E-Note 1 – Die Voraussetzungen für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

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Ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren setzt sich aus zwei verschiedenen, doch aufeinander folgenden Phasen zusammen. In der ersten Phase wird vom Gericht die Zwangsvollstreckung angeordnet und in der zweiten Phase wird diese Vollstreckung tatsächlich betrieben.

So kann das Gericht in einem ersten Schritt prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt sind.

In einem zweiten Schritt erfolgt die Beitreibung der Schulden.

Damit die Vollstreckungsmaßnahmen, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, tatsächlich vollzogen werden können, ist eine Entscheidung des Gerichts in Form eines Vollstreckungstitels erforderlich (nähere Einzelheiten unter I.A).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Vollstreckungsverfahren gegen meinen Schuldner eingeleitet werden kann?

Bestimmte Voraussetzungen müssen zwingend erfüllt sein, bevor Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Schuldner oder eine Partei, die zur Erfüllung der aus einer gerichtlichen Entscheidung entstehenden Verpflichtungen angehalten ist, eingeleitet werden können.

Die Antworten auf die Fragen sind dem Gesetz LIII von 1994 über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen entnommen.

Artikel 13 sieht Folgendes vor:

"Ein Vollstreckungstitel kann dann erlassen werden, wenn das Vollstreckungsurteil:

a) eine Verpflichtung (gegen den Schuldner ergangene Verfügung) beinhaltet,

b) rechtskräftig ist oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde und

c) die dem Schuldner gesetzte Frist zur Vollstreckung der Entscheidung abgelaufen ist."

Gemäß Artikel 13 ist eine Verurteilung des Schuldners erforderlich, damit das Gericht einen Vollstreckungstitel erlassen kann. Es ist daher von grundlegender Bedeutung zu wissen, was unter einer "Verurteilung" des Schuldners zu verstehen ist. In jedem Fall muss die Bedeutung des Urteils untersucht werden und nicht eine wörtliche Analyse erfolgen. Demnach ist es keine unbedingte Voraussetzung für die Vollstreckung der Entscheidung, dass diese ausdrücklich das Wort "Verurteilung" beinhaltet. Es ist ausreichend, dass eindeutig daraus hervorgeht, wem gegenüber der Schuldner eine Verpflichtung hat, welche der Gegenstand der Verpflichtung und wie hoch ihr Wert ist.

1. Welche Dokumente sind als Vollstreckungstitel zu betrachten?

Die entsprechende Antwort ist in Artikel 10 des Gesetzes LIII von 1994 enthalten:

Artikel 10 "Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (nachstehend "Vollstreckung") hat nach Erlass eines Vollstreckungstitels angeordnet zu werden. Als Vollstreckungstitel gelten:

a) eine vom Gericht oder von einem Notar ausgestellte Vollstreckungsbestätigung

b) eine vom Gericht oder von einem Notar ausgestellte, mit einer Vollstreckungsklausel versehene Urkunde

c) eine Vollstreckungsanordnung bzw. -einschränkung oder ein Überweisungsanordnung, oder aber eine gerichtliche Anordnung, wonach unmittelbar zu vollstrecken ist, eine von einem Notar erlassene einschränkende Verfügung oder Verweisungsverfügung

d) die gerichtliche Mitteilung einer Geldbuße oder Strafzahlung, einer Geldbuße wegen Missachtung, einer gerichtlichen Anordnung der Beschlagnahme von Vermögenswerten, einer Geldbuße, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen eines Strafverfahrens wegen einer Zuwiderhandlung verhängt wurde; und einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen eines Strafverfahrens erlassenen Anordnung der Beschlagnahme von Vermögenswerten

e) die gerichtliche Mitteilung der Kosten eines Strafverfahrens oder der Verhaftungskosten bzw. Kosten einer Begleitung, oder aber die von einer Geschäftsstelle des Gerichts übermittelte Mitteilung einer von einem Notar verhängten Geldbuße, einer Geldbuße wegen Missachtung oder die vom Staatsanwalt oder von der ermittelnden Behörde verhängten Kosten eines Strafverfahrens sowie die von der nationalen Kommission für bedingte Haftentlassung in Vermittlungsverfahren festgelegten Kosten, die von der Regierung vorläufig bezahlt werden und die anschließend rückzuerstatten sind

f) die strafrechtliche Anordnung einer Beschlagnahme

g) die Anordnung der Sicherstellung von Vermögenswerten in Verbindung mit der Einleitung einschränkender Maßnahmen, die von der Europäischen Union über Barvermögen und andere finanzielle Beteiligungen verhängt werden."

Aus diesem Artikel geht hervor, dass gemäß dem Gesetz in bestimmten Fällen nicht die verschiedenen Entscheidungen der nationalen und internationalen Organe als vollstreckbar gelten, sondern andere Urkunden, die außerhalb jedes Rechtsstreits ausgestellt werden (etwa die in Punkt b erwähnte notarielle Urkunde).

An dieser Stelle sollte betont werden, dass der Vollstreckungstitel nicht mit dem Schriftstück verwechselt werden darf, das die Vollstreckungsverpflichtung beinhaltet. Auf Letzteres nämlich stützt sich das Gericht beim Erlass des Vollstreckungstitels.

Die Vollstreckungsanordnung erfolgt prinzipiell mit der Ausstellung einer Vollstreckungsbestätigung (végrehajtási lap) oder mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel (végrehajtási záradék) (siehe Punkte a. und b.).

Gleichzeitig sollte unterstrichen werden, dass die Vollstreckung aufgrund einer Vollstreckungsbestätigung sowie die Vollstreckung aufgrund der Vollstreckungsklausel denselben Regeln unterliegen. Der Unterschied liegt darin, dass der Schuldner im Fall einer Vollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Entscheidung über mehr rechtliche Mittel verfügt, um die eigentliche Vollstreckung der Entscheidung zu verhindern.

2. Der Vollstreckungsantrag

In Artikel 11 sind die Informationen ausgeführt, die der Antragsteller der Vollstreckungsmaßnahmen (der Gläubiger) liefern muss, damit zur Vollstreckung übergegangen werden kann. Diese Informationen können in zwei Kategorien eingeteilt werden: jene, die in jedem Fall angegeben werden müssen (Name des Schuldners, sein Geburtsdatum bzw. der Name seiner Mutter, und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seine Anmeldungsnummer) und jene, die je nach den genauen Umständen der Sache anzugeben sind.

3 Die Vollstreckungsbestätigung (Artikel 15 und 16)

Artikel 15 "(1) Das Gericht, das in erster Instanz eine Entscheidung erlassen hat, stellt eine Vollstreckungsbestätigung aus und stützt sich dabei auf

a) das Urteil des Gerichts in Zivilsachen,

b) die strafrechtliche Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche,

c) eine vom Gericht anerkannte Einigung.

(2) (...)"

Aus diesem Artikel geht eindeutig hervor, dass das Gericht über in Zivilsachen ergangene Entscheidungen oder über Entscheidungen im Rahmen eines Strafverfahrens über die zivilrechtlichen Ansprüche eine Vollstreckungsbestätigung ausstellen kann.

Die Vollstreckungsbestätigung kann nur von dem Gericht ausgestellt werden, das die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.

Artikel 16 enthält spezifische Bestimmungen über die Vollstreckungsbestätigung (sowohl deren Anwendungsbereich als auch Umfang betreffend).

4. Die Vollstreckungsklausel

Artikel 20 "(1) Das örtliche Gericht, das für den Wohnort oder Gesellschaftssitz des Schuldners zuständig ist, andernfalls des Ortes, an dem sich das vollstreckbare Vermögen des Schuldners befindet, versieht die in Artikel 22 und 23 genannten Urkunden mit einer Vollstreckungsklausel.

(2) Die Bestimmungen zu den Vollstreckungsbestätigungen gelten vorschriftsgemäß für die Vollstreckungsklausel."

Artikel 22 "Das Gericht erteilt eine Vollstreckungsklausel

a) in Bezug auf eine vom Notar eines Dorfes, einer Stadt oder eines Bezirks von Budapest im Rahmen der Beilegung einer vermögensrechtlichen Streitsache getroffene Entscheidung mit dem Ziel, eine Zahlung aufgrund von Gewinnverlust, Schaden und Kosten zu verhängen

b) in Bezug auf eine Entscheidung, die von der Disziplinarbehörde des Staatsanwalts und den Disziplinarorganen der Gestalter, Ingenieure und Architekten, dem Ethikkomitee der Experten der Justizkammer sowie von den in den Artikeln 140/B Absatz 1 und 140/C Absatz 2 des Gesetzes CLIV von 1997 über das Gesundheitswesen erwähnten Behörden erlassen wird und mit der die Zahlung der Bußgelder und Prozesskosten angeordnet wird

c)

d) in Bezug auf Privaturkunden mit voller vertraglicher Beweiskraft bei Beendigung des gemeinsamen Besitzes einer Immobilie nach einer Versteigerung, wenn die Urkunde den Schätzwert der Immobilie, die Versteigerungsmodalitäten sowie den Anteil der Übernahme der Prozesskosten und die Aufteilung des Erlöses bestimmt

e) in Bezug auf eine vom ungarischen Patentamt erlassene Entscheidung über zu übernehmende Kosten

f) in Bezug auf eine Entscheidung der Notare eines Dorfes, einer Stadt, eines Bezirkes von Budapest mit örlticher Zuständigkeit am Schadenseintrittsort im Rahmen von gemäß dem Gesetz zum Schutz von Wild, Wildmanagement und Jagd eingeleiteten Verfahren über die Genehmigung einer Einigung zwischen der geschädigten Partei und der des Verstoßes bezichtigten Partei, wenn es sich um eine Ausgleichszahlung für durch wilde Tiere verursachten Schaden, durch Jäger verursachte Verluste oder andere dem Wild zugefügte Schäden sowie um die Übernahme der vorgeschossenen Prozesskosten handelt."

Artikel 23 "(1) Das Gericht erteilt eine Vollstreckungsklausel in Bezug auf die folgenden, von Arbeitgebern ausgehenden und gemäß dem ungarischen Arbeitsgesetzbuch angenommenen Urkunden

a) eine schriftliche und unangefochtene, an einen Arbeitnehmer gerichtete Mitteilung mit dem Ziel der Rückerstattung von dem Arbeitnehmer ohne rechtliche Gründe überwiesenem Arbeitseinkommen oder anderen Schulden des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis

b) eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung, mit der dem Arbeitnehmer angeordnet wird, Schadenersatz zu leisten

c) eine Einigung mit dem Arbeitnehmer im Schlichtungsverfahren

(2) Eine Vollstreckungsklausel kann für eine schriftliche Mitteilung, Entscheidung oder Einigung gemäß Absatz 1 erteilt werden, wenn die Schulden nicht durch unmittelbaren Abzug vom Arbeitseinkommen beglichen werden können, wenn eine derartige Maßnahme zu keinem Ergebnis führt oder wenn Ergebnisse voraussichtlich erst nach einer langen Zeitspanne eintreten werden."

Artikel 23/A "Wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, versieht das zuständige örtliche Gericht am Sitz der Schiedskommission für Verbraucherschutz oder des ärztlichen Mittlungsrates, die bzw. der rechtliche Mittel einlegt, die von der Kommission angenommenen verpflichtenden Resolutionen und die im Vorfeld durch den ärztlichen Mittlungsrat erreichten Einigungen mit einer Vollstreckungsklausel."

Artikel 23/B "(1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates") angeführten öffentlichen Urkunden müssen vom zuständigen örtlichen Gericht der zuständigen nationalen Gerichtsbarkeit des Wohnortes oder Geschäftssitzes des Schuldners - andernfalls des Ortes, an dem sich das vollstreckbare Vermögen des Schuldners befindet oder, in Anwesenheit ungarischer Filialen oder Handelsvertretungen von im Ausland registrierten Unternehmen, des Geschäftssitzes einer solchen Filiale oder einer solchen Vertretung (in Budapest: das zentrale Bezirksgericht von Buda) - im Anhang mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates genannte öffentliche Urkunde muss vom zuständigen örtlichen Gericht des Bezirksgerichts erster Instanz am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person, gegen die eine Vollstreckung erwirkt werden soll, oder des betreffenden Kindes (in Budapest: das zentrale Bezirksgericht von Buda) im Anhang mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden.

(2) Das zuständige örtliche Gericht des Bezirksgerichts erster Instanz am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners - andernfalls des Ortes, an dem sich das vollstreckbare Vermögen des Schuldners befindet oder in Anwesenheit ungarischer Filialen oder Handelsvertretungen von im Ausland registrierten Unternehmen des Geschäftssitzes einer solchen Filiale oder einer solchen Vertretung (in Budapest: das zentrale Bezirksgericht von Buda) - erlässt den Vollstreckungsbescheid für ein Urteil, das als europäischer Vollstreckungstitel gemäß Verordnung (EG) Nr. 805/2004 bestätigt worden ist."

Artikel 23/C "(1) Der Notar, der die Urkunde verfasst, fügt der notariellen Urkunde eine Vollstreckungsklausel bei, wenn sie Folgendes enthält:

a) eine Verpflichtung zur Vollstreckung und Anerkennung, oder eine einseitige Verpflichtung

b) die Namen des Gläubigers und des Schuldners

c) den Gegenstand des Rechtsstreits, den Wert (Betrag) und die rechtlichen Gründe der Verpflichtung

d) Modalitäten und Frist der Vollstreckung

(2) Ist eine Verpflichtung an eine Bedingung oder ein Datum gebunden, so muss der Eintritt dieser Bedingung oder dieses Datums in einer öffentlichen Urkunde bestätigt sein, damit die Verpflichtung vollstreckbar wird.

(3) Der Notar, der die Urkunde verfasst, versieht die öffentliche Urkunde eines Verpfändungsvertrags mit einer Vollstreckungsklausel, wenn die Vollstreckungsfrist der Forderung bereits abgelaufen ist.

(4) Der Notar, der die Urkunde verfasst, fügt der öffentlichen Urkunde eines Vertrages, der die Beendigung des gemeinsamen Besitzes einer Immobilie nach einer Versteigerung zum Gegenstand hat, eine Vollstreckungsklausel bei, wenn die Urkunde den Schätzwert der Immobilie, die Versteigerungsmodalitäten sowie den Anteil der Übernahme der Verfahrenskosten und die Aufteilung des Erlöses bestimmt.

(5) Die Vollstreckung kann gemäß diesem Artikel erfolgen, wenn die in der notariellen Urkunde bestimmte Forderung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen unterliegt, und wenn die Frist der Vollstreckung der Forderung bereits abgelaufen ist."

Artikel 1 sieht Folgendes vor: "Die Gerichtsentscheidungen und die Entscheidungen, die von über Rechtsstreite entscheidenden Behörden gefällt werden, sowie bestimmte Verpflichtungen, die in bestimmten Urkunden beinhaltet sind, müssen gerichtlich und gemäß dem Inhalt des vorliegenden Gesetzes vollstreckt werden."

Gemäß diesem Artikel kann eine Maßnahme zur Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen und Entscheidungen von über Rechtsstreite entscheidenden Behörden beantragt werden. Gleichzeitig sieht der Artikel auch die Möglichkeit vor, die gerichtliche Vollstreckung bestimmter Urkunden zu beantragen.

Was diese Urkunden betrifft - und dabei handelt es sich nicht um die in Artikel 15 und 16 erwähnten Urkunden (also Gerichtsentscheidungen) - versieht das Gericht diese Urkunden im Hinblick auf ihre Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel.

Dieselben Bestimmungen gelten sowohl für die Vollstreckungsklausel als auch für die Ausstellung einer Vollstreckungsbestätigung. Daraus ergibt sich, dass das Gesetz nur über die Vollstreckungsbestätigung detaillierte Bestimmungen enthält, während die Vollstreckungsklausel nur in spezifischen Punkten geregelt ist.

Zusammenfassung der verschiedenen Grundlagen für die Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme im ungarischen Recht:

Die Vollstreckungsbestätigung - prinzipiell erfolgt die Vollstreckung aufgrund einer Vollstreckungsbestätigung, die eine Entscheidung des Gerichts ist, das die Vollstreckung anordnet.

Die Vollstreckungsklausel - das Gericht versieht die vollstreckbaren Urkunden direkt mit einer Vollstreckungsklausel.

Unmittelbare gerichtliche Pfändung (közvetlen bírósági letiltás) - Soll die Rückzahlung der Schulden ausschließlich über Abzüge von Arbeitseinkommen und Einnahmen des Schuldners erfolgen, so pfändet das Gericht selbst den Betrag beim Arbeitgeber oder bei der zuständigen Institution, damit direkte Überweisungen an den Gläubiger erfolgen.

5. Rechtsbehelfe gegen Urkunden, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen sind

Die Möglichkeit, Rechtsbehelfe einzulegen, steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner offen.

Im Fall, dass das Gericht die Vollstreckung mit Erlass eines "Vollstreckungstitels" anordnet und es im Anschluss feststellt, dass der Titel nicht erlassen hätte werden dürfen, ist es möglich, seine Unwirksamkeit, das heißt entweder die Rücknahme der Vollstreckungsbestätigung oder die Streichung der Vollstreckungsklausel, zu beantragen.

Artikel 211 und 212 enthalten die geltenden Bestimmungen für Rücknahme der Vollstreckungsbestätigung und Streichung der Vollstreckungsklausel:

Artikel 211 "(1) Hat das Gericht eine Vollstreckungsbestätigung ausgestellt und damit gegen das Gesetz verstoßen, muss diese Vollstreckungsbestätigung zurückgezogen werden.

(2) Hat das Gericht einen Vollstreckungsbescheid erlassen und damit gegen das Gesetz verstoßen, so muss die entsprechende Vollstreckungsklausel gestrichen werden.

(3) Das Gericht nimmt die Vollstreckungsbestätigung zurück oder streicht die Vollstreckungklausel, wenn es auf Antrag des Schuldners festgestellt hat, dass die Vollstreckung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 abgelehnt oder zurückgewiesen werden müsste."

Artikel 212 "(1) Auf Grundlage des Berichts eines Gerichtsvollziehers oder auf seine eigene Initiative kann das die Vollstreckung anordnende Gericht auf Antrag einer der Parteien mit Erlass einer Entscheidung die Rücknahme einer Vollstreckungsbestätigung oder die Streichung einer Konvergenzklausel fordern.

(2) Diese Entscheidung muss den Parteien mitgeteilt werden, die Berufung gegen die betreffende Entscheidung einlegen können."

Artikel 213 enthält Bestimmungen betreffend die Berufung gegen eine die Vollstreckung anordnende Entscheidung: "(1) Hat ein Gericht in Form einer Entscheidung die Vollstreckung angeordnet oder eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung für einen Vollstreckungstitel erlassen, und falls dieser abweichend von seiner Anwendung erlassen wird, so können die Parteien gegen eine derartige Entscheidung Berufung einlegen.

(2) Wird Berufung gegen die in Absatz 1 definierte Entscheidung eingelegt, so hat dies keinerlei aufschiebende Wirkung auf das Vollstreckungsverfahren. Allerdings können - soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - die gepfändeten Gegenstände nicht verkauft und die durch das Vollstreckungsverfahren beigebrachten Beträge nicht dem Antragsteller überwiesen werden.

(3) Die Partei, die die Vollstreckung betreiben will, kann Berufung gegen eine Entscheidung, welche die Ausstellung eines Vollstreckungstitels zurückweist.

(4) Beruht die Vollstreckung auf einer unmittelbaren gerichtlichen Mitteilung (Artikel 28), können die Parteien Berufung gegen die Entscheidung einlegen, die die genannte unmittelbare gerichtliche Mitteilung beinhaltet."

Artikel 217 enthält seinerseits die geltenden Bestimmungen für Anträge auf Abweisung eines Zwangsvollstreckungsantrags: "(1) Die Partei oder jede andere betroffene Person kann die Abweisung eines Vollstreckungsantrags beim Ursprungsgericht beantragen, das die Vollstreckung auf der Grundlage von rechtswidrigen Handlungen oder Untätigkeit des Gerichtsvollziehers genehmigt (nachstehend "Vollstreckungsmaßnahme").

(2) Der Abweisungsantrag muss innerhalb von 15 Tagen im Anschluss an die angefochtene Entscheidung gestellt und dem Gerichtsvollzieher unterbreitet werden, der ihn an das Ursprungsgericht übermittelt. Dieses genehmigt die Vollstreckung innerhalb von drei Werktagen und fügt eine Kopie der Urkunden die angefochtene Entscheidung betreffend bei. Ist die die Abweisung beantragende Partei von einer derartigen Entscheidung am Ende dieser Frist in Kenntnis gesetzt worden, oder war sie daran gehindert, den Abweisungsantrag nach dem 15. Tag zu stellen, beginnt die Frist für die Stellung des Abweisungsantrags mit der Mitteilung oder der Beseitigung des Hindernisses.

(3) Nach sechs Monaten kann kein Antrag auf Abweisung eines Vollstreckungsantrags in Bezug auf eine Vollstreckungsmaßnahme mehr gestellt werden. Ist innerhalb dieser Frist kein Antrag gestellt worden, ist eine Begründung nicht mehr zulässig.

(4) Das Gericht muss seine Entscheidung über die Abweisung eines Vollstreckungsantrags beschleunigen und dies gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien.

(5) Das Gericht muss innerhalb von acht Werktagen nach Eingang der Abweisung des Vollstreckungsantrags tätig werden, um die Urkunden - andernfalls - zu erhalten, die für seine Entscheidung erforderlich sind, während der betreffende Gerichtsvollzieher innerhalb von acht Werktagen der Anfrage des Gerichts nachzukommen hat. Das Gericht erlässt eine Entscheidung - gemäß Artikel 50 Absatz 2 - über die Abweisung eines Vollstreckungsantrags innerhalb von 60 Tagen, außer wenn dies die Anhörung der Parteien oder die Untersuchung weiterer Beweiselemente notwendig macht."

Artikel 221 und 222 bestimmen die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe. Artikel 221 besagt: "Eine Berufung gegen eine gerichtliche Entscheidung hat eine aufschiebende Wirkung, außer

a) es liegen abweichende gesetzliche Bestimmungen vor, oder

b) die Berufung richtet sich gegen den Einsatz der Polizeikräfte"

Artikel 222 "Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen von Gerichtsvollziehern und Polizeikräften haben keine aufschiebende Wirkung".

Gemäß diesen Artikeln haben die Parteien somit das Recht, Berufung gegen jene Entscheidungen einzulegen, die eine Vollstreckungsmaßnahme anordnen und einleiten. Prinzipiell hat die Berufung eine aufschiebende Wirkung, spezifische Fälle ausgenommen (siehe Artikel 221 und 222).

6. Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

Gemäß dem Gesetz LIII von 1952 über Zivilverfahren müssen gerichtliche Schriftstücke - falls gesetzlich nicht anders geregelt - auf dem Postweg zugestellt werden. Die Zustellung muss entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen über die Zustellung amtlicher Schriftstücke erfolgen.

Die auf dem Postweg übermittelten gerichtlichen Schriftstücke gelten am Tag des Zustellungsversuchs als zugestellt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Erfolgt die Zustellung nicht aufgrund der Weigerung des Empfängers, das Schriftstück anzunehmen (das Schriftstück wird mit dem Vermerk "unzustellbar" an das Gericht retourniert), gilt die Urkunde - sofern nichts anderes nachgewiesen wird - am fünften Werktag nach dem zweiten postalischen Zustellversuch als zugestellt.

Der Wohnsitz des Schuldners liegt in Ungarn

Das Gesetz LIII von 1994 über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sieht eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Gerichtsvollzieher vor. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gewährleistet die Identifizierung des Empfängers und die persönliche Übergabe des Schriftstücks mit dem Ziel, dass dieses auch wirklich dem Empfänger übergeben wird, und dass der Gegenstand des Schriftstücks in einer notariellen Urkunde festgehalten wird.

Artikel 31/D "(1) Ergeht ein Urteil gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 Absätze a und b, und gilt dieses als zugestellt, kann die Partei, die durch dieses Urteil zur Forderung der Vollstreckung ermächtigt ist, beantragen, dass das Schriftstück, das das Urteil enthält, dem Empfänger durch den Gerichtsvollzieher eines unabhängigen Gerichts (nachstehend "Gerichtsvollzieher") zugestellt wird, und bezahlt die Zustellkosten im Voraus.

(2) Die Übernahme der in anderen spezifischen Gesetzestexten festgelegten Kosten gilt nicht in Fällen, in denen die gerichtlichen Schriftstücke vom Gerichtsvollzieher überstellt werden. Die Zustellkosten werden von der Partei übernommen, die die Zustellung beantragt. Wird das Vollstreckungsverfahren jedoch aufgrund eines in Absatz 1 angeführten Urteils eröffnet, sind die Zustellkosten der durch den Gerichtsvollzieher zugestellten gerichtlichen Schriftstücke (die Kosten eines Vollstreckungsantrags) vom Schuldner zu übernehmen.

(3) Der Gerichtsvollzieher stellt dem Empfänger das Schriftstück gemäß den Bestimmungen anderer spezifischer Gesetzestexte zu und verfasst ein Protokoll über die Übergabe. Eine Kopie des Protokolls ist an das Gericht weiterzuleiten, das das Urteil erlassen hat, und bei dem dieses als zugestellt gilt. Der Gerichtsvollzieher verständigt außerdem die Partei, die eine Zustellung beantragt, darüber, ob diese erfolgt ist.

(4) Der Gerichtsvollzieher ist - auf Anfrage - ermächtigt, die in Artikel 47 genannten Informationen in Bezug auf den ständigen oder gewöhnlichen Wohnsitz des Empfängers oder jeden anderen Ort, an dem der Empfänger angetroffen werden kann, einzuholen. Der Gerichtsvollzieher darf die über den Empfänger eingeholten Informationen nicht an die Partei weitergeben, die eine Zustellung beantragt, mit Ausnahme des Zustellungsortes.

(5) Die Zustellung kann durch einen Gerichtsvollzieher eines unabhängigen Gerichts, einen stellvertretenden Gerichtsvollzieher eines unabhängigen Gerichts, oder aber einen Hilfsgerichtsvollzieher übernommen werden, sofern er für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ordnungsgemäß ermächtigt ist.

(6) Die Zustellung der Schriftstücke gemäß den Bestimmungen dieses Artikels kann über die in Absatz 1 enthaltenen hinaus auch gesetzlich vorgeschrieben sein. In diesem Fall können die von diesem Gesetz abweichenden rechtlichen Bestimmungen als Mitteilung der Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke angewandt werden."

Der Wohnsitz des Schuldners liegt in einem Mitgliedstaat

Die grenzüberschreitende Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken ist von der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) bestimmt.

Ein im Ausland zuzustellendes Schriftstück muss - sofern nicht andere Bestimmungen im Rahmen eines vom ungarischen Staat unterzeichneten internationalen Abkommens etwas anderes vorsehen - dem Justizministerium vorgelegt werden, das sich dessen annimmt. Die Zustellung im Ausland ist dann als gültig zu betrachten, wenn sie sowohl mit ungarischem Recht als auch mit dem Recht des Landes, in der die Zustellung erfolgen soll, im Einklang ist.

Was kann ich unternehmen, wenn ich noch über keinen Vollstreckungstitel verfüge? Sind Sicherungsmaßnahmen möglich?

Damit die Vollstreckung angeordnet werden kann, muss, wie weiter oben erwähnt (Punkt I.), die zu vollstreckende Entscheidung eine Verpflichtung beinhalten und rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein. Außerdem müssen die Vollstreckungsfristen für den Schuldner abgelaufen sein (siehe Artikel 13).

Damit ein Gericht Sicherungsmaßnahmen genehmigt, braucht der Antragsteller nur zu behaupten, dass das Verhalten des Schuldners die Beitreibung seiner Schulden zu gefährden droht.

Die Betonung liegt hierbei auf dem Ausdruck "behaupten". Tatsächlich verlangt das Gesetz keinen konkreten Beweis hinsichtlich des Verhaltens des Schuldners, der belegen könnte, dass dieser im Begriff ist, Insolvenz anzumelden.

Artikel 185 bildet den Rahmen in Bezug auf die Sicherungsmaßnahmen: "Ist der Vollstreckungstitel noch nicht gemäß Artikel 13 mit dem Zweck der Vollstreckung einer Forderung erlassen worden, und befürchtet die Partei, die die Vollstreckung betreiben will, dass die Vollstreckung dieser Forderung durch Zahlungsverzug gefährdet sein könnte, ordnet das Gericht die folgenden Sicherungsmaßnahmen an, die auf Anfrage der betroffenen Partei einzuleiten sind:

a) Sicherung der Geldforderungen, oder

b) Beschlagnahme bestimmter Gegenstände"

Gemäß diesem Artikel ist es möglich, eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen, um eine Geldforderung zu sichern (Artikel 191-193/A), aber auch um einen bestimmten Gegenstand zu beschlagnahmen (Artikel 194-199).

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Sicherungsmaßnahme angeordnet werden kann?

Die allgemeinen Voraussetzungen sowie der Anwendungsbereich der Sicherungsmaßnahmen sind in den Artikeln 186-189 ausgeführt.

Artikel 186 besagt: "(1) Eine Sicherungsmaßnahme kann dann angeordnet werden, wenn die Forderung auf einem Urteil beruht, gemäß dem eine Vollstreckungsbestätigung im Einklang mit Artikel 15 und 16 ausgestellt werden könnte, dies aber nicht möglich ist, weil

a) das Urteil noch nicht rechtskräftig ist oder keiner vorherigen Vollstreckung unterliegt, oder

b) das Urteil bereits rechtskräftig, die Vollstreckungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist

(2) Eine Sicherungsmaßnahme muss vom zuständigen Gericht angeordnet werden, damit eine auf dem Urteil beruhende Vollstreckungsbestätigung ausgestellt wird, und sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Sicherungsmaßnahmen können außerdem gemäß diesem Artikel für Forderungen angeordnet werden, die mit Urteilen genehmigt worden sind, die Ungarn gemäß der Verordnung des Rates 44/2011/CE anerkennen muss. Die Sicherungsmaßnahmen müssen vom Gericht angeordnet werden, das unter Artikel 16 Absatz c genannt ist."

2. Gewährung einer Sicherungsmaßnahme

Artikel 190 "(1) Das Gericht beschleunigt seine Entscheidung in Bezug auf die Sicherungsmaßnahmen, erlässt innerhalb von maximal acht Tagen eine entsprechende Entscheidung und leitet unverzüglich eine Kopie davon an den Gerichtsvollzieher weiter.

(2) Das Gericht erlässt die Entscheidung, mit der die Sicherungsmaßnahme angeordnet wird. Die Mitteilung erfolgt durch Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke an die Partei, die die Vollstreckung betreiben will und an die Registrierungsbehörde, falls es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen handelt, sowie an den Schuldner, falls die Pfändung einer Immobilie angeordnet wird.

(3) Wird Berufung gegen eine Entscheidung über eine Sicherungsmaßnahme eingelegt, so hat dies keine aufschiebende Wirkung.

(4) Bei Eingehen der Entscheidung, mit der eine Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, fordert der Gerichtsvollzieher unverzüglich die Partei, die die Vollstreckung betreiben will, auf, die Beitreibungskosten so schnell wie möglich vorzustrecken, und beginnt bei Erhalt dieser Vorauszahlung mit der Vollstreckung der Sicherungsmaßnahme. Im Fall der Vollstreckung einer Sicherungsmaßnahme müssen die Geldmittel dem Gerichtsvollzieher vorgestreckt werden, um sein Honorar sowie die geschätzten Ausgaben oder einen Teil der vor Einleitung des Verfahrens übernommenen Kosten gänzlich zu decken."

Gemäß diesem Artikel muss sich das Gericht unverzüglich zur Sicherungsmaßnahme äußern, in jedem Fall jedoch innerhalb von acht Tagen nach Antragstellung.

Es muss hervorgehoben werden, dass die allgemeinen geltenden Bestimmungen über die Zustellung nicht für die Zustellung des Urteils über die Sicherungsmaßnahme gelten. Die Entscheidung, mit der die Sicherungsmaßnahme gewährt wird, muss unverzüglich an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet werden, denn auch dieser ist zur unverzüglichen Vollstreckung verpflichtet.

Diese Bestimmungen geben darüber hinaus Aufschluss über den dringlichen Charakter der Sicherungsmaßnahme.

Die Entscheidung, mit der die Sicherungsmaßnahme gewährt wird, muss dem Antragsteller der Maßnahme sowie, falls es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen handelt, dem Handelsgericht zugestellt werden. Dem Schuldner muss sie hingegen nur dann zugestellt werden, wenn sie die Beschlagnahme eines Gebäudes zum Gegenstand hat.

Der Schuldner kann indes Berufung gegen die Sicherungsmaßnahme einlegen, nachdem ihm die Entscheidung persönlich zugestellt worden ist.

Wie Absatz 3 vorsieht, hat eine Berufung gegen die Entscheidung, mit der eine Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung, das heißt, sie gilt als vorläufig vollstreckbar.

In Absatz 4 des Artikels 190 sind die Maßnahmen angeführt, die der Gerichtsvollzieher zu treffen hat. Sobald er die die Sicherungsmaßnahme anordnende Entscheidung erhält, muss er unverzüglich den Gläubiger auffordern, ihm so schnell wie möglich die Vollstreckungskosten vorzustrecken. Sobald er diese erhält, muss er unverzüglich das Sicherungsverfahren einleiten.

3. Erlangung des Vollstreckungstitels innerhalb einer bestimmten Frist

Artikel 201/A "(1) Führt das Verfahren der Vollstreckung einer Forderung zu einer vom Schuldner beantragten einstweiligen Verfügung, obwohl die Partei, die die Vollstreckung betreiben will, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem alle allgemeinen Vollstreckungsbedingungen (Artikel 13) erfüllt worden sind, noch keinen Antrag auf Beitreibung dieser Forderung gestellt hat, so darf der Schuldner bei Ablauf dieser Frist bei Gericht einen Antrag auf die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme stellen.

(2) Wird ein Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so teilt das Gericht der Partei, die die Vollstreckung betreiben will, mit, dass der Antrag auf Beitreibung der fraglichen Forderung innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Gericht eingereicht werden sollte. Wird diese Frist von der Partei, die die Vollstreckung betreiben will, nicht eingehalten, so stellt das Gericht die Sicherungsmaßnahme ein.

(3) Wird die 30-tägige Frist nicht beachtet, so werden keine Anträge auf Verlängerung der Frist entgegengenommen.

(4) Wird eine Sicherungsmaßnahme gemäß Absatz 2 eingestellt, so ordnet das Gericht der Partei, die die Vollstreckung betreiben will, an, die Verfahrensgebühren im Zusammenhang mit der Sicherungsmaßnahme, gegebenenfalls einschließlich der Honorare, Kosten und Ausgaben des gerichtlich bestellten Liquidators, zu übernehmen."

Artikel 201 bietet dem Schuldner Sicherheit im Falle der Untätigkeit des Gläubigers. Unternimmt Letzterer nicht alles, um seine Forderung tatsächlich einzutreiben, gibt Artikel 201 dem Schuldner die Möglichkeit, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen zu beantragen (siehe Absatz 1).

Nimmt der Schuldner diese Möglichkeit wahr, und beantragt er die Aufhebung der Maßnahme, setzt das Gericht den Gläubiger darüber in Kenntnis, dass es die Aufhebung der Maßnahme anordnen wird, sofern er nicht innerhalb von 30 Tagen einen Antrag einreicht, um eine Vollstreckungsmaßnahme zu erwirken.

4. Der Gegenstand der Sicherungsmaßnahme

Im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme kann das Gericht die Beschlagnahme eines bestimmten Gegenstands oder die Sicherung einer Geldforderung(Artikel 185) anordnen.

Die Sicherung einer Geldforderung (Artikel 191-193)

Ordnet das Gericht die Sicherung einer Geldforderung an, so überbringt der Gerichtsvollzieher die Entscheidung dem Schuldner persönlich und fordert ihn auf, ihm den Betrag direkt auszuzahlen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, kann der Gerichtsvollzieher einen nicht näher bestimmten Gegenstand des Schuldners beschlagnahmen, dessen Wert im Rahmen der Schulden und Beitreibungskosten liegt.

Um eine Immobilie beschlagnahmen zu können, muss der Gerichtsvollzieher sich unverzüglich zum Grundbuchamt begeben und die Eintragung seines Anspruchs in ein Register vornehmen.

Wird das Bankkonto des Schuldners von einem Finanzinstitut verwaltet, verständigt der Gerichtsvollzieher dieses Institut, damit es dem Schuldner sowie Dritten die Auszahlung eines der Geldforderung und den Beitreibungskosten entsprechenden Betrags verweigert. Deckt das Kontoguthaben den Schuldenbetrag nicht gänzlich ab, sollte das Finanzinstitut diese Maßnahme auch bei künftigen Zahlungen anwenden.

Das heißt, dass das Finanzinstitut die Konten des Schuldners ständig beobachten und die Beträge sperren muss, solange mit den beschlagnahmten Beträgen nicht die Schulden des Schuldners beglichen sind.

Innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Anordnung informiert das Finanzinstitut den Gerichtsvollzieher über die Höhe des Betrags, den es im Hinblick auf die Maßnahme bereitstellen kann. Anschließend kann das Vermögen des Schuldners nur im Rahmen der noch ausstehenden Forderung beschlagnahmt werden.

Beschlagnahme (§ 194 - einer beweglichen Sache; § 195 - einer Immobilie)

Im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme hat die Beschlagnahme eine bestimmte Sache zum Gegenstand und nicht irgendeine Sache, wie es bei einer Sicherungsmaßnahme in Bezug auf eine Geldforderung der Fall ist.

Bei der Beschlagnahme einer bestimmten Sache und wenn diese Sache nicht Gegenstand einer Enteignung des Schuldners ist, darf der Schuldner sie zwar nutzen, aber nicht frei darüber verfügen. Ist diese bestimmte Sache vom Gerichtsvollzieher mit einem Siegel versehen worden, so stellt die Öffnung des Lagerraums, das Aufbrechen des Siegels, die Entwendung der Sache oder ihre Veränderung eine Zuwiderhandlung dar, die strafbar ist.

Betrifft die Beschlagnahme eine Immobilie, ist der Gerichtsvollzieher dazu verpflichtet, sie im Grundbuch anzugeben.