E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen (Bürger E-notiz)

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Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wird durch Art. 844 - 879 der Zivilprozessordnung geregelt.

Zu beweglichem Vermögen gehört alles mit Ausnahme von:

  • 1) Grund und Boden
  • 2) dauerhaft mit dem Grund und Boden verbundene Gebäude sowie
  • 3) Teile solcher Gebäude, wenn sie gemäß besonderer Einzelgesetzgebung vom Grund und Boden getrenntes Eigentum bilden.
  • 4) ein Bestandteil von Grundbesitz.

Folgendes ist kein bewegliches Vermögen:

  • 1) Flüssigkeiten und Gase in ungebundenem Zustand (Wasser, Luft) - wenn sie von einem geschlossenen Behälter umschlossen sind, werden sie zu beweglichem Vermögen
  • 2) nicht abgebaute mineralische Ablagerungen - nach dem Abbau werden Mineralien zu beweglichem Vermögen
  • 3) wilde, frei lebende Tiere (Vögel, Landtiere, Wassertiere) - nach der Zähmung werden sie zu beweglichem Vermögen, Warenzeichen
  • 4) persönlicher Besitz im Sinne von Artikel 23 der Zivilprozessordnung
  • 5) Güter, die Urheberrechten unterliegen (literarische Werke, wissenschaftliche Werke, Kunstwerke)
  • 6) Energie (in ihren verschiedenen Formen: nuklear, elektrisch)
  • 7) Güter im Sinne des gewerblichen Eigentumsrechts, wie z. B. gewerbliche Designs, Erfindungen.

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist eine Befugnis des Justizbeamten. Der Justizbeamte hat die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch dessen Pfändung in die Wege zu leiten. Die Bestimmungen des polnischen Zwangsvollstreckungsrechts sehen die Vollstreckung in einen Bruchteil des beweglichen Vermögens vor. Der Justizbeamte führt die Pfändung durch Eintragung des beweglichen Vermögens in das Pfändungsprotokoll durch. Die Veräußerung des beweglichen Vermögens nach der Pfändung hat keine Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens, und die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen kann gegen den Käufer weiterverfolgt werden.

Der Justizbeamte nimmt die Bewertung des gepfändeten beweglichen Vermögens vor. In gesetzlich vorgesehenen Fällen muss die Schätzung durch einen gerichtlich ernannten Sachverständigen erfolgen.

Jeder einzelne bewegliche Vermögensgegenstand muss vom Justizbeamten mit einer Kennzeichnung versehen werden, durch welche dessen Pfändung nach außen kenntlich gemacht wird, und wenn das nicht möglich ist, so hat der Justizbeamte die Pfändung mit anderen Mitteln bekannt zu machen.

Der Justizbeamte hat das gepfändete bewegliche Vermögen in der Verwahrung der Person zu belassen, bei der es gepfändet wurde. Aus triftigen Gründen darf der Justizbeamte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens das gepfändete bewegliche Vermögen unter die Aufsicht einer anderen Person stellen. Diese Person darf auch ein Gläubiger sein. Aus triftigen Gründen darf der Justizbeamte den Verwahrer entlassen und einen anderen bestimmen.

Für gepfändetes bewegliches Vermögen bestehen die folgenden Verkaufsmöglichkeiten:

  • 1) freihändiger Verkauf
  • 2) Verkauf an ein Handelsunternehmen
  • 3) Verkauf auf Kommissionsbasis
  • 4) Versteigerung
  • 5) Inbesitznahme des beweglichen Vermögens durch den vollstreckenden Gläubiger.

Die Grundsätze und Verfahren für die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen unterliegen der Verordnung des Justizministers über Maßnahmen von Justizbeamten vom 9. März 1968.

Die folgenden Personen dürfen nicht an der Auktion teilnehmen:

  • 1) der Schuldner
  • 2) der Justizbeamte
  • 3) die Ehepartner oder Lebensgefährten des Schuldners oder des Justizbeamten
  • 4) die Kinder des Justizbeamten
  • 5) das Personal des Kommissionsgeschäfts, in dem die Auktion stattfindet
  • 6) sowie Personen, die in einer offiziellen Eigenschaft bei der Auktion anwesend sind.

Die Auktion beginnt mit der Verkündung des Anfangsgebots. Der Anfangspreis beim ersten Termin der öffentlichen Auktion beträgt drei Viertel des geschätzten Werts. Wenn die Auktion nicht an dem ersten Termin stattfindet, können die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände bei der Auktion an dem zweiten Termin verkauft werden. Der Anfangspreis bei dem zweiten Auktionstermin beträgt die Hälfte des geschätzten Wertes. Dieser Preis ist der niedrigste Preis, zu welchem die beweglichen Vermögensgegenstände bei einer Auktion verkauft werden dürfen.

Damit die Auktion stattfinden kann, reicht ein Bieter.

Die Gebotsabgabe erfolgt mündlich.

Der Justizbeamte hat das Zuschlagsgebot des Bieters bekanntzugeben, der den höchsten Preis geboten hat, wenn nach dem dritten Aufruf nach einem höheren Gebot keine weiteren Gebote erfolgt sind.

Die Bekanntgabe des höchsten Gebots schließt den Verkauf des beweglichen Vermögensgegenstands zugunsten des Käufers ab.

Wenn die erste Versteigerung von beweglichem Vermögen abgesagt wurde, kann der Gläubiger, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung des Justizbeamten, fordern, dass die zweite Auktion angesetzt wird. Der Gläubiger kann bewegliche Vermögensgegenstände nach der ersten oder der zweiten Auktion in Besitz nehmen. Für den Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen muss der Gläubiger einen Antrag stellen.

Jeder, der Gegenstände gemäß den Bestimmungen von Art. 844-849 ZPO erwirbt, wird der belastungsfreie Eigentümer und nimmt diese Gegenstände unverzüglich in Besitz.