E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Bürger E-Notiz)
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In dieser E-Notiz:
- Zwangsvollstreckung in Löhne und Gehälter
- Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto
- Zwangsvollstreckung in sonstige Forderungen und sonstige Eigentumsrechte
Zwangsvollstreckung in Löhne und Gehälter
Zwangsvollstreckungen in Löhne und Gehälter dürfen von einem Gerichtsvollzieher, der einem Bezirksgericht mit allgemeiner Zuständigkeit für den betreffenden Schuldner zugehört, durchgeführt werden. Der Gläubiger ist berechtigt, einen Gerichtsvollzieher im Hoheitsgebiet der Republik Polen auszuwählen. Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung in Löhne und Gehälter durch deren Pfändung durch. Die Pfändung ist erwirkt bei Zustellung des Beschlusses an den Schuldner der gepfändeten Forderung (der Arbeitgeber). Eine Kopie der Pfändung wird auch dem Schuldner und dem Gläubiger zugestellt. Der Gerichtsvollzieher kann einem Arbeitgeber, der die im Inhalt der Pfändung von Einkommen aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt, eine Strafe in Höhe von bis zu fünfhundert polnischen Zloty auferlegen. Die Strafe kann auch ein zweites Mal verhängt werden.
Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und von Vorauszahlungen von Einkommensteuer dürfen ausschließlich die folgenden geschuldeten Beträge von Löhnen oder Gehältern abgezogen werden:
- 1) Mit einem Vollstreckungstitel zwangsvollstreckte Beträge zur Erfüllung von Unterhaltspflichten,
- 2) Mit einem Vollstreckungstitel zwangsvollstreckte Beträge zur Beitreibung von Beträgen, die keine Unterhaltspflichten sind,
- 3) An den Arbeitnehmer bezahlte Barvorschüsse,
- 4) Geldstrafen für das Nichteinhalten von Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen durch den Arbeitnehmer, für das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Angabe eines Grundes sowie für das Erscheinen am Arbeitsplatz unter dem Einfluss von Alkohol oder für Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Der folgende Betrag des Lohnes/Gehalts ist von gesetzlichen Abzügen befreit:
- 1) Das Mindestgehalt, das gemäß separaten Bestimmungen festgelegt wird und auf das Vollzeitmitarbeiter Anspruch haben, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Vorauszahlungen von Einkommenssteuer, abzüglich von mit einem Vollstreckungstitel zwangsvollstreckte Beträgen zur Deckung von anderen Schulden als Unterhaltsverpflichtungen,
- 2) 75 % des Mindestgehalts - abzüglich von dem Arbeitnehmer ausbezahlten Barvorschüssen,
- 3) 90 % des Mindestgehalts - abzüglich Geldstrafen für das Nichteinhalten von Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen durch den Arbeitnehmer, für das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Angabe eines Grundes sowie für das Erscheinen am Arbeitsplatz unter dem Einfluss von Alkohol oder für Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Die Abzüge können innerhalb der folgenden Grenzen vorgenommen werden:
- 1) Bei der Vollstreckung von Unterhaltspflichten - bis zu drei Fünftel der Vergütung,
- 2) Bei der Zwangsvollstreckung von anderen geschuldeten Beträgen oder Barvorschüssen - bis zur Hälfte der Vergütung.
Prämien aus dem Prämienfonds des Unternehmens, zusätzliche jährliche Vergütungen und andere Beträge, auf die der Arbeitnehmer als Gewinnanteil oder aufgrund eines Bilanzüberschusses Anspruch hat, unterliegen in vollem Umfang der Zwangsvollstreckung für die Zahlung von Unterhaltsverpflichtungen.
Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto
Gerichtsvollzieher, die zur Durchführung von Zwangsvollstreckungen in Bankkonten ermächtigt sind, sind Gerichtvollzieher mit allgemeiner Zuständigkeit, d. h. mit Zuständigkeit am Wohnsitz oder Unternehmenssitz des Schuldners. Der Gläubiger ist berechtigt, einen Gerichtsvollzieher im Hoheitsgebiet der Republik Polen auszuwählen.
Um die Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto auszuführen, übermittelt der Gerichtsvollzieher der Filiale oder einer anderen Geschäftseinheit der Bank, bei der der Schuldner ein Konto unterhält, eine Mitteilung über die Pfändung einer Geldschuld des Schuldners, die auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass der Schuldner ein Bankkonto hat. Die Bank ist verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher unverzüglich den gepfändeten Betrag zu überweisen oder den Gerichtsvollzieher ggf. über Hindernisse zu informieren, die dessen Überweisung innerhalb von sieben Tagen im Wege stehen.
Eine Kopie der an die Bank adressierten Pfändung wird auch dem Schuldner und dem Gläubiger zugestellt.
Artikel 54 des Bankengesetzes besagt, dass Gelder auf
- 1) Sparkonten
- 2) Giro- und Sparkonten
- 3) und auf Festgeldkonten einer Person, unabhängig von der Anzahl abgeschlossener Vereinbarungen, von der Zwangsvollstreckung gemäß einem von einem Gericht oder einer Verwaltung verfügten Vollstreckungstitel bis zu dem Betrag des dreifachen Durchschnittsgehalts im privaten Sektor, das vom Präsidenten des Zentralen Statistikbüros für den Zeitraum unmittelbar vor dem Datum des Vollstreckungstitels veröffentlicht wurde, befreit sind; von der Befreiung ausgenommen sind Zahlungen von Gewinnprämien.
Zwangsvollstreckung in sonstige Forderungen und sonstige Eigentumsrechte
Eine Form der Zwangsvollstreckung ist die Zwangsvollstreckung in sonstige Forderungen, auf die ein Schuldner Anspruch hat. Ein Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung in eine Forderung durch deren Pfändung durch. Die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gelten entsprechend für die Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte. Die Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte ist eine eigenständige Form der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung in sonstige Eigentumsrechte gilt für den Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, den Verkauf von in Aktien (ausgegeben von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien) beinhalteten Rechten, in Obligationen beinhalteten Rechten, Hypothekenschuldverschreibungen, Urheberrechten, Patentrechten, Rechten auf Schutz von Gebrauchsmustern, aus der Registrierung eines Musters, Warenzeichens, einer Topographie integrierter Schaltkreise resultierenden Rechten, Rechten, auf die der Schuldner beim Austritt aus oder der Auflösung einer zivilrechtlichen Partnerschaft Anspruch hat, sowie Rechten, die den Schuldner ermächtigen, die Verteilung von Vermögenswerten zu verlangen.
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