E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Rechtsanwalt E-Notiz)

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In dieser E-Notiz:

Zwangsvollstreckung in Löhne und Gehälter

Die Zwangsvollstreckung in Löhne und Gehälter wird von den Bestimmungen der Artikel 880 und 888 der polnischen Zivilprozessordnung geregelt.

1. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans

Zwangsvollstreckungen in Löhne und Gehälter dürfen von einem Gerichtsvollzieher, der einem Bezirksgericht mit allgemeiner Zuständigkeit für den betreffenden Schuldner zugehört, durchgeführt werden. Gemäß Artikel 8 §6 des Gesetzes über Gerichtsvollzieher und Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger berechtigt, einen Gerichtsvollzieher im Hoheitsgebiet der Republik Polen auszuwählen, der die Zwangsvollstreckung in Löhne und Gehälter durchführen soll.
 

2. Pfändung von Einkommen

Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung in Löhne und Gehälter durch deren Pfändung durch.
Der Gerichtsvollzieher informiert den Schuldner, dass letzterer, abgesehen von dem Teil, der von der Pfändung befreit ist, sein Einkommen bis zu dem Betrag der zu erstattenden Leistung in der Zwangsvollstreckung und bis der volle Betrag der Schuld zurückbezahlt ist, nicht kassieren oder darüber auf irgendeine andere Weise verfügen darf. Dies gilt unter anderem für regelmäßige Löhne und Gehälter sowie Vergütungen für in Auftrag gegebene Arbeiten sowie für Prämien und Boni, auf die der Schuldner während seiner Beschäftigung Anspruch hat, und für Gewinne oder Anteile an Mitteln des Unternehmens, die in einem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, und an sonstigen Mitteln, die in einem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Der Gerichtsvollzieher weist den Arbeitgeber an, dem Schuldner keine Vergütungen auszuzahlen, mit Ausnahme des Teils, der von der Pfändung befreit ist und im obigen Umfang liegt, und stattdessen:

  • 1) Das gepfändete Einkommen direkt dem zwangsvollstreckenden Gläubiger zu überweisen und den Gerichtsvollzieher über die erste Zahlung zu informieren oder
  • 2) Das gepfändete Einkommen dem Gerichtsvollzieher zu überweisen, wenn die Vergütung im Verlauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens einer anderen Zwangsvollstreckung unterliegt oder der zwangsvollstreckte Anteil der Vergütung nicht ausreicht, um alle unter der Zwangsvollstreckung fälligen Leistungen abzudecken.

Außerdem informiert der Gerichtsvollzieher den Arbeitgeber über die Folgen der Nichteinhaltung der Anweisung.

Den jeweiligen Umständen entsprechend kann der Gerichtsvollzieher den Arbeitgeber anweisen, die Vergütung direkt dem Gerichtsvollzieher zu überweisen.

Mit der Pfändung des Einkommens weist der Gerichtsvollzieher außerdem den Arbeitgeber an, innerhalb einer Woche:

  • 1) Eine monatliche Aufstellung der regelmäßigen Löhne und Gehälter des Schuldners für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Pfändung sowie eine weitere Aufstellung des sonstigen Einkommens des Schuldners vorzulegen;
  • 2) Die Beträge und Datumsangaben der Überweisungen des gepfändeten Einkommens an den Gläubiger zu melden;
  • 3) Sollten irgendwelche sonstigen Hindernisse für die Zahlung von Löhnen und Gehältern bestehen, zu erklären, welcher Art solche Hindernisse sind und insbesondere Informationen darüber zu liefern, ob bei irgendeinem Gericht eine Klage anhängig ist und ob andere Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das gepfändete Einkommen anstreben und wenn ja, für welche Forderungen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Gerichtsvollzieher und den Gläubiger umgehend über jede Änderungen der obigen Sachverhalte zu benachrichtigen.

3. Der Zeitpunkt der Pfändung

Die Pfändung ist erwirkt bei Zustellung des Beschlusses an den Schuldner der gepfändeten Forderung.

4. Grundsatz der Kontinuität einer Pfändung

Eine Pfändung bleibt wirksam, auch wenn nach der Pfändung ein neues Beschäftigungsverhältnis oder Schuldverhältnis eingegangen wird, oder auch wenn der Arbeitsplatz an eine andere Person übergeht, wenn diese Person von der Pfändung wusste.

Wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Schuldner beendet wird und der ehemalige Arbeitgeber die Pfändung des Einkommens im dem dem Schuldner ausgestellten Arbeitszeugnis erwähnt und wenn der ehemalige Arbeitgeber weiß, wer der neue Arbeitgeber des Schuldners ist, sendet der ehemalige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber die Benachrichtigung des Gerichtsvollziehers sowie Dokumente im Zusammenhang mit der Pfändung des Einkommens und informiert den Gerichtsvollzieher sowie den Schuldner, gegen den das Vollstreckungsverfahren anhängig ist, darüber. In dem Vermerk im Arbeitszeugnis müssen der Code des Gerichtsvollziehers, der den geschuldeten Betrag gepfändet hat, sowie das Aktenzeichen der Zwangsvollstreckung und die Beträge, die bereits abgezogen wurden, enthalten sein. Die Zusendung der Benachrichtigung des Gerichtsvollziehers hat die Pfändung des vom Schuldner geschuldeten Betrags am neuen Arbeitsplatz bei Eingang der Benachrichtigung beim neuen Arbeitgeber zur Folge. Ein neuer Arbeitgeber, dem ein Arbeitszeugnis mit dem Vermerk über die Pfändung von Forderungen vorgelegt wird, muss den Arbeitgeber, der das Zeugnis ausgestellt hat, und den im Vermerk angegebenen Gerichtsvollzieher über die Einstellung des Arbeitnehmers informieren. Ein neuer Arbeitgeber, dem kein Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer vorgelegt wurde, und der erfährt, wo der Arbeitnehmer zuvor beschäftigt war, ist verpflichtet, den ehemaligen Arbeitgeber über die Einstellung des Arbeitnehmers zu informieren, sofern der Arbeitnehmer nicht ein Zeugnis von diesem ehemaligen Arbeitsplatz vorlegt, in dem bestätigt wird, dass die Forderungen gegen den Arbeitnehmer nicht gepfändet wurden.

Der Schuldner ist außerdem verpflichtet, den Gerichtsvollzieher über alle Änderungen des Arbeitgebers zu informieren. Wenn der Schuldner über die Pfändung von Einkommen informiert wird, muss der Schuldner über diese Verpflichtung und die Folgen einer Nichteinhaltung derselben belehrt werden.

5. Wirkung der Pfändung von Einkommen

Die Pfändung bewirkt, dass in Bezug auf den zwangsvollstreckenden Gläubiger alle Verfügungen über das Einkommen, welches den von der Pfändung ausgenommenen Teil übersteigt und nach sowie vor dessen Pfändung vorgenommen werden, ungültig sind, wenn das Einkommen nach der Pfändung geschuldet wird.

6. Strafe

Der Gerichtsvollzieher kann einem Arbeitgeber eine Strafe in Höhe von bis zu fünfhundert polnischen Zloty auferlegen, wenn dieser die gesetzlich erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben hat oder dem neuen Arbeitgeber des Schuldners die Benachrichtigung über eine Pfändung von Einkommen oder eine solche Pfändung betreffende Dokumente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugestellt hat. Sollte der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen auch innerhalb einer weiteren gesetzten Frist nicht nachkommen, kann eine zweite solche Strafe auferlegt werden.

Wenn es sich beim Arbeitgeber nicht um eine natürliche Person handelt, wird die Strafe dem Mitarbeiter oder dem Gesellschafter , der für die Abgabe der Erklärung und den Versand der Benachrichtigung oder der Dokumente über die Pfändung an den neuen Arbeitgeber verantwortlich ist, oder - wenn keinem Mitarbeiter diese Aufgabe übertragen wurde oder wenn die Identität eines solchen Mitarbeiters nicht festgestellt werden kann - einer Person auferlegt, die befugt ist, den Arbeitgeber zu vertreten. Wenn es sich beim Arbeitgeber um eine zivilrechtliche Partnerschaft handelt, wird die Strafe einem der Partner auferlegt.

Ein Arbeitgeber, der es unterlassen hat, den Gerichtsvollzieher zu benachrichtigen, oder der auf andere Weise gegen die Verpflichtungen gemäß der Pfändung verstoßen hat, oder der die erforderliche Erklärung nicht oder eine falsche Erklärung abgegeben hat, oder dem Schuldner den gepfändeten Teil des Einkommens ausbezahlt hat, haftet für dem Gläubiger dadurch entstandene Schäden.

Auch dem Schuldner kann die Strafe auferlegt werden, wenn dieser den Gerichtsvollzieher nicht über einen Wechsel des Arbeitgebers informiert.

7. Abzüge von Löhnen oder Gehältern

Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und von Vorauszahlungen von Einkommensteuer dürfen ausschließlich die folgenden geschuldeten Beträge von Löhnen oder Gehältern abgezogen werden:

  • 1) Mit einem Vollstreckungstitel zwangsvollstreckte Beträge zur Erfüllung von Unterhaltspflichten,
  • 2) Mit einem Vollstreckungstitel zwangsvollstreckte Beträge zur Beitreibung von Beträgen, die keine Unterhaltspflichten sind,
  • 3) An den Arbeitnehmer bezahlte Barvorschüsse,
  • 4) Geldstrafen für das Nichteinhalten von Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen durch den Arbeitnehmer, für das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Angabe eines Grundes sowie für das Erscheinen am Arbeitsplatz unter dem Einfluss von Alkohol oder für Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.

Die Abzüge erfolgen in der in den Absätzen 1 - 4 angegebenen Reihenfolge.

Die Abzüge können innerhalb der folgenden Grenzen vorgenommen werden:

  • 1) Bei der Zwangsvollstreckung von Unterhaltspflichten - bis zu drei Fünftel der Vergütung,
  • 2) Bei der Zwangsvollstreckung von anderen geschuldeten Beträgen oder Barvorschüssen - bis zur Hälfte der Vergütung.

Prämien aus dem Prämienfonds des Unternehmens, zusätzliche jährliche Vergütungen und andere Beträge, auf die der Arbeitnehmer als Gewinnanteil oder aufgrund eines Bilanzüberschusses Anspruch hat, unterliegen in vollem Umfang der Zwangsvollstreckung für die Zahlung von Unterhaltsverpflichtungen.

Werden in einem Monat Vergütungselemente für längere Zeiträume als einen Monat bezahlt, werden die Schulden vom Gesamtbetrag der Vergütung des Arbeitnehmers einschließlich dieser Elemente der Vergütung abgezogen.

8. Von der Zwangsvollstreckung ausgenommene Beträge bei Zwangsvollstreckungen in Löhne und Gehälter Dieser Punkt wird durch die Bestimmungen des polnischen Arbeitsgesetzes (Artikel 87 [1] und 88 des polnischen Arbeitsgesetzes) geregelt.

Der folgende Betrag des Lohnes/Gehalts ist von gesetzlichen Abzügen befreit:

  • 1) Das Mindestgehalt, das gemäß separaten Bestimmungen festgelegt wird und auf das Vollzeitmitarbeiter Anspruch haben, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Vorauszahlungen von Einkommenssteuer, abzüglich von mit einem Vollstreckungstitel zwangsvollstreckte Beträgen zur Deckung von anderen Schulden als Unterhaltsverpflichtungen,
  • 2) 75 % des Mindestgehalts - abzüglich von dem Arbeitnehmer ausbezahlten Barvorschüssen,
  • 3) 90 % des Mindestgehalts - abzüglich Geldstrafen für das Nichteinhalten von Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen durch den Arbeitnehmer, für das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Angabe eines Grundes sowie für das Erscheinen am Arbeitsplatz unter dem Einfluss von Alkohol oder für Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.

Wenn der Arbeitnehmer auf Teilzeitbasis beschäftigt ist, werden obige Beträge gemäß dem Beschäftigungsprozentsatz des Arbeitnehmers reduziert.

9. Abzüge für Zahlungen von Unterhaltsverpflichtungen ohne Vollstreckungsverfahren

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des polnischen Arbeitsgesetzes hat ein Arbeitgeber auch Abzüge für Unterhaltsverpflichtungen ohne Zwangsvollstreckungsverfahren vorzunehmen, außer wenn:

  • 1) Unterhaltsverpflichtungen für mehrere Gläubiger abgezogen werden müssen und deren gesamter abzugsfähiger Betrag nicht ausreicht, um alle geschuldeten Unterhaltspflichten zu erfüllen,
  • 2) Die Vergütung gemäß einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung gepfändet wurde.

Die obigen Abzüge werden vom Arbeitgeber auf Antrag des Gläubigers mit einem vom Gläubiger vorgelegten Vollstreckungstitel vorgenommen.

10. Einstellung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens hinsichtlich künftig geschuldeter Leistungen

Der Schuldner kann beantragen, dass eine Zwangsvollstreckung in künftig geschuldete Leistungen eingestellt wird, wenn er alle bisher geschuldeten Leistungen bezahlt sowie den Betrag der regelmäßigen Leistungen für die nächsten sechs Monate beim Gericht hinterlegt, und den Gerichtsvollzieher ermächtigt, diesen Betrag abzuheben.

Der Gerichtsvollzieher macht von dieser Ermächtigung Gebrauch, wenn er feststellt, dass der Schuldner mit der Zahlung der geschuldeten Leistungen in Verzug geraten ist; gleichzeitig leitet der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung von Amts wegen ein.

Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto

Die Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto wird von den Artikeln 889 - 893[4] der polnischen Zivilprozessordnung geregelt.

1. Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Gerichtsvollzieher, die zur Durchführung von Zwangsvollstreckungen in Bankkonten ermächtigt sind, sind Gerichtvollzieher mit allgemeiner Zuständigkeit, d. h. mit Zuständigkeit am Wohnsitz oder Unternehmenssitz des Schuldners. Gemäß Artikel 8 §6 des Gesetzes über Gerichtsvollzieher und Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger berechtigt, einen Gerichtsvollzieher im Hoheitsgebiet der Republik Polen auszuwählen, der die Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto durchführen soll.

2. Pfändung eines Bankkontos

Für Zwangsvollstreckungen von Forderungen in Bankkonten, einschließlich Bankkonten mit Spareinlage, geht der Gerichtsvollzieher wie folgt vor:

  • 1) Er sendet einer Filiale oder einer anderen Geschäftseinheit der Bank, bei der der Schuldner ein Konto unterhält, eine Benachrichtigung über die Pfändung der Geldschulden des Schuldners als Folge des Unterhalts eines Bankkontos, einschließlich eines Bankkontos mit Spareinlage, bis zum Betrag der Schuld, die der Pfändung unterliegt, zzgl. Pfändungskosten, und weist die Bank an, ohne Zustimmung des Gerichtsvollziehers bis zum Betrag des vollstreckbaren Anspruchs keine Zahlungen von diesem Konto vorzunehmen, und den gepfändeten Betrag zur Begleichung der Schuld unverzüglich zu überweisen oder den Gerichtsvollzieher innerhalb von sieben Tagen über alle Hindernisse zu informieren, die der Überweisung des gepfändeten Betrags im Wege stehen; die Benachrichtigung ist auch dann wirksam, wenn kein Bankkonto, einschließlich eines Bankkontos mit Spareinlage, vorhanden ist;
  • 2) Er informiert den Schuldner über die Pfändung seiner Schulden auf dem Bankkonto, einschließlich eines Bankkontos mit Spareinlage, indem er dem Schuldner eine Kopie der an die Bank adressierten Benachrichtigung über das Verbot, Zahlungen von seinem Bankkonto, einschließlich eines Bankkontos mit Spareinlage, vorzunehmen, zustellt.

Gleichzeitig sendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Kopie der Benachrichtigung, die er der Bank zugestellt hat.

Wenn ein Bankkonto, einschließlich eines Bankkontos mit Spareinlage, bei zwei oder mehr Zwangsvollstreckungsverfahren gepfändet wurde und der Betrag auf dem Konto nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen, schiebt die Bank die Zahlung der gepfändeten Beträge auf und informiert die Gerichtsvollzieher, die die betreffende Vollstreckungen durchführen, darüber. Die Bank bezahlt die gepfändeten Schulden nach der Übermittlung aller Gegenstände gemäß Art. 773 [1] ZPO, an den Gerichtsvollzieher, der die weitere Zwangsvollstreckung durchführt.

Die Pfändung von Schulden auf einem Bankkonto, einschließlich eines Bankkontos mit Spareinlage, des Schuldners, findet zum Zeitpunkt der Zustellung einer Benachrichtigung an die Bank über das Verbot, Zahlungen vom Konto durchzuführen, statt und beinhaltet auch Beträge, die zum Zeitpunkt der betreffenden Pfändung nicht auf dem Bankkonto, einschließlich eines Bankkontos mit Spareinlage, enthalten sind und erst nach dessen Pfändung darauf eingehen. Das Verbot, Zahlungen von einem gepfändeten Bankkonto vorzunehmen, gilt nicht für laufende Vergütungszahlungen sowie Steuern und sonstige gesetzliche Abgaben sowie für Zahlungen für zugesprochene Unterhaltszahlungen und als Entschädigung zugesprochene regelmäßige Unterhaltsleistungen - bis zum Betrag des Durchschnittsgehalts des vorausgehenden Quartals, das vom Präsidenten des Zentralen Statistikbüros im Amtsblatt der Republik Polen "Monitor Polski" veröffentlicht wurde. Die Zahlung von Vergütungen erfolgt nach dem Einreichen einer Kopie der Gehaltsabrechnung oder eines anderen verbindlichen Nachweises oder - im Falle von Zahlungen von Unterhaltsverpflichtungen und regelmäßigen Unterhaltsleistungen - eines Vollstreckungstitels, in dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung des Unterhalts oder des jährlichen Unterhalts vermerkt ist, beim Gerichtsvollzieher.

Die Bank nimmt die vorstehend genannten Zahlungen mit Genehmigung des Gerichtsvollziehers vor. Zahlungen für Unterhaltsverpflichtungen und regelmäßige Unterhaltsleistungen erfolgen an die Person, die Anspruch auf diese Leistungen hat.

3. Pfändung eines Gemeinschaftskontos

Mit einem Vollstreckungstitel gegen den Schuldner können Schulden von einem Gemeinschaftskonto gepfändet werden, das für den Schuldner zusammen mit Dritten geführt wird. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Gemeinschaftskonto werden in der Höhe durchgeführt, die dem Anteil des Schuldners daran entspricht, gemäß der Vereinbarung, in der dieser Anteil bzw. der Unterhalt des Kontos geregelt ist, und die der Schuldner innerhalb einer Woche ab der Pfändung beim Gerichtsvollzieher einreichen muss. Dementsprechend gelten die Bestimmungen zur Offenlegung von Vermögenswerten. Wenn in dieser Vereinbarung der Anteil am Gemeinschaftskonto nicht festgelegt ist oder wenn der Schuldner diese Vereinbarung nicht einreicht, wird davon ausgegangen, dass die Anteile gleich sind. Nachdem der Anteil des Schuldners festgestellt wurde, werden die anderen Anteile von der Zwangsvollstreckung ausgenommen.

Wenn ein Gemeinschaftskonto für Partner einer zivilrechtlichen Partnerschaft gepfändet wird, informiert der Gerichtsvollzieher die anderen Partner darüber.

4. Gemeinschaftskonto von Ehegatten

Mit einem Vollstreckungstitel, der gegen einen verheirateten Schuldner ausgestellt wurde, kann die Zwangsvollstreckung in ein Gemeinschaftskonto des Schuldners und dessen Ehepartner durchgeführt werden.

Die obige Situation schließt nicht die Möglichkeit aus, den Ehepartner des Schuldners mit einer Klage auf Freistellung vor Zwangsvollstreckung zu schützen, wenn Gelder, die nicht aus dem persönlichen Vermögen des Schuldners oder aus Löhnen/Gehältern des Schuldners, Einnahmen des Schuldners aus anderen gewinnbringenden Tätigkeiten oder aus Gewinnen stammen, die auf Copyrights und damit zusammenhängende Rechte, gewerbliche Eigentumsrechte und sonstige Urheberrechte zurückzuführen sind, auf das Gemeinschaftskonto der Ehegatten fließen.

5. Schadensersatzpflicht

Wenn eine Bank gegen die Bestimmungen über die Verpflichtungen der Bank im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungen in Bankkonten - einschließlich Bankkonten mit Spareinlagen - verstößt, haftet sie für Schäden, die dem Gläubiger dadurch entstehen. Die Bestimmungen über die Auferlegung von Strafen gelten sinngemäß für Mitarbeiter der Bank, die unrechtmäßig Zahlungen von einem gepfändeten Konto, einschließlich Bankkonten mit Spareinlagen, vornehmen.

6. Von der Zwangsvollstreckung ausgenommene Beträge auf einem Konto

Der Schutz von Geldern auf einem Bankkonto wird durch die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 29. August 1997 geregelt.

Artikel 54 des Bankengesetzes besagt, dass Gelder auf

  • 1) Sparkonten,
  • 2) Giro- und Sparkonten
  • 3) und auf Festgeldkonten einer Person, unabhängig von der Anzahl abgeschlossener Vereinbarungen, von der Zwangsvollstreckung gemäß einem von einem Gericht oder einer Verwaltung verfügten Vollstreckungstitel bis zu dem Betrag des dreifachen Durchschnittsgehalts im privaten Sektor, das vom Präsidenten des Zentralen Statistikbüros für den Zeitraum unmittelbar vor dem Datum des Vollstreckungstitels veröffentlicht wurde, befreit sind; von der Befreiung ausgenommen sind Zahlungen von Gewinnprämien.

Gelder auf einem Sparkonto, Giro- und Sparkonto oder Festgeldkonto, das für mehrere natürliche Personen unterhalten wird, sind in Höhe des obigen Betrags von der Pfändung ausgenommen, unabhängig von der Anzahl Mitinhaber eines solchen Kontos.

Zwangsvollstreckung in sonstige Forderungen

Die Zwangsvollstreckung in sonstige Forderungen wird von den Artikeln 895 - 908 der polnischen Zivilprozessordnung geregelt.

1. Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Für die Zwangsvollstreckung in sonstige Forderungen ist ein Gerichtsvollzieher des Gerichts mit allgemeiner Zuständigkeit für den Schuldner, gegen den das Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt wird, und - wenn keine Gründe für eine Festsetzung vorliegen - ein Gerichtsvollzieher des Gerichts mit allgemeiner Zuständigkeit für die Person, der eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner obliegt, zuständig. Existiert keine solche Person, ist ein Gerichtsvollzieher des Gerichts, in dessen Gebiet sich der Gegenstand einer Leistung oder eines Rechts befindet, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig. Wenn die Ausübung eines Rechts mit dem Besitz eines Dokuments in Verbindung steht, ist ein Gerichtsvollzieher des Gerichts, in dessen Gebiet sich das Dokument befindet, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig. Gemäß Artikel 8 §6 des Gesetzes über Gerichtsvollzieher und Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger berechtigt, einen Gerichtsvollzieher im Hoheitsgebiet der Republik Polen auszuwählen, der die Zwangsvollstreckung in sonstige Forderungen durchführen soll. Auf Grundlage eines Antrags auf Einleitung einer Zwangsvollstreckung in Immobilien pfändet der Gerichtsvollzieher auch Forderungen oder sonstige Eigentumsrechte im Zusammenhang mit dem Besitz eines Dokuments, wenn sich das Dokument im Besitz des Schuldners befindet.

2. Pfändung

Ein Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung in eine Forderung durch deren Pfändung durch. Um eine Forderung zu pfänden, geht der Gerichtsvollzieher wie folgt vor:

  • 1) Er informiert den Schuldner, dass dieser keine Erklärungen akzeptieren oder über die gepfändete Forderung sowie dazugehörige Sicherheiten verfügen darf;
  • 2) Er fordert den Schuldner der Forderung auf, die daraus geschuldete Leistung nicht dem Schuldner zu bezahlen, sondern dem Gerichtsvollzieher zu überweisen oder beim Gericht zu hinterlegen.

Gleichzeitig mit der Pfändung der Forderung fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf, innerhalb einer Woche eine Erklärung abzugeben darüber,

  • 1) Ob und zu welchem Betrag der Schuldner Anspruch auf die gepfändete Forderung hat oder ob der Schuldner sich weigert zu zahlen und aus welchem Grund;
  • 2) Ob andere Personen einen Anspruch auf die Forderung haben, und ob und vor welchem Gericht oder Organ eine Klage für die gepfändete Forderung anhängig ist oder war und ob von anderen Gläubigern in die gepfändete Forderung die Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde und wenn ja, für welche Forderung.

3. Zeitpunkt der Pfändung

Die Pfändung ist erwirkt bei Zustellung des Beschlusses an den Schuldner der gepfändeten Forderung. Wenn ein Eintrag im Grundbuch erforderlich ist, wird die Forderung zu dem Zeitpunkt gepfändet, zu dem der Antrag des Gerichtsvollziehers in den Akten eingetragen oder den Akten hinzugefügt wird. Auch in diesem Fall wird jedoch die Pfändung zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung an den Schuldner der gepfändeten Forderung wirksam, wenn diese Zustellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte.

Pfändungen von Beträgen, die periodisch bezahlt werden, beinhalten auch zukünftige Zahlungen.

4. Pfändung einer Forderung, die durch Eintrag in das Grundbuch oder Hinterlegung eines Dokuments in den Akten gesichert ist

Um eine Forderung zu pfänden, die durch Eintrag im Grundbuch oder Hinterlegung eines Dokuments in den Akten gesichert ist, übermittelt der Gerichtsvollzieher zusammen mit der Benachrichtigung und der Aufforderung an den Zwangsvollstreckungsschuldner und den Schuldner der gepfändeten Forderung dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Gericht einen Antrag für einen Eintrag im Grundbuch oder für die Ablage des Antrags in den Akten.

Wenn das Grundbuch Einträge enthält oder die Akten Dokumente enthalten, die die Annahme des Antrags verhindern, benachrichtigt das für die Führung des Grundbuchs zuständige Gericht den Gläubiger und den Gerichtsvollzieher darüber und setzt ihnen eine Frist für die Beseitigung des Hindernisses. Für die Beseitigung eines solchen Hindernisses ist der Gläubiger zuständig. Dazu ist er berechtigt, die Rechte des Schuldners auszuüben. Auf Verlangen des Gläubigers besorgt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner die erforderlichen Dokumente.

Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist weist das Gericht den Antrag des Gerichtsvollziehers ab, und der Gerichtsvollzieher stellt die Zwangsvollstreckung ein. Unternimmt jedoch der Gläubiger innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist Schritte für die Beseitigung des Hindernisses, dürfen vor der endgültigen Abweisung der Klage der Antrag nicht abgewiesen und die Zwangsvollstreckung nicht eingestellt werden

Wenn zur Sicherung der gepfändeten Forderung ein Eintrag in das Grundbuch erforderlich ist, besorgt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner die für den Eintrag erforderlichen Dokumente und reicht für den Schuldner einen Antrag für einen Eintrag mit gleichzeitigem Eintrag der Pfändung ein.

5. Pfändung einer mit Garantie, Bürgschaft oder eingetragenen Bürgschaft gesicherten Forderung

Bei der Pfändung einer Forderung, die mit einer Garantie, Bürgschaft oder eingetragenen Bürgschaft gesichert ist, benachrichtigt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen des Gläubigers auch den Garanten oder den Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten Gegenstandes darüber, dass der Schuldner die Leistung der gesicherten Forderung nicht bezahlen darf.

6. Pfändung von Geldforderungen im Zusammenhang mit einem Dokument

Eine Forderung im Zusammenhang mit dem Besitz eines Dokuments wird gepfändet, indem das Dokument von folgenden Parteien eingefordert wird:

  • 1) Dem Schuldner
  • 2) oder einem Dritten.

Ohne Besitz des betreffenden Dokuments ist die Pfändung in eine Forderung nicht möglich.

Solche Dokumente sind zum Beispiel Aktien, Anleihen, Eigenwechsel, Schecks und Hypothekenschuldverschreibungen.

Eine Forderung im Zusammenhang mit dem Besitz eines Dokuments wird gepfändet, indem das Dokument vom Schuldner oder von einem Dritten eingefordert wird. Bei der Pfändung einer solchen Forderung wird außerdem ein Eintrag in die Akten der ersten Pfändung vorgenommen. Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Gläubiger des Schuldners, gegen den das Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig ist, und den Schuldner der gepfändeten Forderung über die Pfändung und informiert außerdem frühere Gläubiger darüber bei weiteren Pfändungen. Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner der gepfändeten Forderung im Zusammenhang mit dem Besitz eines Dokuments auf, den verlangten Betrag zu bezahlen; wenn die Forderung bei Kündigung fällig ist, nimmt der Schuldner eine solche Kündigung vor. Auf Verlangen des Gläubigers, Schuldners oder von Amts wegen führt der Gerichtsvollzieher außerdem ggf. vorbeugende Maßnahmen durch. Gepfändete Wertpapiere, die nicht auf einem Wertpapierkonto hinterlegt sind, können vom Gerichtsvollzieher über eine Investitionsgesellschaft verkauft werden. Solche Verkäufe können innerhalb eines Monats ab dem Datum der Pfändung erfolgen. Mit Zustimmung des Schuldners kann ein solcher Verkauf auch noch später stattfinden. Mit der Bestimmung des Verkaufspreises muss ein Sachverständiger beauftragt werden. Auf Verlangen des Schuldners kann der Verkauf zu einem Preis erfolgen, der vom Schuldner angegeben wird. Wenn der durch den Eigenwechsel Verpflichtete den geforderten Betrag nicht bezahlt, verkauft der Gerichtsvollzieher den Eigenwechsel. Das vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Indossament hat dieselbe Wirkung wie ein Indossament des Verpflichteten. Wenn auf dem Eigenwechsel der Vermerk "nicht indossierbar" oder ein ähnlicher Vermerk steht, darf der Gerichtsvollzieher dem Käufer den Eigenwechsel nur in der Form und mit der Wirkung übertragen, die in den Bestimmungen über die Übertragung von Forderungen festgelegt sind.

7. Pfändung einer Forderung, deren Gegenstand eine Leistung einer alternativen Verpflichtung ist, wobei dem Schuldner das Recht der Wahl zusteht

Wenn eine Forderung gepfändet wurde, deren Gegenstand eine Leistung einer alternativen Verpflichtung war, wobei dem Schuldner, gegen den das Zwangsvollstreckungsverfahren geführt wird, das Recht der Wahl zusteht, geht dieses Recht auf den Gläubiger über, wenn der Schuldner, der vom Gerichtsvollzieher zur Wahl aufgefordert wurde, von diesem Recht nicht innerhalb einer Woche Gebrauch macht.

8. Pfändung einer Forderung, die von einer gegenseitigen Leistung des Schuldners abhängt, gegen den das Zwangsvollstreckungsverfahren für die Freigabe des Gegenstands im Besitz des Schuldners geführt wird

Wenn die Verpflichtung des Schuldners der gepfändeten Forderung von einer gegenseitigen Leistung des Schuldners, gegen den das Vollstreckungsverfahren für die Freigabe des Gegenstands in seinem Besitz geführt wird, abhängt, und die Verpflichtung zur Freigabe des Gegenstandes mit einem rechtskräftigen Urteil entschieden oder in einem anderen Vollstreckungstitel festgelegt wurde, fordert der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel vom Schuldner der gepfändeten Forderung ein und fordert nach Erhalt einer Vollstreckungsklausel vom Schuldner, gegen den das Vollstreckungsverfahren geführt wird, den Gegenstand ein, falls dies für den Erhalt der Leistung vom Schuldner der gepfändeten Forderung erforderlich ist.

9. Verkauf sonstiger Forderungen

Sonstige Forderungen können auf zwei Wegen verkauft werden:

  • 1) Bei einer Versteigerung
  • 2) Über einen freihändigen Verkauf.

Von diesen Möglichkeiten wird Gebrauch gemacht, wenn eine Forderung schwer einzubringen ist. Die Art der Forderung muss einen Verkauf möglich machen. Die Forderung wird auf Verlangen des Gläubigers verkauft.

Verkauf sonstiger Forderungen bei einer Versteigerung

Eine Forderung kann bei einer Versteigerung verkauft werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über Zwangsvollstreckungen in Immobilien durchgeführt wird. Der Anfangspreis beträgt die Hälfte des Betrags der zwangsvollstreckten Forderung zuzüglich dafür fälliger Zinsen ab deren Fälligkeitsdatum bis zum Datum der Versteigerung. Ein Verkauf unter dem Anfangspreis ist nicht gestattet.

Freihändiger Verkauf sonstiger Forderungen

Gründe für den freihändigen Verkauf sonstiger Forderungen

  • 1) Verlangen des Gläubigers
  • 2) Angabe eines Preises durch den Schuldner, zu dem die Forderung verkauft werden soll
  • 3) Die Zustimmung des Schuldners zu einem freihändigen Verkauf ist nicht erforderlich, wenn die Forderung vor dem Datum der Pfändung fällig war. In diesem Fall darf der Verkaufspreis nicht niedriger sein als 60 % der Bewertung zuzüglich berechneter Zinsen bis zum Verkaufsdatum.

Bestellung eines Treuhänders oder Verwalters

Wenn nach der Pfändung einer Forderung die vom Schuldner oder Gläubiger fällige Leistung die Bestellung eines Treuhänders oder Verwalters erforderlich macht, bestellt das Gericht auf Verlangen des Schuldners oder Gläubigers einen Treuhänder oder einen Verwalter oder ordnet an, dass ein Recht verkauft wird. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Berufung eingelegt werden. Dementsprechend gelten die Bestimmungen über die Verwaltung bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren in Immobilien und über den Verkauf von Immobilien.

Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte

Die Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte wird von den Artikeln 909 - 912 der polnischen Zivilprozessordnung geregelt.

1. Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gelten entsprechend für die Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte, sofern keine anderslautenden Bestimmungen vorliegen. Die Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte ist eine eigenständige Form der Zwangsvollstreckung. Für die Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte ist ein Gerichtsvollzieher des Gerichts mit allgemeiner Zuständigkeit für den Schuldner, gegen den das Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt wird, und - wenn keine Gründe für eine Festsetzung vorliegen - ein Gerichtsvollzieher des Gerichts mit allgemeiner Zuständigkeit für die Person, der eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner obliegt, zuständig. Existiert keine solche Person, ist ein Gerichtsvollzieher des Gerichts, in dessen Gebiet sich der Gegenstand einer Leistung oder eines Rechts befindet, zuständig für die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Wenn die Ausübung eines Rechts mit dem Besitz eines Dokuments in Verbindung steht, ist ein Gerichtsvollzieher des Gerichts, in dessen Gebiet sich das Dokument befindet, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig. Gemäß Artikel 8 §6 des Gesetzes über Gerichtsvollzieher und Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger berechtigt, einen Gerichtsvollzieher im Hoheitsgebiet der Republik Polen auszuwählen, der die Zwangsvollstreckung in sonstige Forderungen durchführen soll.

Gegenstand einer Zwangsvollstreckung in Eigentumsrechte können folgende Rechte sein:

  • Übertragbare Rechte
  • Rechte, die keine Forderung sind.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte nicht für Eigentumsrechte gelten, für die die Zwangsvollstreckung durch separate Bestimmungen geregelt wird. Die Zwangsvollstreckung in Immobilien, bewegliches Vermögen und Erbnießbrauch kann hier als Beispiel gelten.

Die Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte gilt für den Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, den Verkauf von in Aktien (ausgegeben von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien) beinhalteten Rechten, in Obligationen beinhalteten Rechten, Hypothekenschuldverschreibungen, Urheberrechten, Patentrechten, Rechten auf Schutz von Gebrauchsmustern, aus der Registrierung eines Musters, Warenzeichens, einer Topographie integrierter Schaltkreise resultierenden Rechten, Rechten, auf die der Schuldner beim Austritt aus oder der Auflösung einer zivilrechtlichen Partnerschaft Anspruch hat, sowie Rechten, die den Schuldner ermächtigen, die Verteilung von Vermögenswerten zu verlangen.

2. Pfändung eines Rechts

Die Zwangsvollstreckung in Eigentumsrechte wird von einem Gerichtsvollzieher durch die Pfändung eines Rechts durchgeführt. Dazu geht der Gerichtsvollzieher wie folgt vor:

  • 1) Er informiert den Schuldner, dass dieser das gepfändete Recht nicht verkaufen oder belasten und auch keine Leistungen erhalten darf, auf die der Schuldner laut dem gepfändeten Recht einen Anspruch hat;
  • 2) Er informiert die Person, die im Zusammenhang mit dem gepfändeten Recht dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, dass sie diese Verpflichtung dem Schuldner nicht erbringen darf und Leistungen, die aus diesem Recht entstehen, dem Gerichtsvollzieher oder auf das Hinterlegungskonto des Gerichts überweisen muss, und fordert die Person auf, innerhalb einer Woche eine Erklärung darüber einzusenden, ob weitere Personen einen Anspruch auf die Pfändung des Rechts haben, ob und vor welchem Gericht oder Organ eine Klage für das gepfändete Recht anhängig ist oder war und ob und für welche Forderung die Zwangsvollstreckung in das gepfändete Recht durchgeführt wird.

Die Pfändung des Rechts wird wirksam zum Zeitpunkt der Zustellung einer Benachrichtigung an die Person, die dem Schuldner gegenüber im Zusammenhang mit dem gepfändeten Recht verpflichtet ist. Wurde jedoch die Benachrichtigung über die Pfändung dem Schuldner schon früher zugestellt, wird die Pfändung für den Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigung über die Pfändung an den Schuldner wirksam.

Wurde bei dem zu pfändenden Eigentumsrecht keine Person benannt, die dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, ist die Pfändung zum Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigung an den Schuldner erwirkt.

Für Personen, die wussten, dass die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird, beginnen die Wirkungen der Pfändung zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person von der Zwangsvollstreckung erfahren hat, auch wenn die vorstehend genannte Benachrichtigung noch nicht zugestellt wurde.

3. Pfändung eines Patentrechts

Bei der Pfändung eines Patentrechts, eines Rechts auf Schutz eines Industriemodells sowie aus der Registrierung eines Musters, Warenzeichens oder einer Topographie integrierter Schaltkreise resultierender Rechte übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Patentamt der Republik Polen einen Antrag auf Eintragung von Informationen über die Pfändung in das betreffende Register.

4. Rechte im Zusammenhang mit einem gepfändeten Recht

Die Pfändung ermächtigt den Gläubiger zur Ausübung von Eigentumsrechten des Schuldners im Zusammenhang mit dem gepfändeten Recht, die zur Befriedigung des Gläubigers auf dem Wege der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Der Gläubiger darf außerdem alle Handlungen vornehmen, die zur Bewahrung des Rechts erforderlich sind.

Wenn es erforderlich ist, im Zusammenhang mit dem gepfändeten Recht Rechte auszuüben, die oben nicht aufgeführt sind, bestellt das Gericht auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers oder von Amts wegen einen Verwalter. Für den Verwalter gelten entsprechend die Bestimmungen über die Verwaltung bei Zwangsvollstreckungen in Immobilien.

5. Anwendungsbereich der Pfändung

Die Pfändung eines Rechts erstreckt sich auch auf andere Schulden und Forderungen, auf die der Schuldner im Zusammenhang mit dem gepfändeten Recht Anspruch hat, auch wenn diese erst nach der Pfändung entstanden sind.

6. Meldung einer Pfändung an das Gerichtsregister

Wenn der Anteil eines Aktionärs an einer Handelsgesellschaft oder Partnerschaft oder die Rechte eines Aktionärs im Zusammenhang mit einem Anteil an einem solchen Unternehmen, über den der Aktionär verfügen darf, oder die Eigentumsrechte eines Aktionärs gepfändet werden, informiert der Gerichtsvollzieher das Unternehmen über die Pfändung und meldet die Pfändung dem Gerichtsregister.

7. Bewertung eines gepfändeten Rechts

Der Gerichtsvollzieher beauftragt einen Sachverständigen mit der Bewertung des gepfändeten Rechts. Die Bewertung durch einen Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn sich die Parteien auf den Wert des gepfändeten Rechts geeinigt haben, oder wenn das gepfändete Recht innerhalb von drei Monaten vor dessen Pfändung zu Handelszwecken bewertet oder sein Wert im Rahmen eines Handelsvertrags bestimmt wurde. In diesem Fall wird für das Recht der Wert angenommen, der von den Parteien oder in einer früheren Vereinbarung oder Bewertung einstimmig festgelegt wurde.

8. Beschreibung eines gepfändeten Rechts

Auf Verlangen des Gläubigers erstellt der Gerichtsvollzieher eine Beschreibung des gepfändeten Eigentumsrechts.

Die vom Gerichtsvollzieher erstellte Beschreibung enthält unter anderem folgende Angaben:

  • 1) Art des gepfändeten Rechts;
  • 2) Benennung der ermächtigten Personen und Art von deren Rechten, oder Erklärung über fehlende Informationen bezüglich der Existenz solcher Personen bzw. Rechte;
  • 3) Ggf. Benennung von verpflichteten Personen und die Art deren Verpflichtungen;
  • 4) Ob ein Streit über die Inhalte des Rechts oder die Art der Rechte besteht - die Art des Streits, die Personen, die diese Forderungen stellen oder die Benennung des Gerichts oder sonstigen Organs, vor dem der Streitfall anhängig ist.

9. Befriedigung des Gläubigers

Durch Erfüllung einer Leistung im Zusammenhang mit einem gepfändeten Recht

Wenn aus dem gepfändeten Recht eine Leistung fällig wird, fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner der gepfändeten Forderung auf, die Leistung für den Gläubiger oder den Gerichtsvollzieher zu erbringen.

Aus Einkommen

Die Befriedigung des Gläubigers im Zusammenhang mit dem gepfändeten Recht erfolgt aus Einkommen, wenn das gepfändete Recht Einkommen generiert. Beispielhaft sei hier die Vergütung für die Nutzung eines gepfändeten Patents genannt. Die Befriedigung aus Einkommen erfolgt durch die Aufforderung an den Schuldner der gepfändeten Forderung zur Überweisung des durch das gepfändete Recht generierten Einkommens. Wenn dies nicht möglich ist, erfolgt die Befriedigung aus Einkommen über die Zwangsvollstreckung durch einen Pflichtverwalter.

Aus der Ausübung eines Rechts

Die Befriedigung des Gläubigers im Zusammenhang mit dem gepfändeten Recht kann über die Ausübung des Rechts erfolgen. Das Recht wird normalerweise ausgeübt, indem der Schuldner der gepfändeten Forderung aufgefordert wird, die Forderung im Zusammenhang mit dem gepfändeten Recht zu befriedigen. Wenn dies nicht möglich ist, erfolgt die Befriedigung über die Zwangsvollstreckung durch einen Pflichtverwalter.

Aus dem Verkauf eines gepfändeten Rechts

Bei einer öffentlichen Versteigerung

Ein Recht kann bei einer Versteigerung verkauft werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über Zwangsvollstreckungen in Immobilien durchgeführt wird.

Freihändiger Verkauf

Sofern nicht anderweitig durch Sonderbestimmungen festgelegt, darf der Gerichtsvollzieher das gepfändete Recht freihändig zu einem Preis verkaufen, der nicht niedriger sein darf als 75 % des Schätzpreises. Der Verkauf darf frühestens am vierzehnten Tag nach der Bewertung stattfinden.

Auf Verlangen des Schuldners und mit Zustimmung des Gläubigers kann der Verkauf auch ohne vorherige Bewertung des Rechts stattfinden. Der Verkauf kann zu dem vom Schuldner angegeben Preis erfolgen, wenn damit nicht gegen die Interessen des Gläubigers verstoßen wird. Der Schuldner muss einen Mindestpreis angegeben, unter dem der Verkauf nicht stattfinden darf. Der Schuldner kann den Käufer oder mehrere zum Kauf berechtigte Personen bestimmen, sowie die Reihenfolge, in der diese das Recht erwerben dürfen.

Wenn der Verkauf nicht innerhalb einer Woche ab dem Datum, an dem der Gläubiger dem Verkauf zugestimmt hat, stattfindet, verkauft der Gerichtsvollzieher das gepfändete Recht bei einer Versteigerung, sofern der Gläubiger nicht erneut einem Privatverkauf zustimmt.

10. Zwangsvollstreckung in Wertpapiere

Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung in Finanzinstrumente, die auf einem Wertpapierkonto oder einem anderen Konto hinterlegt sind, auf dem Wege der Pfändung durch. Dazu geht der Gerichtsvollzieher wie folgt vor:

  • a) Er informiert den Schuldner, dass dieser - sofern er nicht dazu wie in Absatz 2 beschrieben aufgefordert wird - kein Entgelt aus den gepfändeten Finanzinstrumenten oder Vermögenswerten auf dem Konto annehmen oder diese verkaufen darf;
  • b) Er weist das Brokerhaus, bei dem der Schuldner sein Konto hat, an, die Aufträge des Schuldners, mit Ausnahme der in Absatz 2 angegebenen Aufträge, nicht auszuführen und dem Schuldner kein Bargeld von seinem Konto auszubezahlen, und fordert es auf, die gepfändeten Beträge ihm - dem Gerichtsvollzieher - zu übergeben oder bis zum Betrag der zwangsvollstreckten Forderung auf das Hinterlegungskonto des Gerichts zu überweisen.

Wenn die auf dem Konto des Schuldners enthaltenen Beträge nicht ausreichen, um die gepfändete Forderung abzudecken, weist das Brokerhaus, bei dem der Schuldner sein Konto unterhält, den Schuldner unverzüglich an, innerhalb von drei Tagen einen Verkaufsauftrag aufzugeben, um die Ansprüche des Gläubigers für einen Monat zu befriedigen, und gibt dabei an, welche der hinterlegten Finanzinstrumente Gegenstand des Verkaufsauftrags sein sollen. Wenn die gepfändeten Finanzinstrumente auf Grundlage einer einstweiligen Verfügung bereits gepfändet wurden, werden die Anweisungen des Schuldners im Zusammenhang mit dem Verkaufsauftrag nach der Pfändung in der Zwangsvollstreckung ausgeführt, wenn der Verkaufsauftrag selbst vom Schuldner innerhalb von drei Monaten aufgegeben wurde.

Wenn der Schuldner die in Absatz 2 genannte Maßnahme nicht durchführt, oder wenn die Maßnahme zwar durchgeführt wurde, aber der Verkauf der Finanzinstrumente nicht stattgefunden hat, informiert die kontoführende Einrichtung den Gläubiger innerhalb von drei Tagen über den Gerichtsvollzieher darüber, welche Finanzinstrumente auf dem Konto hinterlegt sind. Danach gibt der Gläubiger den Auftrag für den Verkauf der ausgewählten Finanzinstrumente.

Wenn der Gläubiger den in Absatz 3 genannten Auftrag nicht innerhalb von zwei Wochen aufgibt, oder wenn der vom Gläubiger in Auftrag gegebene Verkauf nicht innerhalb eines Jahres stattfindet, wird die Zwangsvollstreckung eingestellt.

Wenn die Pfändung für zwei oder mehr Gläubiger durchgeführt wurde, erfolgt der in Absatz 3 genannte Auftrag durch einen gemäß Artikel 908 der polnischen Zivilprozessordnung bestellten Gerichtsvollzieher, sofern die Gläubiger nicht einen einstimmigen Antrag auf den Verkauf der Finanzinstrumente einreichen. Wird ein Treuhänder bestellt, beginnt die zweiwöchige Frist ab dem Datum der Bestellung des Treuhänders.

11. Zwangsvollstreckung in ein Recht auf die Verteilung von Vermögenswerten

Wenn das gepfändete Recht, gemäß welchem der Schuldner die Verteilung von Vermögenswerten verlangen kann, gepfändet wurde, beinhaltet die Pfändung alles, was dem Schuldner im Rahmen der Verteilung zugerechnet werden kann. Wenn der Schuldner als Folge der Verteilung Immobilien oder einen Teil einer Immobilie erhält, benachrichtigt das Gericht nach der Durchführung der Verteilung das für die Führung des Grundbuchs zuständige Gericht über die Pfändung, damit diese in das Grundbuch eingetragen wird, oder damit die Benachrichtigung den Akten hinzugefügt wird. Wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verteilung die Zwangsvollstreckung in das dem Schuldner zurechenbare Eigentum verlangt, bleiben die Vermögenswerte, in die der Gläubiger keine Zwangsvollstreckung verlangt hat, frei von Pfändung. Der Gerichtsvollzieher informiert die vom Gläubiger angegebenen Personen, von denen der Schuldner die Verteilung verlangen darf, über die Pfändung des Rechts, gemäß welchem der Schuldner die Verteilung verlangen kann.