentlichen Verkauf zu verhindern. Ein derartiger Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Nachdem das Angebot akzeptiert worden ist, muss der Kaufpreis innerhalb von acht Tagen ausgezahlt werden.

Zwangsversteigerung

Wenn ein freihändiger Verkauf nicht durchgeführt werden kann, und der Schuldner, dessen Vermögenswerte gepfändet worden sind, die Schulden nicht zahlen kann, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben.

Die Rolle des Gerichtsvollziehers ist in Artikel 226 des Registrierungs-, Hypotheken- und Gerichtsbührengesetzbuchs festgelegt:

"Möbel, Handelsware, Holz, Früchte, Ernten und alle anderen beweglichen Gegenstände können auf einer öffentlichen Versteigerung nur in Anwesenheit und durch einen Notar oder einen Gerichtsvollzieher verkauft werden.

Der Staat, die Provinzen, Kommunen und öffentlichen Einrichtungen können jedoch den öffentlichen Verkauf von beweglichen Gegenständen, die ihnen gehören, durch einen ihrer Vertreter durchführen lassen."

Der Gesetzgeber hat dem Gerichtsvollzieher daher eine Schlüsselrolle bei der Koordinierung eines öffentlichen Verkaufs von beweglichen Vermögenswerten zugewiesen.

Im Pfändungsbericht sind das Datum, die Zeit und der Ort des Verkaufs vermerkt. Wenn der Verkauf an einem anderen Tag erfolgen soll, muss der Schuldner mindestens vier Tage vor dem Verkauf durch Zustellung eines Bescheids durch den Gerichtsvollzieher oder durch ein Einschreiben darüber informiert werden.

Der öffentliche Verkauf von beweglichen Vermögenswerten wird mindestens drei Tage im Voraus durch Aushänge am Ort des Verkaufs bekannt gegeben. Auf dem Aushang sind Datum, Uhrzeit und Ort des Verkaufs vermerkt und er wird zudem an den Schuldner übermittelt. Der Verkauf wird des Weiteren in der Presse bekannt gegeben.

Gemäß Artikel 1522 der Zivilprozessordnung wird erfolgt der Verkauf im Verkaufsraum des Gerichtsvollziehers im Bezirk des Pfändungsortes. Im genannten Artikel heißt es, dass, falls eine solcher Verkaufsraum nicht existiert, der Verkauf in einem Raum vor Ort erfolgt, an dem (öffentliche) Versteigerungen stattfinden.

Der Gerichtsvollzieher wird die öffentliche Versteigerung der Waren ausrichten, die an den Höchstbietenden gegen Barzahlung verkauft werden. Der Gerichtsvollzieher verfasst einen Bericht über den Verkauf, in dem er festhält, ob der Schuldner anwesend war oder nicht, sowie die Liste der Käufer, die Kaufpreise und die verkauften Gegenstände.

Der Gerichtsvollzieher nimmt die Kaufpreise in bar entgegen und ist persönlich für dieses Geld verantwortlich. Der Verkauf wird bis solange fortgesetzt, bis die Erlöse ausreichen, um die Beträge die dem Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat, geschuldet werden, zurückzuzahlen, sowie die Forderungen der Gläubiger, die sich ihm angeschlossen haben.