E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Rechtsanwalt E-Notiz)

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Die Pfändung von immateriellen Vermögensgegenständen (auch als Forderungs- oder Rechtspfändung bezeichnet) ist ein Verfahren, mit dem ein Gläubiger auf unkörperliche Vermögensgegenstände zugreifen kann, die zum Vermögen des Schuldners gehören; im Gegensatz zu den körperlichen Vermögensgegenständen, die einer normalen Pfändung unterzogen werden können (bitte beachten Sie zum letztgenannten Punkt die Notiz Nr. 3).

Der Begriff ?unkörperliche Vermögensgegenstände? bezieht sich auf jegliche Vermögensgegenstände, die nicht körperlich fassbar sind.

Die Pfändung immaterieller Vermögensgegenstände findet in verschiedenen Formen statt, von denen die wichtigsten in dieser E-Notiz dargestellt werden.

Als allgemeine einführende Anmerkung möchten wir den Leser darauf hinweisen, dass hier in erster Linie nur die Pfändung von immateriellen Vermögensgegenständen im Rahmen der Zwangsvollstreckung behandelt wird.

In dieser E-Notiz:

Allgemeine Regeln für die Pfändung nach dem allgemeinen Recht

1. Definition

Die Pfändung von Forderungen gegen Dritte beabsichtigt, einem Gläubiger den Zugriff auf Geldbeträge oder Wertpapiere zu ermöglichen, die seinem Schuldner geschuldet sind, während sie sich noch in den Händen eines Dritten befinden (Art. 1445 der Belgischen Prozessordnung).

Mit anderen Worten geht es darum, Vermögensgegenstände zu pfänden, die sich in den Händen eines Dritten befinden, aber bereits zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehören, dessen Schuldner wiederum der Dritte ist. Anders ausgedrückt: Der Pfändungsschuldner muss Schuldner des pfändenden Gläubigers und Gläubiger des Drittschuldners sein.

Beispiel: Pfändung des Lohns oder Gehalts eines Arbeitnehmers (Pfändungsschuldner) bei dessen Arbeitgeber (Drittschuldner) zugunsten des Gläubigers (pfändender Gläubiger).

Beispiel: Pfändung von Geldbeträgen, die der Schuldner auf einem Konto bei einer Bank (Drittschuldnerin) hält, dessen Inhaber er (der Pfändungsschuldner) ist, zugunsten des Gläubigers (pfändender Gläubiger).

2. Grundsatz

Die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte im Rahmen der Zwangsvollstreckung ermöglicht dem Gläubiger, die Zahlung von Beträgen zu erhalten, die ihm geschuldet sind, indem der Drittschuldner verpflichtet wird, diese Beträge an den im Verfahren tätigen Gerichtsvollzieher bis zur Höhe des Betrags seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner auszuhändigen.

Die Forderungspfändung bringt also drei beteiligte Personen zusammen:

  • Den Pfändungsgläubiger als die Person, die die Pfändung ausführt;
  • Den Schuldner, der Gläubiger oder Eigentümer der Wertpapiere oder Gelder ist, die gepfändet werden;
  • Den Drittschuldner, den Schuldner des Vollstreckungsschuldners, gegen den die Pfändung ausgebracht wird.

Obwohl die Pfändung von Geldforderungen den wahrscheinlichsten Fall für diese Art der Pfändung darstellt (siehe die Beispiele unter Punkt A.), beschränkt sie sich nicht allein auf solche Forderungen.

Sie kann ebenso auf unkörperliche Vermögensgegenstände Anwendung finden, die dem Schuldner gehören und sich bei einem Dritten befinden.

Allerdings unterscheiden sich die Wirkungen der Pfändung gegen Dritte abhängig davon, ob sie Forderungen oder körperliche oder unkörperliche Gegenstände betrifft: Im ersten Fall erreicht die Forderungspfändung gegen Dritte ihre abschließende Phase, wenn dem pfändenden Gläubiger die Beträge zugewiesen werden, die der Drittschuldner dem Schuldner schuldet; im zweiten Fall führt die Pfändung zum Verkauf des Eigentums des Schuldners, das sich im Besitz des Drittschuldners befindet, und zur Befriedigung des Pfändungsgläubigers aus dem Verkaufserlös.

Artikel 1409 bis 1412 der Prozessordnung ordnen sogar für bestimmte Arten von Forderungen des Schuldners die teilweise oder vollständige Unpfändbarkeit oder Nichtübertragbarkeit an, sodass dem Schuldner und seiner Familie ein Mindestbetrag zur Deckung des Lebensbedarfs verbleibt (z.B.: Gehalt, Sozialleistungen, zusätzliches Einkommen, Entschädigungen usw.).

Für die Pfändung von körperlichen Vermögensgegenständen beachten Sie bitte die E-Notiz Nr. 3.

Nur am Rande möchten wir darauf hinweisen, dass eine von dem pfändenden Gläubiger ausgebrachte Pfändung, die sich auf Gegenstände bezieht, die sich in seinen eigenen Händen befinden, nicht ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass die (unten beschriebene) Dreiecksbeziehung Raum für eine Beziehung lässt, in der der Gläubiger ebenfalls die Rolle des Drittschuldners einnimmt.

Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass in diesem Fall im Zusammenhang mit den Rechtsverhältnissen, die den Pfändungsgläubiger, den Schuldner und den Drittschuldner verbinden, zwei verschiedene Arten von Verbindlichkeiten zu unterscheiden sind: die Forderung, die zwischen dem Gläubiger und seinem Schuldner besteht (die Vollstreckungsforderung), sowie die Forderung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner (gepfändete Forderung).

Die gepfändete Forderung

Die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte kann in künftig fällige, bedingte oder bestrittene Forderungen des Schuldners ausgebracht werden (Art. 1446 und 1539 Abs. 2 der Prozessordnung). Daher ist es ausreichend, wenn die Forderung zum Zeitpunkt ihrer Pfändung zumindest im Kern zugunsten des Schuldners entstanden ist.

Die Vollstreckungsforderung

Außerdem muss diese Vollstreckungsmaßnahme durch eine bestehende Forderung zugunsten des pfändenden Gläubigers gerechtfertigt sein. Die Frage, die sich hier nun stellt, ist also, welche Arten von Forderungen als Grundlage für eine Forderungspfändung dienen können.

Es bestehen bestimmte Grundvoraussetzungen und Formerfordernisse; im Einzelnen wird hierzu auf die E-Notiz Nr. 1 verwiesen.

3. Rechtsfolge eines Verfügungsverbots durch die Pfändung von Forderungen und Rechte gegen Dritte

Der Einsatz einer Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte hat zur unmittelbaren Folge, dass die Gelder und Wertpapiere, die der Drittschuldner dem Schuldner schuldet, mit einem Verfügungsverbot belegt werden und dass dem Drittschuldner verboten wird, irgendwelche Zahlungen zu leisten (Art. 1451 und Art. 1540 der Prozessordnung).

Damit kann der Drittschuldner weder wirksam und mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner leisten noch an einen anderen Gläubiger des Schuldners zahlen. Der Drittschuldner kann ebenfalls diese Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht.

Das Verfügungsverbot ist umfassend in dem Sinne, dass es zur Beschlagnahme der gesamten Forderung des Schuldners einschließlich ihrer Nebenforderungen führt (Art. 1455 der Prozessordnung). Diese Wirkung kann nur durch eine Anordnung zur Beschränkung der Pfändung beseitigt werden (Art. 1403 der Prozessordnung).

4. Besondere Regelungen für Arrestpfändungen (Artikel 1445 bis 1460 der Prozessordnung)

Eine Arrestpfändung kann ohne richterliche Anordnung nicht nur von einem Gläubiger ausgeübt werden, der über eine öffentliche Urkunde verfügt, sondern auch allein auf der Grundlage einer einfachen Privaturkunde und auf eigene Kosten und Gefahr des Gläubigers.

Der Titel des Gläubigers muss in einer Urkunde bestehen, die formgerecht und gegenüber dem Schuldner wirksam ist und die den Nachweis einer bestimmten und fälligen Geldforderung erbringt.

Bei Fehlen eines solchen Titels muss die Pfändung durch die betreibende Partei gemäß Artikel 1417 und 1418 der Prozessordnung beantragt werden.

Innerhalb von acht Tagen nachdem der Drittschuldner die Urkunde, die die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte enthält, empfangen hat, ist dem Pfändungsschuldner auf Antrag des Pfändungsgläubigers eine Benachrichtigung von der Pfändung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder im Wege der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen (Artikel 1457 der Prozessordnung).

Die Forderungs- und Rechtspfändung begründet für den Drittschuldner zwei Pflichten (Art. 1451 der Prozessordnung und Artikel 1452 bis 1455 der Prozessordnung). Bitte beachten Sie wegen der weiteren Einzelheiten Punkt F.4 unten.

Versäumt der Drittschuldner die Erfüllung dieser Pflichten, kann er einfach durch eine vom Gläubiger vor dem Pfändungsrichter erhobene Klage teilweise oder vollständig zum Schuldner der der Pfändung zugrundeliegenden Forderung (d.h. der Verbindlichkeit des Schuldners) erklärt werden (Artikel 1456 der Prozessordnung).

Bitte beachten Sie die E-Notiz Nr. 1 für weitere Einzelheiten zur Arrestpfändung.

5. Besondere Regelungen für die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte (Artikel 1539 bis 1544 der Prozessordnung)

Ein Gläubiger, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, kann durch den Gerichtsvollzieher einen Pfändungsbeschluss an einen Dritten über die Geldbeträge und Wertpapiere, die dieser dem Pfändungsschuldner schuldet, zustellen lassen.

Angaben im Pfändungsbeschluss

Die Urkunde, die den Pfändungsbeschluss enthält, muss zusätzlich zu den Formerfordernissen, die allen zuzustellenden Pfändungsbeschlüssen gemein sind, gemäß Artikel 1539 Absatz 4 der Prozessordnung eine Wiedergabe des Wortlauts der Artikel 1452 bis 1455 der Prozessordnung (das Kapitel über Arrestpfändungen) und des Artikels 1543 der Prozessordnung (das Kapitel über Pfändungsbeschlüsse im Rahmen der Zwangsvollstreckung) enthalten.

Im Wege der Analogie ist gleichermaßen in Betracht zu ziehen, dass die Zustellung des Pfändungsbeschlusses ebenfalls den Hinweis an den Drittschuldner enthalten muss, dass er diese Bestimmungen zu beachten hat.

Schließlich ist noch besonders interessant, darauf hinzuweisen, dass für diese Urkunde keine vorherige Zustellung einer Zahlungsaufforderung nötig ist, wie dies normalerweise bei Pfändungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

Benachrichtigung des Vollstreckungsschuldners über die Pfändung

Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von acht Tagen von dem Pfändungsbeschluss zu benachrichtigen. Auch wenn die Versäumnis dieser Frist nicht zur Nichtigkeit führt, hat sie gleichwohl Einfluss auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Vollstreckungsmaßnahme.

Gemäß Artikel 1539 Absatz 5 der Prozessordnung ist diese Benachrichtigung ausschließlich durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen und ihr muss ferner zur Vermeidung der Nichtigkeit ein Formblatt zur Anzeige von unterhaltsberechtigten Kindern beigefügt sein, wenn die Pfändung das Einkommen betrifft, auf das sich die Artikel 1409 § 1 und 1a und 1410 der Prozessordnung beziehen.

Demgegenüber führt die Versäumnis der Frist von acht Tagen nicht zur Nichtigkeit, sondern die verspätete Benachrichtigung führt zur Verschiebung des Beginns der Frist von fünfzehn Tagen, in der sich der Pfändungsschuldner gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme wenden kann und die den Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Pfändungsgegenstand beim Drittschuldner eingezogen wird (Art. 1543 Abs. 1 der Prozessordnung).

Die Benachrichtigung des Vollstreckungsschuldners von der Pfändung ist daher ein wesentliches Merkmal im Verfahren um den Pfändungsbeschluss in der Zwangsvollstreckung:

  • 1) Für den Drittschuldner insofern, als ihm zum Zeitpunkt der Zahlung die Urkunde über die förmliche Zustellung vorzulegen ist, so dass er die Rechtmäßigkeit des Anspruchs des Gläubigers gegen den Pfändungsschuldner nachprüfen kann.
  • 2) Für den Vollstreckungsschuldner insofern, als vom Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigung an, für ihn die Frist von fünfzehn Tagen läuft, die ihm gewährt wird, um gegen die Pfändung vorzugehen und seine Rechte zu verteidigen (Art. 1541 der Prozessordnung).
  • 3) Für den Pfändungsgläubiger, um es ihm zu ermöglichen, vom Drittschuldner die effektive Aushändigung der gepfändeten bzw. durch Arrestpfändung beschlagnahmten Gelder und Wertpapiere zu erwirken. Wenn nämlich der Pfändungsschuldner die Frist von fünfzehn Tagen verstreichen lässt, ohne sein Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels auszuüben, ist der Drittschuldner gemäß Artikel 1543 der Prozessordnung verpflichtet, die Beträge bis zur Höhe der Pfändung auszuhändigen.

Beschwerde durch den Pfändungsschuldner

Artikel 1541 der Prozessordnung gewährt dem Pfändungsschuldner das Recht, binnen fünfzehn Tagen nachdem ihm die Benachrichtigung über die Pfändung zugegangen ist gegen die Pfändung Beschwerde einzulegen.

Diese Beschwerde ist unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen einzulegen, im Wege einer auf Antrag des Pfändungsschuldners an den Pfändungsgläubiger zuzustellenden Ladung, vor dem örtlich zuständigen Pfändungsrichter zu erscheinen, das heißt vor dem Richter, der für den Wohnsitz des Pfändungsschuldners zuständig ist, oder vor dem für den Vollstreckungsort zuständigen Richter, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat oder keinen bekannten Wohnsitz in Belgien hat.

Bei dieser Gelegenheit kann der Schuldner sämtliche formellen oder materiellen Einwendungen geltendmachen.

Der Drittschuldner ist vom Gerichtsvollzieher von der Zustellung der Ladung zu benachrichtigen (Artikel 1541 der Prozessordnung).

Das doppelte Formerfordernis, die Beschwerde und die Benachrichtigung an den Drittschuldner zu übermitteln, kann mit derselben Urkunde ausgeführt werden (Art. 1541 der Prozessordnung), sofern der Pfändungsgläubiger und der Drittschuldner ihren Wohnsitz im selben Gerichtsbezirk haben. Andernfalls sind zwei förmliche Zustellungen notwendig, um dieses doppelte Formerfordernis zu erfüllen.

Der Drittschuldner ist von der betreibenden Partei ebenfalls von der über die Beschwerde ergangene Entscheidung zu benachrichtigen (Artikel 1541 Absatz 2 der Prozessordnung).

Während des Zuwartens auf die Entscheidung des Pfändungsrichters ist die Verpflichtung des Drittschuldners zur Zahlung an den Pfändungsgläubiger ausgesetzt, jedoch gelten das Verfügungsverbot und die Erklärungspflicht weiterhin.

Eine vom Pfändungsrichter auf eine Beschwerde hin erlassene Anordnung zur Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses wird erst wirksam, nachdem diese Anordnung dem Drittschuldner vom Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist.

Festlegung der Verpflichtung des Drittschuldners

Die Verpflichtung des Drittschuldners bestimmt sich im Grundsatz anhand seiner Erklärung, die in Übereinstimmung mit den in der Prozessordnung bestimmten Regeln und Formen abzugeben ist.

Der Drittschuldner hat nicht nur die gepfändeten Gegenstände aufzubewahren und keinerlei Zahlung zu leisten, sondern Artikel 1540 der Prozessordnung erlegt ihm zudem die Pflicht auf, zu erklären, was er dem Pfändungsschuldner schuldet.

Er ist gleichermaßen verpflichtet, dem Pfändungsgläubiger und dem Pfändungsschuldner auf deren Anfordern und in derselben Form Auskunft über etwaige Geldbeträge und Wertpapiere zu geben, die ggf. den Bestand der Vermögensgegenstände erhöhen, der zur Zeit der ersten oder der vorangegangenen Erklärung vorhanden war (Art. 1455 der Prozessordnung).

Diese Bestimmung bewirkt, dass der Drittschuldner bis zur Aufhebung der Pfändung gleichermaßen gezwungen ist, Mitteilung über die Beträge zu machen, die nach Abgabe seiner Erklärung zahlbar werden, ohne dass eine neue Forderungspfändung notwendig ist.

Obwohl die anfängliche Drittschuldnererklärung innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Pfändung der Forderungen und Rechte gegen den Dritten abzugeben ist (Art. 1452 der Prozessordnung) ist im Gesetz keine Frist für die Abgabe etwaiger zusätzlicher Erklärungen festgelegt, da diese nur "auf Anfordern" des Pfändungsgläubigers oder des Pfändungsschuldners abzugeben sind.

Gemäß Artikel 1453 der Prozessordnung muss diese Erklärung durch eingeschriebenen Brief per Post oder durch Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis an den Pfändungsgläubiger oder an den Gerichtsvollzieher, der die Pfändung vollzogen hat, sowie an den Pfändungsschuldner übersandt werden. Die Versendung als einfacher Brief ist nicht ausgeschlossen, sie kann jedoch bedeuten, dass der Drittschuldner nicht in der Lage ist zu beweisen, dass er seine gesetzlichen Verpflichtungen (in Übereinstimmung mit Artikel 1452 der Prozessordnung) erfüllt hat, mit der Folge, dass er in Anwendung des Artikels 1456 der Prozessordnung schlicht und einfach für die der Pfändung zugrundeliegende Forderung ganz oder teilweise zum Schuldner erklärt werden kann.

Der Erklärung, die vom Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger oder den Gerichtsvollzieher, der die Pfändung vollzogen hat, zu übersenden ist, sind entsprechende Belegdokumente beizufügen (Artikel 1453 der Prozessordnung).

Artikel 1452 der Prozessordnung bezeichnet die Angaben näher, die in der Drittschuldnererklärung enthalten sein müssen und die einen genauen Einblick in die Situation bieten müssen, denn die Erklärung muss eine klare und ehrliche Beschreibung der Rechtsbeziehung zwischen dem Pfändungsschuldner und dem Drittschuldner geben.

Es gibt zwei mögliche Fälle:

  • (a) der Drittschuldner erkennt an, Schuldner des Pfändungsschuldners zu sein, oder
  • (b) er ist nicht oder nicht mehr Schuldner des Pfändungsschuldners.

Der Drittschuldner erkennt das Bestehen einer Schuld an

Der Drittschuldner muss in diesem Fall die genauen Rechtsgründe und den Betrag seiner Verbindlichkeit, das Fälligkeitsdatum und, falls notwendig, die Bedingungen für ihre Erfüllung angeben (Art. 1452 der Prozessordnung).

Der Drittschuldner ist nicht oder nicht mehr Schuldner des Pfändungsschuldners

In diesem Fall erlegt das Gesetz dem Drittschuldner die Verpflichtung auf zu versichern, dass er nicht oder nicht länger Schuldner des Drittschuldners ist (Art. 1452 Abs. 2 Nr. 2 der Prozessordnung). Diese Versicherung ist, trotz ihres negativen Charakters, dazu bestimmt, dem Pfändungsgläubiger Aufwendungen in Form von unnötigen Prozesskosten zu ersparen.

In den beiden oben dargestellten Fällen muss der Drittschuldner, gleichgültig welchen Inhalt seine Drittschuldnerklärung hat, dieser außerdem eine Erklärung über alle Pfändungen von Forderungen und Rechten beifügen, die ihm bereits zugestellt wurden (Art. 1452 Abs. 2 Nr. 3 der Prozessordnung).

Diese Verpflichtung wird dadurch gerechtfertigt, dass es im Interesse des Pfändungsgläubigers liegt, über diesen Punkt Aufklärung zu erhalten, sodass er die Ansprüche der übrigen Gläubiger prüfen und seine Chancen, eine Zahlung zu erlangen, beurteilen kann.

Im Hinblick auf die Kosten für die Abgabe der Drittschuldnererklärung gewährt die Prozessordnung einem Drittschuldner, dem für die Abgabe seiner Erklärung bestimmte Kosten entstanden sind, einen Anspruch auf Erstattung (Art. 1454 der Prozessordnung).

Ein Drittschuldner, der seine Erklärung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist abgibt, oder der eine ungenaue Erklärung abgibt, kann in Bezug auf die der Pfändung zugrundeliegende Forderung ganz oder teilweise zum Schuldner des Pfändungsgläubigers erklärt werden, unter Einschluss der hierfür anfallenden Kosten. Diese Sanktion ist ähnlich einer Freiheitsstrafe ausgestaltet und hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der ausgebrachten Pfändung hat.

Diese Sanktion findet offenbar erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem der Drittschuldner von der Urkunde, die den Pfändungsbeschluss enthält, Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben musste, da ein solches Verhalten des Drittschuldners als Hindernis für den Ablauf des vom Pfändungsgläubiger betriebenen Pfändungsverfahrens betrachtet wird.

Es ist weiter hervorzuheben, dass der Drittschuldner zum Rechtsgrund der Pfändung gegenüber dem Pfändungsgläubiger die Einwendungen erheben kann, die der Pfändungsschuldner dem Pfändungsgläubiger entgegensetzen könnte. Dies können also Einwendungen materieller Art sein (z.B. der Pfändungsschuldner ist nicht oder nicht länger Schuldner) und/oder Einwendungen formeller Art (z.B. die erfolgte Aufhebung der Pfändung).

Wenn die Erklärung des Drittschuldner bestritten wird, ist seine Verpflichtung von dem für die Entscheidung der Sache zuständigen Prozessgericht festzustellen, das in diesem Fall über das Bestehen und die Höhe des Anspruchs gegen den Drittschuldner entscheidet.

Einziehung des Pfändungsgegenstands durch den Gerichtsvollzieher und Wirkungen in Bezug auf den Pfändungsschuldner

Im Falle einer Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte muss der Drittschuldner die Zahlung an den mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher zahlen und nicht an den Pfändungsgläubiger, sodass der Gerichtsvollzieher, falls erforderlich, mit der gebotenen Sorgfalt das Verteilungsverfahren durchführen kann.

Der Pfändungsschuldner wird von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Pfändungsgläubiger nur insoweit frei, als der Pfändungsgläubiger aufgrund der Pfändung im Rahmen des Verteilungsverfahrens Zahlungen erlangt hat.

In prozessualer Hinsicht sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Der Pfändungsschuldner hat keine Einwendungen erhoben

Nachdem dem Pfändungsschuldner die Benachrichtigung über die Pfändung persönlich oder an seinem Wohnsitz zugestellt wurde und nicht früher als zwei Tage nach dem Ablauf der Frist von fünfzehn Tagen seit der Zustellung der Benachrichtigung an den Pfändungsschuldner, wonach er das Recht auf Einlegung der Beschwerde ausüben kann, ist der Drittschuldner, dessen Verbindlichkeit bestimmt und fällig ist, nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung verpflichtet, in Übereinstimmung mit der von ihm abgegebenen Drittschuldnererklärung die geschuldete Zahlung bis zur Höhe der Pfändung an den mit dem Pfändungsverfahren beauftragten Gerichtsvollzieher zu leisten (Art. 1543 der Prozessordnung).

Im gegenteiligen Fall ist der Drittschuldner nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Pfändungsgläubiger bereits eine entsprechende Genehmigung des Pfändungsrichters eingeholt hat.

Wenn der Drittschuldner seine Verpflichtung zur Leistung des gepfändeten Gegenstands nicht erfüllt, kann er auf Antrag des Gläubigers vom Pfändungsrichter zur Zahlung gezwungen werden (Art. 1543 Abs. 1 der Prozessordnung).

Der Pfändungsschuldner hat eine Einwendung erhoben

Wenn der Pfändungsschuldner eine Einwendung erhoben hat, ist die Zahlungspflicht des Drittschuldners ausgesetzt, bis dem Pfändungsschuldner die Entscheidung zugestellt ist, mit der diese Einwendung zurückgewiesen wird (Art. 1543 Abs. 2 der Prozessordnung), "vorbehaltlich der Wirkung von Rechtmitteln, die gegen diese Entscheidung eingelegt werden".

Dies bedeutet, dass die Einlegung der Berufung gegen diese Entscheidung, wenn sie nicht für vollstreckbar erklärt ist, nach den allgemeinen Regeln ebenfalls Suspensiveffekt hat.

Verteilung nach Anteilen

Der Grundsatz der anteilsmäßigen Verteilung regelt das Verfahren zur Verteilung der Erlöse aus dem Pfändungsbeschluss (Art. 1627 ff. der Prozessordnung).

In dem hier vorliegenden Fall bezieht sich dieser Grundsatz auf die Verteilung der Erlöse aus dem Verkauf der immateriellen Vermögensgegenstände oder der gepfändeten Beträge unter den konkurrierenden Gläubigern.

Daher kann dem Drittschuldner nicht die Aufgabe zur Ausführung der Verteilung überlassen werden, sondern diese fällt ausschließlich dem Gerichtsvollzieher zu.

Der Gerichtsvollzieher hat im Verteilungsverfahren sowohl die Gläubiger, die Einwendungen vorgebracht haben, als auch alle übrigen Gläubiger des Pfändungsschuldners einzubeziehen.

Mit Gesetz vom 29. Mai 2000 wurde die Regelung in Artikel 1494 Absatz 2 der Prozessordnung eingeführt, dass eine Pfändung zur Einziehung von rückständigen Zahlungen auf eine wiederkehrende Forderung, die sich gegen ein regelmäßiges Einkommen richtet, auch durchgeführt werden kann, um Zahlungen auf künftig fällig werdende Beträge zu erlangen, wenn und sobald sie fällig werden.

6. Die Haftung des Drittschuldners gegenüber dem Pfändungsgläubiger

Der Drittschuldner haftet dem Pfändungsgläubiger insofern, als ein Drittschuldner, der das Verbot verletzt, in seinem Besitz befindliche Geldbeträge zu leisten, riskiert, schlicht und einfach zum Schuldner der Forderung erklärt und insoweit verurteilt zu werden, die der Pfändung zugrundeliegt.

Daher kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot nicht missachten, solange ihm nicht die Bestätigung vorliegt, dass die Pfändung aufgehoben wurde. Dementsprechend kann der Schuldner ihm nicht vorwerfen, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllt.

7. "Gemeinsame" Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte

Falls eine Pfändung in Forderungen und Rechte gegen Dritte von einem Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers als dem "ersten Pfändungsgläubiger" durchgeführt wird, bestimmt Artikel 1543a der Prozessordnung, dass ein Einwandgläubiger, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, den mit dem Pfändungsverfahren beauftragten Gerichtsvollzieher nach vorheriger Zustellung einer Benachrichtigung an den ersten Pfändungsgläubiger veranlassen kann, die Leistung des Drittschuldners in Übereinstimmung mit Artikel 1543 der Prozessordnung einzuziehen, ohne einen Antrag auf Eintritt in die Rechte des betreibenden Gläubigers zu stellen.

Die Überweisung von Geldforderungen

Neben der allgemeinen Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte hat der Gesetzgeber ein besonderes Verfahren, die Überweisung von Geldforderungen, vorgesehen, das den Gläubigern von Unterhaltsansprüchen unter bestimmten Umständen Rechtsbehelfe einräumt (Artikel 221 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 1280 Absatz 5 der Prozessordnung).

Die Überweisung von Geldforderungen kann definiert werden als die "dem Unterhaltsgläubiger erteilte gerichtliche Ermächtigung, unter den in der Entscheidung festgelegten Bedingungen und innerhalb der darin bestimmten Grenzen, unter Ausschluss des Schuldners direkt das Einkommen des Schuldners oder einen anderen, dem Schuldner von einem Dritten geschuldeten Betrag einzuziehen".

Insgesamt entspricht die Durchführung dieses Verfahrens einer vereinfachten Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte, die durch Vornahme der Zustellung des Beschlusses durchgeführt wird, ohne Verpflichtung zur Benachrichtigung des Schuldners, ohne Verpflichtung des Drittschuldners zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung und ohne Anwendung der besonderen, in der Prozessordnung vorgesehenen Sanktionen, falls der Drittschuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte wegen Einkommensteuerverbindlichkeiten

Die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte wegen Einkommensteuerverbindlichkeiten ist eine vereinfachte Form der Forderungspfändung in dem Sinne, dass die Zustellung des Pfändungsbeschlusses von dem zuständigen Vollzugsbeamten per Post durch einen eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann und dementsprechend die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers nicht erforderlich ist.

1. Verfahren

Artikel 164 des Königlichen Dekrets Nr. 92 zur Einführung des Einkommensteuergesetzes bestimmt, dass neben bestimmten Besonderheiten, die dieser steuerrechtlichen Maßnahme eigen sind, in diesem Fall auch die allgemeinen Bestimmungen der Prozessordnung gelten, die für die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte Anwendung finden, mit der Maßgabe, dass der gepfändete Betrag an den zuständigen Vollstreckungsbeamten und nicht mehr an den Gerichtsvollzieher auszuhändigen ist.

2. Die Beteiligung des Gerichtsvollziehers

Die Beteiligung des Gerichtsvollziehers ist allerdings im Zusammenhang mit einer solchen Vollstreckungsmaßnahme nicht vollständig ausgeschlossen.

Gemäß Artikel 165 des Königlichen Dekrets Nr. 92 zur Einführung des Einkommensteuergesetzes muss die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte nach Maßgabe der Bestimmungen der Prozessordnung durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werden, wenn sich herausstellt, dass:

  • der Steuerschuldner Widerspruch gegen die in Artikel 164 § 1 des Königlichen Dekrets Nr. 92 zur Einführung des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Forderungspfändung einlegt;
  • der Drittschuldner seine Verbindlichkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen bestreitet;
  • die Geldbeträge und Wertpapiere bereits von anderen Gläubigern beansprucht werden, eine Beschwerde gegen die Pfändung vorliegt oder eine Forderungspfändung vorliegt, die früher erlassen wurde als die in Artikel 164 § 1 des Königlichen Dekrets Nr. 92 zur Einführung des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Forderungspfändung;
  • die gepfändeten Wertpapiere veräußert werden müssen.

In diesen Fällen behält die vom Vollzugsbeamten ausgebrachte Forderungspfändung ihre Sicherungswirkung, wenn der Vollzugsbeamte unter den oben beschriebenen Umständen die Zustellung des Pfändungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher binnen des Monats veranlasst, der der Postabsendung der Beschwerde des Steuerschuldners, die in Artikel 164 § 1 Abs. 3 des Königlichen Dekrets Nr. 92 zur Einführung des Einkommensteuergesetzes vorgesehen ist, oder der in Artikel 1452 der Prozessordnung vorgesehenen Erklärung folgt.

Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte zur Beitreibung von Geldstrafen

1. Verfahren

Gemäß Artikel 299 § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, das verschiedene Regelungen enthält (I), kann der für die Beitreibung von Forderungen des Staatsvermögens und/oder strafrechtlichen Geldstrafen zuständige Vollstreckungsbeamte ohne vorherige Zustellung des vollstreckbaren Urteils oder des Bescheids durch ein per Post versandtes Einschreiben die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte in Bezug auf Geldbeträge und Wertpapiere vornehmen, die sich in den Händen des Drittschuldners befinden und der verurteilten Person geschuldet sind oder gehören, und zwar bis zur Höhe der von der verurteilten Person als Geldstrafen, Gebühren, Beiträgen, beschlagnahmten Geldern und Verfahrens- oder Vollstreckungskosten geschuldeten Beträgen. Die verurteilte Person ist von der Pfändung durch ein per Post übersandtes Einschreiben zu benachrichtigen.

Die verurteilte Person kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Versendung der Benachrichtigung von der Pfändung durch Übersendung eines Einschreibens an den zuständigen Vollstreckungsbeamten Beschwerde gegen die Pfändung einlegen.

Die verurteilte Person hat den Drittschuldner hiervon innerhalb derselben Frist durch ein per Post übersandtes Einschreiben zu benachrichtigen.

Abgesehen von bestimmten Besonderheiten, die dieser Maßnahme eigen sind, gelten in diesem Fall (wie auch im Falle der Vollstreckung von Steuerforderungen) die allgemeinen Bestimmungen der Prozessordnung, die für die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte Anwendung finden, mit der Maßgabe, dass der gepfändete Betrag an den zuständigen Vollstreckungsbeamten und nicht mehr an den Gerichtsvollzieher auszuhändigen ist.

2. Die Beteiligung des Gerichtsvollziehers

Artikel 299 § 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, "das verschiedene Regelungen enthält (I)", bestimmt, dass die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte auf die in der Prozessordnung vorgesehene Weise durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werden muss, wenn sich herausstellt, dass:

  • die verurteilte Person Beschwerde gegen die in § 1 bezeichnete Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte einlegt;
  • der Drittschuldner seine Verbindlichkeit gegenüber der verurteilten Person bestreitet;
  • die Geldbeträge und Wertpapiere bereits von anderen Gläubigern beansprucht werden, eine Beschwerde gegen die Pfändung vorliegt oder eine Forderungspfändung vorliegt, die früher erlassen wurde als die in § 1 bezeichnete Pfändung;
  • die gepfändeten Wertpapiere veräußert werden müssen.

In diesen Fällen behält die vom Vollstreckungsbeamten ausgebrachte Forderungspfändung ihre Sicherungswirkung, wenn der Vollzugsbeamte unter den oben beschriebenen Umständen die Zustellung des Pfändungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher binnen des Monats veranlasst, der der Postabsendung der Beschwerde der verurteilten Person oder der in Artikel 1452 der Prozessordnung vorgesehenen Erklärung folgt.

Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte wegen Unterhaltsansprüchen

Diese Vollstreckungsmaßnahme findet Anwendung, um die Durchsetzung von nicht erfüllten Unterhaltsansprüchen zu ermöglichen.

Obwohl das Pfändungsverfahren in diesem Fall nicht von den allgemeinen Verfahrensregeln abweicht, ist zu beachten, dass der pfändende Gläubiger einen besonderen Status hat.

Der Unterhaltsgläubiger nimmt nämlich eine privilegierte Position ein, die ihm das Recht verleiht, sämtliche Geldforderungen gegen den Drittschuldner zu pfänden, ohne an Beschränkungen durch eine Unpfändbarkeit oder eine Nichtübertragbarkeit gebunden zu sein, es sei denn, bei diesen Geldbeträgen handelt es sich um eine Lohn- oder Gehaltsforderung, eine Lohnersatzleistung oder bestimmte Sozialleistungen (Art. 1412 der Prozessordnung).

Es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz des Schuldnerschutzes, der unter Punkt 1. B. dargestellt ist.

Da die dem Unterhaltsgläubiger eingeräumte privilegierte Position nur unter diesen Umständen eingreift, unterliegt er wegen des verbleibenden Betrags wie ein gewöhnlicher Gläubiger neben den anderen Gläubigern den Regeln der Schuldnerkonkurrenz.

Pfändung von Wertpapieren

Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Gesellschaftsanteile usw.) können im Grundsatz vom Pfändungsgläubiger durch eine Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte gepfändet werden, die sich gegen die Gesellschaft richtet.

Sie wird auf dieselbe Weise durchgeführt, wie die Pfändung bzw. die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sache, d.h. durch Anwendung der Artikel 1516 bis 1528 der Prozessordnung.

Da eine zusammenhängende Regelung fehlt, muss hier eine Unterscheidung je nach dem Gesellschaftstyp getroffen werden, auf den sich die Ausführung der Pfändung der Forderungen und Rechte gegen Dritte bezieht.

Als Beispiel wird im Folgenden die Situation für den Fall einer belgischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société privée à responsabilité limité) im Einzelnen dargestellt.

Artikel 232 des Gesellschaftsgesetzbuch bestimmt, dass "eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anteilsscheine und Anleihen ausgeben kann. Diese Wertpapiere sind Namenspapiere. Sie tragen eine fortlaufende Nummer".

Artikel 233 des Gesellschaftsgesetzbuchs fügt hinzu, dass am eingetragenen Sitz der Gesellschaft ein Register der Anteilsscheine und Anleihen zu führen ist, in das jeder interessierte Dritte Einsicht nehmen kann.

Diese Namenspapiere können durch eine Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte, die als Arrestpfändung oder als Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen kann und gegen die Gesellschaft zu richten ist, problemlos beschlagnahmt werden,

Probleme entstehen dann, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach erfolgter Pfändung mit dem Zwangsverkauf der Gesellschaftsanteile fortsetzen will. Tatsächlich unterliegt die Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile (gesetzlichen oder satzungsmäßigen) Beschränkungen.

Diese Beschränkungen bringen das Risiko mit sich, dass kein Käufer gefunden werden kann; sie bilden ein echtes Hindernis für einen Gläubiger, der eine ausgebrachte Pfändung zum Abschluss bringen will.

Jedoch ist anerkannt, dass Satzungsbestimmungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsgesetzbuch stehen, grundsätzlich beachtet werden müssen, solange das üblicherweise vereinbarte Abtretungsverbot die Namensaktien nicht unpfändbar macht. Die mangelnde Übertragbarkeit kann nämlich zur Liquidation der Gesellschaft auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei führen, sodass der Gläubiger in der Lage ist, den geschuldeten Betrag einzuziehen.

Auf dieselbe Weise können auch unverkörperte Wertpapiere im Wege einer Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte gepfändet werden.

Gemäß Artikel 468 des Gesellschaftsgesetzbuchs wird ein unverkörperter Gesellschaftsanteil durch eine Eintragung in dem Konto repräsentiert, das auf den Namen des Eigentümers oder eines vom König zugelassenen Treuhänders geführt wird.

Es handelt sich um ein Recht in Form einer immateriellen Miteigentümerschaft, das ausgeübt wird "im Verhältnis zu den Wertpapieren, die der Kontoinhaber an der ungeteilten Masse oder der Gesamtheit hält, die durch die Eintragungen auf den Namen des Kontoinhabers bei der zentralen Körperschaft oder der anderen Kontoinhaber und die gepfändeten Rechte gebildet wird."

Artikel 472 Absatz 2 regelt, dass "unbeschadet der Anwendung von Artikel 471 im Falle der Insolvenz des Eigentümers der Wertpapiere oder in jeder anderen Situation der Gläubigerkonkurrenz die Gläubiger des Eigentümers der Wertpapiere ihre Rechte an dem verfügbaren Saldo der Wertpapiere geltendmachen können, das auf dem im Namen und für Rechnung ihres Schuldners geführten Kontos verfügbar ist, nach Abzug oder Hinzurechnung von Wertpapieren, die zum Datum, an dem die Insolvenz oder die Zwangsverwaltung eintritt, aufgrund bedingter Geschäfte, Geschäfte, die unbestimmte Beträge betreffen oder kurzfristiger Geschäfte, soweit zutreffend, in einem gesonderten Teil dieses Beteiligungskontos eingetragen sind und deren Einbeziehung in die verfügbare Masse aufgeschoben ist, bis die Bedingung eingetreten, der Betrag bestimmt oder das Ende der Frist eingetreten ist".

Die Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte durch die Gläubiger des Inhabers von unverkörperten Wertpapieren ist daher gegen zugelassene Treuhänder ohne weiteres möglich.

Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Banken

Die Pfändung eines Bankkontos wird häufig durchgeführt.

Diese Pfändung wird in Bezug auf alle Vermögensgüter ausgeführt, die die Bank dem Schuldner schuldet und erfasst alle in seinem Namen eröffneten Bankkonten.

Dies gilt für ein Depotkonto ebenso wie für ein Kontokorrentkonto. Wenn ein Konto mehreren Kontoinhabern zusteht, ist dies keine Hindernis für die Pfändung. Jeder Gläubiger jedes Kontoinhabers kann das Konto pfänden. Daher wird das Konto in seiner Gesamtheit blockiert, solange der Drittschuldner nicht die anteilige Berechtigung jedes Kontoinhabers kennt.

Dies gilt jedoch nicht für eine Kreditlinie oder für Sparkonten.

1. Umfang des Pfändungsschutzes

Artikel 1411c § 1 der Prozessordnung bestimmt, dass im Falle der Pfändung das auf das gepfändete Bankkonto eingezahlte Arbeitseinkommen oder das Einkommen aus anderen Tätigkeiten sowie Lohnersatzleistungen vom System des Schuldnerschutzes im Sinne einer teilweisen Unpfändbarkeit nach Maßgabe der Regelungen in den Artikeln 1409, 1409a und 1410 der Prozessordnung für einen Zeitraum von dreißig Tagen ab Gutschrift dieser Beträge auf dem Kontokorrentkonto umfasst sind.

Um das geschützte Einkommen identifizieren zu können, wurde ein Nachverfolgbarkeitssystem eingeführt, das einen Bericht zur Unpfändbarkeit oder Nichtübertragbarkeit erstellt, wenn es zur Pfändung eines geschützten Einkommens kommt, das auf einem bei einer Bank oder einem Finanzinstitut eröffneten Konto gutgeschrieben ist.

Daher müssen die verschiedenen Einkommensarten bei ihrem Eingang auf dem Bankkonto mit einem besonderen Code gekennzeichnet werden (Gehalt, Sozialleistungen usw.), damit sie von anderen Beträgen unterschieden werden können, die dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben werden. Die übrigen gezahlten Beträge können in voller Höhe gepfändet werden.

Die zu verwendenden Codes sind folgende:

  • /A/ Arbeitseinkommen und Einkommen anderer Art (z.B. Einkünfte aus Vermietung)
  • /B/ Einkommen aus anderen Aktivitäten und Lohnersatzleistungen, die teilweise gepfändet werden können (Unterhaltsrenten, Rentenansprüche, Arbeitslosengeld, Leistungen des Europäischen Sozialfonds, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Versicherungsleistungen, Renten, die aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gezahlt werden usw. )
  • /C/ Unpfändbare und nicht übertragbare Einkommensersatzleistungen (Kindergeld, Waisenrenten, an Behinderte gezahlte Unterstützungsleistungen, Sozialhilfe usw.)

Dabei handelt es sich um eine Pflicht der Bank des die Zahlung Anweisenden, die von diesem gezahlten Summen mit einem besonderten Code zu kennzeichnen, wobei deren Nichterfüllung bei Vergessen oder im Täuschungsfall mit strafrechtlichen Sanktionen (Geldstrafen) bedroht ist.

Die Angelegenheit kann auch dem Pfändungsrichter vorgelegt werden, der die betroffene Partei ganz oder teilweise zum Schuldner der der Pfändung oder der Übertragung zugrundeliegenden Forderungen sowie der Kosten dieses Verfahrens erklären kann, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz der Schäden und Zinsen der Partei, soweit sie entstanden sind.

2. Grundsätze

Der Schutz der teilweisen Unpfändbarkeit oder Nichtübertragbarkeit gilt für einen Zeitraum von dreißig Tagen ab Gutschrift dieser Beträge auf dem Kontokorrentkonto.

Jedoch verringert sich bei der Berechnung der unpfändbare Anteil jeweils um ein Dreißigstel entsprechend der Zahl der Tage, die zwischen der Gutschrift des Betrages auf dem Konto und dem Datum der Pfändung oder der Abtretung verstrichen sind. Mit anderen Worten wird die Berechnung des pfändbaren Teils des Saldos anteilig im Verhältnis zur Zahl der Tage ausgeführt, die zum Datum der Pfändung oder der Abtretung von der Schutzfrist noch verbleiben.

Der gewährte Schutz ist daher abgestuft. Es ist darauf hinzuweisen, dass es eine spezifisches Regelung gibt, wenn die geschützten Beträge in einer Gesamtzahlung erbracht werden und sich auf Zeiträume von mehr als einem Monat beziehen (z.B. eine Entschädigungszahlung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die einem Lohn oder Gehalt von 3 Monaten entspricht).

Es bedarf keiner Erwähnung, dass auch in diesem Fall der Unterhaltsgläubiger einen privilegierten Status einnimmt (siehe Punkt 5.), der es ihm ermöglicht, mit Ausnahme von bestimmten Beträgen, das geltende Schuldnerschutzsystem außer Acht zu lassen und den gesamten Guthabensaldo des Kontos zu pfänden.

Der Gesetzgeber hat ein besonderes Nachweissystem eingeführt. Danach gilt:

  • Die vom Arbeitgeber des Schuldners durch Überweisung oder Bareinzahlung auf das Kontokorrentkonto des Schuldners gezahlten Beträge werden nach der Belgischen Prozessordnung bis zum Beweis des Gegenteils als teilweise unpfändbar betrachtet.
  • Der Schuldner kann durch sämtliche gesetzlich vorgesehenen Beweismittel beweisen, dass Beträge, die nach den Artikeln 1409, 1409a und 1410 unpfändbar sind, auf einem Kontokorrentkonto gutgeschrieben wurden, das gepfändet oder abgetreten ist.

Es ist klar, dass eine solche Pfändung nur Wirkungen entfalten kann, wenn das gepfändete Bankkonto ein Guthabensaldo aufweist; fehlt es daran, ist die Pfändung gegenstandslos.

3. Verfahren

Im Falle der Pfändung von Forderungen oder Rechten gegen Dritte, die in ein Kontokorrentkonto geführt wird, muss das Kreditinstitut seiner Drittschuldnererklärung eine Liste der codierten Beträge aufführen, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Pfändungsdatum gutgeschrieben wurden.

Artikel 1452 der Prozessordnung führt zu dieser Verpflichtung ebenfalls ausdrücklich aus: "Die Erklärung muss genau alle Elemente enthalten, die benötigt werden, um die Rechte der Parteien festzustellen und, je nach Sachlage, insbesondere: (...) 4. Soweit anwendbar, die mit einem Code gekennzeichneten Beträge, die einem Kontokorrentkonto gutgeschrieben wurden, und der Tag ihres Eingangs, wenn dieser innerhalb der letzten dreißig Tage vor dem Pfändungsdatum liegt."

Artikel 1411c § 2 unterscheidet, ob die Pfändung oder die Übertragung mit oder ohne Beteiligung eines Gerichtsvollziehers erfolgt.

Wenn der Gerichtsvollzieher beteiligt ist, nimmt er die Abrechnung vor und übersendet die Abrechung, zur Meidung der Nichtigkeit der Pfändung oder Abtretung, innerhalb von 8 Tagen nach Abgabe der Drittschuldnererklärung oder der Erklärung, die stattdessen von dem Dritten als Abtretungsempfänger abzugeben ist, mittels Einschreiben mit Empfangsbekenntnis auf dem Postweg an den Schuldner.

Unter der Androhung der gleichen Nichtigkeitsfolge muss dieser Zustellung an den Schuldner ein Antwortformular beigefügt sein, das nach dem vom König vorgegebenen Muster gestaltet ist. Dieses Formular muss dem Schuldner die Erhebung von Einwendungen erleichtern, wenn er die ihm übersandte Abrechnung anfechten will.

Der Gerichtsvollzieher hat innerhalb derselben Frist von 8 Tagen ebenfalls ein Exemplar der Abrechnung an den Drittschuldner bzw. den Abtretungsempfänger (das Kreditinstitut) mittels Einschreiben mit Empfangsbekenntnis zu übersenden. Für diese Pflicht gilt ebenfalls, dass bei Fristversäumnis die Pfändung oder die Abtretung nichtig ist.

Nachdem das Kreditinstitut ein Exemplar der Abrechung erhalten hat, kann der Schuldner frei über die unpfändbaren oder nicht übertragbaren Beträge verfügen, die in der Abrechnung aufgeführt sind.

Wenn andererseits die Zustellung der Pfändung oder der Abtretung nicht durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, ist es der Gläubiger (im Falle einer vereinfachten Pfändung wegen Steuerforderungen oder wenn die Abtretung durch den Gläubiger persönlich umgesetzt wird), der die Abrechnung persönlich erstellen muss. Dasselbe gilt für die Zustellung der Abrechnung an den Schuldner und das Kreditinstitut. Die Fristen und die Sanktionen für diese Formalitäten sind die gleichen.

Es ist weiter geregelt, dass der Schuldner, nachdem das Kreditinstitut ein Exemplar der Abrechung erhalten hat, frei über die unpfändbaren oder nicht übertragbaren Beträge verfügen kann, die in der Abrechnung aufgeführt sind.

4. Einwendungen

Wenn der Schuldner Einwendungen gegen die ihm übersandte Berechnung erheben will, hat er zur Vermeidung der Verwirkung unter Verwendung eines Rückantwortformulars seine Anmerkungen an den Aussteller der Abrechnung (Gerichtsvollzieher oder Gläubiger) zu übermitteln. Er muss dies innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Abrechnungsschreibens (Einschreiben mit Empfangsbekenntnis auf dem Postweg) an seinem Wohnsitz mittels eines per Post versandten Einschreibens mit Empfangsbekenntnis tun.

Wenn eine Einwendung fristgerecht erhoben wurde, muss der Gerichtsvollzieher bzw. der Gläubiger bei der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz (Pfändungsregister) eine Kopie der Abrechung und des standardisierten Antwortformulars mit den Anmerkungen des Schuldners einreichen.

Zur Meidung des Rechtsverlusts müssen diese Unterlagen vollständig "innerhalb von 5 Tagen ab Eingang des Einschreibens mit Empfangsbekenntnis an der im Antwortformular angegebenen Anschrift, das die Anmerkungen des Schuldners enthält", eingereicht werden (Artikel 1411c § 5 der Prozessordnung.

Gegen den Beschluss des Pfändungsrichters ist die Beschwerde oder die Berufung nicht statthaft.

5. Die Verpflichtung des Drittschuldners oder des dritten Abtretungsempfängers zur Zahlung

Im Falle einer Pfändung von Forderungen oder Rechten gegen Dritte im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat der Drittschuldner die in Artikel 1543 der Prozessordnung bestimmte Frist zu beachten und daher, sofern der Pfändungsgläubiger keine Einwendungen erhoben hat, nach Ablauf einer Frist von 17 Tagen, die beginnt, sobald dem Schuldner die Benachrichtigung über die Pfändung zugestellt ist, die Zahlung an den das Verfahren betreibenden Gerichtsvollzieher zu leisten, sofern ihm zuvor eine Kopie der Benachrichtigung und eine Kopie der in Artikel 1411c § 2 genannten Abrechung zugestellt wurde.

Örtliche zuständigkeit

Gemäß Artikel 633 der Prozessordnung sind Anträge in Arrestpfändungsverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren ausschließlich vom Richter des Orts zu entscheiden, an dem die Pfändung stattfindet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

Im Falle der Pfändung von Forderungen und Rechten gegen Dritte ist dies der für den Wohnsitz des Pfändungsschuldners zuständige Pfändungsrichter.