E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen (Rechtsanwalt E-notiz)

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Das Zwangsvollstreckungsverfahren und die Pfändung von beweglichem Vermögen wird von den Artikeln 719 ff. der Neuen Zivilprozessordnung geregelt.

Ein Gläubiger, der im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist und den ihm vom Schuldner geschuldeten Betrag beizutreiben wünscht, kann eine Vollstreckungsmaßnahme zur Pfändung des beweglichen Vermögens wie auch der beweglichen Sachen des Schuldners einleiten.

Die in E-Notiz 1 dargestellten Voraussetzungen, die mit denen übereinstimmen, die allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemein sind, müssen erfüllt sein. Demzufolge muss der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügen, der die Forderung in Höhe eines bestimmten und fälligen Betrags festgelegt und dessen Vollstreckbarkeit bescheinigt ist.

In dieser E-Notiz:

Der Vollstreckungstitel

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist das Verfahren, das einem Gläubiger erlaubt, den Verkauf von einem oder mehreren beweglichen Gütern, die seinem Schuldner gehören, zu veranlassen und aus dem Verkaufserlös den Betrag zu erlangen, der ihm geschuldet ist.

Begriffsbestimmung

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist das Verfahren, das einem Gläubiger die Möglichkeit bietet, von seinem Schuldner Güter pfänden zu lassen, sodass diese veräußert werden können und ihr Verkaufspreis vereinnahmt werden kann.

Bedingungen für die Durchführung der Pfändung und des Verkaufs von beweglichen Sachen

Um auf dieses zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren zurückgreifen zu können, muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein:

  • die Pfändung muss sich auf bewegliches Sachvermögen beziehen;
  • die Pfändung muss sich auf pfändbare Vermögensgegenstände beziehen. In Artikel 728 der Neuen Zivilprozessordnung ist eine Liste von Vermögensgegenständen aufgeführt, die nicht gepfändet werden dürfen;
  • dem Schuldner muss zuvor eine Zahlungsaufforderung zugestellt worden sein. Das ist die Urkunde, mit der der Schuldner zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten angewiesen wird. Sie wird von einem Gerichtsvollzieher erstellt, der sie dem Schuldner aushändigt.

Die Zustellung der Zahlungsaufforderung an den Schuldner setzt die Verjährung aus (der Schuldner kann sich nicht auf den Ablauf einer bestimmten Zeitdauer verlassen, um die Erfüllung seiner Pflicht zu umgehen).

Die Pfändung

Die Pfändungsmaßnahmen beginnen, nachdem nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung ein voller Tag verstrichen ist.

Diese Handlungen werden an dem Ort durchgeführt, an dem die zu pfändenden beweglichen Gegenstände belegen sind. Vorgenommen werden sie von einem Gerichtsvollzieher in Begleitung von 2 Zeugen, die volljährig sein und die luxemburgische Staatsbürgerschaft haben müssen.

Die Güter können beim Schuldner selbst oder bei einem Dritten, der sie für den Schuldner besitzt, gepfändet werden.

Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen erstellt der Gerichtsvollzieher eine Bestandsaufnahme über die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie einen Bericht über die Pfändung, mit dem die Unveräußerlichkeit der gepfändeten Güter begründet wird.

Nach Beendigung dieser Maßnahmen werden die gepfändeten Vermögensgegenstände veräußert.

Folgen der Pfändung:

Der Zwangsverkauf der gepfändeten Gegenstände kann innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Pfändung durchgeführt werden.

Zudem ist hervorzuheben, dass während des Vollstreckungsverfahrens verschiedene Einwände vorgebracht werden können. Eine nicht an dem Verfahren beteiligte Person kann das Eigentum an dem gepfändeten Vermögensgegenstand beanspruchen oder der Schuldner kann geltend machen, dass der gepfändete Gegenstand nicht pfändbar ist.

Dieses Verfahren ist durch die Artikel 719 bis 761 der Neuen Zivilprozessordnung geregelt.

1. Die Voraussetzungen für das Verfahren zur Pfändung und Veräußerung

Zur Durchführung einer Pfändung und Veräußerung muss der fragliche Vermögensgegenstand eine bewegliche Sache sein.

Die Zwangsvollstreckung darf sich nur auf bewegliche Sachen beziehen. Das bedeutet, dass folgende Gegenstände vom Verfahren ausgeschlossen sind: unbewegliches Vermögen in Form von Immobilien und Gegenstände, die kraft Gesetzes wie Immobilien behandelt werden.

Unabhängig davon, ob das Vermögen im Besitz des Schuldners oder eines Dritten ist, können alle pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet und veräußert werden.

Es gibt bestimmte Vermögensgegenstände, die nicht gepfändet werden dürfen; diese sind in Artikel 728 der Neuen Zivilprozessordnung aufgeführt.

Artikel 728 der Neuen Zivilprozessordnung

Unbeschadet der Gegenstände, die von anderen Gesetzen für unpfändbar erklärt werden, können die nachfolgend aufgeführten Gegenstände nicht gepfändet werden:

1. Gegenstände, die vom Gesetz aufgrund ihrer Zweckbestimmung zu unbeweglichem Vermögen erklärt werden;

2. die für den verurteilten Schuldner und seine Familie notwendigen Betten, Kleidung und Wäsche für den persönlichen Gebrauch, sowie die für ihre Aufbewahrung notwendigen Möbel, eine Waschmaschine und ein Bügeleisen, die notwendigen Geräte zur Beheizung der Familienwohnung, Tische und Stühle, die der Familie die Einnahme einer gemeinsamen Mahlzeit ermöglichen, sowie das Geschirr und die für die Familie absolut notwendigen Haushaltsgeräte, ein Möbelstück zur Aufbewahrung des Geschirrs und der Haushaltsgeräte, eine Kochgelegenheit, ein Kühlschrank, eine Beleuchtungseinrichtung für jeden bewohnten Raum, die von behinderten Familienmitgliedern benötigten Gegenstände, Gegenstände, die zur Nutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder bestimmt sind, die mit dem Schuldner unter demselben Dach wohnen, Haustiere, Gegenstände und Produkte, die zur persönlichen Hygiene und zur Reinigung der Räume erforderlich sind, und die zur Gartenpflege notwendigen Gegenstände, jedoch sämtlich unter Ausschluss von Luxusmöbeln und Luxusgegenständen;

3. Bücher und andere Gegenstände, die vom Pfändungsschuldner oder unterhaltsberechtigten Kindern, die mit dem Schuldner unter demselben Dach wohnen, für ihre Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung benötigt werden.

4. die vom Vollstreckungsschuldner zur Berufsausübung benötigten Gegenstände bis zu einem Wert von 2.478,94 Euro zum Zeitpunkt der Pfändung und nach Auswahl des Schuldners, sofern das Vollstreckungsverfahren nicht wegen der Zahlung ihres Kaufpreises betrieben wird;

5. die zur Religionsausübung benötigten Gegenstände;

6. die für den Vollstreckungsschuldner und seine Familie für den Zeitraum von einem Monat benötigten Lebensmittel- und Brennstoffvorräte;

7. nach Wahl des Vollstreckungsschuldners eine Kuh oder zwölf Schafe oder Ziegen, sowie ein Schwein und vierundzwanzig Stück kleines Nutzvieh, zusammen mit dem Stroh, Futter und Korn, das zur Haltung und Fütterung dieser Tiere für einen Monat notwendig ist.

8. Die in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Gegenstände bleiben pfändbar, wenn sie sich an einem anderen Ort befinden als an dem gewöhnlichen Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Vollstreckungsschuldners.

2. Voraussetzung für das Verfahren der Pfändung und Veräußerung: die formale Zahlungsaufforderung

Gemäß Artikel 719 der Neuen Zivilprozessordnung ist die Zahlungsaufforderung eine notwendige Voraussetzung für das Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Erst im Anschluss an diese kann mit den Pfändungsmaßnahmen begonnen werden.

Mit der Zahlungsaufforderung wird der Schuldner aufgefordert, seine Verbindlichkeiten gemäß einem vollstreckbaren Titel zu zahlen. Dieses Dokument wird von einem Gerichtsvollzieher erstellt (siehe E-Notiz 2 - Vollstreckungsorgane), der es anschließend dem Schuldner zustellt.

Die Zustellung der Zahlungsaufforderung muss am tatsächlichen Wohnsitz des Schuldners (mit anderen Worten, an seinem gewöhnlichen Wohnsitz) nach den allgemein für die Zustellungen durch einen Gerichtsvollzieher geltenden Vorschriften erfolgen.

Mit der Zustellung einer Zahlungsaufforderung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. Sie unterbricht die Verjährung der Verbindlichkeit und bestimmt den Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen anfallen.

Die Zahlungsaufforderung, die dem Schuldner die Zahlung des fälligen Betrags auferlegt, und das Urteil, in dem der Schuldner angewiesen wird, den geschuldeten Betrag zu zahlen, können, falls eine Zustellung bislang noch nicht erfolgt ist, gleichzeitig zugestellt werden.

Gemäß Artikel 720 der Neuen Zivilprozessordnung muss die Zahlungsaufforderung zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit Folgendes enthalten:

"1. - Einen Hinweis auf den vollstreckbaren Titel, aus dem das Verfahren betrieben wird, mit einer separaten Aufführung der beanspruchten Beträge und ihrer Aufschlüsselung nach Hauptforderung, Kosten und angefallenen Zinsen;"

"2. - Die Aufforderung, die Zahlung der Schuld innerhalb eines vollen Tages vorzunehmen, anderenfalls kann die Pfändung des beweglichen Vermögens notwendig werden."

3. Die Pfändung

Die Pfändungsmaßnahmen beginnen, nachdem nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung ein voller Tag verstrichen ist. Die Vollstreckungshandlungen werden an dem Ort durchgeführt, an dem die beweglichen Vermögensgegenstände belegen sind, und vom Gerichtsvollzieher in Begleitung von 2 Zeugen, die volljährig und Luxemburger Staatsbürger sein müssen, vorgenommen. Der Pfändungsgläubiger darf den Gerichtsvollzieher nicht begleiten.

Die beweglichen Vermögensgegenstände können beim Schuldner selbst oder bei einem Dritten, der sie für den Schuldner besitzt, gepfändet werden.

Pfändungsmaßnahmen gegen den Schuldner

Erneute Zustellung der Zahlungsaufforderung

Sobald er vor Ort ist, teilt der Gerichtsvollzieher dem anwesenden Schuldner die Zahlungsaufforderung erneut mündlich mit: Dies ist das "itératif commandement" (zweite und letzte Zustellung, bevor die Vollstreckung ausgeführt wird) gemäß Art. 722 der Neuen Zivilprozessordnung.

Wenn der Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllt, fordert ihn der Gerichtsvollzieher auf, etwaige Vermögensgegenstände zu nennen, die bereits Gegenstand einer früheren Pfändung gewesen sind (Artikel 747 der Neuen Zivilprozessordnung).

Zugang zu den Räumlichkeiten

Wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zugang zu den Räumlichkeiten verwehrt oder niemand dort anwesend ist, können die Türen, nachdem die Unterstützung durch einen Kriminalpolizeibeamten angefordert wurde, gewaltsam geöffnet werden.

Das Bestandsverzeichnis

Der Gerichtsvollzieher erstellt sodann eine Bestandsaufnahme über die zu pfändenden Vermögensgegenstände. Sollten die Vermögensgegenstände nicht pfändbar sein oder sollte keiner der Vermögensgegenstände einen Marktwert haben, erklärt der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeit der Pfändung.

Nach Durchführung dieser Maßnahmen erstellt der Gerichtsvollzieher einen Pfändungsbericht. Der Pfändungsbericht gibt die vom Gerichtsvollzieher unternommenen Schritte an.

Der Pfändungsbericht wird vom Gerichtsvollzieher, den Zeugen und dem Kriminalbeamten (im Falle einer gewaltsamen Öffnung von Türen) unterzeichnet.

Zustellung des Pfändungsbeschlusses

Das Verfahren unterscheidet sich je nachdem, ob der Schuldner bei der Pfändung anwesend ist oder nicht:

Ist der Schuldner anwesend händigt der Gerichtsvollzieher ihm die Ausfertigung unmittelbar aus. Diese Aushändigung entspricht der Zustellung des Dokuments. Der Gerichtsvollzieher erinnert den Schuldner mündlich daran, dass über die Vermögensgegenstände nicht länger verfügt werden kann (mit anderen Worten, sie dürfen nicht veräußert oder zur Sicherung einer Verbindlichkeit verwendet werden) und dass ein Verwahrer bestellt wurde.

Falls der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend war, stellt der Gerichtsvollzieher ihm eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses zu und händigt dem Kriminalpolizeibeamten, in dessen Gegenwart die Türen gewaltsam geöffnet wurden, eine Ausfertigung aus.

Wirkung des Pfändungsbeschlusses

Der Pfändungsbeschluss hat die Wirkung, dass über die gepfändeten Vermögensgegenstände nicht mehr verfügt werden kann. Der Schuldner darf sie nicht veräußern oder an einen anderen Ort verbringen; die Strafen hierfür sind in Artikel 507 ff. des Strafgesetzbuchs bestimmt.

Werden Geldbeträge in den Räumlichkeiten gefunden, in denen die Pfändungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind diese Beträge vom Gerichtsvollzieher bei der zuständigen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen.

Pfändungsmaßnahmen gegen einen Dritten

Das Bestandsverzeichnis

Nach Ablauf einer Frist von einem vollen Tag nach Zustellung der Zahlungsaufforderung kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung von Vermögensgegenständen des Schuldners vornehmen, die sich im Besitz eines Dritten befinden, der sie für den Schuldner besitzt.

Der Gerichtsvollzieher fordert den Dritten auf, die Vermögensgegenstände des Schuldners, deren Besitz er für den Schuldner ausübt, zu bezeichnen und ihm mitzuteilen, ob diese bereits Gegenstand einer früheren Pfändung gewesen sind. Sollte der Dritte nicht im Besitz von Vermögensgegenständen des Schuldners sein oder die Antwort verweigern, erstellt der Gerichtsvollzieher hierüber einen Bericht.

Wenn der Dritte erklärt, im Besitz von Vermögensgegenständen des Schuldners sein, erstellt der Gerichtsvollzieher ein Bestandsverzeichnis über diese Gegenstände.

Zustellung des Pfändungsberichts

Wenn der Dritte bei der Pfändung anwesend war, gibt der Gerichtsvollzieher den Inhalt des Pfändungsbeschlussse noch einmal mündlich wieder. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses zuzustellen.

Wirkung des Pfändungsbeschlusses

Der Pfändungsbeschluss hat zur Folge, dass der Dritte über die gepfändeten Vermögensgegenstände nicht mehr verfügen kann.

Der Dritte ist nicht zur Nutzung der gepfändeten Gegenstände berechtigt, sofern ihm dieses Recht nicht durch eine richterliche Anordnung vor der Pfändung eingeräumt wurde.

4. Verkauf der gepfändeten Vermögensgegenstände

Der Zwangsverkauf findet acht Tage nach der Pfändung der beweglichen Vermögensgegenstände in einer öffentlichen Versteigerung statt.

Der Verkauf muss bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung muss öffentlich ausgehängt und in der Presse veröffentlicht werden. Der Gerichtsvollzieher muss bescheinigen, dass diese Formalitäten der Veröffentlichung erfüllt wurden.

Der Verkauf erfolgt an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden, in einem Auktionssaal oder auf einem öffentlichem Markt, mit der am besten geeigneten geografischen Lage für einen Bieterstreit zu den geringsten Kosten. Die Wahl des Verkaufsorts kann vom Pfändungsgläubiger unter Beachtung der Regeln für die örtliche Zuständigkeit des mit der Leitung des Verkaufs beauftragten Gerichtsvollziehers getroffen werden.

Der Schuldner ist zum Zwecke seiner Beteiligung am Zwangsverkauf mindestens acht Tage im Voraus mittels einer förmlichen Ladung über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der öffentlichen Versteigerung zu informieren.

Der Verkauf wird von einem qualifizierten Justizbeamten (einem Gerichtsvollzieher oder einem Notar) durchgeführt, der durch seinen beruflichen Status zur Leitung von öffentlichen Versteigerungen beweglicher Vermögensgegenstände ermächtigt ist.

Die Verfahrenshandlung, mit der beim Verkauf gepfändeter Vermögensgegenstände in einer öffentlichen Versteigerung dem Meistbietenden der jeweilige Gegenstand zugesprochen wird, ist die Erteilung des Zuschlags.

An diesen öffentlichen Versteigerungen, bei denen der höchstmögliche Preis erzielt werden soll, kann jeder teilnehmen (mit Ausnahme jener Personen, die den Verkauf durchführen). Die gepfändeten Vermögensgegenstände werden an den Meistbietenden verkauft, wenn nach dreimaligem Aufruf durch den Auktionator kein höheres Gebot abgegeben wird.

Der Verkauf kommt zum Ende, wenn die Erlöse aus den verkauften Vermögensgegenständen ausreichen, um die Schuld des Pfändungsgläubigers (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) zu zahlen. Der Kaufpreis kann bar bezahlt werden.

Es wird ein Auktionskaufbericht aufgesetzt, der die verkauften Vermögensgegenstände bezeichnet und den bei der Versteigerung erlösten Betrag sowie den Vor- und Nachnamen und den Wohnort des Meistbietenden enthält.

Durch den Zuschlag wird das Eigentum gegen Zahlung des Kaufpreises in bar übertragen

Wird die Zahlung nicht geleistet, sind die Vermögensgegenstände nach einem leichtfertigen Gebot des Meistbietenden erneut zur Versteigerung anzubieten (mit anderen Worten, es wird eine zweite Auktion abgehalten, wenn der erfolgreiche Bieter einer seiner Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, beispielsweise den Kaufpreis nicht bezahlt hat). Wenn sie anschließend zu einem geringeren Preis verkauft werden, hat der leichtfertige Bieter die Differenz zwischen dem ursprünglichen Verkaufspreis und dem bei der erneuten Versteigerung erzielten Preis zu zahlen

5. Verfahrensrechtliche Einwände

Verfahrensrechtliche Einwände können sich aus Streitfällen zwischen den Gläubigern, Dritten oder dem Schuldner ergeben:

Verfahrensrechtliche Einwände, die von anderen Gläubigern erhoben werden

Interventionen durch Gläubiger desselben Schuldners, die über die Einleitung eines Pfändungsverfahrens informiert wurden.

Neben dem Pfändungsgläubiger können andere Gläubiger an dem Verfahren teilnehmen. Um an dem Verfahren in Bezug auf den aus der Versteigerung erzielten Erlös teilzunehmen, müssen die dritten Gläubiger das Widerspruchsverfahren verfolgen. In diesem Verfahren werden diese Gläubiger als "Widerspruchsgläubiger" bezeichnet, während der Pfändungsgläubiger als "erster Pfändungsgläubiger" eingestuft wird.

Um an dem Verfahren teilzunehmen, muss der Widerspruchsgläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügen, der eine Forderung feststellt, die bestimmt ist, auf einen festen Betrag lautet und fällig ist (siehe E-Notiz 1). Durch den Widerspruch erhalten die Widerspruchsgläubiger den Status einer Partei des ursprünglichen Verfahrens. Gleichwohl ist es weiterhin der erste Pfändungsgläubiger, der das Verfahren führt.

Der Widerspruch kann von dritten Gläubigern in Bezug auf die erzielten Veräußerungserlöse erhoben werden, bis die Veräußerungserlöse verteilt sind.

Dies erfolgt durch eine von einem Gerichtsvollzieher aufgenommene Urkunde, in der zur Vermeidung der Nichtigkeit der vollstreckbare Titel, auf dessen Grundlage der Widerspruch erhoben wird, und eine separate Aufstellung der beanspruchten Beträge (unter Angabe der Hauptforderung, der Kosten und der aufgelaufenen Zinsen) anzugeben sind.

Die Urkunde wird dem ersten Pfändungsgläubiger und dem für die Versteigerung zuständigen Justizbeamten zugestellt. Der erste Pfändungsgläubiger führt den Verkauf allein und in seinem eigenen Namen und im Namen aller Widerspruchsgläubiger aus, die an der Verteilung des Verkaufserlöses zu beteiligen sind.

Nachpfändung

Vom ersten Pfändungsgläubiger oder von einem Widerspruchsgläubiger kann auch eine Nachpfändung durchgeführt werden. Der Gerichtsvollzieher erstellt einen Bericht, der den Regeln zur Zwangsvollstreckung durch die Pfändung und den Verkauf beweglicher Vermögensgegenstände zu entsprechen hat. Dieser Bericht wird gleichzeitig mit der Urkunde über den Widerspruch zugestellt, wenn die Nachpfändung zum Zeitpunkt des Widerspruchs durchgeführt wird.

Wenn der erste Pfändungsgläubiger die Formalitäten für einen Zwangsverkauf noch nicht abgewickelt hat, kann der Widerspruchsgläubiger im Hinblick auf die Durchführung der Pfändung und des Verkaufs in die Rechte des ersten Pfändungsgläubiger eintreten. Der Widerspruchsgläubiger stellt dem ersten Pfändungsgläubiger eine Aufforderung zu, wonach binnen einer Frist von acht Tagen die erforderlichen Schritte vorzunehmen sind, anderenfalls tritt der Widerspruchsgläubiger kraft Gesetzes in die Rechte des ersten Pfändungsgläubigers ein.

Eine Nichtigkeit der ersten Pfändung hat keine Auswirkungen auf die Nachpfändung.

Der einzige Weg, die Aufhebung der Pfändung und des Verkaufs zu erreichen, (mit anderen Worten, die Beseitigung eines Hindernisses für die Ausübung der Rechte des Schuldners in Bezug auf seine Vermögensgegenstände) ist das Urteil eines Richters oder eine Vereinbarung mit dem Pfändungsgläubiger und den Widerspruchsgläubigern.

Verfahrensrechtliche Einwände von Dritten

Einwände Dritter beziehen sich im Allgemeinen auf das Eigentum an einem Vermögensgegenstand. Solche Einwände setzen das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die betroffenen Vermögensgegenstände bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.

Der Dritte kann auf zwei Arten das Pfändungs- und Verkaufsverfahren anfechten:

  • die "action en distraction" (Aussonderungsklage), die als die Klage definiert ist, mit der ein Dritter die Aufhebung der Pfändung von Gegenständen durch das Gericht beantragt, für die er das Eigentum beansprucht;
  • die "action en revendication" (Herausgabeklage), eine Klage, mit der das Eigentum einer Person an einer Sache begründet wird.

Verfahrensrechtliche Einwände des Schuldners

Einwendungen im Zusammenhang mit der Pfändbarkeit von Vermögensgegenständen

Vergleichbar mit den Einwänden Dritter, führt eine Einwendung in Bezug auf die Pfändbarkeit (siehe Liste der nicht pfändbaren Vermögensgegenstände auf Seite 2) einer oder mehrer der betroffenen Vermögensgegenstände zur Aussetzung der Vollstreckung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Vollstreckungsrichter.

Der Schuldner kann einen Einwand wegen der Nicht-Pfändbarkeit bestimmter Vermögensgegenstände erheben.

Nichtigkeit

Der Pfändungsschuldner kann die Feststellung der Nichtigkeit einer Pfändung beantragen. Die Nichtigkeit (mit anderen Worten, die Sanktion für einen Rechtsakt, der mit einem Fehler behaftet ist) kann dabei als "Nichtigkeit aufgrund eines wesentlichen Mangels" (z.B.: fehlende Rechts- oder Geschäftsfähigkeit) oder als "Nichtigkeit aufgrund eines Verfahrensmangels" (wie etwa das Versäumnis einer Formalität) geltendgemacht werden.

Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit führt nicht zur Aussetzung der Pfändungsmaßnahmen, sofern nicht der Vollstreckungsrichter etwas anderes entscheidet. Die Nichtigerklärung der Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände hat für die gepfändeten Vermögensgegenstände die Aufhebung der ursprünglichen Pfändung zur Folge, über die dann wieder verfügt werden kann. Sollte die Nichtigkeit sich nur auf bestimmte Akte beziehen, wird das Verfahren zu Ende gebracht, mit Ausnahme für die Rechtsakte, auf die sich die Nichtigkeit bezieht

Aufgrund des fehlenden Suspensiveffekts der Nichtigkeitsklage kann der Verkauf von Vermögensgegenständen mittels Versteigerung dessen ungeachtet durchgeführt werden. Es ist dann zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

  • Wenn die Nichtigkeit nach dem Verkauf, aber vor der Verteilung des Verkaufserlöses erklärt wird, kann der Schuldner die Rückerstattung der Verkaufserlöse fordern;
  • Wenn die Nichtigkeit nach der Verteilung des Verkaufserlöses erklärt wird, kann der Schuldner eine Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Gläubiger erheben, sofern nicht der Schuldner de facto zur Rückzahlung irgendeiner Schuld verpflichtet war. Sollte auf der anderen Seite die Nichtigerklärung auf einer Unregelmäßigkeit bei der Pfändung basieren, kann der Schuldner vom Gläubiger Schadensersatz verlangen.

Glossar

  • Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung: Klage, die es einer Person, die einen nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, erlaubt, gerichtlich die Rückerstattung dieses Betrages von der Partei, die ihn erhalten hat, zu verlangen.
  • Meistbietender: Person, deren Gebot erfolgreich ist.
  • Versteigerung der gepfändeten Vermögensgegenstände Vorgang, bei dem ein gepfändeter Vermögensgegenstand bei einer öffentlichen Versteigerung dem Meistbietenden verkauft werden soll.
  • Unbewegliches Vermögen (oder Grundstücke): Ein Vermögensgegenstand, der aufgrund seiner Natur nicht bewegt werden kann.
  • Nicht verfügbares Gut: Ein Gegenstand, der weder veräußert noch als Sicherheit für eine Schuld verwendet werden kann.
  • Beweglicher Vermögensgegenstand (oder bewegliche Sache): Ein körperlicher Gegenstand, der bewegt werden kann.
  • Hinfälligkeit: Die Sanktion für eine Handlung, die zunächst gültig war, aber deren uneingeschränkte Wirksamkeit von einem Folgeereignis abhing, welches allerdings nicht eintrat.
  • Pfandgläubiger: Ein Gläubiger, dessen Forderung durch ein Pfandrecht gesichert ist (das Pfandrecht ist eine Sicherheit, die sich auf bewegliche Gegenstände stützt).
  • Widerspruchsgläubiger: Alle Gläubiger des Schuldners, außer dem Pfändungsgläubiger.
  • Pfändungsgläubiger: Der Gläubiger, der das Pfändungsverfahren einleitet.
  • Zustellungsadresse: Die Adresse, die als Wohnsitz der Person gilt, um ihr dort verfahrensrechtliche Dokumente zuzustellen.
  • Tatsächliche Adresse: Der gewöhnliche Wohnsitz einer Person.
  • Leichtfertiges Gebot: Ein von einer Person abgegebenes Gebot, aufgrund dessen diese Person Meistbietender wird, sie aber nachfolgend ihren Verpflichtungen nicht nachkommt (ausbleibende Zahlung des Kaufpreises oder der Versteigerungsgebühren). Diese Person wird als leichtfertiger Bieter bezeichnet.
  • Unbewegliches Vermögen kraft Gesetzes: Gegenstände, die das Gesetz als unbeweglich ansieht, da sie dauerhaft mit einem unbeweglichen Gegenstand verbunden sind oder zur Nutzung oder Instandhaltung einer Immobilie verwendet werden.
  • Dauerhaft verbundener Gegenstand: Ein beweglicher Gegenstand, der mit einem Grundstück körperlich so verbunden ist, dass er nicht ohne einen Schaden zu verursachen entfernt werden kann.
  • Unzulässigkeit: Die Sanktion für eine Klage, die eine Person einreicht, die kein Recht oder Interesse hat oder nicht über die notwendige Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verfügt, um gerichtliche Schritte zu unternehmen.
  • Aufhebung: Die Aufhebung einer Blockade oder die Beseitigung eines Hindernisses zur Durchführung einer Handlung oder zur Ausübung eines Rechts.
  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Vermögensgegenstände, die keine körperliche Existenz haben und immateriell sind.
  • Bewegliche Gegenstände durch Vorwegnahme: Unbewegliche Gegenstände, die noch nicht vom Grund getrennt wurden, aber durch die Trennung zu beweglichen Sachen werden und als solche angesehen sind.
  • Verzugsstrafe: Entschädigung für den Nachteil, der durch eine Verzögerung bei der Erfüllung einer Verpflichtung entstanden ist (z.B. Verzugszinsen).
  • Nichtigkeit: Die Sanktion für eine rechtliche Handlung, die durch einen Mangel in der Form (wie das Versäumnis einer Formalität) oder einen Mangel an Substanz (wie die fehlende Befugnis, an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen) beeinträchtigt wird.
  • Widerspruch von Drittgläubigern: Ein Verfahren, das anderen Gläubigern desselben Schuldners erlaubt, sich an dem Verfahren, das vom Pfändungsgläubiger eingeleitet wurde, zu beteiligen, damit die Erlöse aus der Pfändung aufgeteilt werden können oder auch damit durch Einbeziehung anderer Gegenstände ein größeres Vermögen gepfändet werden kann.
  • Verjährung: Erwerb oder Verlust eines Rechts durch den Ablauf einer bestimmten Zeit.
  • Pfändbarkeit: Das Wesen eines Vermögensgegenstands, aufgrund dessen es pfändbar ist.
  • Zustellung: Die Zustellung einer förmlichen Mitteilung durch einen Gerichtsvollzieher, also die Aushändigung eines verfahrensrechtlichen Dokuments an seinen Adressaten.
  • Aufforderungsschreiben: Ein an den Schuldner adressiertes Schreiben, in dem er aufgefordert wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und in dem die Folgen angegeben sind, falls er diesen nicht nachkommt.
  • Rechtseintritt: Die einem Gläubiger angebotene Möglichkeit, in einem Vollstreckungsverfahren an die Stelle eines anderen Gläubigers zu treten, der ebenfalls Schulden beitreiben möchte.